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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Volksverhetzung, Verächtlichmachen, böswillige Äußerung, feindselige Gesinnung, Kränkungsabsicht

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 10.07.2025 - III-3 ORs 31/25

Eigener Leitsatz:

Das Verächtlichmachen im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB muss böswillig erfolgen. Böswillig ist eine Äußerung, wenn sie aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken, vorgebracht wird.


Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

III-3 ORs 31/25

Strafsache
gegen pp.

Verteidiger:
wegen Volksverhetzung.

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 22. kleinen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25. November 2024 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 10. Juli 2025 durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Landgericht nach Anhörung bzw. auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den darin neu getroffenen Feststellungen – mit Ausnahme der darin getroffenen Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung „im Nachgang zum Beschluss des OLG Hamm vom 12.12.2023“ - aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht Minden verurteilte den Angeklagten wegen Volksverhetzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und setzte die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung aus. Die erste dagegen gerichtete Berufung des Angeklagten wurde durch das Landgericht Bielefeld mit Urteil der 22. kleinen Strafkammer vom 19.07.2023 verworfen. Die gegen dieses Berufungsurteil gerichtete erste Revision des Angeklagten war weitgehend erfolgreich. Der Senat hob mit Beschluss vom 12.12.2023 (III-3 ORs 65/23) das erste Berufungsurteil mit den Feststellungen auf, wobei allerdings die Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufrechterhalten blieben. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Mit Urteil vom 25.11.2024 hat dann die 12. kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld die Berufung des Angeklagten mit der Maßgabe verworfen, dass dieser zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden und zudem eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung im Nachgang zum Senatsbeschluss vom 12.12.2023 festgestellt worden ist.

Nach den aufrecht erhaltenen Feststellungen des Landgerichts verteilte der Angeklagte in der Nacht vom 30. auf den 31.07.2020 an mindestens 30 Haushalte in seiner Nachbarschaft in Porta Westfalica vor- und rückseitig eng beschriebene DIN A4 Zettel durch Einwurf in die Briefkästen. In dem – hier stark zusammengefassten - Text, der zahlreiche Fehler in Rechtschreibung und Zeichensetzung aufweist und den der Angeklagte im Internet gefunden hatte, wird ein Bezug zwischen der Diskussion um Fachkräftenachwuchs und dem Intelligenzquotienten (IQ) bestimmter Zuwanderergruppen bzw. Völker hergestellt. So liege der Intelligenzquotient bei einzelnen Zuwanderergruppen in Deutschland nur bei 85, in einigen Ländern Afrikas würden Werte von 65 erreicht, während der IQ bei Asiaten viel höher sei und bei sogenannten „Bio-Deutschen“ 105 betrage. In dem Schriftstück wird auch erwähnt, dass man in Deutschland ab einem IQ von 80 als lernbehindert gelte und ein Schimpanse einen IQ von 50 habe. Es wird angezweifelt, dass Zuwanderer aus Herkunftsgruppen mit vorgeblich niedrigem IQ zur Ausübung hochqualifizierter Tätigkeiten wie Arzt, Rechtsanwalt oder Pilot in der Lage seien. Auch ein Bezug zwischen Ethnie und Kriminalität wird hergestellt. Zuzug von asiatischen Einwanderern würde mehr nutzen als Zuwanderung aus anderen Ländern. In dem Ausgangsurteil heißt es weiter: „Mit diesem Pamphlet“ wurde zum Ausdruck gebracht, dass „insbesondere die in Deutschland lebenden Personen mit Wurzeln im afrikanischen, arabischen und türkischen Raum dumm und kriminell und des Aufenthalts in Deutschland unwürdig seien. Aber auch die US-amerikanischen Bürger afrikanischer Abstammung wie auch die in ihren Herkunftsländern lebenden Menschen arabischer Abstammung wurden als minderbemittelt und im Gros kriminell herabgewürdigt“. Der Angeklagte handelte dabei in einer Weise, die geeignet war, das psychische Klima in der Bevölkerung in Richtung Fremdenfeindlichkeit aufzuhetzen und so den öffentlichen Frieden zu stören. Zugleich hatte er das Schreiben als Datei auf einem Computer in seiner Wohnung gespeichert.

Das Landgericht hat im angefochtenen Urteil darüber hinaus u.a. festgestellt, dass der Angeklagte zu den im Text des Flugblatts betätigten Aussagen im Internet recherchierte und diese danach als bestätigt empfand. Weil er sie guthieß, habe er die Flugblätter in der Absicht verteilt, die Empfänger zu der Erkenntnis zu bringen, dass der Aufenthalt bzw. Zuzug von Menschen der genannten Ethnien ein Problem für die deutsche Gesellschaft darstelle, und habe sich diese Äußerungen damit zu eigen gemacht. Zum subjektiven Tatbestand hat die Kammer schließlich noch festgestellt: „Zudem erfolgte die Verteilung der Flugblätter aus einer niederträchtigen, bewusst feindseligen Gesinnung heraus in der Absicht, Zugewanderte zu kränken.“

Das Landgericht hat das Geschehen, ebenso wie das Amtsgericht und die zuvor befasste Berufungskammer, als Volksverhetzung in der Tatvariante nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB (böswillig verächtlich machen) gewertet, indem es festgestellt hat, der Angeklagte habe hartnäckig Möglichkeiten zu weniger anstößigen Formulierungen ausgeschlagen. Daneben hat es die Tatbestandsalternative des Verbreitens solcher Inhalte nach § 130 Abs. 2 Nr. 1 lit. c StGB bejaht und ausgeführt, dass dieser neben § 130 Abs. 1 StGB kein eigener Unrechtsgehalt zukomme, und das Vorliegen dieser weiteren Alternative nicht strafschärfend gewertet.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts und wendet sich insbesondere gegen die Feststellung, er habe hartnäckig Möglichkeiten zu weniger anstößigen Formulierungen ausgeschlagen und insofern böswillig gehandelt.

Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.

II.

Die zulässige Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge hin gemäß §§ 349 Abs. 4 StPO, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet i.S.v. § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Schuldspruch wegen Volksverhetzung gem. § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Die Feststellung einer böswilligen Verächtlichmachung ist – erneut, trotz der im Übrigen sorgfältig abgefassten Urteilsgründe – nicht ausreichend begründet.

a) Nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB macht sich strafbar, wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet.

aa) Bei der Auslegung und Anwendung von § 130 StGB haben die Fachgerichte insbesondere die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG abzuleitenden verfassungsrechtlichen Anforderungen zu beachten, damit die wertsetzende Bedeutung des Grundrechts auf der Normanwendungsebene zur Geltung kommt (BayObLG, Beschluss v. 10.4.2025 – 204 StRR 56/25, BeckRS 2025, 9474 Rn. 25). Bloße Beleidigungen oder "einfache" Beschimpfungen reichen daher nicht aus, auch nicht jede ausgrenzende Diskriminierung. Vielmehr werden vom Tatbestand des § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur besonders massive Schmähungen, Deformierungen und Diskriminierungen erfasst, durch die den Angegriffenen ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeit in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird und sie als "unterwertige" Menschen gekennzeichnet werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss v. 15.5.2006 - 1 Ws 75/06 -, Rn. 19, juris; OLG Hamm, Beschluss v. 15.6.2023 – III-5 ORs 34/23 Rn. 13, juris; Senat, Beschluss v. 12.12.2023 – III–3 ORs 65/23 Rn. 9, juris). Die Feststellung, ob eine Äußerung den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG genießt und ob sie die Tatbestandsmerkmale eines der in Art. 5 Abs. 2 GG bezeichneten Gesetze erfüllt, sowie die dann erforderliche fallbezogene Abwägung setzen voraus, dass die Äußerung in ihrem Sinngehalt zutreffend erfasst worden ist. Ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 1 GG liegt nicht nur dann vor, wenn eine Äußerung fälschlich dem Schutz des Grundrechts entzogen oder wenn dieses bei Auslegung und Anwendung der Gesetze nicht ausreichend beachtet worden ist. Vielmehr verstößt die Verurteilung wegen einer Äußerung schon dann gegen Art. 5 Abs. 1 GG, wenn diese den Sinn, den das Gericht ihr entnommen und der Verurteilung zugrunde gelegt hat, nicht besitzt oder wenn bei mehrdeutigen Äußerungen die zur Verurteilung führende Deutung zugrunde gelegt worden ist, ohne dass andere, ebenfalls mögliche Deutungen mit überzeugenden Gründen ausgeschlossen worden sind. Dabei haben die Gerichte insbesondere ausgehend vom Wortlaut auch den Kontext und die sonstigen Begleitumstände der Äußerung zu beachten (BVerfG NJW-RR 2017, 1001, 1002).

bb) Der Senat hat bereits in der in dieser Sache vorangegangenen Revisionsentscheidung vom 12.12.2023 (III-3 ORs 65/23 – juris) entschieden, dass es sich bei dem inkriminierten Verhalten des Angeklagten um einen Angriff auf die Menschenwürde der angesprochenen Bevölkerungsgruppen in dem o.g. Sinne handelt und bleibt auch nach erneuter Beratung bei dieser Auffassung.

In dem vom Angeklagten verbreiteten Text werden die dort genannten Personengruppen in unmittelbaren Vergleich zu Schimpansen, also Tieren, gesetzt und damit im Kern ihres Menschseins angegriffen.

Das Vorliegen eines Angriffs auf die Menschenwürde im Sinne von § 130 StGB erfordert nicht einen Angriff auf das biologische Lebensrecht. Es reicht vielmehr aus, dass den Angegriffenen ihr ungeschmälertes Lebensrecht als gleichwertige Persönlichkeiten in der staatlichen Gemeinschaft bestritten wird und sie als unterwertige Menschen gekennzeichnet werden (BGH, Urteil v. 3.4.2008 – 3 StR 394/07, BeckRS 2008, 6865 Rn. 17; BayObLG, NJW 1995, 145, 146). In der gebotenen Gesamtschau ist daher die Aussage des Flugblatts nicht mehr von der Meinungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG gedeckt (vgl. VG Berlin, Beschluss v. 28.4.2014, 2 L 59.14, BeckRS 2014, 55149; MüKo/Schäfer/Anstötz, StGB, 4. Aufl., § 130 Rn. 52).

cc) Soweit der Angeklagte in diesem Zusammenhang mit seiner Revisionsbegründung geltend macht, die Erwähnung des Intelligenzquotienten von Schimpansen erfolge an untergeordneter Stelle und verblasse in der Gesamtschau, weil sie ersichtlich dazu diene, dem Leser die IQ-Skala vor Augen zu führen, um eine Einordnung der übrigen Aussagen des Flugblatts zu ermöglichen, so dass es fernliegend sei, dass bestimmten Gruppen das Menschsein in böswilliger Weise abgesprochen werden sollte, trifft das – soweit es um den Angriff auf das Menschentum geht (zur Frage der Böswilligkeit vgl. unten) - nicht zu. Gerade eine Einordnung in den Gesamtzusammenhang des Flugblatts unter der suggerierten Prämisse einer uneingeschränkten Vergleichbarkeit der genannten IQ-Werte impliziert die verächtlich machende und entmenschlichende Aussage, die geistige Leistungsfähigkeit der in einigen Ländern Afrikas lebenden Menschen gleiche angesichts eines durchschnittlichen IQ von 65 eher der eines Schimpansen als der eines sogenannten „Bio-Deutschen“, weil der Abstand zum dem Tier zugeschriebenen Wert nur 15 Punkte, der zum „Deutschen“ hingegen 40 Punkte betrage. Ein informationeller Mehrwert, bezogen auf das Hauptthema der Flugblätter (Fachkräftezuwanderung) ist damit nicht verbunden, da bereits die Schilderung eines IQ der betroffenen Personengruppen unterhalb des Grenzwerts für Diagnose einer Lernbehinderung die Kritik an der Annahme, Angehörige entsprechender Personengruppen könnten als Fachkräfte gelten, deutlich macht.

dd) Auch an der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens hat der Senat bei der hier vorliegenden Verteilungsbreite weiterhin keinen Zweifel. Bei einem Werturteil, welches – wie hier – einen Angriff auf die Menschenwürde darstellt, so dass es den objektiven Tatbestand des § 130 StGB erfüllt, liegt die Eignung zur Friedensstörung in der Regel bereits aufgrund der Öffentlichkeit der Äußerung vor (OLG München, Urteil v. 2.10.2014, 4 OLG 14 Ss 413/14, BeckRS 2014, 100227; OLG Stuttgart, Urteil v. 19. 5. 2009 - 2 Ss 1014/09, NStZ 2010, 453, 454 Rn. 10; BeckOK/Rackow, StGB, Stand 1.11.2021, § 130 Rn. 70).

ee) Schließlich hat das Landgericht auch einen entsprechenden Vorsatz des Angeklagten bzgl. der Umstände des objektiven Tatbestandes rechtsfehlerfrei bejaht (UA S. 11 ff.).

b) Indes kann das angefochtene Urteil deswegen keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals eines „böswilligen“ Verächtlichmachens einer rechtlichen Überprüfung nicht Stand hält.

aa) Die Beweiswürdigung ist gemäß § 261 StPO zwar Sache des Tatgerichts. Jedoch hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob dem Tatgericht bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind (vgl. KK-StPO/Tiemann, 9. Auflage 2023, § 261 Rn. 188). Das ist u.a. dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar, oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (vgl. BGH, Urteil v. 21.11.2006 - 1 StR 392/06, BeckRS 2011, 15376 Rn. 13).

bb) Die Beweiswürdigung des Landgerichts stellt sich als lückenhaft dar. Sie belegt nicht das erforderliche Vorliegen der dem inneren Tatbestand zuzuordnenden Böswilligkeit.

(1) Wie der Senat bereits in seiner ersten Revisionsentscheidung in dieser Sache vom 12.12.2023 (III- 3 ORs 65/23 – juris) ausgeführt hat, muss das Verächtlichmachen im Sinne von § 130 Abs. 1 Nr. 2 StGB böswillig erfolgen. Böswillig ist eine Äußerung, wenn sie aus feindseliger Gesinnung, in der Absicht zu kränken, vorgebracht wird (OLG Stuttgart, Urteil v. 19. 5. 2009 - 2 Ss 1014/09, NStZ 2010, 453, 454 Rn. 7). Das zusätzliche, dem inneren Tatbestand zuzuordnende, Erfordernis der Böswilligkeit hat strafbarkeitseinschränkende Funktion und liegt nur vor, wenn die Äußerung aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung in der Absicht zu kränken vorgebracht wird, mithin aus verwerflichen Beweggründen erfolgt. Die Beweggründe des Äußernden können sich unmittelbar aus dem Aussagegehalt der Äußerung als solcher sowie aus den Begleitumständen der Äußerung ergeben (KG, Beschluss v. 30.7.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), BeckRS 2020, 41495 Rn. 19). Ein Handeln aus verwerflichen Beweggründen kann sich – u.a. - daraus ergeben, dass der Täter hartnäckig Erkenntnisquellen, die seine Behauptung widerlegen, oder Möglichkeiten zu weniger anstößigen Formulierungen ausschlägt (Krauß in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, § 130 StGB, Rn. 155). Dabei handelt es sich lediglich um Indizien, die im Rahmen einer umfassenden Gesamtwürdigung einen Rückschluss auf das subjektive Tatbestandsmerkmal erlauben können.

(2) Dies zu Grunde gelegt, erweist sich die Beweiswürdigung in dem angefochtenen Urteil insofern als lückenhaft, als es an einer umfassenden Gesamtwürdigung in dem o.g. Sinne fehlt. Damit ist die Feststellung des Landgerichts, der Angeklagte habe neben der Verfolgung der – rechtlich zulässigen - Intention, auf ein Zuwanderungsproblem hinzuweisen, die Flugblätter auch deswegen verteilt, um aus einer „bewusst feindseligen Gesinnung heraus [...] Zugewanderte zu kränken“ (UA S. 9) nicht hinreichend belegt. Das Landgericht setzt sich im Rahmen der Beurteilung, ob der Angeklagte böswillig gehandelt hat, nicht umfassend mit dem Aussagegehalt der Äußerung und ihren Begleitumständen auseinander.

Im Rahmen der Bewertung des Aussagehalts der Äußerung könnte (ohne dass nachfolgende Beispiele abschließend sind) für eine Böswilligkeit z.B. eine exponierte Stellung der inkriminierten Äußerung im Gesamttext sprechen, eine graphische Hervorhebung, ein quantitativ nicht unerhebliches Gewicht im Verhältnis zum übrigen (in strafrechtlicher Hinsicht) nicht zu inkriminierenden Text oder eine sprachlich unsachliche bzw. in das Beleidigende gehende Einkleidung. Für sie könnte auch sprechen, wenn der übrige (strafrechtlich nicht zu inkriminierende) Text letztlich nur als „Aufhänger“ erscheint, um den die Menschenwürde verletzenden Inhalt zu vermitteln. Im Rahmen der Bewertung der Begleitumstände könnte beispielsweise die Verteilung unmittelbar an entsprechende Zuwanderergruppen oder in einem Rahmen, in dem die Flugblätter diesen naheliegenderweise zur Kenntnis gelangen, eher für eine Kränkungsabsicht sprechen, als eine Verteilung in einem eng umgrenzten Personenkreis ohne Bezug zu diesen Gruppen. Auch die Gelegenheit der Verteilung (etwa im Rahmen der Teilnahme an einer entsprechenden Veranstaltung, in der auch ansonsten die Menschenwürde verletzende Äußerungen fallen oder die gerade hierauf gerichtet ist) kann von Bedeutung sein.

An einer solchen umfassenden Gesamtwürdigung des Tatgerichts fehlt es vorliegend. Sie kann nicht durch das Revisionsgericht nachgeholt werden. Ihm ist eine eigene Würdigung versagt. Es hat die Würdigung des Tatrichters lediglich auf das Vorliegen von Rechtsfehlern zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss v. 4.2.2025 – 3 StR 468/24 – juris zur vergleichbaren Problematik bei § 130 Abs. 3 StGB).

Das Landgericht hat zunächst festgestellt und rechtsfehlerfrei gewürdigt, dass der Angeklagte aufgrund seines Bildungshintergrunds nicht in der Lage gewesen sei, Inhalte und Methodik der von ihm im Rahmen seiner Recherche gefundenen Texte und Studien ausreichend kritisch zu überprüfen. Deshalb könne nicht angenommen werden, er habe sich widersprechenden Erkenntnisquellen hartnäckig verschlossen (UA S. 15). Damit hat es zunächst ein Indiz für ein Handeln aus niederträchtiger, bewusst feindseliger Gesinnung in der Absicht, zu kränken, rechtsfehlerfrei verneint.

Als einziges Argument für das Indiz einer solchen Gesinnung und Absicht, nämlich in Form des Ausschlagens von Möglichkeiten zu weniger anstößigen Formulierungen, führt es an, dass der Angeklagte „zum Beispiel anstelle des von ihm als polemisch charakterisierten Flugblatts den ihm bekannten sog. `Weckruf von Heiner Rindermann`, Wir verteidigen Werte, `Ingenieure auf Realschulniveau`, erschienen im Focus Magazin, Nr. 43 (2015)“ als Flugblatt hätte verteilen können.

Eine Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Flugblattes findet in diesem Zusammenhang ebenso wenig statt, wie mit den Begleitumständen. Eine solche umfassende Würdigung wäre hier umso notwendiger gewesen, als das Landgericht festgestellt hat, der Angeklagte habe (auch) auf Probleme der Zuwanderung aufmerksam machen wollen (UA S. 9) und damit ein nicht verwerfliches Ziel verfolgt.

Bereits deswegen kann der Senat dahinstehen lassen, ob die Beweiswürdigung auch aus dem Grund lückenhaft ist, dass der Inhalt dieses Beitrags nicht ausführlich genug wiedergegeben wurde und sich so vom Revisionsgericht auf Grundlage der auf die Sachrüge hin allein relevanten Gründe des angefochtenen Urteils nicht überprüfen lässt, ob der Beitrag in Gänze die Unterthemen des vom Angeklagten verteilten Flugblatts abdeckte, also überhaupt als Alternative in Frage kam.

Schließlich rügt die Revision in diesem Zusammenhang zu Recht, dass nicht festgestellt ist, dass und inwiefern der Angeklagte zur Verwendung eines anderen oder eines abgeänderten Texts überhaupt in der Lage war. Allein die Kenntnis von einem in der inhaltlichen Aussage ähnlichen, jedoch weniger rassistisch und entmenschlichend formulierten Texts belegt für sich genommen noch nicht eine – vom Angeklagten bestrittene – Kränkungsabsicht bei Verteilung der ihm fertig übersandten Flugblätter. Da das Amtsgericht Minden in seinem Urteil die dort wiedergegebene Einlassung des Angeklagten (S. 5 d. Urteils) als glaubhaft bezeichnet hat (S. 6), stellt sich dessen Angabe, er habe die per Post erhaltenen Zettel in die Briefkästen eingeworfen, als festgestellt dar, ohne dass sich im Berufungsverfahren anderweitige Erkenntnisse ergeben hätten. Dass der Angeklagte überhaupt über die technische Möglichkeit verfügt hätte, einen anderen Text auszudrucken und zu verteilen, ist nicht festgestellt.

2. Das angefochtene Urteil beruht auf dem aufgezeigten Rechtsfehler. Es war daher mit den ihm zugrundeliegenden (neu getroffenen) Feststellungen aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Der Senat kann nicht in der Sache selbst entscheiden, da nicht auszuschließen ist, dass nach einer Zurückverweisung weitere erhebliche Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt getroffen werden können. Das nunmehr entscheidende Tatgericht hat auch über die Kosten der Revision zu befinden.

Die rechtsfehlerfrei getroffene Feststellung (nebst zu Grunde liegender Feststellungen) einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung konnte hingegen bestehen bleiben (§ 349 Abs. 2 StPO). Angesichts der relativ geringen Verfahrensverzögerung ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn es mit der bloßen Feststellung sein Bewenden hat. Nach der Rechtsprechung des EGMR verlangt ein angemessener Ausgleich zumindest die ausdrückliche oder jedenfalls sinngemäße Anerkennung des Konventionsverstoßes. Diese kann je nach den Umständen als Kompensation hinreichen (BGH, NJW 2008, 860, 864).

3. Der Senat weist, obwohl es darauf im Ergebnis nicht mehr ankommt, darauf hin, dass auch die Strafzumessungserwägungen im angefochtenen Urteil rechtlich keinen Bestand hätten haben können.

Die Ausführungen zur Begründung der Strafzumessung im engeren Sinne sind – auch unter Berücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs lückenhaft, wenn – wie hier - zur Begründung der im anwendbaren Strafrahmen gefundenen Strafe ausschließlich nicht unerhebliche Strafmilderungsgründe angeführt und Strafschärfungsgründe nicht genannt werden, so dass eine beträchtliche Übersetzung der Mindeststrafe innerhalb des Regelstrafrahmens danach im Ergebnis unbegründet bleibt (BGH, Beschluss v. 17.7.2009 - 5 StR 241/09, NStZ-RR 2009, 336; Urteil v. 2.8.2012 - 3 StR 132/12, NStZ-RR 2012, 336, 337; MüKoStGB/Maier, 4. Aufl. 2020, StGB § 46 Rn. 388).
Das ist hier der Fall. Die Kammer hat – unter Anwendung des Regelstrafrahmens von § 130 Abs. 1 StGB – mehrere gewichtige Umstände angeführt, welche strafmildernd zu berücksichtigen waren, während sie explizit keinen strafschärfenden Umstand erkannt und berücksichtigt hat. Vor diesem Hintergrund ergibt sich eine nachvollziehbare Begründung der erkannten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, die mehr als doppelt so hoch ist wie die Mindeststrafe, aus den Strafzumessungserwägungen nicht.


Einsender: RA T. Sack, Rinteln

Anmerkung:


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