Gericht / Entscheidungsdatum: LG Arnsberg, Beschl. v. 07.08.2025 - II 12 Qs 12/25
Eigener Leitsatz:
Eine Durchsuchung ist nicht mehr verhältnismäßig, wenn seit der bei dem Beschuldigten, der zur Tatzeit von 14 Jahre und 4 Monate alt war, durchgeführten Durchsuchung von 2 Jahre und 9 Monate verstrichen sind.
Landgericht Arnsberg
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
hat das Landgericht 2. Große Jugendkammer - Beschwerdekammer - Arnsberg auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Arnsberg vom 07.02.2025 - Az: 5 Gs 418/25 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, den Richter am Landgericht und die Richterin am Landgericht am 07.08.2025 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird festgestellt, dass der angefochtene Beschluss hinsichtlich der Durchsuchungsanordnung rechtswidrig war. Soweit mit dem Beschluss die Beschlagnahme von Beweismitteln angeordnet worden ist, wird der Beschluss aufgehoben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Arnsberg führt gegen den zur Tatzeit 14jährigen Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte, § 184b Abs. 1 StGB.
Ein dem Bundeskriminalamt vom „National Center For Missing and Exploited Children“ (NCMEC) aus den USA übermittelter „CyberTipline Report“ hatte auf der Grundlage einer Providerauskunft die Information enthalten, dass am 09.05.2022 um 18:13 Uhr mitteleuropäischer Zeit über unter Nutzung des Internetdiensts „Discord“ zwölf Dateien mit kinderpornographischem Inhalt im Internet hochgeladen wurden. Es handelt sich hierbei um sechs Bilder, die jeweils doppelt versandt wurden.
Eine Serie von vier Bilddateien zeigt ein Mädchen im Alter zwischen fünf und zehn Jahren, welches mit gespreizten Beinen ihre Vagina präsentiert, auf der Vagina befindet sich eine spermaähnliche Flüssigkeit.
Ein weiteres Bild zeigt ein Mädchen im Grundschulalter, das nur mit einem Top bekleidet posiert.
Ein weiteres Bild zeigt das Gesicht eines Mädchens im Grundschulalter, vor dessen Mund sich ein erigierter Penis eines vermutlich erwachsenen Mannes befindet.
Zu dem verdächtigen Account übermittelte das NCMEC eine Mobilfunknummer, welche auf die Mutter des Beschwerdeführers registriert ist, sowie ein E-Mail-Adresse, die sich aus dem Vor- und Nachnamen sowie aus dem Geburtstag des Beschwerdeführers zusammensetzt.
Auf dieser Grundlage beantragte die Staatsanwaltschaft einen Durchsuchungsbeschluss gegen den Beschwerdeführer bei dem zuständigen Amtsgericht Arnsberg.
Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.02.2025 (5 Gs 418/25) die Durchsuchung der Person, der Wohnung und der sonstigen Räume einschließlich der dazugehörigen Sachen und Behältnisse, Nebengelasse, Kraftfahrzeuge und Garagen des Beschwerdeführers angeordnet. Die Durchsuchung diene der Auffindung von Computern, Laptops, Tablets, Mobiltelefonen, Speicherkarten, USB-Sticks und sonstigen Speichermedienmit kinderpornographischen Inhalten. Das Amtsgericht hat deren Beschlagnahme angeordnet.
Am 03.04.2025 wurde der angefochtene Beschluss vollstreckt. Anlässlich der Durchsuchung des Kinderzimmers des Beschwerdeführers wurden ein Apple IPhone Pro, I Pad Air, 1 Samsung SM-T580, 1 USB-Stick und ein Handy Huawei sichergestellt.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Durchsuchungsbeschluss. In der Begründungsschrift rügt er die Verwertbarkeit von Daten, welche das National Center for Missing and Exploited Children über die amerikanischen Strafverfolgungsbehörden an die deutschen Strafverfolgungsbehörden übermittelt.
Es handele sich um rein privat erlangte Daten, deren Gewinnung gerichtlicher Kontrolle entzogen sei. Er ist der Auffassung, ein Anfangsverdacht gegen ihn bestehe nicht. Die Rufnummerabfrage habe auf seine Mutter verwiesen, die hinterlegte E-Mail-Adresse sei nicht nach dem Nutzer abgefragt, sondern allein nach dem Wortlaut bewertet worden. Zudem sei eine Durchsuchung fast drei Jahre nach dem vorgeworfenen Vorgang unverhältnismäßig.
Das Amtsgericht hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.
Die Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung ist vorliegend weiterhin zulässig. Denn es besteht ein Interesse der Beschwerdeführerin an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahme auch nach deren Erledigung. Es handelt sich bei der Wohnungsdurchsuchung um einen tiefgreifenden Eingriff in die Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG.
Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer mit der Beschlagnahme der sichergestellten Datenverarbeitungsgeräte und Datenträger weiterhin beschwert.
Die Durchsuchungsanordnung ist im vorliegenden Einzelfall nicht mehr verhältnismäßig.
Die Kammer weist jedoch darauf hin, dass sie keine Bedenken gegen die Annahme eines gegen den Beschwerdeführer gerichteten Anfangsverdacht hat.
Verdächtiger im Sinn des § 102 StPO ist diejenige Person, von der aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte oder kriminalistischer Erfahrungen angenommen werden kann, dass sie als Täter oder Teilnehmer einer Straftat in Betracht kommt. Als Verdachtsgrad genügt damit ein Anfangsverdacht (BGH NStZ 2000, 154; NJW 2000, 84; NStZ 2016, 370; 2022, 692). Ausreichend ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die Straftat bereits begangen oder versucht und nicht nur vorbereitet worden ist. Der Tatverdacht darf allerdings nicht ganz vage sein; auch bloße Vermutungen genügen nicht (vgl. BVerfG NJW 2006, 2974; BGH StV 1988, 90). Es muss mindestens im Bereich des Möglichen liegen, dass der Verdächtige durch das ihm vorgeworfene Verhalten eine Straftat begangen hat (BVerfGE 20, 162 (185); BVerfG BeckRS 2009, 362729).
Bedenken gegen die Verwertbarkeit der Meldungen des NCMEC an die US-amerikanischen Ermittlungsbehörden und deren Verwertbarkeit zur Begründung zumindest eines Anfangsverdachts vermag die Kammer nicht zu teilen. Vielmehr liefert der Inhalt des Reports zureichende tatsächlich Anknüpfungstatsachen. Es handelt sich nicht nur um bloße Vermutungen, sondern um Meldungen, zu denen die Internetdienstleister auf der Grundlage des US-amerikanischen Rechts verpflichtet sind. Aus dem Inhalt der Meldung ist das vorgeworfene Tatgeschehen nebst den inkriminierten Dateien zu entnehmen. Darüber hinaus bietet der Report mit der Übermittlung von IP-Adressen und Nutzerkennungen ausreichende Anknüpfungspunkte für die Identifizierung konkreter Beschuldigter, welche von den deutschen Strafverfolgungsbehörden vorgenommen wird.
Angesichts der Verwendung persönlicher Daten in der E-Mail-Adresse und der Nutzung eines auf seine Mutter zugelassenen Anschlusses ist ein Anfangsverdacht gegen den Beschwerdeführer nicht zu beanstanden.
Zu Recht beruft sich die Beschwerde jedoch darauf, angesichts des Alters des Beschwerdeführers zur Tatzeit von 14 Jahren und 4 Monaten und des Zeitablaufs von 2 Jahren und 9 Monaten zwischen der vorgeworfenen Tat und der Durchsuchungsanordnung sei diese nicht mehr verhältnismäßig.
Insoweit schließt sich die Kammer der Rechtsprechung anderer Landgerichte (LG Detmold, Beschluss vom 11.04.2022 – 23 Qs 27/22, BeckRS 2022, 14478; LG Halle, Beschluss vom 27.09.2024 – 4 Qs 13/24 jug, BeckRS 2024, 46118) ausdrücklich an.
Es sind keine sachlich zureichenden, plausiblen Gründe dafür ersichtlich, weshalb sich der Beschwerdeführer insbesondere noch zum Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnung im Februar 2025 im Besitz von kinderpornografischen Schriften befunden haben soll. Es fehlt an einer tragfähigen Begründung des Auffindeverdachts. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die Verfolgung der an das Versenden der Bilddateien anknüpfenden Straftat noch nicht verjährt ist.
Dass der inzwischen gereifte Beschwerdeführer auch heute noch im Besitz kinder- und jugendpornografischer Schriften sei, stellt sich als eine Vermutung dar, die sich nicht auf konkrete Tatsachen stützt. Es gibt keine Anhaltspunkte für einen Verdacht, dass der Beschwerdeführer noch weitere Dateien mit kinderpornographischem Inhalt besessen oder über seine E-Mail-Adresse oder über andere digitale Kommunikationswege in nicht rechtsverjährter Zeit anderen Nutzern zur Verfügung gestellt haben könnte. Dagegen spricht, dass seit dem 08.05.2022 und dem RDatum des CyberTipline Reports (07.06.2022) keine weiteren Auffälligkeiten des bislang auch nicht vorbestraften Beschuldigten dokumentiert sind. Es sind keine Umstände ersichtlich, weshalb davon auszugehen sein soll, dass der Beschuldigte nach wie vor im Besitz der benannten Inhalte ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (3. Kammer des Zweiten Senats), Beschluss vom 20.11.2019 – 2 BvR 31/19, 2 BvR 886/19 (NJW 2020, 384), knüpft die Vermutung, es liege nach allgemeiner Lebenserfahrung fern, dass es sich bei dem Versenden der Bilder um einen Einzelfall gehandelt haben könnte, da dies für das beschriebene Tatbild untypisch sei, letztlich an die Persönlichkeit des Beschwerdeführers an und schreibt ihm eine generelle, fortbestehende Tatgeneigtheit zu. Angesichts des jugendlichen Alters des Beschwerdeführers von nur 14 Jahren und 4 Monaten im Tatzeitpunkt kann nicht schon auf eine auf Kinder und Jugendliche bzw. Kinder- und Jugendpornografie gerichtete fortbestehende Sexualpräferenz und eine dementsprechende generelle Tatgeneigtheit geschlossen werden. In diesem Zusammenhang darf gerade auch der erhebliche Zeitablauf und die damit verbundene Nachreifung des Beschwerdeführers nicht außer Betracht bleiben.
Die durchgeführte Hausdurchsuchung stellt sich damit als rechtswidrig dar.
Sofern die Beschlagnahme von Geräten und Datenträgern angeordnet worden ist, war der amtsgerichtliche Beschluss aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 473, 467 StPO.
Einsender: RA H. Urbanzyk, Coesfeld
Anmerkung: