Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Stuttgart, Urt. v. 18.06.2025 – 3 U 91/24
Leitsatz des Gerichts:
1. Verfügt ein Kranfahrzeug über getrennte Antriebe für die Fortbewegung und die Kranfunktion und ereignet sich beim Bewegen der Last mit dem Kranarm ein Unfall, während dessen das Fahrzeug abgestellt ist und der Kranführer keine Einwirkungsmöglichkeiten auf die Fortbewegungsfunktion hat, so ist der dabei entstehende Schaden nicht beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG eingetreten.
2. Wird nur die Überlassung des Krans mitsamt geeignetem Personal geschuldet, wird nur für Bedienfehler des Krans gehaftet, nicht jedoch für Fehler eines Dritten beim Anschlagen der Last.
3. Wer einen Verrichtungsgehilfen zum Anschlagen der Last abstellt, haftet im Falle eines Schadenseintritts aufgrund dessen Fehlers wegen eines Auswahlverschuldens, wenn er weder darlegt noch nachweisen kann, dass der Verrichtungsgehilfe entweder aufgrund seiner beruflichen Qualifikation oder aufgrund von Schulungen ausreichende Kenntnisse für die Durchführung derartiger gefahrgeneigter Tätigkeiten hat.
In pp.
I. Auf die Berufung der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 und 3 wird das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 28.05.2024, Az. 5 O 15/24, abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte Ziff. 4 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 18.961,76 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 15.11.2023 zu bezahlen.
2. Die Beklagte Ziff. 4 wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von EUR 1.021,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für das Jahr seit dem 08.02.2024 zu bezahlen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden Instanzen tragen die Klägerin zu 3/4 und die Beklagte Ziff. 4 zu 1/4. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten Ziff. 1 bis 3 trägt die Klägerin. Die Beklagte Ziff. 4 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf EUR 18.961,76 festgesetzt.
Gründe
I.
Die Darstellung der tatsächlichen Feststellungen unterbleibt gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO.
II.
1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten Ziff. 2 und 3 sind zulässig. Sie wurden jeweils formgerecht und innerhalb der gesetzlichen Fristen eingelegt und begründet.
Trotz der Einlegung des Rechtsmittels „namens und im Auftrag der Beklagten/Berufungskläger Ziff. 1-3“ wurde in der Berufungsbegründung und in der Antragstellung zum Ausdruck gebracht, dass das Urteil nur insoweit angegriffen werden soll, als die Beklagten Ziff. 2 und 3 verurteilt worden sind. Da eine Berufung des Beklagten Ziff. 1 mangels Beschwer offensichtlich unzulässig wäre und nicht davon auszugehen ist, dass der Beklagte Ziff. 1 eine solche unzulässige Berufung einlegen wollte, ergibt die Auslegung der Schriftsätze, dass insoweit ein unbeabsichtigter Fehler im Rechtsmittelschriftsatz vorliegt.
2. Die Berufung der Klägerin ist begründet, soweit die Klägerin die Verurteilung der Beklagten Ziff. 4 anstrebt. Soweit die Klägerin ihren Anspruch gegen den Beklagten Ziff. 1 weiterverfolgt, ist die Berufung unbegründet. Die Berufungen der Beklagten Ziff. 2 und 3 sind begründet.
Die zulässige Klage ist allein gegen die Beklagte Ziff. 4 begründet, weil der Klägerin nur gegen diese ein Anspruch auf Schadensersatz in der beantragten Höhe nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten aus dem streitgegenständlichen Schadensereignis vom 17.07.2023 auf der Baustelle pp. in A. zusteht, bei welchem ihre abgestellte Zugmaschine vom Typ DAF durch einen an einem von der Beklagten Ziff. 2 gehaltenen, bei der Beklagten Ziff. 3 haftpflichtversicherten und vom Beklagten Ziff. 1 bedienten Autokran hängenden Druckluftwasserkessel, den der bei der Beklagten Ziff. 4 beschäftigte Zeuge S. am Kettenhaken angeschlagen hatte und der sich während des Hebevorgangs vom Kettenhaken löste, beschädigt wurde.
a) Entgegen der von der Klägerin und vom Landgericht vertretenen Auffassung sind die Beklagten Ziff. 2 und 3 der Klägerin nicht aus dem Aspekt straßenverkehrsrechtlicher Gefährdungshaftung gemäß §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG schadensersatzpflichtig.
aa) Die Anwendbarkeit des § 7 StVG ist dabei nicht bereits - wie die Beklagten Ziff. 1 bis 3 meinen - deshalb ausgeschlossen, weil sich der Unfall im Bereich einer Baustelle und damit möglicherweise außerhalb des öffentlichen Straßenraums ereignet hat. Die Haftungstatbestände des StVG kennen eine Eingrenzung auf den öffentlichen Verkehrsraum nicht. Anders als die Zulassungsregelung in § 1 StVG sehen die Haftungsregelungen des StVG keine Einschränkung auf öffentliche Straßen vor (BeckOGK/Walter, 1.1.2022, StVG § 7 Rn. 6). Dies würde auch nicht deren Schutzzweck entsprechen, der vor den Gefahren des Betriebs eines Kraftfahrzeugs auf privatem Grund keinen Halt macht (Walter a.a.O.; BGH, Urteil vom 25.10.1994 - VI ZR 107/94). So hat der Bundesgerichtshof – wenn auch im Zusammenhang mit dem Merkmal „beim Betrieb“ – ausgeführt, dass die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG der Preis für die Zulassung der mit dem Kraftfahrzeugverkehr verbundenen Gefahren ist und daher alle durch den Kraftfahrzeugverkehr beeinflussten Schadensabläufe umfasst (BGH, Urteil vom 05.07.1988 – VI ZR 346/87). Auch auf nichtöffentlichen Wegen, einem Kasernengelände, dem privaten Gelände der Pferderennbahn, in privaten Tiefgaragen oder auf sonstigen privaten Verkehrsflächen, wie auf einer Baustelle oder einem Werksgelände, kann die Vorschrift daher eingreifen (Walter a.a.O. m.w.N.; zur Baustelle: OLG Hamm (9. Zivilsenat), Urteil vom 21.05.2019 - 9 U 56/18). Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs der Vorschrift ist nicht am Begriff der öffentlichen Straße, sondern vielmehr anhand des Tatbestandsmerkmals „beim Betrieb“ vorzunehmen.
bb) Der streitgegenständliche Unfall ereignete sich entgegen der vom Landgericht vertretenen Auffassung nicht beim Betrieb des Autokrans der Beklagten Ziff. 2.
Die Bestimmung des Betriebsbegriffs i.S.d. § 7 StVG orientiert sich am Schutzzweck der straßenverkehrsrechtlichen Gefährdungshaftung. Dieser ist daher weit auszulegen, weshalb der Betrieb eines Kraftfahrzeugs nicht das Einschalten des Motors voraussetzt. Das heutige Verständnis des Betriebsbegriffs hat sich im Verlauf der vergangenen Jahrzehnte entscheidend fortentwickelt. So stellte der Bundesgerichtshof bei Unfällen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums früher teilweise auf das sogenannte maschinentechnische Verständnis ab (welches das Landgericht vorliegend ebenfalls in den Vordergrund gestellt hat; vgl. BGH, Urteil vom 27.05.1975 - VI ZR 95/74 - Sonderfahrzeug zur Silobefüllung). Danach soll ein Kraftfahrzeug in Betrieb sein, solange seine Motorkräfte auf dieses einwirken, also vom Anlassen bis zum Fahrzeugstillstand einschließlich des Abstellens der Zündung. Da auch außerhalb des öffentlichen Verkehrsraums reger Verkehr herrschen kann und der Schutzgedanke der Gefährdungshaftung durch diese Begriffsbestimmung eine erhebliche Eingrenzung erfährt, entwickelte sich jedoch in jüngerer Zeit ein umfassenderes Verständnis des Betriebsbegriffs. Über die Fortentwicklung zur verkehrstechnischen Auslegung, nach der ein Kfz in Betrieb ist, solange es sich im Verkehr befindet und andere Verkehrsteilnehmer gefährden kann, werden heute Schutzzweckgedanken bei der Bestimmung des Umfangs des Betriebsbegriffs entscheidend herangezogen (BeckOGK/Walter StVG, § 7 Rn. 89). Der Bundesgerichtshof begründet Erweiterung und Grenzziehung wiederkehrend damit, dass die Halterhaftung der Preis für die Zulassung der mit dem Kraftfahrzeugverkehr verbundenen Gefahren ist und daher alle hierdurch beeinflussten Schadensabläufe umfasst (s.o.). Es muss sich lediglich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt haben und das Schadensgeschehen in dieser Weise durch das Kraftfahrzeug (mit-)geprägt worden sein (BGH, Urteil vom 26.03.2019 – VI ZR 236/18 - juris).
Allerdings ist ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als einer der Fortbewegung und dem Transport dienenden Maschine erforderlich (BGH, Urteil vom 05.07.1988 – VI ZR 346/87 –, juris; Walter a.a.O.). Eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG entfällt daher, wo die Fortbewegungs- und Transportfunktion des Kraftfahrzeuges keine Rolle mehr spielen und das Fahrzeug nur noch als Arbeitsmaschine eingesetzt wird (BGH, Urteil vom 05.07.1988 - VI ZR 346/87; BGH, Urteil vom 27.05.1975 - VI ZR 95/74 -, juris; BGH, Urteil vom 23.05.1978 - VI ZR 150/76 -, juris). In neueren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof dies sogar dann angenommen, wenn sich das (Spezial-)Fahrzeug zwar fortbewegt, diese Fortbewegung aber nur untergeordnet dem Zweck als Arbeitsmaschine dient (BGH, Urteil vom 18. Juli 2023 – VI ZR 16/23 –, juris). Trotz einer – wie im landgerichtlichen Urteil im Ausgangspunkt zu Recht ausgeführt – grundsätzlich weiten Auslegung von § 7 Abs. 1 StVG ist stets erforderlich, dass es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handelt, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2023 – VI ZR 16/23 –, juris Rn. 12).
Konkret ist bei Kraftfahrzeugen mit Arbeitsfunktionen erforderlich, dass ein Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine (vgl. § 1 Abs. 2 StVG) besteht. Eine Verbindung mit dem „Betrieb“ als Kraftfahrzeug kann zu bejahen sein, wenn eine „fahrbare Arbeitsmaschine“ gerade während der Fahrt bestimmungsgemäß Arbeiten verrichtet. Wann haftungsrechtlich nur noch die Funktion als Arbeitsmaschine infrage steht, lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände entscheiden. Ergibt diese Gesamtbetrachtung, dass der Unfall in keinem haftungsrechtlich relevanten Zusammenhang mit der Bestimmung des Kraftfahrzeugs als eine der Fortbewegung und dem Transport dienende Maschine steht, sondern dass vielmehr die Funktion des Kraftfahrzeugs als Arbeitsmaschine im Vordergrund steht, wird der Schadensablauf nicht durch den Betrieb des Kraftfahrzeuges geprägt (BGH, Urteil vom 18. Juli 2023 – VI ZR 16/23 –, juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 21. September 2021 – VI ZR 726/20 und BGH, Urteil vom 24. März 2015 – VI ZR 265/14 - juris; OLG München, Urteil vom 31. Januar 2024 – 10 U 683/23 e –, juris; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. Mai 2018 – 7 U 5/17 –, juris). Dieselbe Differenzierung wird auch vom Europäischen Gerichtshof vorgenommen (EuGH, Urteil vom 28.11.2017 – C-514/16 –, r+s 2018, 94). Zum Einsatz eines Autokrans hat das Oberlandesgericht Schleswig entschieden, dass, wenn bei einem Arbeitseinsatz des Autokrans ein Schaden verursacht wird, ohne dass die Fortbewegungsfunktion des Krans eine Rolle gespielt hat, sich der Unfall nicht „bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ ereignet hat und der Halter daher nicht nach § 7 Abs. 1 StVG für den eingetretenen Schaden haftet (Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 28. November 2002 – 7 U 17/99 –, juris).
Das Landgericht hat vorliegend das Kriterium „beim Betrieb“ zwar für die Sattelzugmaschine der Klägerin und damit für das geschädigte Fahrzeug geprüft und ist zu dem Schluss gelangt, dass dieses Fahrzeug „genauso gut abgekoppelt“ hätte werden können. Zu prüfen wäre jedoch gewesen, ob sich der Unfall „beim Betrieb“ des Autokrans als des Schädigerfahrzeugs ereignet hat. Diese Prüfung hat das Landgericht lediglich formelhaft unter Anwendung der veralteten maschinentechnischen Auffassung vorgenommen, wie die Beklagten Ziff. 2 und 3 in ihrer Berufung zu Recht rügen. Es hätte hier differenzierter prüfen müssen, ob die Schadensfolge – nämlich die Beschädigung der Zugmaschine durch den Kessel beim Abladevorgang mithilfe der Kranfunktion – noch dem „Betrieb“ im Sinne der Fortbewegungs- und Transportfunktion des Autokrans zuzurechnen ist. Dies ist nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung aller Umstände nicht der Fall.
Im Polizeibericht (Bl. II / 76 d.A.) ist erwähnt, dass die Firma durch ein Rolltor abgesperrt war. Damit handelte es sich bei der Baustelle um eine „private Verkehrsfläche“, wie sie der Bundesgerichtshof z.B. in dem Urteil zum Gebrauch des Kreiselmähers auf einer Wiese als Abgrenzung erwähnte (BGH, Urteil vom 21. September 2021 – VI ZR 726/20 –, juris). Jedoch war der Bezug zum „Betrieb“ des Krans als Fortbewegungs- und Transportmittel und zum öffentlichen Verkehrsgeschehen vorliegend nicht ausreichend, um eine Haftung aus Betriebsgefahr nach § 7 StVG zu begründen.
Zum Unfallzeitpunkt war der Autokran abgestellt und die hydraulischen Stützfüße waren ausgefahren. Der Beklagte Ziff. 1 hatte die Fahrerkabine des Kranwagens verlassen und sich in die gesonderte Führerkabine des Autokrans begeben (vgl. Bild Anl. Bekl. 1 - 3 B3 in der Berufungsakte). Eine Fortbewegung des Trägerfahrzeugs ist mit den ausgefahrenen Hydraulikstempeln nicht mehr ordnungsgemäß möglich. Dass ein Motor die Hydraulik des Kranarms antreibt, ist nach der Aufgabe der maschinentechnischen Theorie nicht mehr entscheidend; der hier streitgegenständliche Kran verfügte jedoch nach der glaubhaften Aussage des Zeugen B. (Protokoll vom 30.04.2025, Bl. II / 108 d.A.) sogar über zwei gesonderte Motoren für den Antrieb des Unterwagens (Fortbewegung) und des Oberwagens (Kranfunktion). Der Kran wurde also unter Verwendung des Motors des Oberwagens als Hebewerkzeug und damit ausschließlich als Arbeitsmaschine eingesetzt. Es bestand kein Zusammenhang mehr mit der vorherigen Anfahrt und dem Abstellen des Trägerfahrzeugs an seiner Position auf der Baustelle. Die Gefahren, die sich vorliegend realisiert haben, waren allein im Zusammenhang mit dem korrekten Anschlagen der Last am Kran und dem Bewegen der Last durch den Kranarm verbunden. Der Beklagte Ziff. 1 befand sich zur Ausübung seiner Tätigkeit als Kranführer in der oberen Kabine und hatte damit keinerlei Einwirkungsmöglichkeiten mehr auf die Fortbewegungs- und Transporteinheit des Kranfahrzeugs. Eine Zurechnung zur Fortbewegungs- und Transportfunktion des Krans im Straßenverkehr ist damit nicht mehr gegeben. Der Bezug zum Verkehrsraum ist vorliegend nicht ausgeprägt genug. Ein Einwirken des Krans selbst oder seiner Anbauten auf die Zugmaschine hat nicht stattgefunden.
Es kann auch nicht auf das Merkmal „Be- und Entladen“ abgestellt werden, das üblicherweise noch zum Betrieb eines Fahrzeugs gehört (vgl. BeckOGK/Walter StVG § 7 Rn. 93.1 m.w.N.; OLG München, Urteil vom 31. Januar 2024 – 10 U 683/23 e –, juris Rn. 15 ff.); denn be- und entladen wurde vorliegend nicht das schädigende Fahrzeug (der Autokran), sondern das geschädigte Fahrzeug bzw. dessen Sattelauflieger.
Eine Gefährdungshaftung der Beklagten Ziff. 2 und 3 aus §§ 7, 17 StVG, 115 Abs. 1 VVG, 1 PflVG scheidet damit aus.
b) Die Beklagten Ziff. 1 bis 3 haften der Klägerin auch nicht wegen einer Eigentumsverletzung aus § 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 BGB, 115 Abs. 1 PflVG. Es fehlt insoweit an einem Verschulden.
aa) Ließe sich ein solcher Anspruch gegen die Beklagten Ziff. 1 oder 2 feststellen, so könnte die Klägerin ihn grundsätzlich auch gegen die Beklagte Ziff. 3 als Kfz-Haftpflichtversicherer geltend machen. Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 VVG kann ein Dritter, der einen Anspruch auf Schadensersatz hat, seinen Anspruch auch gegen den Versicherer geltend machen (Direktanspruch), wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt und für den Anspruch eine Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis besteht. § 1 PflVG regelt die Versicherungspflicht des Halters eines Kraftfahrzeugs und damit den Mindeststandard des zu gewährleistenden Haftpflichtversicherungsschutzes; an diese Vorschrift knüpft die Regelung des Direktanspruchs an (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2015 – VI ZR 139/15 –, juris Rn. 21). Nach § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personen-, Sach- und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendet wird. Der Begriff „Gebrauch des Fahrzeugs“ in § 1 PflVG (vgl. auch § 2 Abs. 1 KfzPflVV) schließt den „Betrieb eines Kraftfahrzeugs“ im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG ein, geht aber noch darüber hinaus (BGH, Urteile vom 16. Januar 2024 – VI ZR 385/22 –, juris; vom 8. Dezember 2015 - VI ZR 139/15 -, juris Rn. 23; vom 26. Juni 1979 - VI ZR 122/78 -, juris Rn. 34; jeweils m.w.N.). Bei der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung ist das Interesse versichert, das der Versicherte daran hat, durch den Gebrauch des Fahrzeugs nicht mit Haftpflichtansprüchen belastet zu werden, gleich ob diese auf §§ 7 ff. StVG, §§ 823 ff. BGB oder anderen Haftungsnormen beruhen. Von der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung soll die typische, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehende Gefahr gedeckt sein (BGH, Urteil vom 16. Januar 2024 – VI ZR 385/22 –, juris Rn. 17 m.w.N.). „Gebraucht“ wird ein Kraftfahrzeug auch dann, wenn es nur als Arbeitsmaschine eingesetzt wird. Der Entladevorgang gehört danach zu seinem Gebrauch, solange das Kraftfahrzeug oder seine an und auf ihm befindlichen Vorrichtungen daran beteiligt sind. Der Schaden, der beim Hantieren mit Ladegut eintritt, ist dann „durch den Gebrauch“ des Kraftfahrzeugs entstanden, wenn es für die schadensstiftende Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist (BGH a.a.O.).
So hat der Bundesgerichtshof in Fällen, in denen beim Pumpen von Öl aus einem Tanklastwagen Unfälle passierten, regelmäßig das Kriterium „Gebrauch des Fahrzeugs“ bejaht. Vorliegend lässt sich die Benutzung des Autokrans als Hebewerkzeug ebenfalls zwanglos unter den Begriff „Gebrauch“ subsumieren. Sofern die Beklagten Ziff. 1 und 2 der Klägerin also aus §§ 823, 831 BGB haften würden, wäre die Beklagte Ziff. 3 ebenfalls eintrittspflichtig, weil die Haftung auf dem „Gebrauch“ des Autokrans als Arbeitsmaschine beruht (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 5. Juli 1995 – 19 U 63/93 –, VersR 1996, 1403).
bb) Das Eigentum der Klägerin wurde jedoch weder durch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten der Beklagten Ziff. 2 noch des Beklagten Ziff. 1 verursacht.
Dies hat die durchgeführte Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ergeben.
Das Eigentum der Klägerin wurde beim Einsatz des Autokrans der Beklagten Ziff. 2 als Hebewerkzeug beschädigt. Eine Gefährdungshaftung für Arbeitsmaschinen existiert im deutschen Recht nicht (vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 1975 – VI ZR 95/74 –, juris Rn. 15). Erforderlich wäre deshalb zur Begründung einer Haftung ein Verschulden der Beklagten Ziff. 2 oder des Beklagten Ziff. 1.
Die Klägerin selbst hatte über den genauen Unfallhergang keine eigenen Erkenntnisse, da sie die Zugmaschine an die Spedition O. vermietet hatte, die den Transport des Kessels übernommen hatte. Sie hatte ursprünglich vorgetragen, dass ein Bedienfehler des Beklagten Ziff. 1 beim Anheben bzw. Bewegen der Last vorgelegen habe. Nachdem die Beklagte Ziff. 4 behauptet hatte, der Druckwasserkessel sei infolge des Bruchs eines der Kettenhaken in Bewegung geraten, und hierzu ein Lichtbild vorgelegt hatte (Bl. I / 48 d.A.), machte sich die Klägerin jedenfalls hilfsweise das Vorbringen zu eigen, es habe sich um einen Ermüdungsbruch bzw. einen Materialfehler gehandelt, für den die Beklagte Ziff. 2 einzustehen habe.
Auf dem Bild ist zu sehen, dass an einem der Kettenhaken die Hakenmaulsicherung abgerissen ist, die normalerweise die Öffnung des Hakens gegen ein unbeabsichtigtes Herausrutschen der Lastaufhängung absichert (vgl. Aussage des Zeugen B., Bl. II /107 ff. d.A.). Der Kettenhaken mit Sicherung ist ähnlich aufgebaut wie ein Karabinerhaken. In der mündlichen Verhandlung wurden weitere Bilder vorgelegt, auf denen zu sehen ist, dass die abgerissene Sicherung auf dem Boden liegt (Bl. II / 112 d.A.). Sie war also vor dem Vorfall noch am Kettenhaken angebracht. Der Kettenhaken selbst, also der stabile Metallhaken, war hingegen unbeschädigt. Keiner der insgesamt vier an den Kranketten angebrachten Haken ist gebrochen.
Der Beklagte Ziff. 1 und der Zeuge B. haben glaubhaft und nachvollziehbar angegeben, dass das von der Beklagten Ziff. 2 zur Verfügung gestellte, vom Beklagten Ziff. 1 mitgeführte und an den Zeugen S. ausgehändigte Anschlagsmaterial regelmäßig, d.h. jährlich, einer Überprüfung durch Sachverständige unterzogen wird. Der Zeuge B. hat entsprechende Prüfprotokolle vorgelegt (Bl. II /116 d.A.) und bestätigt, dass diese sich auf die streitgegenständlichen Haken beziehen (Protokoll Bl. II / 107 d.A.). Soweit an einem der Kettenhaken die Sicherung der Öffnung abgebrochen ist, beruhte der Unfall jedenfalls nicht auf einer unterlassenen Sichtprüfung, die eine solche Beschädigung offenbart hätte.
Entscheidend ist aber, dass die Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats ergeben hat, dass der Zeuge S. die beiden Ketten mit den Kettenhaken falsch in die beiden Ösen am Deckel des Druckluftwasserbehälters eingehängt hat. Ursache des Absturzes war nach dem eindeutigen Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ein Versagen des Materials, sondern ein Herausrutschen des Kettenhakens aus der Aufnahmeöse infolge unsachgemäßen Anschlagens. Hierbei hat sich der Senat eine Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO vom Unfallhergang gebildet. Es handelt sich insoweit nicht um eine Beweislastentscheidung, weil der Klägerin der Nachweis des Verschuldens der Beklagten Ziff. 1 oder 2 nicht gelungen wäre. Deshalb war dem im nachgelassenen Schriftsatz vom 14.05.2025 von der Beklagten Ziff. 4 gestellten Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die Kette(n) falsch angeschlagen wurden oder der Unfall auf Materialermüdung zurückzuführen ist, nicht nachzugehen.
Der Beklagte Ziff. 1 hat in seiner persönlichen Anhörung (Protokoll Bl. II / 89 ff. d.A.) glaubhaft und nachvollziehbar geschildert, dass der Zeuge S. zuerst den auf dem Sattelauflieger liegenden Kessel mit Textilschlaufen versehen hat, die in die am Ende der Ketten angebrachten Haken eingehängt wurden. Der Beklagte Ziff. 1 hatte dem Zeugen S. das Anschlagmaterial ausgehändigt. Er befand sich während des gesamten Vorgangs in der Kranführerkabine und steuerte den Kranarm. Der Kessel wurde vom Beklagten Ziff. 1 sodann, nachdem der Zeuge S. ihm hierzu durch Handzeichen das Signal gegeben hatte, zunächst ohne Zwischenfälle in waagerechter Position angehoben und neben dem Sattelauflieger auf dem Boden auf Kanthölzern platziert. Dort musste der Behälter dann für den späteren Einbau in eine senkrechte Position gebracht werden. Zu diesem Zweck sind am Deckel des Behälters zwei Stahlösen angebracht, in welche die Haken der Kranketten eingehängt werden können. Mit Hilfe des Krans kann dann durch Anheben der Oberseite dieser aufgerichtet und in eine stehende Position gebracht werden. Der Zeuge S. musste zu diesem Zweck also die Textilschlaufen wieder entfernen und danach die hierdurch freigewordenen Kettenhaken in die beiden Ösen am Deckel des Kessels einhängen. Auch während dieses gesamten Vorgangs befand sich der Beklagte Ziff. 1 nach seinen glaubhaften Angaben, die durch die Aussage des Zeugen S. jedenfalls nicht widerlegt wurden, in der Kabine und bediente den Kran. Der Kranarm mit dem Kettengehänge musste zum Umhängen der Ketten anders platziert werden. Der Beklagte Ziff. 1 hatte also auf den gesamten Vorgang des Anschlagens keinen Einfluss. Er konnte die Situation nur aus dem Kranführerhaus aus einer gewissen Entfernung beobachten. Der Zeuge S. und der Beklagte Ziff. 1 verständigten sich dabei durch Handzeichen.
Der Zeuge S. hat die Schilderung des Beklagten Ziff. 1 im Wesentlichen nachvollziehbar bestätigt (Protokoll Bl. I / 96 ff. d.A.). Soweit der Zeuge S. angab, es sei außer ihm und dem Beklagten Ziff. 1 noch ein weiterer Mitarbeiter der Beklagten Ziff. 2 vor Ort gewesen, wurde dies durch die übereinstimmenden Angaben des Beklagten Ziff. 1 und des Zeugen B. widerlegt.
Auch wenn der Zeuge S. ausführte, dass ihm beim Anlegen der Textilschlaufen jemand geholfen habe, so gab er - insoweit übereinstimmend mit dem Beklagten Ziff. 1 - weiter an, das Einhängen der Kranketten in die Ösen an der Oberseite des Kessels allein vorgenommen zu haben. Dies ist für den Senat glaubhaft und nachvollziehbar, da der Beklagte Ziff. 1 während des gesamten Vorgangs in der Kranführerkabine verblieb.
Der Zeuge S. schilderte sodann auf Nachfrage des Senats nach dem genauen Anschlagvorgang, dass er in jede Öse zwei Ketten eingehängt habe. Dies kann so nicht zutreffen, da zwei Kettenhaken nicht in eine Öse gepasst hätten (vgl. Bild Bl. I / 48 d.A.). Sodann habe er dem Beklagten Ziff. 1 das Signal zum Aufziehen gegeben. Der Beklagte Ziff. 1 habe langsam aufgezogen. Es habe einen Ruck gegeben, worauf der Beklagte Ziff. 1 das Anheben gestoppt habe. Der Zeuge S. habe nichts Auffälliges festgestellt und dem Beklagten Ziff. 1 signalisiert, dass er weiter aufziehen könne. Als dann die Oberseite des Kessels bis auf ca. 1,5 bis 2 m angehoben gewesen sei, sei plötzlich eine Kette ausgerissen und die andere herausgesprungen. Dadurch habe sich der Kessel gedreht, der Beklagte Ziff. 1 habe ihn sofort wieder abgelassen, dennoch sei er auf dem Boden ins Rollen geraten und gegen die Zugmaschine gerollt.
Den Anschlagvorgang als solchen hat der Zeuge S. so geschildert, dass er die Kettenhaken von außen nach innen in die Anschlagösen eingehängt habe. Hierin lag der entscheidende Fehler. Werden die Haken so eingehängt, dass die Öffnungen nach innen zeigen, so bewegen sich die Haken beim Anheben der Last dergestalt, dass die Anschlagöse immer weiter in Richtung der Öffnung rutscht. Die Hakenmaulsicherung am Kettenhaken ist jedoch lediglich als Schutz gegen ein Herausrutschen der Öse ausgelegt und nicht dafür, dass die gesamte Last infolge der Bewegung auf sie drückt. Die Kettenhaken hätten wegen des Winkels, den die Ketten beim Anheben bilden, so eingehängt werden müssen, dass die Öffnungen jeweils nach außen zeigen. Der Zeuge S. hat aber nach seiner eigenen Schilderung mindestens eine Öse so eingehängt, dass die Öffnung nach innen zeigte. Die Sicherungsklappe konnte dem Druck der tonnenschweren Last nicht standhalten und war hierzu auch gar nicht geeignet. Deshalb brach diese Klappe aus und die Öse rutschte aus der nun freiliegenden Öffnung des Kettenhakens heraus. Da der Kessel nur über zwei Anschlagösen verfügte, geriet er durch das Herausspringen des Hakens in die beschriebene Drehbewegung.
Für den Senat stehen der Unfallhergang und die Schadensursache damit fest. Die technischen und physikalischen Zusammenhänge sind für die Mitglieder des (auch für Transportsachen speziell zuständigen) Senats so gut nachvollziehbar, dass es keines Sachverständigengutachtens hierüber bedarf. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Lichtbilder und der Schilderungen des Beklagten Ziff. 1 und des Zeugen S. steht fest, dass es sich weder um einen Materialfehler des Kettenhakens noch um einen Fehler des Beklagten Ziff. 1 bei der Bedienung des Krans gehandelt hat. Der Beklagte Ziff. 1 handelte auf die Anweisungen und Signale des Zeugen S. hin. Er stoppte den Anhebevorgang, als er den Ruck bemerkte, und setzte ihn erst auf erneutes Handzeichen des Zeugen fort. Er stoppte sodann den Vorgang so schnell wie möglich, nachdem sich der Haken aus der Öse gelöst hatte, und ließ die Last wieder ab. Ein wie auch immer geartetes Fehlverhalten ist nicht erkennbar.
Da ein Bedienfehler des Beklagten Ziff. 1 ausscheidet, kommt es nicht auf die Frage an, ob gegen die Haftung der Beklagten Ziff. 1 bis 3 auch dessen mögliche Eingliederung in den Betrieb der Beklagten Ziff. 4 über den Krangestellungsvertrag spricht (vgl. hierzu OLG Schleswig, Urteil vom 28. November 2002 – 7 U 17/99 –, juris). Jedenfalls handelte nach dem zwischen der Beklagten Ziff. 4 und der Beklagten Ziff. 2 geschlossenen Krangestellungsvertrag der Zeuge S. als Anschläger in Zuständigkeit für die Beklagte Ziff. 4 und nicht lediglich als Hilfestellung für den Beklagten Ziff. 1. Die Beklagte Ziff. 2 schuldete der Beklagten Ziff. 4 nur die Überlassung des Krans mitsamt dem geeigneten Personal, für dessen Auswahl im Hinblick auf die generelle Tauglichkeit für die im Entleihbetrieb zu erbringende Arbeitsleistung hin sie einzustehen hat (OLG Celle, Urteil vom 22. Mai 1996 – 20 U 15/95 –, juris Rn. 9). So ist es vorliegend auch in Ziff. 12 der AGB BSK geregelt, die in den Vertrag einbezogen wurden und nach welchen die Beklagte Ziff. 2 ausdrücklich nicht das Anschlagen der Last schuldete. Irgendwelche Zweifel daran, dass der Beklagte Ziff. 1 als ausgebildeter und erfahrener Kranführer nicht ausreichend qualifiziert für die Tätigkeit gewesen wäre, bestehen nicht.
Nach alledem scheidet eine verschuldensabhängige Haftung der Beklagten Ziff. 1 und 2, für welches auch die Beklagte Ziff. 3 einzustehen hätte, aus.
c) Aus den obenstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Beklagte Ziff. 4 der Klägerin für den entstandenen Schaden aus §§ 823 Abs. 1, 831 Abs. 1 S. 1 BGB haftet.
aa) Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Zeuge S. die Last fahrlässig unsachgemäß an den Anschlagösen angeschlagen hat. Leichte Fahrlässigkeit genügt. Der Zeuge S. hat berichtet, dass er zwar nicht häufig, aber doch gelegentlich - etwa zweimal im Jahr - Lasten anschlage. Bei Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte der Zeuge S. erkennen können, dass bei der von ihm gewählten Art des Anschlags die Gefahr bestand, dass die Ösen durch die Öffnung des Kettenhakens rutschen können.
bb) Die Beklagte Ziff. 4 hat gemäß § 831 Abs. 1 S. 1 BGB für das Verschulden des Zeugen S. der Klägerin gegenüber einzustehen, da dieser als ihr Verrichtungsgehilfe tätig wurde. Zwar stünde der Beklagten Ziff. 4 hier grundsätzlich der Entlastungsbeweis gemäß § 831 Abs. 1 S. 2 BGB offen. Sie hat jedoch bereits keinerlei Vortrag dazu gehalten, dass sie bei der Auswahl des Zeugen S. die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet habe. Nachdem der Zeuge S. in seiner Vernehmung glaubhaft angab, ausgebildeter Maurergeselle und für die Beklagte Ziff. 4 als Obermonteur tätig zu sein, steht für den Senat fest, dass die Beklagte Ziff. 4 in dessen Person keinen ausreichend ausgebildeten Anschläger eingesetzt bzw. nicht dafür gesorgt hat, ihn in Bezug auf diese gefahrgeneigte Tätigkeit ausreichend zu schulen.
c) Die Ersatzpflicht erstreckt sich der Höhe nach auf den beantragten und aus dem Tenor ersichtlichen Betrag.
Reparaturkosten, Gutachterkosten und Kostenpauschale waren bereits in erster Instanz unstreitig. Die Ausführungen des Landgerichts zur Wertminderung sind zutreffend und werden mit der Berufung der Beklagten Ziff. 2 und 3 nicht angegriffen.
d) Die Beklagte Ziff. 4 schuldet der Klägerin die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe einer 1,3 Gebühr zzgl. Auslagenpauschale aus dem vorgerichtlichen Gegenstandswert von 18.717,16 EUR, also in Höhe von 1.021,00 EUR. Die Beauftragung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin war zur zweckentsprechenden Durchsetzung ihrer Ansprüche angesichts der unklaren Haftungssituation in jedem Fall erforderlich i.S.d. § 249 BGB. Da die Klägerin den Betrag nur einmal geltend macht, obwohl sie getrennt mit den Beklagten Ziff. 1 bis 3 und der Beklagten Ziff. 4 korrespondiert hat, kommt eine anteilige Kürzung des Ersatzanspruchs nicht in Betracht.
Der Hauptforderungsbetrag ist ab dem 15.11.2023 aus Verzugsgesichtspunkten mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu verzinsen, §§ 286 Abs. 2 Nr. 3, 288 Abs. 1 BGB. Mit per E-Mail übersandtem Schreiben vom 14.11.2023 hat die hinter der Beklagten Ziff. 4 stehende Haftpflichtversicherung die an die Beklagte gerichteten Schadensersatzansprüche ernsthaft und endgültig zurückgewiesen.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten sind ab dem auf die Zustellung der Klage am 07.02.2024 folgenden Tag gemäß § 291 BGB zu verzinsen, § 187 Abs. 1 BGB analog.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Da die Klägerin lediglich gegen eine der vier Beklagten obsiegt, waren die Kosten entsprechend der Baumbach'schen Formel zu verteilen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Einsender:
Anmerkung: