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Entscheidungen

Gebühren/Kosten/Auslagen

CanG, KCanG, Neufestsetzung einer Strafe/Gesamtstrafe, Strafvollstreckung, neue Angelegenheit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 22.07.2025 - 3 Ws 44/25

Eigener Leitsatz:

Zur Vergütung des Verteidigers für die Tätigkeit des Verteidigers bei der Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB.


OBERLANDESGERICHT KÖLN

BESCHLUSS

In der Strafsache
gegen pp.

Verteidigerin:

weitere Beteiligte: die Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Aachen,

hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die weitere Beschwerde der Bezirksrevisorin bei dem Landgericht Aachen vom 15.05.2025 gegen den Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 09.05.2025 (Az. 66 Qs 29/24 (102 Js 1670/19)), mit dem die gegen den die Erinnerung der Staatskasse gegen die Festsetzung der Pflichtverteidigergebühren vom 05.06.2024 zurückweisenden Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 11.09.2024 (Az. 422 Ds 266/19) erhobene Beschwerde als unbegründet verworfen worden ist, unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin am Oberlandesgericht, des Richters am Oberlandesgericht und der Richterin am Amtsgericht am 22. Juli 2025 beschlossen:

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Zur Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Amtsgerichts Aachen in dem Beschluss vom 11.09.2024 und der 6. großen Strafkammer in dem Beschluss vom 09.05.2025 Bezug, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden. Ergänzend bleibt zu bemerken, dass der Senat insbesondere die in dem Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 09.05.2025 vertretene Auffassung zu einer bei Berücksichtigung des Verfahrensablaufs anzunehmenden konkludenten neuen Pflichtverteidigerbestellung teilt. Ob ferner vorliegend die von dem Verteidiger in seinem Kostenfestsetzungsantrag aufgeführte Gebühr nach Nr. 4204 VV RVG einschlägig ist oder ob nicht vielmehr – unter Berücksichtigung der Ausführungen des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Köln im Beschluss vom 18.06.2024 (2 Ws 319/24), wonach das Verfahren nach Art. 316p, 313 Abs. 2 Nr. 3 EGStGB materiell-rechtlich dem Erkenntnisverfahren zuzuordnen ist – eine solche nach Nr. 4106 VV RVG (erneut, vgl. § 15 Abs. 5 RVG) angefallen ist, bedarf angesichts der in diesen beiden Ziffern identischen Gebührenhöhe (hier: € 145,00) keiner Entscheidung; da Pflichtverteidigergebühren Festgebühren sind, steht auch eine mögliche unzutreffend erfolgte, aber gleichwohl bindende Ermessensausübung durch den Verteidiger nicht im Raum.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; eine Kostenerstattung findet nicht statt (§ 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG).


Einsender: RA J. Ferner, Aachen

Anmerkung: Bestätigung von LG Aachen, Beschl. v. 09.05.2025 - 66 Qs 29/24


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