Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 06.08.2025 - 1 ORbs 155/25
Eigener Leitsatz:
1. Soweit bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs grundsätzlich darzulegen ist, was der Betroffene im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, erfährt dies dann eine Ausnahme, wenn gerügt wird, die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG beruhe auf einer Missachtung der voraufgegangenen Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung.
2. Ist der Betroffene gemäß § 73 Abs. 1 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden, muss das Amtsgericht, wenn der Betroffene nicht erscheint, nach § 74 Abs. 1 OWG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen. Dass ggf. auch der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erschienen ist, ist ohne Belang.
Brandenburgisches Oberlandesgericht
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Brandenburgische Oberlandesgericht - 1. Senat für Bußgeldsachen - durch den Vorsitzenden Richter am Oberfandesgericht als Einzelrichter am 6. August 2025 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 30. April 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Bußgeldabteilung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel zurückverwiesen.
Gründe
Die Zentrale Bußgeldstelle des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg hat mit Bescheid vom 23. Januar 2025 gegen den straßenverkehrsrechtlich vorbelasteten Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um mindestens 74 km/h, die am 9. Oktober 2024 um 15:54 Uhr auf der Bundesautoahn 2, bei km 40,0 in Fahrtrichtung Ziesar/Magdeburg, begangen worden sein soll, ein Bußgeld in Höhe von 840,00 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von drei Monaten Dauer unter Einräumung der Gestaltungsmöglichkeit nach § 25 Abs. 2a StVG angeordnet.
Nach Einspruch durch den Betroffenen hat der Bußgeldrichter mit Verfügung vom 14. März 2025 Termin zur Hauptverhandlung auf den 30. April 2025 anberaumt und hierzu den Betroffenen und dessen Verteidiger förmlich geladen.
Mit Anwaltsschriftsatz vom 17. April 2025 hat der Betroffene die Fahrereigenschaft eingeräumt, erklärt, in der Hauptverhandlung keine weiteren Angaben zur Sache zu machen und beantragt, ihn von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden. Dem ist das Bußgeldgericht mit Beschluss vom 22. April 2025 nachgekommen (BI. 13 GA). Mit Verfügung vom selben Tag hat der Bußgeldrichter die formlose Übersendung des Beschlusses an den Betroffenen und dessen Verteidiger angeordnet, die einen Tag später ausgeführt worden ist.
Zur Hauptverhandlung am 30. April 2025 waren weder der Betroffene noch sein Verteidiger erschienen. Hieraufhin hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel in Verkennung des vorliegenden Beschlusses über die Entbindung des Betroffenen von der Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung durch Urteil vom selben Tag den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid des Zentraldienstes der Polizei des Landes Brandenburg vom 23, Januar 2025 verworfen und zur Begründung ausgeführt, dass der Betroffene trotz ordnungsgemäßer Ladung ohne genügende Entschuldigung zum Termin der Hauptverhandlung nicht erschienen und auch nicht anwaltlich vertreten war.
Gegen dieses Urteil richtet sich die nach der am 7. Mai 2025 erfolgten Zustellung des Urteils am 9. Mai 2025 bei Gericht eingegangene Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die er mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 13. Juni 2025 begründet hat. Der Betroffen rügt insbesondere den Erlass des Verwertungsurteils trotz voraufgegangener Entbindung des Betroffenen von der Verpflichtung zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat in ihrer Stellungnahme vom 24. Juli 2025 beantragt, auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 30. April 2025 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückzuverweisen.
II.
Der Senat entscheidet entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg, sieht sich jedoch veranlasst, die Sache an eine andere Bußgeldabteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 1, 2 OWiG statthaft und gemäß §§ 341, 344, 345 StPO iVm. § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG form- und fristgerecht bei Gericht angebracht worden.
2. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache (vorläufigen) Erfolg und führt wegen Verletzung rechtlichen Gehörs zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel.
a) Die von dem Betroffenen erhobene Verfahrensrüge der Verletzung rechtlichen Gehörs genügt den an § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO iVm. § 79 Abs. 3 OWiG zu stellenden Anforderungen. Die Rechtsbeschwerdebegründung trägt die hierzu erforderlichen Verfahrenstatsachen vollständig vor.
Soweit im Grundsatz bei der Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs darzulegen ist, was der Beschwerdeführer im Falle der Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte, erfährt dies dann eine Ausnahme, wenn gerügt wird, die Verwerfung nach § 74 Abs. 2 OWiG beruhe auf einer Missachtung der voraufgegangenen Entbindung des Betroffenen von seiner Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) ist in diesem Fall dadurch verletzt, dass sich das Bußgeldgericht zu seiner eigenen Entscheidung in Widerspruch setzt und das Prozessverhalten und die Äußerungen des Betroffenen nicht zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (vgl. dazu Schmidt-Aßmann in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Loseblatt, Art. 103, Rdnr. 94; statt vieler: Senatsbeschluss vom 19. November 2018, (1 Z) 53 Ss-Owi 523/18 (280/18); Senatsbeschluss vom 21. Juli 2018, (1 Z) 53 Ss-OWi 370/18 (206/18); Senatsbeschluss vom 1. August 2011, (1 Z) 1 ORbs 155/25 - 53 Ss-OWi 239/11 (134/11); Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26.09.2005, 2 Ss (OWi) 148 Z/02). Der Betroffene trägt in der Begründung seiner Rechtsbeschwerde hinreichend vor, das Amtsgericht hätte kein Prozessurteil erlassen dürfen, sondern es hätte auf Grund einer Beweisaufnahme in seiner Abwesenheit eine Entscheidung in der Sache treffen müssen. Damit führt er zugleich in ausreichender Weise aus, dass das Recht auf Gehör verletzt worden sei (vgl. § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO iVm. §§ 79 Abs. 3, 80 Abs. 3 OWiG).
b) Die Gehörsrüge greift auch in der Sache durch.
Nach § 74 Abs. 2 OWiG ist der Einspruch ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil nur dann zu verwerfen, wenn der Betroffene ohne genügende Entschuldigung ausgeblieben ist, obwohl er von der Verpflichtung zum Erscheinen nicht entbunden war. Vorliegend ist der Betroffene jedoch durch Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 22. April 2024 gemäß § 73 Abs. 1 OWiG von seiner Pflicht zum persönlichen Erscheinen entbunden worden. Demzufolge hätte das Amtsgericht, als der Betroffene nicht erschienen war, nach § 74 Abs. 1 OWG verfahren und die Hauptverhandlung in Abwesenheit des Betroffenen durchführen müssen. Dass auch der Verteidiger des Betroffenen in der Hauptverhandlung nicht erschienen war, ist ohne Belang (vgl. OLG Hamm VRS 101, 127; Senatsbeschluss vom 19. November 2018, (1 Z) 53 Ss-Owi 523/18 (280/18); Senatsbeschluss vom 17. August 2012 - (1 B) 53 Ss-OWi 302/12 (217/12)). Der Umstand, dass der Betroffene über die Einräumung der Fahrereigenschaft hinaus nicht vorgetragen hat, welche sachliche Einlassung unberücksichtigt geblieben sei, führt — wie oben dargelegt — nicht zur Unzulässigkeit der Rüge, denn auch in diesem Falle liegt die Verletzung rechtlichen Gehörs darin, dass das Amtsgericht diese Erklärung nicht in der Zusammenschau mit dem übrigen Ergebnis der durchzuführenden Hauptverhandlung gewertet hat (vgl. OLG Oldenburg NZV 2011, 563).
Zwar muss der Verstoß gegen das rechtliche Gehör erheblich sein (vgl. KK-Bohnert, OWiG, 3. Auflage, Einleitung, Rdnr. 130 m. w. N.), da nicht bei jeder Verletzung -einer dem rechtlichen Gehör dienenden einfachgesetzlichen Verfahrensvorschrift rechtliches Gehörs tatsächlich verletzt ist (vgl. BVerfG NJW 1993, 2229 ff.). Eine solche erhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs liegt jedenfalls dann vor, wenn die Rechtsanwendung offenkundig unrichtig war (vgl. BVerfG NJW 1985, 1150 f 1151; BVerfG NJW 1987, 2733, 2734). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
Aufgrund des gravierenden Verfahrensverstoßes hat der Senat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache an eine andere Bußgeldabteilung des Amtsgerichts Brandenburg a.d.H. zurückzuverweisen (arg. aus § 79 Abs. 6 OWiG).
Einsender: RA C. Schneider, Leipzig
Anmerkung: