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Entscheidungen

StPO

Pflichtverteidiger, Zeitpunkt der Bestellung, Untätigkeitsbeschwerde

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 28.07.2025 - 1 Ws 129/25

Eigener Leitsatz:

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in dem Zeitpunkt geboten, in dem der Angeklagte der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt bedarf.


Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

Beschluss

In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

wegen Betruges

hier: Pflichtverteidigerbeiordnung

hat der 1. Strafsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken durch den Vizepräsidenten des Oberlandesgerichts, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 28.07.2025 beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe:

Der Angeklagte wendet sich mit Schriftsätzen seines Verteidigers gegen die Nichtbescheidung seines Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers vom 22.12.2022.

Ob das Rechtsmittel zulässig ist, kann dahinstehen. Das Vorgehen des Vorsitzenden der 4. Strafkammer des Landgerichts Zweibrücken ist jedenfalls nicht zu beanstanden.

Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist in dem Zeitpunkt geboten, in dem der Angeklagte der Verteidigung durch einen Rechtsanwalt bedarf. Im vorliegenden Fall war im Dezember 2022 nicht absehbar, wann die Hauptverhandlung über die Berufung des Angeklagten terminiert werden würde. Mithin war für die Verteidigung in der Hauptverhandlung eine Beiordnung noch nicht erforderlich; ein außerhalb der Hauptverhandlung bestehendes Verteidigungsbedürfnis des Angeklagten bestand nicht. Mit Verfügung vom 28.05.2025 ist Termin für die Hauptverhandlung auf den 30.09.2025 bestimmt worden. Mit Beschluss vom selben Tag ist der Beiordnungsantrag - allerdings ablehnend - beschieden worden. Der Beschluss ist vier Monate vor der Hauptverhandlung ergangen, mithin auf jeden Fall rechtzeitig für die Vorbereitung der Verteidigung in der Hauptver-handlung. Eine Anfechtung dieses Beschlusses ist nicht erfolgt.


Einsender: RA P. Feth, Landstuhl

Anmerkung:


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