Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 07.07.2025 – 7 U 41/25
Leitsatz des Gerichts:
1. Wer bei Dämmerung (hier 9. März zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr) ohne Abblendlicht fährt, verstößt gegen § 17 Abs. 1 S. 1 StVO.
2. Der Geschädigte, der trotz Sichtbarkeit eines unbeleuchtet entgegenkommenden Fahrzeugs gleichwohl nach links abbiegt, verstößt gegen die Wartepflicht nach §§ 1Abs. 2, 9 Abs. 3 S.1 StVO.
3. Wenn der Geschädigte bei Dämmerung ein unbeleuchtet entgegenkommendes Fahrzeug bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte sehen können, ist im Rahmen der Abwägung eine Mithaftung des Geschädigten von 1/3 nicht zu beanstanden.
4. Für die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob ein unbeleuchtet entgegenkommendes Fahrzeug in der konkreten Unfallsituation für den Geschädigten erkennbar war, fehlen in der Regel die erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Die exakten Lichtverhältnisse am Unfallort zur Unfallzeit lassen sind Nachhinein nicht mehr rekonstruieren (Jahreszeit, Licht- und Sonnenverhältnisse; Mond- und Wolkenverhältnissen; Belaubung der Bäume und Sträucher; Art und Intensität der künstlichen Beleuchtung an der Unfallstelle; Licht und Geschwindigkeit weiterer Fahrzeuge).
In pp.
I. Der Kläger wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte.
III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 9.023,22 € (7.253,22 € + 1500,-- €) festzusetzen.
Gründe
I.
Der Kläger beansprucht von den Beklagten weiteren Schadensersatz und Schmerzensgeld nach einem Verkehrsunfall, der sich am 09.03.2023 zwischen 18.30 Uhr und 19.00 Uhr - die genaue Unfallzeit ist zwischen den Parteien streitig - auf der B 207 zwischen W. und B. auf Höhe der Einmündung B.-weg ereignet hat. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt dort 70 km/h. Der Kläger bog mit seinem Pkw Audi A4 Avant aus W. kommend nach links in den B.-weg ein. Der Beklagte zu 1. kam mit seinem Pkw VW Polo, das bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversichert ist, von B. kommend dem Kläger entgegen. Das Fahrzeug des Beklagten zu 1. fuhr unbeleuchtet. Beim Abbiegevorgang kam es zur Kollision beider Fahrzeuge.
Zum Unfallzeitpunkt waren die Straßenlaternen und der Lichtmast (links bei der Bushaltestelle hinter dem Abzweig B.-weg) bereits eingeschaltet. Die genauen Lichtverhältnisse - auch unter Berücksichtigung der künstlichen Beleuchtung im Bereich der Unfallstelle - sind zwischen den Parteien streitig. Hinter dem Beklagten zu 1. fuhren weitere Fahrzeuge in Fahrtrichtung W., deren Beleuchtung eingeschaltet war.
Durch die Kollision entstand an dem Fahrzeug des Klägers wirtschaftlicher Totalschaden. Der Kläger erlitt eine Sternumfraktur, eine Contusio Cordis (Herzprellung) und eine Prellung am rechten Sprunggelenk und musste fünf Tage lang stationär behandelt werden. Am 13.03.2023 wurde er aus dem Krankenhaus entlassen. Der nachbehandelnde Arzt K. P. verordnete an zwei Terminen je sechsmal Physiotherapie.
Die Beklagte zu 2. regulierte 2/3 des nach ihrer Berechnung dem Kläger entstandenen Schadens mit einem Betrag in Höhe von 14.992,17 € und zahlte dem Kläger zusätzlich ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.000,00 €.
Der Kläger verlangt eine Regulierung der Beklagten auf Basis von 100 % zu Lasten der Beklagten.
Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen P., C. und B. und hat zu Informationszwecken die Ermittlungsakte der StA L. zum Az. 761 Js xxxx/23 beigezogen.
Mit dem angefochtenen Urteil vom 14.04.2025 hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Die Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten der Beklagten sei richtig. Dem Kläger sei kein weiteres Schmerzensgeld über die bereits gezahlten 2.000,00 € hinaus zuzusprechen. Der Beklagte zu 1. habe zwar gegen § 17 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen, weshalb ein Anscheinsbeweis für die Schadensursächlichkeit zu seinen Lasten spreche. Allerdings falle auch dem Kläger ein Verstoß gegen § 9 Abs. 3 S. 1 StVO zu Last. Wer - wie der Kläger - nach links abbiegen wolle, müsse nach § 9 Abs. 3 S. 1 StVO entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen. Für den Linksabbieger bestehe eine entsprechende Wartepflicht. Der insoweit gegen den Abbiegenden sprechende Anscheinsbeweis sei hier zwar durch die Umstände (unbeleuchtet entgegenkommendes Fahrzeug) entkräftet, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei das Gericht aber davon überzeugt, dass das entgegenkommende Fahrzeug für den Kläger gleichwohl bei Anwendung der verkehrserforderlichen Sorgfalt erkennbar gewesen war. Dies folge aus der glaubhaften Aussage des Zeugen B., der vor dem Unfall hinter dem Kläger gefahren sei und das unbeleuchtete Fahrzeug des Beklagten zu 1. gesehen habe. Dem Antrag der Beklagten auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob das unbeleuchtete Fahrzeug des Beklagten zu 1. für den Kläger erkennbar gewesen sei, sei nicht nachzugehen. Die genauen Lichtverhältnisse am Unfallort zur Unfallzeit seien im Nachhinein nicht mehr exakt rekonstruierbar. Selbst wenn ein Sachverständiger zu dem Ergebnis käme, dass das unbeleuchtete Fahrzeug für den Kläger nicht erkennbar gewesen wäre, würde das die Überzeugung des Gerichts vom Gegenteil nach der glaubhaften Aussage des Zeugen B. nicht erschüttern. Für eine 100% Haftung der Beklagten sei deshalb kein Raum.
Dem Kläger sei unfallbedingt ein materieller Schaden in Höhe von 22.489,73 € entstanden. Als Schmerzensgeld hält das Landgericht unter Berücksichtigung der Verletzungsfolgen des Klägers einen Betrag in Höhe von insgesamt 2.500,00 € für angemessen. Rechnerisch ergebe sich daraus auf Basis einer Haftungsquote von 2/3 ein Betrag von 16.676,93 € (= 2/3 von 22.515,39 + 2.500,00). Da die Beklagte zu 2. vorgerichtlich bereits 16.992,17 € (14.992,17 € + 2.000,00 € Schmerzensgeld) an den Kläger gezahlt hat, bestehe kein weitergehender Anspruch mehr.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Er beantragt, das angefochtene Urteil vom 14.04.2025 abzuändern und die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,
1. an ihn weitere 7.523,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2023 zu zahlen;
2. ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch weitere 1.500,00 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. den Kläger von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 254,96 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagten beantragen,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
II.
Die Berufung des Klägers hat im Sinne von § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird vollumfänglich Bezug genommen. Die Ausführungen aus der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Die vom Landgericht angenommene Mithaftung des Klägers von 1/3 ist gerechtfertigt.
Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung ist gemäß § 17 Abs. 1 StVG auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, Juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, Juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Abs. 1 und 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, Juris Rn. 5). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder nachgewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (BGH, Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, NZV 1996, 231, 232; OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020, 4 U 1914/19, Juris Rn. 4; OLG Schleswig, Beschluss vom 08.06.2020, 7 U 36/20). Im Ausnahmefall kann die Abwägung dazu führen, dass die einfache Betriebsgefahr eines Fahrzeugs hinter einem gravierenden Fehlverhalten des anderen Fahrzeugführers im vollen Umfang zurücktritt. Das Zurücktreten eines Verursachungsbeitrags setzt in der Regel eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr auf der einen Seite und einen groben Verstoß gegen zentrale Vorschriften der StVO auf der anderen Seite voraus (vgl. OLG Schleswig, Urteil vom 17.12.2015, 7 U 53/15, juris = SchlHA 2016, 261-262; OLG Schleswig, Urteil vom 24.03.2017, 7 U 73/16, SchlHA 2018, 23-25; BGH, Urteil vom 13.02.1990, VI ZR 128/89, juris = VersR 1990, 535,536).
Der Beklagte zu 1. hat unstreitig gegen § 17 Abs. 1 S. 1 StVO verstoßen, weil er wegen der bereits zum Unfallzeitpunkt eingetretenen Dämmerung ohne Abblendlicht gefahren ist. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat der Kläger aber ebenfalls sorgfaltswidrig gehandelt, weil er - trotz Sichtbarkeit des unbeleuchtet entgegenkommenden Fahrzeugs - gleichwohl nach links in den B.-weg eingebogen ist, ohne seiner Wartepflicht zu genügen (§§ 1 II, 9 III S.1 StVO). Das Landgericht hat dem unbeteiligten Zeugen B. geglaubt, der zum Unfallzeitpunkt ca. 100-150 m hinter dem Kläger gefahren ist und der das unbeleuchtet entgegenkommende Fahrzeug des Beklagten zu 1. zweifellos gesehen hat. Der Zeuge wusste bei seiner Vernehmung noch sehr genau, dass das unbeleuchtete Fahrzeug für ihn erkennbar war. Die Haftungsquote von 1/3 : 2/3 ist deshalb nicht zu beanstanden. Wegen des eigenen Sorgfaltspflichtverstoßes des Klägers ist im Rahmen der Abwägung nicht nur von der einfachen Betriebsgefahr seines Fahrzeugs auszugehen.
2. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden.
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 35. Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt. Die von dem Kläger gegen die Beweiswürdigung aufgezeigten Umstände greifen nicht durch.
Das Landgericht hat sich durch die glaubhafte und glaubwürdige Aussage des Zeugen B. davon überzeugen können, dass das Fahrzeug des Beklagten zu 1. - selbst ohne Beleuchtung - für den Kläger bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt zum Unfallzeitpunkt erkennbar war. Schließlich hat der hinter dem Kläger fahrende Zeuge das Fahrzeug des Beklagten zu 1) gesehen und klar erkannt. Vor der Kollision soll der Zeuge sogar noch die Lichthupe betätigt haben, um den Beklagten zu 1. auf die fehlende Beleuchtung an seinem Fahrzeug aufmerksam zu machen. Der Zeuge B. war am Unfall nicht beteiligt und dürfte deshalb auch kein eigenes Interesse am Ausgang dieses Prozesses haben. Sein Aussageverhalten war - so das Landgericht - einwandfrei und nicht von einseitigen Belastungstendenzen gekennzeichnet.
Dem Beweisangebot des Klägers auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zu seiner Behauptung, dass das unbeleuchtete Fahrzeug für ihn zum Unfallzeitpunkt nicht erkennbar war, ist das Landgericht zu Recht nicht nachgegangen. Für die Einholung eines entsprechenden Gutachtens fehlen die erforderlichen Anknüpfungstatsachen. Die exakten Lichtverhältnisse am Unfallort zur Unfallzeit sind im Nachhinein nicht mehr rekonstruierbar. Dies hängt nicht nur mit der Jahreszeit bzw. den Sonnenverhältnissen, sondern insbesondere auch mit den Mond- und Wolkenverhältnissen vor Ort zusammen. Auch z.B. die Größe und Belaubung der Bäume und Sträucher zum Unfallzeitpunkt, die Intensität der Beleuchtung der hinter dem Beklagten fahrenden Fahrzeuge und deren Geschwindigkeit lassen sich nicht mehr rekonstruieren. Entsprechende Daten und Bilder ergeben sich auch nicht aus der beigezogenen Ermittlungsakte.
Eine Gehörsverstoß bzw. eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung aufgrund eigener Sachkunde des Gerichts liegt nicht vor. Das Landgericht hat sich bei der Frage der Erkennbarkeit vielmehr vollumfänglich auf die glaubhafte Zeugenaussage gestützt.
Nach alledem hat die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg.
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