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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, nachträgliche Feststellung, Rechtswidrigkeit, Aushändigung des Durchsuchungsbeschlusses

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Passau, Beschl. v. 19.09.2023 - Gs 1172/23

Eigener Leitsatz:

Zur nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Durchsuchungsmaßnahme.


Amtsgericht Passau

Gs 1172/23

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

wegen falscher Versicherung an Eides Statt

erlässt das Amtsgericht Passau durch die Richterin am Amtsgericht pp. am 19. September 2023 folgenden

Beschluss

1. Die Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme im Anwesen pp. gemäß Beschluss vom 16.04.2021 (Gs 910/21) wird festgestellt, § 98 Abs. StPO.
2. Die Kosten und die notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung ist gemäß § 98 Abs. 2 StPO zulässig und begründet.

Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 09.06.2021 (BI. 75 d.A.) gegen einen Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021, Gs 909/21 Beschwerde ein und begehrte zugleich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungsmaßnahme. Die Beschwerde wurde vorgelegt und mit Beschluss des Landgerichts Passau vom 09.08.2021 (BI. 143/146 d.A.) verbeschieden. Eine Entscheidung nach § 98 Abs.2 StPO erging nicht, da ausweislich der Akten zu diesem Zeitpunkt die im Verfahren Gs 909/21 aufgeführten Wohnung nicht durchsucht worden war.

Mit Schreiben vom 16.05.2023 (BI. 692 d.A.) begehrte der Antragsteller eine Entscheidung über den Antrag nach § 98 Abs. 2 StPO vom 09.06.2021.

Die nachträglichen Ausführungen und ergänzenden Ermittlungen ergaben, dass sich der o.g. Antrag des Antragsstellers vom 09.06.2021 nicht auf das Az.: Gs 909/21 bezog, sondern auf eine Durchsuchungsmaßnahme unter der Anschrift pp. gemäß Beschluss des Amtsgerichts Az.: Gs 910/21.

Nach Sachvortrag des Antragstellers wurde anlässlich der Durchsuchung des Anwesens pp. durch die ermittelnden Polizeibeamten fälschlicherweise der Beschluss des Amtsgerichts Passau vom 16.04.2021 (Gs 909/21) betreffend die Anschrift pp. eröffnet, nicht dagegen der Beschluss vom 16.04.2021 betreffend das Anwesen pp. Gs 910/21. Dies hatte die fehlerhafte Bezeichnung des Aktenzeichens bei Einlegung des Rechtsmittels zur Folge.

Auch durch nachträgliche Ermittlungen konnte letztlich nicht geklärt werden, ob der richtige Beschluss mit dem Az.: Gs 910/23 bei der Durchsuchung der Wohnung in pp. beröffnet und ausgehändigt wurde.

Zugunsten des Antragsstellers ist daher der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vom 09.06.2021 - unabhängig von der Angabe des (falschen) Aktenzeichens Gs 909/21 - als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung im Anwesen -Gs 910/21) auszulegen.

In dem Verfahren Gs 910/21 erging bislang noch keine entsprechende Entscheidung.

Die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Durchsuchung war in Folge antragsgemäß festzustellen.

Zum einen fehlt es an der nachweislichen Aushändigung des dieses Anwesen betreffenden Durchsuchungsbeschlusses Gs 910/21, zum anderen ist unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dem inhaltlich identischen Durchsuchungsbeschluss Gs 909/21 letztlich auch hier von der Unverhältnismäßigkeit der Durchsuchung und deren Art und Weise auszugehen.


Einsender: RA T. Klose, München

Anmerkung:


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