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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

Bußgeldverfahren, Beschwerde, überdurchschnittlicher Aufwand, Mittelgebühr

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Ravensburg, Beschl. v. 23.07.2025 - 1 Qs 35/25

Eigener Leitsatz:

1. In Straf- und Bußgeldsachen wird die anwaltliche Tätigkeit in Beschwerdeverfahren mit der Verfahrensgebühr abgegolten und findet allein im Rahmen der Bestimmung der Gebührenhöhe Berücksichtigung.
2. Die Vorbemerkung 5 Abs. 4 VV RVG begründet keine allgemeine Ausnahme für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen, sondern lediglich für die explizit genannten Beschwerdeverfahren betreffend Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Kostenansätze.
3. Wenn die Gewährung von Akteneinsicht mühevoll über Monate hinweg mit mehreren Anfragen und schließlich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung „erkämpft" werden musste, begründet das einen überdurchschnittlichen Aufwand, der bei der Verfahrensgebühr zu berücksichtigen ist.
4. Für die Festsetzung der Erledigungsgebühr genügt jede Tätigkeit des Verteidigers, welche die Verfahrenserledigung fördert. Diese muss nicht auf die Sachaufklärung gerichtet sein.


1 Qs 35/25

Landgericht Ravensburg

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Abstandsunterschreitung

hier: sofortige Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss

hat das Landgericht Ravensburg - 1. Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 23. Juli 2025 beschlossen:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Betroffenen wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Leutkirch vom 7. Mai 2025 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die nach dem Beschluss des Amtsgerichts Leutkirch vom 23. April 2024 in der Fassung des Beschlusses des Landgerichts Ravensburg vom 11. November 2024 aus der Staatskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen des Betroffenen werden auf
985,32 € (in Worten: neunhundertfünfundachtzig 32/100 €)
nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz gern. § 247 BGB hieraus seit 23. Januar 2025 festgesetzt.
2. Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde als unbegründet verworfen.
3. Der Betroffene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Gebühr wird auf 1/4 ermäßigt. 3/4 der dem Betroffenen im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe:

I.

Die Zentrale Bußgeldstelle des Regierungspräsidiums Karlsruhe legte dem Beschwerdeführer mit Bußgeldbescheid vom 12. Dezember 2022 eine Abstandsunterschreitung zur Last, die dieser am 5. Oktober 2022 auf der Bundesautobahn 96 im Bereich Wangen begangen habe und für welche ein Bußgeld in Höhe von € 75 festgesetzt wurde. Gegen die. am 20. Dezember 2022 zugestellte Entscheidung wurde mit Verteidigerschriftsatz vom 30. Dezember 2022 - eingegangen am selben Tag - Einspruch eingelegt. Der Verteidiger teilte zudem mit, dass aufgrund anwaltlichen Rats keine Angaben zur Sache gemacht werden, und beantragte die Einstellung des Verfahrens sowie die Gewährung von Akteneinsicht.
In Verkennung des Umstands, dass der Einspruch durch einen neuen Verteidiger eingelegt worden war, fragte die Bußgeldbehörde mit Schreiben vom 3. Januar 2023 bei dem Rechtsanwalt, der sich ursprünglich als Verteidiger legitimiert hatte und dem bereits Akteneinsicht gewährt worden war, an, ob tatsächlich eine nochmalige Einsichtsgewährung gewünscht werde. Zudem wurde dem ursprünglichen Verteidiger mit Schreiben vom 24. Januar 2023 Gelegenheit gegeben, den Einspruch binnen zwei Wochen zu begründen. Am 8. Februar 2023 wurde die unerledigte Akten-einsicht durch die Kanzlei des zwischenzeitlichen Verteidigers moniert, worauf zunächst keine Reaktion erfolgte. Aufgrund einer erneuten Erinnerung des Verteidigers vom 7. März 2023 sah sich die Sachbearbeiterin der Bußgeldstelle veranlasst, den Beschwerdeführer direkt anzuschreiben und zu einer Mitteilung, von wem er verteidigt werde, aufzufordern. Für den Fall einer ausbleibenden Rückmeldung wurde angekündigt, den Schriftverkehr direkt mit dem Beschwerdeführer zu führen. Dem Verteidiger wurde mitgeteilt, dass die Akteneinsiohtsgewährung erfolgen werde, sobald der Beschwerdeführer erklärt habe, von wem er verteidigt werde. Hierauf beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 9. März 2023 die gerichtliche Entscheidung, dass die Verwaltungsbehörde angewiesen werde, dem Verteidiger Akteneinsicht zu gewähren. Der Antrag wurde auf zwei Seiten unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Literatur begründet. Die Bußgeldbehörde wandte sich hierauf nochmals an den ursprünglichen Verteidiger, der mit E-Mail vom 11. März 2023 seine Mandatsniederlegung erklärte. Zur Akteneinsichtsgewährung an den zwischen-zeitlichen Verteidiger kam es erst am 5. April 2023.

Mit Schriftsatz vom 21. April 2023 beantragte der Verteidiger, die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Aktenversendungspauschale in Höhe von € 12 durch gerichtliche Entscheidung aufzuheben. Der Antrag enthielt eine dreiseitige Begründung. Zudem waren mehrere unveröffentlichte amtsgerichtliche Beschlüsse, auf die sich der Verteidiger stützte, beigefügt.

Am 25. April 2023 wurde dem Verteidiger Gelegenheit gegeben, den Einspruch binnen acht Tagen zu begründen. Gleichzeitig wurde die Akte dem Amtsgericht Leutkirch zur Entscheidung über die beanstandete Aktenpauschale vorgelegt. Der Verteidiger beantragte am selben Tag die Überlassung weiterer Unterlagen zur Prüfung des Tatvorwurfs. Hierzu nahm die Verwaltungsbehörde in einem zweiseitigen Schreiben vom 28. April 2023, mit dem zumindest die Bedienungsanleitung für das Messgerät ergänzend zugänglich gemacht wurde, Stellung.

Die am 16. Mai 2023 von der Bußgeldstelle abverfügte Akte ging am 23. Mai 2023 bei der Staatsanwaltschaft Ravensburg ein; die Weiterleitung an den Bußgeldrichter wurde am 1. Juni 2023 an-geordnet. Akteneingang am Amtsgericht Leutkirch war am 13. Juni 2023. Dort geriet die Akte alsbald nach der Verfahrenserfassung in Verstoß, was erst am 11. April 2024 bemerkt wurde.

Mit Beschluss vom 23. April 2024 stellte der Bußgeldrichter das Verfahren wegen eingetretener Verfolgungsverjährung ein. Die Erstattung der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers lehnte er ab. Auf die hiergegen vom Beschwerdeführer gerichtete sofortige Beschwerde änderte das Landgericht Ravensburg die Kostenentscheidung mit Beschluss vom 11. November 2024 dahin ab, dass die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse zur Last fallen.

Im Kostenfestsetzungsverfahren machte der Beschwerdeführer mit Antrag vom 23. Januar 2025 - eingegangen am selben Tag - die Grundgebühr (Nr. 5100 VV RVG) mit € 132, die Verfahrensgebühr für das Verwaltungsverfahren (Nr. 5103 VV RVG) mit € 240 und die Verfahrensgebühr für das gerichtliche Verfahren (Nr. 5109 VV RVG) mit € 228 jeweils oberhalb der Mittelgebühr geltend. Zudem beanspruchte er eine Erledigungsgebühr in Höhe von € 176, die Kosten für die Akteneinsicht mit € 12 und die Auslagenpauschale für das behördliche und das gerichtliche Verfahren mit jeweils € 20. Für das Beschwerdeverfahren machte er unter Berufung auf Nr. 5200 VV RVG eine Verfahrensgebühr in Höhe von € 71,50 und nach Nr. 7002 VV RVG eine Auslagenpauschale von € 14,30 geltend.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Leutkirch vom 7. Mai 2025 wurde ein Erstattungsbetrag von € 673,54 festgesetzt. Dabei wurden die Gebühren Nr. 5100 und 5103 nur in Höhe der Mittelgebühr (€ 110 bzw. € 176) berücksichtigt. Die Erledigungsgebühr und Gebühren bzw. Auslagen für das Beschwerdeverfahren wurden in voller Höhe abgesetzt. Im Übrigen wurde dem Antrag des Beschwerdeführers entsprochen, wobei für die Bewilligung der beantragten Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG die Durchführung des Beschwerdeverfahrens Berücksichtigung fand. Die Versagung der Gebühr Nr. 5115 VV RVG wurde mit einer fehlenden Mitwirkung an der Verfahrenserledigung begründet. Zur Absetzung gesonderter Gebühren für das Beschwerdeverfahren berief sich die Kostenbeamtin auf § 19 Nr. 10a RVG.

Gegen den am 21. Mai 2025 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss ist mit Verteidigerschriftsatz vom 28. Mai 2025 - eingegangen am selben Tag - sofortige Beschwerde eingelegt worden. Das Rechtsmittel ist auf die Positionen beschränkt worden, bei denen keine antragsgemäße Entscheidung erfolgte. Gegen die Reduzierung der Gebühr Nr. 5100 VV RVG hat der Beschwerde-führer eingewendet, dass sich die beantragte Gebührenhöhe innerhalb des 20-%-Toleranzrahmens halte und damit zu akzeptieren sei. Zur Rechtfertigung der Erhöhung der Mittelgebühr bei Nr. 5103 VV RVG hat der Beschwerdeführer auf die eingereichten Anträge verwiesen. Eine Erledigungsgebühr sei - abgesehen von dem gestellten Antrag auf Verfahrenseinstellung - dadurch entstanden, dass der Verjährungseintritt jedenfalls auch auf der Mitwirkung der Verteidigung beruhe. Unter Berücksichtigung der Vorbem. 5 Abs. 4 VV RVG löse die sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidungen eine gesonderte Gebühr aus.

Die Bezirksrevisorin ist der antragsgemäßen Bewilligung der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG im Hinblick auf die Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Im Übrigen bestünden gegen die angefochtene Entscheidung keine Bedenken.

Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache überwiegend Erfolg

1. Die sofortige Beschwerde bleibt allerdings erfolglos, soweit sie sich gegen die Absetzung gesonderter Gebühren für das Beschwerdeverfahren wendet.

Der Festsetzung dieser Gebühren steht § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG entgegen. Danach wird in Straf- und Bußgeldsachen die anwaltliche Tätigkeit in Beschwerdeverfahren mit der Verfahrensgebühr abgegolten und findet allein im Rahmen der Bestimmung der Gebührenhöhe Berücksichtigung (Burhoff in Gerold/Schmidt, RVG, 26. Aufl., Vorb. 4 VV Rn. 14). Auf die Vorbemerkung 5 Abs. 4 VV RVG kann sich der Beschwerdeführer nicht stützen, denn diese begründet keine allgemeine Ausnahme für Beschwerden gegen Kostenentscheidungen, sondern lediglich für die explizit genannten Beschwerdeverfahren betreffend Kostenfestsetzungsbeschlüsse und Kostenansätze. Das Beschwerdeverfahren, für welches der Beschwerdeführer eine gesonderte Gebührenfestsetzung begehrt, betraf jedoch die Kostengrundentscheidung, die in Vorbemerkung 5 Abs. 4 VV RVG keine Erwähnung findet. Der eindeutige Gesetzeswortlauf lässt keine abweichende Auslegung zu; eine ausfüllungsbedürftige planwidrige Regelungslücke ist nicht zu erkennen. Der anwaltlichen Tätigkeit war somit allein bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Nr. 5109 VV RVG Rechnung zu tragen, was in der angefochtenen Entscheidung geschehen ist. Ob dies in angemessener Weise erfolgt ist, unterliegt nicht der Prüfung der Beschwerdekammer, da die antragsgemäß festgesetzte Gebühr ausdrücklich von der Beschwerde ausgenommen wurde.

2. Dem gegenüber erfolgten die Reduzierung der Grundgebühr Nr. 5100 VV RVG und der Verfahrensgebühr Nr. 5103 RVG sowie die Absetzung der Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG zu Unrecht.

a) Zutreffend verweist der Beschwerdeführer darauf, dass eine vom Antrag abweichende Gebührenfestsetzung auf die Fälle der Unbilligkeit beschränkt ist, in Normalfällen von der Mittelgebühr auszugehen ist und Anträge, die sich in einem Toleranzbereich von 20 % bewegen, zu akzeptieren sind. Davon, dass die nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG im konkret vorliegenden Verfahren zu berücksichtigenden Umstände unterdurchschnittlich gewesen wären, wurde in der angefochtenen Entscheidung nicht ausgegangen. Anknüpfungspunkte hierfür sind auch nicht ersichtlich. Folglich durfte die anwaltliche Gebührenbemessung, die sich noch im Rahmen des zu akzeptierenden Toleranzbereichs bewegt, nicht korrigiert werden.

b) Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit des Verteidigers im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde rechtfertigt die Festsetzung einer über der Mittelgebühr liegenden Verfahrensgebühr Nr. 5103 VV RVG. Dass die Gewährung von Akteneinsicht mühevoll über Monate hinweg mit mehreren Anfragen und schließlich mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung „erkämpft" werden musste, begründete bereits einen überdurchschnittlichen Aufwand. Mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der geforderten Auslagenpauschale nahm der Verteidiger in nicht zu beanstandender Weise die prozessualen Rechte des Beschwerdeführers wahr. Wenngleich die begehrte Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage für den Beschwerdeführer von untergeordneter Bedeutung war, war sie für seinen Verteidiger schon hinsichtlich des Umfangs der Antragsbegründung mit erheblichem Aufwand verbunden. Diesem ist - da § 19 Abs. 1 Nr. 10a RVG die Festsetzung einer gesonderten Gebühr ausschließt - bei der Bemessung der Verfahrensgebühr Rechnung zu tragen. Jedenfalls der Gesamtumfang der in der Akte dokumentierten anwaltlichen Tätigkeit im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde rechtfertigt eine Bewertung als überdurchschnittlich, wobei die beantragte Gebührenhöhe nicht unbillig erscheint.

c) Zur Rechtfertigung der Erledigungsgebühr Nr. 5115 VV RVG kann sich der Beschwerdeführer zwar nicht auf den Einstellungsantrag seines Verteidigers im Legitimationsschreiben vom 30. Dezember 2022 berufen. Insoweit handelte es sich ersichtlich um einen formularmäßig verwendeten Textbaustein ohne jeden Bezug zum konkreten Bußgeldverfahren, der von vornherein nicht geeignet war, das Verfahren im Hinblick auf eine Verfahrensbeendigung außerhalb der Hauptverhandlung zu fördern. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Anregung noch vor Akteneinsichtsgewährung und damit ohne Kenntnis der fallbezogenen Gegebenheiten einschließlich der Beweislage erfolgte.

Andererseits genügt für die Festsetzung der Erledigungsgebühr jede Tätigkeit des Verteidigers, welche die Verfahrenserledigung fördert. Diese muss nicht auf die Sachaufklärung gerichtet sein (BGH, Urteil vom 20.01.2011, Az. IX ZR 123/10, zitiert nach juris und kann auch in einer Aktivität zur Herbeiführung der Verjährung bestehen (LG Oldenburg, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 5 Qs 149/13 -, zitiert nach juris). Hieran gemessen, ist durch den konkreten Ablauf des Verfahrens vor der Bußgeldstelle die Erledigungsgebühr angefallen. Dem Beschwerdeführer kann insbesondere nicht entgegengehalten werden, der Eintritt der Verfolgungsverjährung liege allein darin begründet, dass die Verfahrensakte nach ihrem Eingang beim erkennenden Gericht in Verstoß geriet. Verfolgungsverjährung war angesichts des Erlasses des Bußgeldbescheids am 12. Dezember 2022 mit Ablauf des 12. Juni 2023 und damit noch vor dem Akteneingang beim Amtsgericht Leutkirch am 13. Juni 2023 eingetreten. Folglich liegen die Gründe für den Verjährungseintritt allein im Vorverfahren. Zwar wurde die Verjährung durch die verzögerte Sachbearbeitung der Bußgeldstelle und der Staatsanwaltschaft begünstigt. Ohne das Festhalten am Akteneinsichtsgesuch, den An-trag auf gerichtliche Entscheidung und die Anforderung weiterer Unterlagen - mithin ein umfangreiches und sachgerechtes Verteidigungsverhalten - erscheint die überlange Verfahrensdauer jedoch kaum vorstellbar. Zudem bedarf es für die Gewährung der Erledigungsgebühr nicht der Feststellung einer Kausalität der Maßnahmen des Verteidigers für den Eintritt der Erledigung. Vielmehr besteht eine Vermutung für die Ursächlichkeit. Diese lässt sich hier jedenfalls nicht widerlegen.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gem. § 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 473 Abs. 4 StPO; die Quotelung entspricht dem Umfang des Teilobsiegens.

Die Kostenlast trifft den Betroffenen, da dieser als Beschwerdeführer anzusehen ist. Ein Verteidiger kann sowohl namens und im Auftrag seines Mandanten als auch gern. § 297 StPO aus eigenem Recht und im eigenen Namen Rechtsmittel einlegen. Wovon im Einzelfall auszugehen ist, muss gegebenenfalls durch Auslegung geklärt oder den Umständen entnommen werden (Allgayer in Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl., § 297 Rn. 3). Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Einlegung eines Rechtsmittels nicht im eigenen Namen des Verteidigers erfolgt, sofern nicht gegenteilige Anhaltspunkte bestehen (OLG Hamm, Beschluss v. 25. November 2004 - 2 Ws 302/04 -, zitiert nach juris). Vorliegend bleibt nach dem Inhalt des Beschwerdeschriftsatzes und den hierbei verwendeten Formulierungen offen, wer als Rechtsmittelführer auftritt. Näherer Aufschluss hierüber ergibt sich auch nicht aus sonstigen Umständen. Es lässt sich insbesondere ohne Kenntnis von der zwischen dem Betroffenen und seinem Verteidiger geschlossenen Honorarvereinbarung kein - im Vergleich zum Betroffenen - überwiegendes Interesse des Verteidigers an der Kostenfestsetzung feststellen. Somit war der Betroffene als Rechtsmittelführer anzusehen.


Einsender: RA A. Gratz, Bous

Anmerkung:


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