Gericht / Entscheidungsdatum: LG Braunschweig, Beschl. v. 17.07.2025 - 4 Qs 178/25
Eigener Leitsatz:
Die spätere Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung führt nicht dazu, dass die Bestellung von Anfang an entfällt. Diese Wirkung tritt erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein. Der wirksame, aber nicht rechtskräftig bestellte Pflichtverteidiger wird erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung entpflichtet.
Landgericht Braunschweig
Beschluss
4 Qs 178/25
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern
hat das Landgericht Braunschweig – 4. große Strafkammer – durch die Richterin als Einzelrichterin am 17.07.2025 beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.06.2025 wird der Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 19.06.2025 (7 Gs 244/25) aufgehoben.
2. Die dem Beschwerdeführer aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung (Gebühren und Auslagen) wird auf 584,29 € festgesetzt.
3. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe:
I.
Die Staatsanwaltschaft Braunschweig führte gegen den vormals Beschuldigten pp. ein Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern.
Mit Schriftsatz vom 10.09.2024 zeigte Rechtsanwalt pp. (nachfolgend: der Beschwerdeführer) die Verteidigung des vormals Beschuldigten an und bat um Akteneinsicht.
Mit Verfügung vom 28.01.2025 stellte die Staatsanwaltschaft Braunschweig das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen im Vermerk (Bl. 118 d. A.) verwiesen. Ebenfalls am 28.01.2025 beantragte der Beschwerdeführer seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine visuelle Videovernehmung stattgefunden habe und die Sachlage daher schwierig sei. Im Anschluss an diesen Antrag sandte die Staatsanwaltschaft Braunschweig die Akte an das Amtsgericht Braunschweig zur Entscheidung über den Pflichtverteidigerantrag.
Das Amtsgericht Braunschweig bestellte dem vormals Beschuldigten mit Beschluss vom 05.02.2025 (7 Gs 244/25) den Beschwerdeführer als Pflichtverteidiger. Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft Braunschwieg sofortige Beschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Beschluss aufzuheben. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Braunschweig hob das Landgericht Braunschweig mit Beschluss vom 19.02.2025 (4 Qs 44/25) den o.g. Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass nach Abschluss des Verfahrens keine Pflichtverteidigerbestellung mehr erfolgen könne.
Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 17.02.2025 machte der Beschwerdeführer gegenüber der Staatskasse Pflichtverteidigergebühren für den Zeitraum vom 10.09.2024 – 17.02.2025 in Höhe von 584,29 € geltend. Wegen der Einzelheiten der Gebührenaufstellung wird auf den Vergütungsfestsetzungsantrag (Bl. 154 d. A.) verwiesen.
Der Auszahlungsbetrag wurde am 04.03.2025 auf 584,29 € festgesetzt. Zudem erfolgte eine Auszahlung in gleicher Höhe an den Beschwerdeführer (Bl. 154a d. A.).
Der Bezirksrevisor beim dem Landgericht Braunschweig legte am 04.04.2025 gegen die Vergütungsfestsetzung vom 04.03.2025 gemäß § 56 RVG Erinnerung ein. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass die Aufhebung der Beiordnung mit Beschluss vom 19.02.2025 durch das Rechtsmittelgericht zu Folge habe, dass die Beiordnung seit dem Zeitpunkt ihres Erlasses, also rückwirkend, keine Wirkung entfalte. Wegen der weiteren Begründung wird auf das Schreiben verwiesen (Bl. 169 f. d. A.).
Mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 10.04.2025 half die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Erinnerung ab und wies den Antrag auf die zu erstattende Pflichtverteidigervergütung ab. Zudem wurde angeordnet, die zu viel erhaltene Vergütung zurückzuzahlen. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf diesen verwiesen (Bl. 171 d. A.).
Die hiergegen erhobene Erinnerung des Beschwerdeführers vom 14.04.2025 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 19.06.2025 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, dass aufgrund der Aufhebung der Pflichtverteidigerbeiordnung zu keinem Zeitpunkt eine rechtskräftige Pflichtverteidigerbeiordnung vorgelegen habe. Bereits getätigte Zahlungen seien zurückzuerstatten. Wegen der Einzelheiten des Beschlusses wird auf diesen verwiesen (Bl. 188 f. d. A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.06.2025 legitimierte sich Rechtsanwalt pp. für den Beschwerdeführer und legte gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 19.06.2025 Beschwerde ein.
Das Amtsgericht Braunschweig hat der Beschwerde mit Beschluss vom 10.07.2025 nicht abgeholfen und diese dem Landgericht Braunschweig zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG) hat auch in der Sache Erfolg.
Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Vergütung seiner Tätigkeit aus der Landeskasse aus § 45 Abs. 3 S. 1 RVG in Höhe von 584,29 €. Gemäß § 48 Abs. 6 S. 1 RVG ist ihm auch die Tätigkeit vor der Bestellung zu vergüten.
Der Beschwerdeführer wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 05.02.2025 im Sinne des § 45 Abs. 3 S. 1 RVG wirksam als Pflichtverteidiger gemäß § 142 Abs. 2 StPO bestellt. Wird die Bestellung wie hier durch Beschluss angeordnet, ist diese, jedenfalls zunächst, wirksam. Für die Wirksamkeit der Bestellung kommt es nicht darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung vorliegen. Denn die Bestellung begründet eine öffentlich-rechtliche Pflicht des Verteidigers, unabhängig davon, ob die Entscheidung rechtskräftig wird, zur sachgerechten Mitwirkung am Strafverfahren. Auch § 307 Abs. 1 StPO ordnet an, dass durch Einlegung der Beschwerde der Vollzug der angefochtenen Entscheidung nicht gehemmt wird.
Die vorliegend am 19.02.2025 durch den hiesigen Spruchkörper erfolgte spätere Aufhebung der Pflichtverteidigerbestellung auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft führt jedoch nicht dazu, dass die Bestellung von Anfang an entfällt. Diese Wirkung tritt erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung ein. Der wirksame, aber nicht rechtskräftig bestellte Pflichtverteidiger wird erst zu dem Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung durch das Beschwerdegericht entpflichtet.
Dies ist auch sachgerecht, damit einerseits zu keinem Zeitpunkt Zweifel an der Wirksamkeit der bis dahin vorgenommenen Handlungen des Pflichtverteidigers besteht. Andererseits wird das Vertrauen des Pflichtverteidigers in seine Bestellung und damit die Begründung eines Vergütungsanspruchs gegen die Staatskasse geschützt. Der Pflichtverteidiger darf darauf vertrauen, dass er für seine Tätigkeit auch vergütet wird (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 18.07.2023 – Ws 133/23, NJW 2023, 2737; BeckOK RVG/K. Sommerfeldt/M. Sommerfeldt RVG § 48 Rn. 47a; Mayer, NJW 2023, 3401).
Dem Beschwerdeführer stehen für seine Tätigkeit als Pflichtverteidiger gesetzliche Gebühren von insgesamt 584,29 € zu.
Die geltend gemachten Gebühren sind zu Recht angesetzt worden. Die Gesamtsumme setzt sich aus den folgenden gesetzlichen Gebühren zusammen (Gerold/Schmidt/Burhoff RVG VV 4100 Rn. 21; RVG VV Rn. 4102; RVG VV 4104 Rn. 12):
Grundgebühr (Nr. 4100 VV RVG): 176,00 €
Terminsgebühr (Nr. 4102 VV RVG): 150,00 €
Verfahrensgebühr (Nr. 4104 VV RVG): 145,00 €
Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG): 20 €
Zwischensumme netto: 491,00 €
zzgl. 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG): 93,29 €
Gesamtsumme: 584,29 €
2. Die Gebührenfreiheit dieses Beschwerdeverfahrens sowie die Nichterstattung von Kosten ergeben sich aus § 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG.
Einsender: RA M. Voß und RA W. Siebers, beide Braunschweig
Anmerkung: