Gericht / Entscheidungsdatum: LG Aachen, Beschl. v. 09.05.2025 - 66 Qs 29/24
Eigener Leitsatz:
Zur Vergütung des Verteidigers für die Tätigkeit des Verteidigers bei der Neufestsetzung der Strafe bzw. einer Gesamtstrafe nach Art. 316p, 313 Abs. 3, 4 EGStGB.
66 Qs 29/24 (102 Js 1670/19)
Landgericht Aachen
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Beschwerdeführerin: Sonstige Die Bezirksrevisorin
bei dem Landgericht Aachen, Adalbersteinweg 92, 52070 Aachen,
hat die 6. Große Strafkammer des Landgerichts Aachen auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 11.09.2024 - Az: 422 Ds 266/19 - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht pp. als Einzelrichter am 09.05.2025 beschlossen:
Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht begründet.
I.
Gegen den Verurteilten wurde am 5.11.2019 Anklage zum Strafrichter bei dem AG Aachen erhoben. Am 21.4.2020 wurde dem Verurteilten RA Pp. aus Aachen als Pflichtverteidiger beigeordnet. Mit Urteil vom 28.5.2020 legte ihm das AG Aachen - 422 Ds 266/19 - wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten auf, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Urteil ist noch am Verkündungstag rechtskräftig geworden.
Am 29.5.2020 rechnete RA Pp. seiner Pflichtverteidigergebühren und -auslagen ab. Das AG Aachen sprach ihm mit Beschluss vom 26.6.2020 insoweit antragsgemäß 648,55 € zu. Auch dieser Beschluss wurde rechtskräftig.
Aufgrund des vom Bundestag und Bundesrat beschlossen CanG beantragte die StA Aachen am 26.3.2024, die verhängte Freiheitsstrafe gem. Art. 313 Abs. 3 S. 2 EGStGB auf 2 Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung herabzusetzen.
Mit Verfügung vom 3.4.2024 hörte das AG Aachen den Verurteilten zu diesem Antrag an und übersandte eine Abschrift des Anhörungsschreibens an RA Pp.. Dieser beantragte am 5.4.2024 Akteneinsicht, welche er umgehend erhielt. Am 18.4.2024 nahm er schriftsätzlich zu dem Antrag der StA vom 26.3.2024 Stellung und erklärte, dass gegen eine antragsgemäße Entscheidung aus seiner Sicht keine Bedenken bestünden.
Mit Beschluss vom 19.4.2024, rechtskräftig seit dem 30.4.2024, setzte das AG Aachen die verhängte Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 28.5.2020 auf 2 Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung herab.
Am 22.4.2024 rechnete RA Pp. unter Bezugnahme auf den Beschluss des AG Aachen vom 19.4.2024 seine Pflichtverteidigergebühren und -auslagen ab. Er beantragte die Festsetzung einer Verfahrensgebühr nach §§ 2, 14 RVG i.V.m. Nr. 4204 VV RVG in Höhe von 145,00 € nebst Kopierkosten, Auslagen und Mehrwertsteuer, insgesamt 202,52 €. Das AG Aachen setzte die erstattungsfähigen Gebühren/Auslagen mit Beschluss vom 29.4.2024 auf den beantragten Betrag von 200,52 € fest.
Gegen diesen Beschluss legte die Bezirksrevisorin bei dem LG Aachen am 6.6.2024 Erinnerung ein. Das AG Aachen wies diese Erinnerung mit Beschluss vom 11.9.2024 als nicht begründet zurück. Gegen diesen Beschluss legte die Bezirksrevisorin bei dem LG Aachen vom 16.9.2024 Beschwerde ein. Zugleich beantragte sie vorsorglich die Zulassung einer weiteren Beschwerde. Das AG Aachen half dem Rechtsmittel mit Beschluss vom 18.9.2024 nicht ab und legte die Akten der Kammer zur Entscheidung vor. Diese stellte ihre Entscheidung mit Rücksicht auf ein Parallelverfahren zunächst zurück. In diesem Parallelverfahren konnte allerdings aufgrund einer Fehleinschätzung der Kammer keine Klärung der hier maßgeblichen Rechtsfragen erreicht werden.
II.
Das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss vom 29.04.2024 (Bl. 136 dA) zu Recht die von dem Pflichtverteidiger RA Pp. geltend gemachte Verfahrensgebühr nach §§ 2, 14 RVG i.V.m. Nr. 4204 VV RVG zuzüglich der erstattungsfähigen Auslagen auf 200,52 € festgesetzt.
Nach dem "fehlgeschlagenen Versuch" einer grundsätzlichen Klärung der hier streitigen Rechtsfrage in dem Parallelverfahren 66 Qs 28/24 = OLG Köln 3 Ws 3/25 hat sich der Einzelrichter der Kammer erneut mit der Problematik auseinandergesetzt.
Zunächst kann es dahin gestellt bleiben, ob die Pflichtverteidigerbeiordnung vom 21.4.2020 auch noch das im Jahr 2024 durchgeführte Verfahren zur Neubestimmung einer Strafe nach Art. 316p, 313 Abs. 2 Nr. 3 EGStGB umfasste. Dagegen spricht der nach dem Inkrafttreten des CanG unverändert gebliebene Wortlaut des § 143 Abs. 1 StPO, welcher regelt, dass die Bestellung eines Pflichtverteidigers mit dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss - hier: 28.5.2020 - einschließlich eines nachträglichen Verfahrens nach § 423 StPO oder § 460 StPO - hier jeweils nicht erfolgt - endet. Jedenfalls liegt aber in dem gerichtlichen Anschreiben an RA Pp. vom 3.4.2024 einschließlich der nachfolgenden Übersendung der Akten an ihn zur Einsichtnahme eine konkludente neue Pflichtverteidigerbestellung i. S. v. § 142 StPO (vgl. hierzu KK-StPO/Willnow, 9. Aufl., § 142 Rn. 15 m. w. N.).
Es kann weiter dahin gestellt bleiben, ob das Verfahren zur Neubestimmung einer Strafe nach Art. 316p, 313 Abs. 2 Nr. 3 EGStGB materiell-rechtlich zum Erkenntnis- oder zum Vollstreckungsverfahren zu rechnen ist. Dieser Umstand ist hier nicht entscheidungsrelevant, obwohl RA Pp. mit der Gebühr nach Nr. 4204 RVG-VV einen Tatbestand aus dem Abschnitt „Gebühren in der Strafvollstreckung“ der RVG-VV geltend gemacht.
Insoweit zwar zutreffend hat die Bezirksrevisorin bei dem LG Aachen in dem Parallelverfahren 66 Qs 28/24 darauf hingewiesen, dass das OLG Köln das Verfahren nach Art. 316p, 313 Abs. 2 Nr. 3 EGStGB materiell-rechtlich dem Erkenntnisverfahren zugeordnet hat (OLG Köln Beschl. v. 18.6.2024 – 2 Ws 319/24, BeckRS 2024, 17222, insb. Rn. 16). Daraus mit dem LG Bonn - dort für das Verfahren nach § 460 StPO (LG Bonn Beschl. v. 31.8.2021 – 29 Qs 6/2021, BeckRS 2021, 28228) - den Schluss zu ziehen, dass der Pflichtverteidiger dann für sein Tätigwerden in dem Verfahren nach Art. 316p, 313 Abs. 2 Nr. 3 EGStGB gar keine gesonderten Gebühren mehr geltend machen kann, überzeugt allerdings nicht. Denn die vorgenannte begriffliche Einordnung ist auf das Verfahren der Erstattung von Pflichtverteidigergebühren nach dem RVG nicht 1:1 anwendbar. Dass der Begriff der „Strafvollstreckung“ i.S.d. Teils 4, Abschnitt 2 der RVG-VV nicht im streng strafrechtsdogmatischen Sinn, sondern als Verweis auf die §§ 449 ff. StPO zu verstehen ist, ergibt sich u. a. daraus, dass in Nr. 4200 Ziff. 1 RVG-VV unter der Überschrift „Gebühren in der Strafvollstreckung“ Vergütungen des Verteidigers in Verfahren geregelt sind, die sich gerade nicht als Strafvollstreckung, sondern vielmehr als solche der Vollstreckung einer Maßregel darstellen (vgl. OLG Bamberg Beschl. v. 11.6.2019 – 1 Ws 265/19, BeckRS 2019, 28054 Rn. 13). Vor allem aber ist die gebührenrechtliche Einordnung eines Pflichtverteidigerhandelns unter Berücksichtigung von Art. 3 GG nach der Maßgabe vorzunehmen, dass die Vergütung oder Nichtvergütung eines Verteidigers für im wesentlichen gleiche Tätigkeiten nicht von Zufälligkeiten abhängig sein darf, welche er selbst nicht steuern kann (vgl. OLG Bamberg Beschl. v. 11.6.2019 – 1 Ws 265/19, BeckRS 2019, 28054 Rn. 14). So würde es sich aber hier verhalten, wenn der Pflichtverteidiger RA Pp. allein aufgrund der formalen Kategorisierung des Verfahrens nach Art. 316p, 313 Abs. 2 Nr. 3 EGStGB als Erkenntnisverfahren für seine Tätigkeit überhaupt keine Gebühren erhalten würde. Schließlich ist er hier nicht von sich aus oder im Auftrag des Verurteilten aktiv geworden, sondern ausdrücklich vom AG Aachen zum Antrag der StA vom 26.3.2024 angehört worden. Daraufhin hat er Akteneinsicht genommen und eine schriftsätzliche Stellungnahme zu dem vorgenannten Antrag abgegeben. In allen anderen Verfahrenskonstellationen würde RA Pp. selbstverständlich für dieses vom AG Aachen angefragte Verteidigerhandeln honoriert werden. Es wäre deshalb mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der Gleichbehandlung nicht mehr vereinbar, ihn hier "gebührenlos" zu stellen.
Im Übrigen ist noch darauf hinzuweisen, dass gem. § 15 Abs. 5 S. 1 und 2 RVG dann, wenn ein Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, nach - wie hier: Rechtskraft 28.5.2020 - mehr als zwei Kalenderjahren am 3.4.2024 erneut beauftragt wird, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit gilt und die im RVG bestimmten Anrechnungen von Gebühren entfallen (darauf weist zutreffend nicht nur Volpert AGS 2024, 385, 386, hin, sondern auch - zu § 460 StPO - bereits das LG Bonn in seinem oben genannten Beschl. v. 31.8.2021 – 29 Qs 6/2021, BeckRS 2021, 28228, Rn. 18). Von daher liegt auch aus diesem materiellen Aspekt heraus hier keine "Übervorteilung" des Verteidigers vor, wenn ihm die geltend gemachte Gebühr antragsgemäß zugesprochen wird.
Die Gebührenhöhe ist durch Nr. 4204 RVG-VV vorgegeben.
III.
Nach Maßgabe von §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 2 RVG wird die weitere Beschwerde zum OLG Köln zugelassen, da die hier diskutierte Problematik obergerichtlich noch nicht entschieden worden ist.
Einsender: RA J. Ferner, Aachen
Anmerkung: Bestätigt durch OLG Köln, Beschl. v. 22.07.2025 - 3 Ws 44/25