Gericht / Entscheidungsdatum: LG Frankfurt, Beschl. v. 18.07.2025 - 5/15 Qs 35/35
Eigener Leitsatz:
Eine verzögerte Bearbeitung der Aufbereitung und Auswertung beschlagnahmter Geräte durch unzureichend ausgestattete staatliche Organe kann bei einer nur geringen Stärke des Tatverdachts einen deutlich über vier Monate hinwegdauernden Eingriff in Eigentumsrechte des Betroffenen nicht rechtfertigen.
Landgericht Frankfurt/Main
5/15 Qs 30/25
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen des
hier: Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2025
hat die 15. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Präsidenten des Landgerichts, Richterin am Landgericht und Richter am Landgericht am 18. Juli 2025 beschlossen:
Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vorn 6. Mai 2025, Az. 931 Gs pp. aufgehoben.
Der sichergestellte Laptop der Marke hp, Farbe Silber mit der Seriennummer: pp., ist an den Beschuldigten herauszugeben.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des Besitzes kinderpornographischer Inhalte.
Ihm wird zur Last gelegt, am 27. Februar 2025 während des Flugs von nach Frankfurt am Main etwa eine halbe Stunde vor der gegen 19:30 Uhr erfolgten Landung auf seinem Sitzplatz auf seinem Laptop ein kinderpornographisches Video angesehen zu haben.
Am 27. Februar 2025 führten Beamte des Polizeipräsidiums Südosthessen eine Hausdurchsuchung bei dem Beschuldigten durch und stellten unter anderem einen silbernen Laptop der Marke hp mit der Seriennummer pp. vorläufig sicher.
Mit Schriftsatz vom 31. März 2025 (BI. 47 ff. d.A.) widersprach der Beschuldigte der Sicherstellung des Laptops.
Auf Antrag der Staatsanwaltschaft hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 6. Mai 2025 (Bi. 56 f. d.A.) die vorläufige Sicherstellung des Laptops zum Zwecke der Durchsicht richterlich bestätigt.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Beschuldigten vom 12. Mai 2025 (BI. 67 ff. d.A.). Er ist der Auffassung der auf die Aussage des Zeugen pp. gestützte Verdacht rechtfertige die Sicherstellung des Laptops nicht. So sei das Mobiltelefon des Beschuldigten bereits gesichtet und es sei kein inkriminiertes Material gefunden worden. Die Aussage des Zeugen pp. sei aus mehreren Gründen zur Begründung eines Anfangsverdachts unzureichend. Der Zeuge sei alkoholisiert gewesen. Zudem sei die Aussage, er habe für einen Zeitraum von 1,5 Sekunden detailliert erfasst, was auf dem Bildschirm des Beschuldigten zu sehen gewesen sei, nicht nachvollziehbar. Die Darstellung. der Beschuldigte habe sich nervös umgesehen, sei ebenfalls nicht glaubhaft. Denn es sei in einem Flugzeug nahezu ausgeschlossen, dass keine andere Person mitbekomme, was auf dem Bildschirm zu sehen sei. Der Laptop des Beschuldigten habe auch entgegen der Darstellung des Zeugen keine Sichtschutzfolie; zumal der Laptop silbern und nicht dunkel sei.
Die Staatsanwaltschaft hat beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, es sei unschädlich, dass eine Herausgabe des Laptops bislang unterblieben sei. Die Dauer für Spiegelungen beim Polizeipräsidium Frankfurt am Main betrage seit Jahren einen Zeitraum von circa einem Jahr, was an der geringen Anzahl an dortigen Computerarbeitsplätzen läge. Eine anschließend vorzunehmende Auswertung nehme aufgrund der hohen Arbeitsbelastung einen weiteren Zeitraum von drei bis sechs Monaten in Anspruch. Eine Einsichtnahme in den Laptop ohne vorherige Spiegelung sei aufgrund der dadurch verursachten Veränderung der Zugriffsdaten nicht möglich. Eine Herausgabe des Geräts nach der Spiegelung und vor der Auswertung sei ebenfalls unmöglich, da - sofern inkriminierte Dateien aufgefunden würden - sich der Beschuldigte erneut des Besitzes an kinderpornographischen Inhalten strafbar machen würde. Eine externe Auswertung, die ebenfalls circa acht bis zwölf Monate in Anspruch nehme, würde hohe Verfahrenskosten verursachen und nur in ausgewählten Einzelfällen mit einer hohen Anzahl von Asservaten in Erwägung gezogen.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Verfügungen vom 25. Mai 2025 (BI. 72 d.A.) und vom 4. Juni 2025 (BI. 77R d.A.) nicht abgeholfen.
Die Beschwerde des Beschuldigten ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig.
Auch in der Sache hat sie Erfolg.
Die nach § 110 Abs. 1 StPO getroffene Anordnung der vorläufigen Sicherstellung des in amtliche Verwahrung genommenen Laptops ist nicht mehr verhältnismäßig und daher aufzuheben.
Da die Durchsicht nach § 110 StPO noch einen Teil der Durchsuchung darstellt, richtet sich deren Rechtmäßigkeit nach den Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung, wobei insbesondere dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen ist (vgl. KK-StPO/Henrichs/Weingast, 9. Aufl. 2023, StPO § 110 Rn. 12; BVerfG, Beschluss vom 30. November 2021 - 2 BvR 2038/18, BeckRS 2021, 39283 Rn. 46). Angesichts der fortdauernden Besitzentziehung ist das Sichtungsverfahren gemäß § 110 StPO in seiner Wirkung für den Betroffenen der Beschlagnahme angenähert und die mit einer Sicherstellung zum Zwecke der Durchsicht verbundene Belastung durch die Entziehung des Besitzes an Art. 14 Abs. 1 GG zu messen und, sofern Daten betroffen sind, am Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG, während Art. 13 Abs. 1 GG nicht mehr tangiert wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. September 2018 - 2 BvR 708/18, NJW 2018, 3571 Rn. 23). Welcher Zeitraum für die Durchsicht angemessen ist, beurteilt sich im Wege einer Abwägung nach den Umständen des Einzelfalls. Von Bedeutung ist dabei, ob der Zeitraum in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des Tatverdachts und der Schwere der in Rede stehenden Straftaten steht, wobei insbesondere auch der Umfang und die Komplexität des konkreten Ermittlungsvorgangs sowie die Eingriffsintensität in die Abwägung einzustellen sind (vgl. LG Ravensburg, Beschluss vom 2. Juli 2014 - 2 Qs 19/14, NStZ-RR 2014, 348; MüKoStPO/Hauschi/d, 2. Aufl. 2023, StPO § 94 Rn. 33 mwN). Ist die Aufbereitung und Auswertung beschlagnahmter Geräte noch nicht abgeschlossen, ohne dass dies auf dem besonderen Umfang der zu überprüfenden Datenmengen beruht, sondern hat sich die Auswertung aufgrund Überlastung der auswertenden Behörde, technischer Probleme und weiterer höher priorisierter Auswertungen erheblich verzögert, rechtfertigt dies jedenfalls einen deutlich über sechs Monate hinwegdauernden Eingriff in Eigentumsrechte des Betroffenen nicht (vgl. LG Bonn, Beschluss vom 30. September 2024 - 22 Qs-777 Js 219/23 SE-23/24, BeckRS 2024, 42476 Rn. 7; LG Limburg, Beschluss vom 22. August 2005 - 5 Qs 96/05, BeckRS 2005, 159884 Rn. 16).
Gemessen an diesen Maßstäben ist eine Aufrechterhaltung der Anordnung der vorläufigen Sicherstellung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nicht länger verhältnismäßig.
Die Kammer hat nicht verkannt, dass der in Rede stehende Verdacht des Besitzes kinderpornographischer Inhalte gemäß § 184b StGB eine nicht unerhebliche Straftat betrifft.
Allerdings ist bei der Abwägung des Strafverfolgungsinteresses mit den Eigentumsrechten des Beschuldigten insbesondere in Bedacht zu nehmen, dass sich der Verdacht, der Beschuldigte könne im Besitz kinderpornografischer Inhalte sein, als vergleichsweise vage darstellt.
Der Tatverdacht beruht ausschließlich auf der Aussage des Zeugen pp., der angegeben hat, der Beschuldigte sei ihm aufgefallen, weil er sich ständig umgedreht habe und auf den geöffneten dunklen Laptop vor sich geschaut habe. Als er anlässlich eines Gangs zur Toilette kurz hinter dem Beschuldigten gestanden habe, habe er gesehen, dass sich dieser ein Video angesehen habe, das einen nackten erwachsenen Mann vor zwei nackten Kindern im Alter von sieben bis zehn Jahren gezeigt habe, der vor den Kindern sexuelle Handlungen vollzogen habe. Auf dem Bildschirm habe sich eine „Privacy-Protection"-Folie befunden. Er habe das Video für einen Zeitraum von etwa 1,5 Sekunden gesehen. Der Beschuldigte habe mitbekommen, dass er auf den Laptop schaue und diesen schnell geschlossen.
Die Aussage des Zeugen weist nach vorläufiger Betrachtung einen eher geringen Beweiswert auf. Der Zeuge war während des Fluges in einem erheblichen Maße alkoholisiert und wies ausweislich des Berichts der PK'in pp. vom 28. Februar 2025 (BI. 4 f. d.A.) bei einem um 21:58 Uhr durchgeführten Atemalkoholtest noch einen Wert von 1,85 Promille auf. Auch die Schilderung, er habe in einem äußerst kurzen Zeitraum auf einen Blick erkennen können, dass es sich bei dem Video um kinderpornographisches Material handelt, ist nicht ohne Weiteres nachvollziehbar; zumal auch seine Angabe, es habe sich um einen dunklen Laptop gehandelt, nicht mit dem Äußeren des sichergestellten silbernen Laptops übereinstimmt.
Hinzu kommt, dass die Durchsicht des Laptops auch mehr als vier Monate nach der Sicherstellung noch nicht abgeschlossen und eine Herausgabe nach Mitteilung der Staatsanwaltschaft auch in den nächsten Monaten nicht zu erwarten ist. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, dass dies nicht auf einem erheblichen Umfang des zu überprüfenden Materials, sondern - neben der ermittlungstaktischen Erwägung, die Datenauswertung nicht auf dem Gerät selbst auszuführen - auf einer strukturellen Überlastung der mit der Speicherung und Auswertung der auf Datenträgern vorhandenen Daten betrauten Stellen beruht. Eine derart verzögerte Bearbeitung durch unzureichend ausgestattete staatliche Organe vermag mit Rücksicht auf die geringe Stärke des in Rede stehenden Tatverdachts einen deutlich über vier Monate hinwegdauernden Eingriff in Eigentumsrechte des Betroffenen nicht zu rechtfertigen.
Die Tatsache, dass die Rückgabe der sichergestellten Gegenstände einerseits die Auswertung noch nicht gesicherter Dateien unmöglich machen könnte und andererseits eine erneute Strafbarkeit auslösen könnte, ist im Vergleich andauernden Eingriff in die Eigentumsrechte des Beschuldigten ein hinzunehmender Nachteil.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA M. von Harten, Bad Homburg
Anmerkung: