Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 30.01.2025 - 7 ORs 34/24
Eigener Leitsatz:
Zwar mag in einfach gelagerten Sachverhalten ein Verweis auf die geständigen Angaben des Angeklagten ausnahmsweise genügen. Die Beschränkung der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf den bloßen Hinweis, der Angeklagte sei geständig gewesen, genügt allerdings dann nicht, wenn aufgrund der Komplexität und der Details des festgestellten Sachverhalts Zweifel bestehen können, dass der Angeklagte an das Tatgeschehen eine auch in den Einzelheiten genügende Erinnerung hat.
7 ORs 34/24
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschluss
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt H. Terjung, Köln,
wegen Diebstahls u.a.,
hat der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main am 30. Januar 2025 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 27. Juni 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Dillenburg hatte den Angeklagten mit Urteil vom 7. März 2024 wegen „vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, eines Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie eines Diebstahls in vier Fällen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Limburg a.d. Lahn verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat es das Urteil abgeändert, neu gefasst und den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällen, versuchten Diebstahls und Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Siegen vom 10. April 2024 65 Js 229/21 445 Ls 98/23 - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.
1. Die Verurteilung des Angeklagten hat bereits deshalb keinen Bestand, weil die Beweiswürdigung des Landgerichts nicht den Mindestanforderungen genügt, die an die Darlegung der richterlichen Überzeugungsbildung zu stellen sind.
Die Strafkammer hat die Feststellungen zur Sache allein auf das Geständnis des Angeklagten gestützt. Die Beweiswürdigung hierzu erschöpft sich in dem Satz „die Fest-stellungen zur Sache beruhen auf den inhaltsgleichen geständigen Angaben des Angeklagten". Damit hat die Strafkammer sich ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf unzureichender Basis verschafft, was auch allein auf die Sachrüge zu berücksichtigen ist.
a) Aus dem Schuldprinzip folgt die Verpflichtung der Strafgerichte, von Amts wegen den wahren Sachverhalt zu erforschen (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1060). Diese Pflicht darf nicht dem Interesse an einer einfachen und schnellstmöglichen Erledigung des Verfahrens geopfert werden. Es ist unzulässig, dem Urteil einen Sachverhalt zu Grunde zu legen, der nicht auf einer erkennbaren Überzeugungsbildung unter Ausschöpfung des Beweismaterials beruht. Dies gilt auch dann, wenn sich der Angeklagte geständig gezeigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 2 StR 53/22, juris Rn. 11; Beschluss vom 24. September 2013 2 StR 267/13, juris Rn. 27 und Beschluss vom 15. April 2013 - 3 StR 35/13, juris Rn. 7; jeweils m.w.N.). Zwar mag in einfach gelagerten Sachverhalten ein Verweis auf die geständigen Angaben des Angeklagten ausnahmsweise genügen. Die Beschränkung der Beweiswürdigung im Wesentlichen auf den bloßen Hinweis, der Angeklagte sei geständig gewesen, genügt allerdings dann nicht, wenn aufgrund der Komplexität und der Details des festgestellten Sachverhalts Zweifel bestehen können, dass der Angeklagte an das Tatgeschehen eine auch in den Einzelheiten genügende Erinnerung hat. Auch genügt es nicht, das Geständnis des Angeklagten durch bloßen Abgleich des Erklärungsinhalts mit der Aktenlage zu überprüfen, weil dies keine hinreichende Grundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung darstellt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Juli 2022 2 StR 53/22, juris Rn. 11 m.w.N).
b) Gemessen daran ist die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft, denn die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer das Geständnis des Angeklagten einer inhaltlichen Überprüfung unterzogen hat. Die Einlassung des Angeklagten ist in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben. Auch eine Würdigung seiner Angaben fehlt völlig. Dabei erschließt sich vor dem Hintergrund, dass die Taten im Zeitpunkt der Hauptverhandlung längere Zeit zurücklagen, es sich um Taten handelt, die nach einem ähnlichen Muster abliefen, und der Angeklagte selbst aufgrund seiner Betäubungsmittel-abhängigkeit handelte, bereits nicht, wie der Angeklagte die konkret abgeurteilten Taten in den festgestellten konkreten Abläufen von anderen Vorfällen differenzieren und sich an einzelne Details wie die genauen Tatzeiten, Tatorte, Tatmodalitäten und entwendeten Gegenstände, einschließlich exakter Werte, erinnern konnte. Jedenfalls ist es nicht nachvollziehbar, wie der Angeklagte zu Fall 2 Angaben zur Höhe des verursachten Sachschadens machen konnte; einem Umstand, dem das Landgericht in seiner Strafzumessung erhebliche Bedeutung beigemessen hat.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
a) Das neue Tatgericht wird Gelegenheit haben, sich bei der Prüfung des § 21 StGB bezogen auf die jeweilige Tat mit der Art und Menge der durch den Angeklagten konsumierten Rauschmittel und den mit dem Konsum allein oder im Zusammenwirken mit anderen Substanzen üblicherweise verbundenen spezifischen Einschränkungen auseinanderzusetzen (zu den Anforderungen vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2013 2 StR 93/13) und den jeweiligen Tatablauf mit Blick auf diese zu bewerten, wobei auch die Bedeutung der dissozialen Persönlichkeitsakzentuierung näher darzulegen sein wird.
b) Soweit das Landgericht im Rahmen der Schuldfähigkeitsprüfung ausgeführt hat, dass der Angeklagte ein Fluchtfahrzeug bereitgehalten haben soll, wird das neue Tatgericht die Feststellungen mit Blick auf die konkurrenzrechtliche Bewertung der Fälle 4 und 5 zu präzisieren haben (vgl. BGH, Beschluss vom 23.3.2021 1 StR 53/21).
c) Sowohl bei einer langen Verfahrensdauer als auch bei einem langem Zeitablauf seit der Tat kann es sich um bestimmende Strafzumessungserwägungen handeln (vgl. Fischer, StGB, 71. Aufl., § 46 Rn. 61 mit zahlreichen Nachweisen).
Einsender: RA H. Terjung, Köln
Anmerkung: