Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bremen, Urt. v. 10.07.2025 – 1 ORs 9/25
Eigener Leitsatz:
1. Zur Volksverhetzung und zu den verfassungsrechtlichen Maßstäben zur Auslegung von Äußerungsdelikten, insbesondere zur gebotenen Gesamtbetrachtung und zum Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG.
2. An der Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens kann es bei einem offenen Brief, in dem die Corona-Impfungen mit dem Menschenversuchen in der NS-Zeit verglichen werden, fehlen.
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Im Namen des Volkes
Urteil
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Volksverhetzung
hat der 1. Strafsenat auf die Revision der Staatsanwaltschaft Bremen gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 05.11.2024 in der Sitzung vom 10.07.2025, an der teilgenommen haben:
pp.
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft Bremen gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 05.11.2024 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sowie die dem Angeklagten erwachsenen notwen-digen Auslagen trägt die Staatskasse.
Gründe
I.
Mit Urteil vom 21.11.2023 verhängte das Amtsgericht Bremen gegen den Angeklagten wegen Volksverhetzung eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 100,00 Euro. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Berufung ein. Auf die Berufung des Angeklagten hat die Strafkammer 52 des Landgerichts Bremen mit Urteil vom 05.11.2024 das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 21.11.2023 aufgehoben und den Angeklagten freigesprochen.
Das Landgericht hat folgende Feststellungen zur Tat getroffen:
„Der Angeklagte betrieb und betreibt unter dem Namen PolEnte – Schutzmann@Die_PolEnte gemeinsam mit einer anderen Person einen für jedermann zugänglichen Kanal auf dem Messanger Telegram. Am 21.09.2021 wurde auf diesem Kanal durch eine bisher unbekannte Person, welche zu diesem Zeitpunkt neben dem Ange-klagten als Administrator fungierte und Beiträge auf dem Kanal veröffentlichen konnte, ein Beitrag gepostet mit der Bildaufschrift „Stoppt den Covid-Holocaust! Offener Brief Konzentrationslagerüberlebender Überlebende der Konzentrationslager des Dritten Rei-ches und ihre Verwandten fordern die zuständigen Behörden auf, <
„...<
Veröffentlicht am 19. September 2021 von KD.
Am 16. September 2021 veröffentlichten der New Yorker Rabbi Hillel Handler sowie andere jüdische Überlebende der Nazi-Konzentrationslager und ihre Ver-wandten auf GlobalResearch einen Brief an die zuständigen Behörden von Grossbritannien, Kanada, Australien und Neuseeland sowie die Europäische Arzneimittelagentur (EMA). Darin fordern sie, die Verabreichung der Covid-Gen-Präparate sofort zu stoppen. Im Folgenden eine Übersetzung des offenen Briefes.
Gesendet an:
Europäische Arzneimittelagentur (EMA, Europäische Union
Medizinische Aufsichtsbehörde für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte (MHRA), Vereinigtes Königreich
Australische Gesundheitsbehörde (AHPRA), Australien
Verwaltung für therapeutische Güter (TGA), Australien
Medsafe, Neuseeland
Verband der medizinischen Aufsichtsbehörden (FMRAC), Kanada
Sehr geehrte Damen und Herren!
Wir, die Überlebenden der Gräueltaten, die während des Zweiten Weltkrieges an der Menschheit begangen wurden, fühlen uns verpflichtet, unserem Gewissen zu folgen und diesen Brief zu schreiben.
Es ist für uns offensichtlich, dass sich vor unseren Augen ein weiterer Holocaust grösseren Ausmasses abspielt. Die Mehrheit der Weltbevölkerung begreift jedoch nicht, was vor sich geht, denn das Ausmass eines organisierten Verbrechens wie diesem liegt jenseits ihres Erfahrungshorizonts.
Wir aber wissen es. Wir erinnern uns an den Namen Josef Mengele. Einige von uns haben persönliche Erinnerungen. Wir erleben ein Déjà-vu, das so entsetzlich ist, dass wir uns erheben, um unsere armen Mitmenschen zu schützen. Zu den bedrohten Unschuldigen gehören jetzt auch Kinder und sogar Säuglinge. In nur vier Monaten haben die Covid-19-Impfstoffe mehr Menschen getötet als alle verfügbaren Impfstoffe zusammen von Mitte 1997 bis Ende 2013 – ein Zeitraum von 15,5 Jahren. Und am schlimmsten betroffen sind Menschen zwischen 18 und 64 Jahren – die Gruppe, die in der Covid-Statistik nicht (selten, Anm.d.Red.) vorkam.
Wir fordern Sie auf, dieses grässliche Experiment an der Menschheit sofort zu beenden. Was sie als <
Die 10 ethischen Grundsätze in diesem Dokument stellen einen grundlegenden Kodex der medizinischen Ethik dar, der während des Nürnberger Ärzteprozesses formuliert wurde, um sicherzustellen, dass Menschen nie wieder unfreiwilligen medizinischen Experimenten und Verfahren ausgesetzt werden.
Grundsatz 1 des Nürnberger Kodex:“
Es folgt eine Auseinandersetzung mit den Ziffern 1, 6 und 10 des Nürnberger Kodex zu den Gefahren und Nebenwirkungen der Corona-Impfungen.
Es folgt weiter eine Auflistung von 22 angeblichen Nebenwirkungen.
„Unterzeichnet:
Überlebende der Konzentrationslagers, ihre Söhne, Töchter und Enkelkinder, einschliesslich Personen guten Willens und guten Gewissens.
Gemäss den vorliegenden Einverständniserklärungen:
pp.
Quelle: Global Research: Stop the Covid Holocaust! Open Letter – 16. September 2021“.
Sodann führt das Landgericht weiter aus:
„Der Angeklagte erlangte am 22.09.2021 Kenntnis von dem in seinem Kanal von dem weiteren Administrator geposteten Beitrag. Der Angeklagte tat nichts, weder kommen-tierte er den Beitrag noch löschte er ihn. Erst als er anlässlich der Durchsuchung seiner Wohnung von den Ermittlungsbeamten auf den Beitrag aufmerksam gemacht wurde, löschte er den Beitrag.
Auf dem Telegram-Kanal konnten 54 weitere Dokumente aufgefunden werden, die größ-tenteils Maßnahmen und Informationen zur Coronapandemie betreffen. Die Inhalte be-treffen die kritische Auseinandersetzung mit der Pandemie und offerieren Zweifel an der
Gefährlichkeit des Corona-Virus und damit an der Verhältnismäßigkeit der staatlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Pandemie.“
Zur rechtlichen Würdigung führte das Landgericht ferner aus:
„Der offene Brief beginnt mit dem Satz: „Wir, die Überlebenden der Gräueltaten, die während des Zweiten Weltkrieges an der Menschheit begangen wurden, fühlen uns verpflichtet, unserem Gewissen zu folgen und diesen Brief zu schreiben.“ Damit wird nicht der Holocaust verharmlost, sondern vielmehr als etwas ganz Schreckliches dargestellt.
Der dann folgende Satz: „Es ist für uns offensichtlich, dass sich vor unseren Augen ein weiterer Holocaust größeren Ausmaßes abspielt.“ kann so ausgelegt werden, dass der Holocaust indirekt verharmlost wird, weil – wie sich aus den nachfolgenden Sätzen ergibt - die weltweiten staatlich legitimierten Coronamaßnahmen als Holocaust größeren Aus-maßes dargestellt werden. Aber diese Auslegung ist insbesondere bei der im Rahmen einer Gesamtbetrachtung erforderlichen Berücksichtigung des gesamten Inhalts des Briefes fernliegend. Den Verfassern des Briefes ging es darum, die Coronapolitik zu kritisieren. Dazu wählten sie den Vergleich mit den Zwangsmaßnahmen während des Holocaust. Kein Verharmlosen ist die bloße Überbewertung tatsächlicher oder vermeintlicher, eigener oder fremder Verfolgung, welche die Behauptung enthält, ebenso rechts-widrig behandelt zu werden wie die NS-Opfer (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl. § 130 Rn. 31a). Hinzu kommt, dass jedenfalls einer der Verfasser des Briefes tatsächlich Holocaust-Überlebender war. Wenn ein Holocaust-Überlebender in staatlichen Coronamaßnahmen Parallelen zum von ihm selbst erlebten Holocaust sieht, darf er diese Meinung äußern, ohne dass er damit sein eigenes Schicksal oder das Schicksal der anderen vom Holocaust Betroffenen verharmlost oder die Betroffenen in ihrer Würde verletzt.
Auch unter Berücksichtigung des Schutzzwecks des § 130 Abs. 3 StGB stellt der Inhalt des offenen Briefes keine Verharmlosung des Holocaust dar. § 130 Abs. 3 StGB wurde vor dem Hintergrund des Anwachsens fremdenfeindlicher Gewalttaten und Propaganda zu Beginn der neunziger Jahre und der als unzureichend empfundenen Sanktionierung der einfachen Auschwitzleugnung durch die §§ 185 ff StGB durch den Gesetzgeber eingeführt, um ein politisches Signal gegen rechtsextremistische und neonazistische Entwicklungen zu setzen (vgl. Leipziger Kommentar zum StGB-Krauß, 13. Aufl., § 130 Rn. 126 mwN). Mit der Vorschrift soll die in den tatbestandlichen Äußerungsformen zum Aus-druck kommende besondere Missachtung, Verhöhnung und (fortgesetzte) Diskriminierung der Betroffenen bzw. Zugehörigen der betroffenen Gruppe strafrechtlich sanktioniert und damit dem besonderen Verfolgungsschicksal vor allem der Juden Rechnung getragen werden. Sie soll darüber hinaus der Tendenz entgegenwirken, neo-nazistisches Gedankengut, die agitative Grundlage der NS-Willkür, durch infrage stellen oder beschönigendes Herunterspielen der Untaten als akzeptabel oder gar unter Billigung rassistischer Zielsetzung als erstrebenswert erscheinen zu lassen und damit das friedliche Zusammenleben zu stören bzw. das politische Klima in der Bundesrepublik zu vergiften (Leipziger Kommentar zum StGB, aaO, Rn. 127). Der weitere Inhalt des Briefes zielt nach dem Verständnis der Kammer darauf ab, dass die Verfasser so etwas Schreckliches wie einen weiteren Holocaust unbedingt verhindern wollen und davor warnen. Es soll gerade nicht der Weg für eine erneute Nazi-Herrschaft geebnet werden. Neo-nazistisches Gedankengut wird ausdrücklich abgelehnt. Es soll die aktuelle Coronapolitik kritisiert wer-den. Kritik an politisch legitimierten Maßnahmen ist aber vom Schutzbereich der Meinungsfreiheit umfasst. Der Schutz der Meinungsfreiheit besteht unabhängig davon, ob die Äußerung rational oder emotional, begründet oder grundlos ist und ob sie von anderen für nützlich oder schädlich, wertvoll oder wertlos gehalten wird (BVerfG, Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 30). Das Recht, Maßnahmen der öffentlichen Gewalt ohne Furcht vor staatlichen Sanktionen auch scharf kritisieren zu können, gehört zum Kernbereich der Meinungsfreiheit und auch zum Kernbereich der Demokratie, wes-halb deren Gewicht in der Gesamtbetrachtung besonders hoch zu veranschlagen ist. Auch polemische Zuspitzung ist zulässig (BVerfG, Beschluss vom 14.06.2019 – 1 BvR 2433/17, Rn. 21). Die Äußerung von Kritik an Coronamaßnahmen ist daher nicht strafbar, selbst wenn dazu ein objektiv unangemessener und geschmackloser Vergleich gewählt wird. Das muss insbesondere dann gelten, wenn jemand den Vergleich anstellt, der den Holocaust überlebt hat und daher das damalige Unrecht selbst erlebt hat.
Auch der öffentliche Frieden wird durch den offenen Brief nicht gefährdet. Es geht in dem Brief nicht darum, den Holocaust zu verharmlosen. In dem offenen Brief werden keine NS-Maßnahmen heruntergespielt, beschönigt oder in ihrem Gewicht verschleiert und auch keine antisemitischen Ressentiments bestärkt. § 130 Abs. 3 StGB zielt auf die Ver-hinderung einer propagandistischen Affirmation der NS-Gewalt und Willkürherrschaft (vgl. Schmumann/ Mosbacher/König-Stegbauer, Medienstrafrecht, 1. Aufl. § 130 Rn. 15). Anhaltspunkte dafür, dass die Friedlichkeit der Auseinandersetzung durch den Brief in einer vom Schutzbereich des § 130 Abs. 3 StGB umfassten Weise gefährdet werden könnte, liegen nicht vor. Der Brief enthält keine Appelle oder Emotionalisierungen, durch die Handlungsbereitschaft ausgelöst, Hemmschwellen herabgesetzt oder Dritte unmittelbar eingeschüchtert werden, und so der Weg für eine neue Nazi-Herrschaft geebnet wer-den könnte. Der offene Brief zielt darauf ab, die Coronamaßnahmen nicht hinzunehmen, sondern kritisch zu hinterfragen. Diese Art der Diskussion und Auseinandersetzung wird aber von § 130 Abs. 3 StGB nicht unter Strafe gestellt.
Da der offene Brief den Tatbestand der Volksverhetzung nicht erfüllt, ist auch die Veröffentlichung des offenen Briefes durch die Corona Transition nicht nach § 130 Abs. 3 StGB strafbar. Die Corona Transition veröffentlicht den Brief unter der Überschrift „Stoppt den Covid-Holocaust“, was wiederum so ausgelegt werden könnte, dass die Coronamaßnahmen mit der Massenvernichtung der Juden gleichgesetzt werden und der Holocaust damit indirekt verharmlost werden könnte. Aber auch bei der Veröffentlichung ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen, bei der auch der weitere Inhalt des offenen Briefes zu berücksichtigen ist. Auch die Corona Transition überdramatisiert die Coronamaß-nahmen, bringt dadurch aber nicht die Verharmlosung des Holocaust zum Ausdruck. Gegenstand der Veröffentlichung und des Briefes sind die Überdramatisierung und die Warnung vor den Coronamaßnahmen. Die Veröffentlichung zielt nicht darauf, dass etwas wie der Holocaust wieder erfolgen soll, sondern sie will das Gegenteil erreichen.“
Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft Bremen mit Verfügung vom 05.11.2024, die am 06.11.2024 beim Landgericht einging, Revision ein. Die schriftlichen Urteilsgründe sind am 14.11.2024 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen und die Revision wurde mit Verfügung vom 26.11.2024 begründet. Die Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat am 17.04.2025 Stellung genommen und beantragt, auf die Revision der Staatsanwaltschaft Bremen das Urteil des Landgerichts Bremen vom „12.12.2023“ – gemeint ist wohl der 05.11.2024 – mit den ihm zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts Bremen zurückzuverweisen.
Der Verteidiger des Angeklagten hat mit Schriftsatz vom 05.05.2025 Stellung genommen. Bereits zuvor hatte er beantragt, die Revision als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die Revision ist statthaft (§ 333 StPO), form- und fristgerecht eingelegt (§ 341 StPO) und begründet worden (§§ 344, 345 StPO). Die Revision ist aber nicht begründet.
Die Nachprüfung des Urteils der Strafkammer 52 des Landgerichts Bremen vom 05.11.2024 zeigt auf die mit der Revision der Staatsanwaltschaft allein erhobene Sachrüge – entgegen der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft – nicht auf, dass das Urteil in materieller Hinsicht rechtsfehlerhaft ist. Entgegen dem Revisionsvorbringen und der Auffassung der Generalstaats-anwaltschaft tragen die vom Landgericht getroffenen Feststellungen den Freispruch vom Vorwurf der Volksverhetzung.
1. Grundsätzlich sind dabei die in der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesgerichtshof entwickelten besonderen Maßstäbe zur Anwendung der Tatbestände der Meinungsäußerungsdelikte und zur revisionsrechtlichen Überprüfung tatrichterlicher Erkennt-nisse in Bezug auf diese Tatbestände zugrunde zu legen (siehe bereits die Rechtsprechung des Senats, Hanseatisches OLG in Bremen, Urteil vom 23.02.2023 – 1 Ss 48/22, juris Rn. 35 ff., OLGSt StGB § 130 Nr 20). Danach ist bei der Subsumtion unter diese Strafvorschriften Voraus-setzung jeder rechtlichen Würdigung, dass der Sinn der Meinungsäußerung zutreffend erfasst wird. Maßgeblich ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Publikums objektiv hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266, Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW 2008, 2907, BGH, Urteil vom 18.02.1964 – 1 StR 572/63, juris Rn. 5, BGHSt 19, 235, Urteil vom 15.12.2005 – 4 StR 283/05, juris Rn. 11, NStZ-RR 2006, 305, Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 23, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)). Ausgangspunkt der Auslegung ist dabei stets der konkrete Wortlaut der Äußerung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266, Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW 2008, 2907, BGH, Urteil vom 15.12.2005 – 4 StR 283/05, juris Rn. 12, NStZ-RR 2006, 305, Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 23, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)).
Der Wortlaut legt den Sinn der Äußerung aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und ihren Begleitumständen bestimmt, soweit diese für den Rezipienten erkennbar sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.09.1993 – 1 BvR 584/93, juris Rn. 18, NZV 1994, 486, Beschluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 125, BVerfGE 93, 266, Beschluss vom 06.09.2000 – 1 BvR 1056/95, juris Rn. 36, NJW 2001, 61, Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 32, NJW 2008, 2907, Beschluss vom 24.07.2013 – 1 BvR 444/13, juris Rn. 18, EuGRZ 2013, 637, BGH, Urteil vom 27.01.1984 – 5 StR 866/83, juris Rn. 8, EzSt StGB § 189 Nr. 1, Urteil vom 15.12.2005 – 4 StR 283/05, juris Rn. 12, NStZ-RR 2006, 305, Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 23, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.)). Ist eine Äußerung mehrdeutig, so haben die Gerichte, wollen sie die zur Anwendung sanktionierender Normen führende Deutung ihrer rechtlichen Würdigung zu Grunde legen, andere Auslegungsvarianten mit nachvollziehbaren und tragfähigen Gründen auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 09.10.1991 – 1 BvR 1555/88, juris Rn. 42, BVerfGE 85, 1, Beschluss vom 23.09.1993 – 1 BvR 584/93, juris Rn. 17, NZV 1994, 486, Be-schluss vom 10.10.1995 – 1 BvR 1476/91, juris Rn. 126, BVerfGE 93, 266, Beschluss vom 06.09.2000 – 1 BvR 1056/95, juris Rn. 36, NJW 2001, 61, Beschluss vom 25.10.2005 – 1 BvR 1696/98, juris Rn. 33, BVerfGE 114, 339, Beschluss vom 25.03.2008 – 1 BvR 1753/03, juris Rn. 33, NJW 2008, 2907, BGH, Urteil vom 03.05.2008 – 3 StR 394/07, juris Rn. 8, BGHR StGB § 130 Menschenwürde 5; Urteil vom 20.09.2011 – 4 StR 129/11, juris Rn. 24, NStZ-RR 2012, 277 (Ls.); Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146).
Grundsätzlich ist die Auslegung von schriftlichen und mündlichen Äußerungen auf ihren tatsächlichen Gehalt Sache des Tatrichters, wobei dieser im vorgenannten Sinne die gesamten Be-gleitumstände zu berücksichtigen hat (siehe BGH, Urteil vom 14.01.1981 – 3 StR 440/80 (S), juris Rn. 9, NStZ 1981, 258; Urteil vom 27.01.1984 – 5 StR 866/83, juris Rn. 8, EzSt StGB § 189 Nr. 1; Urteil vom 15.03.1994 – 1 StR 179/93, juris Rn. 19, BGHSt 40, 97; Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146). Das Urteil des Tatrichters muss aber die erforderlichen Feststellungen enthalten, um dem Revisionsgericht eine umfassende Nach-prüfung der tatgerichtlichen Entscheidung in dieser Hinsicht zu ermöglichen. Die Aufgabe des Revisionsgerichts ist es dabei, die Schlussfolgerungen, auf denen die Auslegung beruht, darauf zu überprüfen, ob sie einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungs-, Denk- oder Sprachgesetze oder Auslegungsregeln erkennen lassen (siehe BGH, Urteil vom 15.11.1967 – 3 StR 4/67, juris Rn. 7, BGHSt 21, 373; Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146; KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), juris Rn. 46; OLG Frankfurt, Urteil vom 08.02.2022 – 2 Ss 164/21, juris Rn. 14, NStZ-RR 2022, 181; Urteil vom 30.11.2022 – 3 Ss 131/22, juris Rn. 14; Hanseatisches OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.1970 – 2 Sz 41/70, juris Ls., NJW 1970, 1649; OLG Jena, Urteil vom 27.09.2016 – 1 OLG 171 Ss 45/16, juris Rn. 20, OLGSt StGB § 130 Nr 14). Als durch das Revisionsgericht zu überprüfender Verstoß gegen ein Denkgesetz gilt auch, wenn der Tatrichter verkannt hat, dass nach den festgestellten Umständen mehrere Auslegungsmöglichkeiten bestehen, und es unterlassen hat, diese gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.1981 – 3 StR 440/80 (S), juris Rn. 10, NStZ 1981, 258; Beschluss vom 03.05.2016 – 3 StR 449/15, juris Rn. 5, NStZ 2017, 146; KG Berlin, Beschluss vom 30.07.2020 – (5) 161 Ss 74/20 (31/20), juris Rn. 46; OLG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2022 – 3 Ss 131/22, juris Rn. 14; Hanseatisches OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.04.1970 – 2 Sz 41/70, juris Ls., NJW 1970, 1649; OLG Hamm, Beschluss vom 11.02.2010 – 2 Ws 323/09, juris Rn. 43).
2. Nach diesen Maßstäben ist auf der Grundlage der Feststellungen des Landgerichts zur Tat vom 21.09.2021 (Zugänglichmachen des zu Ziffer I. genannten offenen Briefes für einen unbestimmten Nutzerkreis über den durch einen Dritten gesetzten Hyperlink auf dem in Rede stehenden vom Angeklagten unterhaltenen Telegram-Kanal) ein Rechtsfehler in der Entscheidung des Landgerichts nicht festzustellen, das den Angeklagten im Hinblick auf diese Tat vom Vorwurf der Volksverhetzung nach § 130 Abs. 3 StGB freigesprochen hat. Es begegnet keinen Bedenken aus revisionsgerichtlicher Sicht, wenn das Landgericht im vorliegenden konkreten Fall nach seinen tatsächlichen Feststellungen und der primär ihm als Tatgericht obliegenden Auslegung der Äußerung hierin nicht die Verwirklichung des Tatbestandes des § 130 Abs. 3 StGB angenommen hat.
a) Die Tathandlungen müssen sich auf unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlungen der in § 6 VStGB bezeichneten Art beziehen. Auch wenn man berücksichtigt, dass sich der vorliegende Vergleich – jedenfalls im Gesamtkontext – hauptsächlich auf die Menschenversuche während der NS-Zeit bezieht, wird dies von den Völkermordhandlungen i.S.d. § 6 VStGB umfasst.
b) Sowohl bei dem Billigen als auch bei dem Leugnen und Verharmlosen handelt es sich um Äußerungsdelikte, bei denen der Täter eine eigene Stellungnahme zum Ausdruck bringen muss (siehe MK/Anstötz, 5. Aufl., § 130 StGB Rn. 78).
aa) Bei der Leugnung des Holocaust nach § 130 Abs. 3 StGB handelt es sich um ein persönliches Äußerungsdelikt. Die Wiedergabe fremder Äußerungen ist nur dann tatbestandsmäßig, wenn sich der Täter die Äußerung ausdrücklich oder konkludent derart zu eigen macht, dass er selbst leugnet (dazu auch BGH, Beschluss vom 17.10.2017 – 3 StR 109/17, juris Rn. 11, NStZ 2018, 589). Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsempfängers, wobei neben dem Wortlaut und dem Kontext der Äußerung auch außerhalb derselben liegende Umstände Bedeutung erlangen. Nicht erkennbar gewordene Umstände, eine weder in der Äußerung selbst noch in den Begleitumständen zum Ausdruck gekommene innere Einstellung des Täters, sind dagegen ohne Belang (siehe BGH, Beschluss vom 30.10.2018 – 3 StR 167/18, juris Rn. 8, NStZ-RR 2019, 108). Die Bewertung des Inhalts einer Äußerung richtet sich ebenso wie die Frage des Zu-Eigen-Machens nach deren objektivem Sinngehalt, der nach dem Verständnis eines unbefangenen Durchschnittsempfängers zu ermitteln ist. Dabei können neben dem Wortlaut und dem Kontext der Äußerung auch außerhalb derselben liegende Umstände Bedeutung erlangen.
Der Angeklagte hat nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils den Beitrag schon nicht selbst auf dem von ihm betriebenen Kanal durch Verlinken eingestellt. Auch kommentiert hat er ihn nicht. Vielmehr hat er nach den Feststellungen gar nichts getan. Auch die Begleitumstände sprechen gerade nicht für eine neonazistische Einstellung des Angeklagten; es geht ausschließlich um die Corona-Maßnahmen; Antisemitismus oder Fremdenfeindlichkeit werden nicht thematisiert. Dies belegen auch die weiteren auf dem Kanal eingestellten 54 Dokumente, deren Gegenstand die Auseinandersetzung mit den staatlichen Corona-Maßnahmen ist.
bb) Ein Verharmlosen liegt vor, wenn der Äußernde die Anknüpfungstatsachen für die Tatsächlichkeit der NS-Gewalttaten herunterspielt, beschönigt oder in ihrem wahren Gewicht verschleiert (siehe BGH, Urteil vom 06.04.2000 – 1 StR 502/99, juris Rn. 13, BGHSt 46, 36; Beschluss vom 04.02.2025 – 3 StR 468/24, juris Rn. 6, StRR 2025, 26): Nicht erforderlich ist das Bestreiten des Völkermords als historisches Gesamtgeschehen, es genügen ein „Herunterrechnen der Opferzahlen” und sonstige Formen des Relativierens oder Bagatellisierens seines Unrechtsgehalts (siehe BGH, a.a.O.). Der Täter muss in qualitativer oder quantitativer Hinsicht Art, Ausmaß, Folgen oder Unrechtsgehalt einzelner oder die Gesamtheit nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen herunterspielen (siehe BGH, Beschluss vom 04.02.2025, a.a.O.; BayObLG Beschluss vom 21.03.2023 – 203 StRR 562/22, BeckRS 2023, 14654 Rn. 3).
Der Revision ist im Grundsatz darin zuzustimmen, dass bestimmte polemische Gleichsetzungen mit dem Holocaust den Tatbestand der Verharmlosung erfüllen können (vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2000, a.a.O., Rn. 7 zur Gleichsetzung von „einzigartigen politischen Unfähigkeit“ und „Einzigartigkeit der deutschen Schuld“; BGH, Beschluss vom 04.02.2025, a.a.O.). Um der Wer-tung des Art. 5 Abs. 1 GG jedoch Geltung zu verleihen, kann nicht jeder sprachliche Vergleich mit dem Holocaust schematisch zu dem Ergebnis führen, dass in jedem Fall ein Verharmlosen der NS-Verbrechen anzunehmen ist. Dementsprechend bedarf es der Prüfung im jeweiligen Einzelfall anhand des ermittelten Äußerungsinhaltes.
Vorliegend werden die Corona-Impfungen, die von den Verfassern als staatlich erzwungen empfunden werden, mit den Menschenversuchen während der NS-Zeit im Wesentlichen im Hinblick auf die medizinischen Bedenken verglichen. Es wird darauf abgestellt, dass der Staat außer Acht lasse, dass die Corona-Impfungen nicht hinreichend getestet/beobachtet worden seien: Diese trotzdem massenhaft zu verabreichen und die Bevölkerung (indirekt durch Ausgrenzung) zur Impfung zu zwingen, erinnere an die während der NS-Zeit staatlich vorgenommenen Menschenversuche. In der Gesamtschau handelt es sich in erster Linie um eine politische Meinungs-äußerung zu den Impfungen, wobei insbesondere die angeblich medizinische Gefährlichkeit des Impfstoffes sowie die Kritik an der Notzulassung in den Blick genommen wird. Zweifelhaft ist, ob aus der Überschrift „Stoppt den Corona-Holocaust“ etwas Anderes folgt, da es auf den gesamten Inhalt sowie den Kontext des Briefes ankommt. In diesem Zusammenhang ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich um einen offenen Brief handelt, der an die Arzneimittelbehörden verschiedener Länder – darunter auch die Europäische Arzneimittelagentur – gerichtet ist. In der Gesamtschau aller maßgeblichen Umstände könnte die vom Landgericht vorgenommene Auslegung des fraglichen Briefes somit auch dahin möglich sein, dass die weitreichenden staatlich angeordneten Impfverpflichtungen gegen das Corona-Virus lediglich im Sinne einer überzogenen Dramatisierung der davon angeblich ausgehenden Gefahren aufgewertet werden, ohne die systematische, millionenfache Vernichtung von Menschenleben durch das nationalsozialistische Regime zu verharmlosen. Wie die Auslegung des Landgerichts im Lichte der jüngsten – nach der landgerichtlichen Entscheidung ergangenen – Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (vgl. BGH, Beschluss vom 04.02.2025 – 3 StR 468/24, juris Rn. 6 ff., StRR 2025, 26) zu bewerten wäre, bedarf keiner abschließenden Entscheidung, da der offene Brief seinem Wesen nach jedenfalls nicht geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören (dazu sogleich).
cc) Der tatbestandliche Erfolg des § 130 Abs. 1 und Abs. 3 StGB ist die Eignung der Begehung der Tat zur Störung des öffentlichen Friedens, d.h. die konkrete Eignung, das Vertrauen in die Rechtssicherheit zu erschüttern (siehe zuletzt BGH, Beschluss vom 04.02.2025, a.a.O.) oder das psychische Klima aufzuhetzen (siehe BGH, Beschluss vom 19.05.2010 – 1 StR 148/10, juris Rn. 8, NStZ 2010, 570). Dabei kommt es auf eine Gesamtwürdigung von Art, Inhalt, Form, Umfeld, Stimmungslage der Bevölkerung und politischer Situation an (vgl. Fischer/Fischer, 72. Aufl., § 130 StGB Rn. 13). Es müssen berechtigte Gründe für die Befürchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die öffentliche Rechtssicherheit erschüttern (vgl. Fischer/Fischer, 72. Aufl., § 130 StGB Rn. 13a). Insbesondere können Meinungsäußerungen dieses Merkmal erfüllen, wenn sie über die Überzeugungsbildung des Adressaten hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (siehe zuletzt BGH, Beschluss vom 04.02.2025 – 3 StR 468/24, juris Rn. 13, StRR 2025, 26). Der Senat verkennt nicht, dass vorliegend ein offener Brief in Rede steht, der grundsätzlich jedermann zugänglich ist und demnach darauf angelegt ist, von einer größeren Öffentlichkeit wahrgenommen zu werden. Ausdrücklich benannte Adressaten sind je-doch staatliche Stellen, insbesondere Gesundheitsbehörden. An diese wenden sich die Verfasser, wenn auch in einem polemischen und emotionalisierendem Stil. Die Verfasser wenden sich an die genannten Stellen mit einem Appell, namentlich die als Unrecht empfundenen Corona-Maßnahmen, insbesondere die Impfmaßnahmen, zu überdenken bzw. von ihnen abzusehen. Stoßrichtung ist also nicht zu Selbstjustiz, Gewalt oder zum Hass aufzurufen oder aufzustacheln. Vielmehr beschreiten die Verfasser – wenn auch in sprachlich und inhaltlich anstößiger Form – noch einen dafür institutionalisierten Weg. Sie wenden sich mit einem als Unrecht empfundenen Sachverhalt – wie im Rahmen einer Petition – an öffentliche Stellen und verlangen, dass dieser Zustand von den Personen abgestellt wird. Damit beschreiten sie aber noch einen in Art. 17 GG verankerten und rechtsstaatlich vorgesehenen Weg und stellen diesen damit über einen Aufruf zur Selbstjustiz. Dem so gewählten – in rechtlich zulässigen Bahnen verlaufenden – Weg kann nach verständiger Würdigung damit in der Gesamtschau auch unter Berücksichtigung des grobfalschen Inhalts und der drastischen Formulierungen nicht die Eignung entnommen werden, dass hierdurch das Vertrauen in die Rechtssicherheit untergraben oder das psychische Klima aufgehetzt werde.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 StPO.
Einsender: RA J. Möckel, Oldenburg
Anmerkung: