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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Entpflichtung, Störung des Vertrauensverhältnisses, Gründe

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Trier, Beschl. v. 07.07.2025 – 1 Ks 8032 Js 5325/25

Eigener Leitsatz:


1. § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 Alt. 2 gilt dabei auch für die Fälle, in denen dem Beschuldigten unter Verletzung rechtlichen Gehörs keine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers gesetzt worden ist.
2. Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung grundsätzlich nicht, ebenso wenig Meinungsverschiedenheiten über die Art und den Umfang der Weiterleitung von Verfahrensakten. Ein Pflichtverteidiger entscheidet selbständig, wie er seinen Informationspflichten gegenüber dem Mandanten nachkommt . Der Pflichtverteidiger braucht nicht ständig für einen Beschuldigten telefonisch erreichbar zu sein, sondern entscheidet unabhängig und nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang und auf welche Weise er Kontakt zu seinem Mandanten hält.


In pp.

Auf seinen Antrag vom 25.02.2025 hin wird dem Angeschuldigten Rechtsanwältin T. aus pp als notwendige Verteidigerin beigeordnet.
Die Beiordnung von Rechtsanwältin S. bleibt zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens aufrechterhalten.

Gründe

I.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 11.02.2025 wurde Rechtsanwältin S. dem Angeschuldigten anlässlich der Verkündung des Unterbringungsbefehls als notwendige Verteidigerin im vorliegenden Verfahren beigeordnet.

Im Rahmen des Verkündungstermins am 11.02.2025 trug der Angeschuldigte vor, ohne Spezialbrille nicht sehen und ohne Hörgerät nicht hören zu können (Bl. 99).

Es wurde daraufhin angekündigt, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs nachgeholt werde. Der Unterbringungsbefehl wurde in Vollzug gesetzt und die Beiordnung von Rechtsanwältin S. ohne Stellungnahme des Angeschuldigten hierzu beschlossen.

Ein weiterer Anhörungstermin fand in der Folge nicht statt.

Der Beiordnungsbeschluss vom 11.02.2025 wurde dem Angeschuldigten dann mit Belehrung über sein Recht zur Benennung eines anderen Pflichtverteidigers innerhalb von drei Wochen ab Bekanntgabe des Beschlusses sowie mit Rechtsmittelbelehrung (sofortige Beschwerde) am 11.02.2025 im Rahmen des Verkündungstermins durch persönliche Aushändigung zugestellt (Bl. 111).

Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Trier vom 12.02.2025 wurde auf Antrag von RAin S. die Übergabe der Brille des Angeschuldigten an diesen bewilligt (Bl. 114).

Unter dem 15.02.2025 (Bl. 271) – Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 21.02.2025 (Bl. 268) – führte der Angeschuldigte handschriftlich in zwar noch leserlicher Schrift, aber mit größeren Buchstaben aus, ihm werde eine Lesebrille verweigert. Im weiteren Verlauf erklärte er, er lege gegen den Beschluss vom 11.02.2025 Beschwerde ein (Bl. 274). Falls diese verfristet sei, liege dies daran, dass ihm keine Lesebrille übergeben werde, sodass er nicht lesen könne, was unter "Rechtsbehelf" ausgeführt sei (Bl. 275). Die Beschwerde wurde nicht an das Beschwerdegericht weitergeleitet.

Mit weiterem Schreiben vom 06.03.2025 (Bl. 293) – Eingang bei der Staatsanwaltschaft am 12.03.2025 (Bl. 292) – erinnerte der Angeschuldigte, nunmehr in normaler, leserlicher Schrift, und damit offensichtlich inzwischen in Besitz der Lesebrille, an seine "Anträge vom 24.02.2025", darunter der Antrag, die bisherige Pflichtverteidigerin Rechtsanwältin S. "abzusetzen"; diese melde sich nicht bei ihm.

Ein entsprechender Antrag, seine Pflichtverteidigerin abzusetzen, datiert auf den 25.02.2025 und ging am 13.03.2025 beim Amtsgericht Trier ein (Bl. 324). Darin führt der Angeschuldigte aus, Frau S. habe keinen Kontakt zum Gericht aufgebaut. Zudem beantragt er, ihm Rechtsanwältin ... T... aus Trier beizuordnen.

Durch Beschluss des Amtsgerichts Trier vom 26.03.2025 (Bl. 369) wurde der Antrag des Angeschuldigten, Frau S. zu entpflichten, als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt, der Angeschuldigte habe nicht dargetan, dass das Vertrauensverhältnis erschüttert sei. Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Der Beschluss mit Rechtsmittelbelehrung (sofortige Beschwerde) ist dem Angeschuldigten ausweislich der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde am 01.04.2025 (Bl. 444) zugestellt worden. Sofortige Beschwerde wurde nicht eingelegt.

Mit Schreiben vom 12.06.2025 (Eingang bei Gericht am 17.06.2025) teilte der Angeschuldigte mit, die Klinik pp erlaube seit dem 04.06.2025 die Benutzung des Hörgerätes. Zudem stellt er unter Bezugnahme auf seinen Antrag vom 25.02.2025 erneut Antrag auf "Austausch von RAin S." (Bl. 586). Auf die weiteren Ausführungen wird Bezug genommen.

Rechtsanwältin S. hat mit Schriftsatz vom 20.06.2025 (Bl. 594) diverse Tätigkeiten für den Angeschuldigten aufgeführt und im Übrigen keine Stellungnahme abgegeben.

Die Staatsanwaltschaft ist dem Antrag des Angeschuldigten entgegengetreten und hat ausgeführt, es lägen keine Hinweise vor, die eine Entpflichtung von Rechtsanwältin S. begründen könnten (Bl. 608).

II.

Der Antrag des Angeschuldigten ist teilweise begründet.

Gemäß § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO kann der Angeschuldigte einen Antrag auf Verteidigerwechsel stellen, wenn ein anderer als der von ihm in der Frist des § 142 Abs. 5 S. 1 StPO bezeichnete Verteidiger bestellt wurde (Alt. 1) oder wenn ihm zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt wurde und er innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung beantragt, einen anderen, von ihm bezeichneten Verteidiger zu bestellen und dem kein wichtiger Grund entgegensteht (Alt. 2).

Der Angeschuldigte hat im Rahmen der Verkündung des Unterbringungsbefehls bzw. davor keinen Verteidiger bezeichnet, den er als Pflichtverteidiger wünscht, sodass Alt. 1 des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 StPO nicht einschlägig ist.

Allerdings sind die Voraussetzungen des § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 StPO gegeben.

Nach der Gesetzesbegründung erfasst § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 StPO Fälle, in denen der Beschuldigte eine Auswahl unter hohem zeitlichem Druck treffen musste (BT-Drucksache 19/13829, S. 47). Hier soll er einmalig die Gelegenheit haben, zur Verwirklichung seiner Rechte aus der Richtlinie (EU) 2016/1919 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26.10.2016 über Prozesskostenhilfe für Verdächtige und beschuldigte Personen in Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. L 297 v. 04.11.2016, S. 1 ff.) einen Verteidiger seiner Wahl zu benennen.

§ 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Alt. 2 Alt. 2 gilt dabei auch für die Fälle, in denen dem Beschuldigten unter Verletzung rechtlichen Gehörs keine Frist zur Benennung eines Pflichtverteidigers gesetzt worden ist (vgl. m.w.N. BeckOK StPO/Krawczyk, 55. Ed. 1.4.2025, StPO § 143a Rn. 11; LG Mainz (3. Strafkammer), Beschluss vom 05.11.2020 – 3 Qs 62/20 jug.). Überdies kann der Beschuldigte im Strafverfahren bis zum Zeitpunkt des § 143 Abs. 1 StPO (d.h. bis zur Einstellung oder dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens) durch seinen Antrag jederzeit die gerichtliche Entscheidung über die Auswechselung seines Pflichtverteidigers erwirken. Hierdurch werden ihm zugleich rechtliches Gehör und Rechtsschutz im Hinblick auf sein Recht auf effektive Verteidigung unabhängig vom Antragszeitpunkt zuteil (BGH, Beschluss v. 14.09.2020 – 2 BGs 619/20, NStZ-RR 2021, 290). Der Antrag bedarf nach Ablauf der Frist aber besonderer Begründung.

Vorliegend ist der Angeschuldigte durch den ihm zugestellten Beiordnungsbeschluss, den er spätestens nach Erhalt der Brille auch im Kleingedruckten lesen konnte, über sein Recht zur Benennung eines Pflichtverteidigers belehrt worden. Das rechtliche Gehör ist dadurch nachgeholt worden. Insbesondere ist eine mündliche Anhörung zur Frage der Pflichtverteidigerbestellung gesetzlich nicht vorgesehen.

Der Angeschuldigte hat zwar unter dem 15.02.2025 noch moniert, dass ihm keine Lesebrille zur Verfügung gestellt wurde. Spätestens am 25.02.2025 war dies jedoch der Fall, da das Schreiben vom 25.02.2025 in ordentlicher, normaler Schrift gefertigt wurde. In diesem Schreiben hat er auch eine Pflichtverteidigerin (Rechtsanwältin T.) benannt.

Das Schreiben ging am 13.03.2025 beim Amtsgericht Trier und damit – unter Beachtung der Zustellung vom 11.02.2025 – formell nach Ablauf der 3-Wochen-Frist ein. Da der Angeschuldigte den Beiordnungsbeschluss mangels Lesebrille jedoch erst später lesen konnte, war ihm eine Kenntnisnahme zum Zustellungszeitpunkt nicht zuverlässig möglich. Der Beschluss ist ihm damit nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. Entscheidend für die Wirksamkeit der Zustellung ist, dass der Empfänger Gelegenheit erhält, von dem zugestellten Schriftstück gemäß §§ 166 Abs. 1 ZPO, 37 Abs. 1 ZPO Kenntnis zu nehmen. Dies war dem Angeschuldigten ohne Lesebrille und Hörgerät ersichtlich nicht möglich.

Nach Erhalt der Lesebrille ist der Zustellungsmangels indes durch die tatsächliche Kenntnisnahme vom zuzustellenden Schriftstück gemäß § 189 ZPO i. V. m. § 37 Abs. 1 StPO geheilt worden.

Der Angeschuldigte hatte daher spätestens ab dem 25.02.2025 Kenntnis von seinem fristgebundenen Recht zur Bezeichnung eines Pflichtverteidigers erlangt. Der Lauf der 3-Wochen-Frist hat somit an diesem Tag begonnen, sodass der am 13.03.2025 beim Amtsgericht Trier eingegangene Antrag des Angeschuldigten nicht verfristet ist.

Soweit das Amtsgericht Trier mit Beschluss vom 26.03.2025 den Antrag auf Entpflichtung von Rechtsanwältin S. rechtskräftig abgelehnt hat, ist der Antrag des Angeschuldigten auf Beiordnung von Rechtsanwältin T. nicht präkludiert.

Die Frage, inwieweit dem Angeschuldigten zum Zeitpunkt der Beiordnung von Rechtsanwältin S. ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist und ob die 3- Wochen-Frist zur Bezeichnung eines anderen Pflichtverteidigers gewahrt wurde, war nämlich ersichtlich nicht Gegenstand des in Rechtskraft erwachsenen Beschlusses des Amtsgerichts vom 26.03.2025. Das Amtsgericht hat lediglich über einen Antrag des Angeschuldigten nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO entschieden, nicht über den nach § 143a Abs. 2 Nr. 1 StPO.

Darüber hinaus ist über die (sofortige) Beschwerde vom 15.02.2025 bislang nicht entschieden worden. Bereits in Rahmen des Beschwerdeverfahrens hätte dem Antrag des Angeschuldigten – nach Benennung von Rechtsanwältin T. – stattgegeben werden müssen, da die sofortige Beschwerde sowie der Antrag nach § 143a Abs. 1 Nr. 1 StPO aufgrund der zunächst fehlenden Lesebrille nicht verfristet waren.

III.

Soweit der Angeschuldigte eine Entpflichtung von Rechtsanwältin S. nach § 143a Abs. 2 Nr. 3 StPO begehrt, ist ein zerrüttetes Vertrauensverhältnis bislang nicht dargelegt worden.

Für die Frage, ob eine endgültige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses iSv § 143a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 StPO vorliegt, ist die Sicht eines verständigen Beschuldigten ausschlaggebend. Eine solche Störung ist von diesem oder seinem Verteidiger substantiiert darzulegen (BGH, Beschluss vom 26.02.2020 – StB 4/20, BeckRS 2020, 3078).

Differenzen zwischen dem Pflichtverteidiger und dem Beschuldigten über die Verteidigungsstrategie rechtfertigen eine Entpflichtung grundsätzlich nicht (BGH, Beschluss vom 05.03.2020 – StB 6/20, BeckRS 2020, 3631), ebenso wenig Meinungsverschiedenheiten über die Art und den Umfang der Weiterleitung von Verfahrensakten. Ein Pflichtverteidiger entscheidet selbständig, wie er seinen Informationspflichten gegenüber dem Mandanten nachkommt (OLG Karlsruhe (3. Strafsenat), Beschluss vom 17.06.2021 – 3 Ws 200/21, 3 Ws 201/21).

Ein bestellter Verteidiger ist Beistand, nicht Vertreter eines Beschuldigten und an dessen Weisungen nicht gebunden. Er hat sich allseitig unabhängig zu halten und das Verfahren in eigener Verantwortung und unabhängig vom Angeschuldigten zu dessen Schutz mitzugestalten (BGH, Urteil vom 08.02.1995 - 3 StR 586/94 (LG Düsseldorf), BeckRS 9998, 35088). Er braucht nicht ständig für einen Beschuldigten telefonisch erreichbar zu sein, sondern entscheidet unabhängig und nach pflichtgemäßem Ermessen, in welchem Umfang und auf welche Weise er Kontakt zu seinem Mandanten hält (OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Durch unsubstantiierte Äußerungen kann ein Beschuldigter einen objektiv nicht gerechtfertigten Verteidigerwechsel nicht erzwingen, da er sonst ohne sachlichen Grund ein Verfahren nahezu beliebig verzögern und blockieren könnte (BGH, Beschluss vom 17.05.2021 – 4 StR 654/19, BeckRS 2021, 12468; vgl. zum Vorstehenden eingehend und zutreffend OLG Karlsruhe, a.a.O.).

Der Angeschuldigte hat unter Beachtung des Vorstehenden keine Umstände vorgetragen, die eine Entpflichtung von Rechtsanwältin S. rechtfertigen.

Darüber hinaus ist ihre Beiordnung als weitere Pflichtverteidigerin gemäß § 144 Abs. 1 StPO zur Sicherung der zügigen Durchführung des Verfahrens erforderlich. Sie ist bereits umfassend eingearbeitet. Die Hauptverhandlungstermine sind frühzeitig mit ihr und dem psychiatrischen Sachverständigen abgesprochen worden. Rechtsanwältin T... hat mitgeteilt, aufgrund ihres Urlaubs im September 2025 an einem der geplanten Hauptverhandlungstermine verhindert zu sein. Eine anderweitige Terminierung ist aufgrund der eingeschränkten Verfügbarkeiten des Sachverständigen nicht möglich.

Nach alledem ist die Beiordnung von Rechtsanwältin S. aufrechtzuerhalten.


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