Gericht / Entscheidungsdatum: AG Passau, Beschl. v. 26.06.2025 - Gs 62/25
Eigener Leitsatz:
Ist den kontrollierenden Polizeibeamten die Identität des Beschuldigten bereits vor Durchführung der polizeilichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung bekannt, sind Durchsuchungen der Person und des Fahrzeugs sowie das Verbringen des Kontollierten in den Polizeigewahrsam unverhältnismäßig und zu diesem Zweck nicht mehr gerechtfertigt.
Amtsgericht Passau
Gs 62/25
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Feststellung d. Rechtswidrigkeit polizeil. Maßnahmen
erlässt das Amtsgericht Passau durch Richter am Amtsgericht pp. am 26. Juni 2025 folgenden
Beschluss
1. Es wird festgestellt, dass die polizeilichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung gegenüber dem Antragsteller vom pp. ab pp. Uhr in i pp. in der pp. Höhe pp. Str. bis zu seiner Entlassung aus dem Gewahrsam um pp. Uhr am selben Tage rechtswidrig waren.
2. Es wird festgestellt, dass die Sicherstellung des Mobiltelefons Apple iPhone 15 Pro, schwarz, rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse auferlegt.
Gründe:
I.
Gegen den Beschuldigten wurde unter dem Aktenzeichen pp. StA Passau Ermittlungen wegen des Verdachts des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte eingeleitet.
Ausgangspunkt war eine Verkehrskontrolle am pp. gegen pp. Uhr wegen des Verdachts der vorschriftswidrigen Nutzung des Mobiltelefons. Anlässlich der Kontrolle kam es zu Unstimmigkeiten. Der Beschuldigte kündigte dabei an, mit seinem Handy Aufzeichnungen vom Kontrollverlauf zu machen, was er auch umsetzte.
In Folge wurde das Handy durch die kontrollierenden Polizeibeamten sichergestellt.
Der Beschuldigte und sein Fahrzeug wurden unter Angabe des Zwecks der Identitätsfeststellung durchsucht. Damit zeigte sich der Beschuldigte nicht einverstanden und es kam zu einer Auseinandersetzung. In deren Verlauf wurde der Beschuldigte gefesselt und anschließend zur Dienststelle der Polizeiinspektion pp. verbracht. Von dort wurde er um pp. Uhr entlassen. Das Mobiltelefon wurde ihm wieder ausgehändigt.
Mit anwaltlichen Schreiben vom pp. reichte der Beschuldigte beim Amtsgericht Passau nachfolgenden Antrag ein:
I. Es wird festgestellt, dass die polizeilichen Maßnahmen gegenüber dem Antragsteller vom pp. ab pp. Uhr in pp. in der pp. Höhe bis zu seiner Entlassung aus dem Gewahrsam um pp. Uhr am selben Tage rechtswidrig waren.
II. Es wird festgestellt, dass die Sicherstellung des Mobiltelefons Apple iPhone 15 Pro, schwarz, rechtswidrig war.
III. Die Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zur Last.
Der Antrag wurde am-der Staatsanwaltschaft Passau zur Stellungnahme und Vorlage der Akten zugeleitet.
Mit Verfügung vom 07.05.2025 wurde durch die Staatsanwaltschaft Passau das zwischenzeitlich eingeleitete Ermittlungsverfahren pp. gegen den Beschuldigten nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Die Zweitakten wurden mit Verfügung vom gleichen Tag - unter Hinweis auf die Einstellung des Verfahrens und ohne weitere Stellungnahme der Staatsanwaltschaft - dem Amtsgericht Passau zur Entscheidung über den Antrag nach § 98 Abs. 2 S.2 StPO entsprechend vorgelegt.
Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung vom 20.05.2025 abschließend rechtliches Gehör ge-währt. Sein anwaltlicher Vertreter hat mit Schreiben vom 27.05.2025 und 10.06.2025 ergänzend Stellung genommen. Dabei wurde klargestellt, dass sich der Antrag nicht auf die Verkehrskontrolle bezieht, sondern ausschließlich auf die polizeilichen Maßnahmen nach § 98 Abs. 2 S.2 StPO.
Die Akte pp. StA Passau wurde beigezogen. Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Dem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der gegenständlichen Ermittlungsmaßnahmen einschließlich Sicherstellung des Handys war stattzugeben.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Das erforderliche Feststellungsinteresse war hier zu bejahen.
Rechtliche Grundlage der o.g. polizeilichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung sind die Vorschriften der §§ 163b, 163c StPO i.V.m. § 46 OWiG. Diese stellen als gesetzliche Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgebots sicher, dass ein Eingriff in die persönliche Freiheit nur dann erfolgt, wenn er zur Feststellung der Identität unerlässlich ist (KK-StPO/Weingarten, 9. Aufl. 2023, StPO § 163b Rn. 14, beck-online). Damit dürfen sich entsprechende Maßnahmen letztlich nur gegen solche Personen richten, die der betr. Behörde nicht bereits bekannt sind (MüKoStPO/Kölbel/Neßeler, 2. Aufl. 2024, StPO § 163b Rn. 2, beck-online).
Ausweislich der vorliegenden Videoauswertung der Handyaufzeichnung vom pp. (Bl.21/23 der beigezogenen Akten Gz. pp.) und der Angaben des Zeugen pp. vorliegend davon auszugehen, dass die kontrollierenden Beamten die Identität des Beschuldigten bereits vor Durchführung der polizeilichen Maßnahmen zur Identitätsfeststellung kannten. Damit waren aber die Durchsuchungen der Person und des Fahrzeugs sowie das Verbringen des Antragstellers in den Polizeigewahrsam bereits unverhältnismäßig und zu diesem Zweck nicht mehr gerechtfertigt.
Auch die erfolgte Sicherstellung des Handys war rechtswidrig, und zwar bereits deshalb, weil es an der erforderlichen Ankündigung des unmittelbaren Zwangs fehlte. Auch dies ergibt sich aus der Videoaufzeichnung und der Aussage des Zeugen pp.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473a StPO.
Einsender: RA T. Klose, München
Anmerkung: