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Entscheidungen

OWi

Geschwindigkeitsüberschreitung, Vorsatz, hohe Überschreitung, niedrige Begrenzung, weitere Beweisanzeichen

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Landstuhl, Beschl. v. 07.08.2025 – 2 OWi 4211 Js 8201/25

Leitsatz des Gerichts:

1. Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 % oder mehr lässt bei einer sehr niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzung für sich genommen noch nicht den Rückschluss auf zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten des Fahrzeugführers zu.
2. In diesen Fällen müssen neben dem relativen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung noch weitere Beweisanzeichen (wie etwa ein erhebliches absolutes Ausmaß der Überschreitung) hinzukommen, um auf ein zumindest bedingt vorsätzliches Verhalten schließen können.
3. Eine sehr niedrige Geschwindigkeitsbegrenzung in diesem Sinne dürfte erst ab einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit deutlich unterhalb von 80 km/h vorliegen.


In pp.

1. Gegen die Betroffene wird wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 70 € festgesetzt.
2. Die Betroffene trägt die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen.

Angewendete Vorschriften:
§ 41 Abs. 1 i.V.m. Anlage 2 Nr. 49, § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 Abs. 1 und 3 Nr. 5 StVG, § 17 Abs. 2 OWiG, Nr. 11.3.3 BKat

Gründe

Die Verwaltungsbehörde hat der Betroffenen zur Last gelegt, die durch drei aufeinander folgende Verkehrszeichen 274-30 angeordnete zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften vorsätzlich um 16 km/h überschritten zu haben. Die gemessene Geschwindigkeit habe nach Abzug der Toleranz 46 km/h betragen.

Im Hinblick auf die äußere Tatseite ist der Geschwindigkeitsverstoß nach Aktenlage nachgewiesen. Die Betroffene hat diesen auch nicht in Abrede gestellt. Das Gericht sieht daher insoweit gem. § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG von einer Beschlussbegründung ab.

Im Hinblick auf die innere Tatseite ist jedoch lediglich der Nachweis einer fahrlässigen Tatbegehung geführt.

Zutreffend durfte die Verwaltungsbehörde indes zunächst davon ausgehen, dass Verkehrszeichen von Verkehrsteilnehmern in aller Regel wahrgenommen werden, wenn die Betroffene ‒ wie vorliegend ‒ nicht oder lediglich pauschal einwendet, diese übersehen zu haben und anderweitige greifbare Anhaltspunkte für ein solches Geschehen nicht vorliegen (OLG Zweibrücken, ZfSch 2020, 591 (592 m.w.N.); DAR 2022, 401 = ZfSch 2022, 592 f.). Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch bei lediglich einseitig aufgestellten Verkehrszeichen jedenfalls dann, wenn die Geschwindigkeitsbegrenzung vor der Messstelle mehrfach angeordnet war. So liegt der Fall hier.

Im Ausgangspunkt ebenfalls noch zutreffend ist die Verwaltungsbehörde auch in Übereinstimmung mit der überwiegenden Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, die vom erkennenden Gericht geteilt wird, davon ausgegangen, dass eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 % oder mehr im Hinblick auf die Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit regelmäßig ein verlässliches Indiz für zumindest bedingt vorsätzliches Handeln darstellt (OLG Zweibrücken, ZfSch 2020, 591 (592); DAR 2022, 401 = ZfSch 2022, 592 f.).

Dies kann nach Auffassung des Gerichts allerdings nicht uneingeschränkt in allen Fällen gelten, in denen das relative Ausmaß der Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 40 % oder mehr beträgt. Denn dies hätte zur Folge, dass beispielsweise bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h bereits Überschreitungen um 8 km/h oder bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h bereits Überschreitungen um 12 km/h alleine aufgrund des relativen Ausmaßes der Überschreitung der Rückschluss auf (zumindest bedingt) vorsätzliches Verhalten möglich wäre. Dass dieses Ergebnis nicht sachgerecht und mit der Lebensrealität nicht in Einklang zu bringen ist, liegt auf der Hand. Eine Anwendung auch auf derartige Fälle wäre daher nicht nur ungerecht, sondern hätte auch zur Folge, dass die entsprechende Bußgeldentscheidung vielfach nicht zu einer Akzeptanz beim Betroffenen führen würde, was den mit der Ahndung verfolgten Zweck konterkarieren würde. Aus diesem Grund müssen nach Auffassung des Gerichts bei einer verhältnismäßig niedrigen Geschwindigkeitsbegrenzung regelmäßig noch weitere belastbare Beweisanzeichen, wie z.B. ein bestimmtes absolutes Ausmaß der Überschreitung, hinzukommen, die für eine Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit durch den Fahrzeugführer sprechen.

Da das Erfordernis weiterer Beweisanzeichen nach Auffassung des Gerichts jedenfalls bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einer Überschreitung um lediglich 16 km/h evident ist, bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ab welcher zulässigen Höchstgeschwindigkeit bei einem relativen Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung von 40 % oder mehr das Hinzutreten weiterer Beweisanzeichen für einen Rückschluss auf die Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit durch den Fahrzeugführer regelmäßig als entbehrlich angesehen werden kann. Nach Auffassung des Gerichts spricht einiges dafür, dass die entsprechende Grenze jedenfalls deutlich unterhalb einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h zu ziehen sein dürfte (vgl. zur Annahme von Vorsatz bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 33 km/h exemplarisch KG, Beschl. v. 10.03.2025 ‒ 3 ORbs 20/25 - 122 SsBs 5/25, BeckRS 2025, 4983 (Rn. 26)).

Der Rückschluss auf die Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit kann demnach im vorliegenden Fall nicht ohne Hinzutreten weiterer Beweisanzeichen gezogen werden. Solche fehlen hier allerdings. Insbesondere stellt das absolute Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung mit lediglich 16 km/h kein verlässliches Beweisanzeichen für eine Wahrnehmung der Fahrgeschwindigkeit durch die Betroffene dar. Entgegen der Auffassung der Verwaltungsbehörde kann auch der Umstand, dass die Geschwindigkeitsbegrenzung mehrfach angeordnet war, nicht zu einer abweichenden Beurteilung führen. Denn dies erlaubt lediglich den Rückschluss darauf, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit von der Betroffenen wahrgenommen wurde, nicht jedoch auch darauf, dass sie sich auch der Tatsache bewusst war, dass die von ihr gefahrene Geschwindigkeit darüber lag.

Im Ergebnis kann der Betroffenen daher nur der Vorwurf einer fahrlässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemacht werden. Da keine Gründe für ein Abweichen vom Regelsatz erkennbar sind (§ 17 Abs. 3 OWiG), hat dies zur Folge, dass die von der Verwaltungsbehörde festgesetzte Geldbuße auf den Regelsatz (Nr. 11.3.3 BKat) herabzusetzen gewesen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 StPO. Ein Fall von § 465 Abs. 2 StPO liegt nicht vor. Die Änderung des „Schuldspruchs“ aus dem Bußgeldbescheid sowie die Herabsetzung der Geldbuße bleiben aufgrund des Veranlasserprinzips kostenrechtlich ohne Auswirkungen.


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