Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Braunschweig, Beschl. v. 28.07.2025 - 1 ORbs 61/25
Eigener Leitsatz:
Passt die auf dem Messgerät LIDAR aufgespielte Software nur zu der LIDAR-Variante RLS 1000 1.1, obwohl im Eichschein die LIDAR-Variante RLS 1000 angegeben ist, begründet das in Verbindung mit der im Messprotokoll bezeichneten richtigen Software nicht die Annahme, dass die Eichung des Gerätes fehlerhaft gewesen sein könnte.
Oberlandesgericht Braunschweig
Beschluss
1 ORbs 61/25
In der Bußgeldsache
gegen pp.
- Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen ordnungswidrigen Verhaltens im Straßenverkehr
wird die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Goslar vom 23. Januar 2025 - auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung der Verteidigung - auf seine Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG) als unbegründet i. S. d. § 349 Abs. 2 StPO i. V. m. § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG verworfen.
Das Gerät entsprach damit zur Tatzeit einschließlich der Gerätesoftware (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. März 2020, IV-2 RBs 30/20 Rn. 11) weiterhin den Anforderungen des § 37 Abs. 4 MessEG. Denn es war gemäß den Feststellungen des angefochtenen Urteils geeicht (UA S.4) und es wurde von den Messbeamten am Tattag unbeschädigt gemäß Bedienungsanleitung betrieben (UA S.5). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die zutreffende Software verwendet wurde und die in dem Eichschein, den der Betroffene mit seinem Rechtsmittel vorgelegt hat, enthaltene Bezeichnung „LIDAR-Messeinheit RLS 1000" nur der „übergeordnete Begriff" ist, der auch die Version 1.1 einschließt. Dass auch die Bedienungsanleitung regelmäßig nur den Begriff RLS 1000 verwendet, stellt Seite 2 der Rechtsbeschwerdebegründung vom 4. April 2025 im Übrigen ausdrücklich klar. Jedenfalls begründet das bloße Fehlen des Zusatzes 1.1. in Verbindung mit der im Messprotokoll bezeichneten Software nicht die Annahme, dass die Eichung des Gerätes fehlerhaft gewesen sein könnte.
Braunschweig, 28. Juli 2025
Oberlandesgericht, Senat für Bußgeldsachen
Einsender: RA F. Schneider, Bad Harzburg
Anmerkung: