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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, Sicherstellung, Auswertung, Zeitablauf, Verhältnismäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Essen, Beschl. v. 23.06.2025 - 44 Gs 2432/25

Eigener Leitsatz:

Die bei einer Durchsuchung in einem sog. Kipo-Verfahren sichergestellten Gegenstände sind herauszugeben, wenn die Auswertung bereits mehr als ein Jahr dauert, wobei z.T. mit der Auswertung noch nicht einmal begonnen worden ist.


44 Gs 2432/25

Amtsgericht Essen

Beschluss

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

Die Sicherstellung der sichergestellten Gegenstände Motorola Modell moto g14 und Laptop HP Modell 3168NGW wird aufgehoben.

Gründe:

Am 04.06.2024 wurde beim Beschuldigten auf Grund eines Durchsuchungsbeschlusses des AG Essen vom 20.03.2024 wegen des Verdachtes des Besitzes kinderpornografischer Inhalte durchsucht und die oben genannte Gegenstände sichergestellt. Der Beschuldigte hat den Entsperrcode der Polizei am gleichen Tage mitgeteilt. 56 Tage später, am 30.07.2024 wurde von der Staatsanwaltschaft die manuelle Auswertung angeordnet, diese ergab keine Hinweise auf kinderpomografische Inhalte, dies wurde der Staatsanwaltschaft am 23.08.2024 mitgeteilt. Die Staatsanwaltschaft verfügte sodann am 30.08.2024 die forensische Auswertung des Mobiltelefons, am 13.01.2025 wurde diese von der Polizei in Auftrag gegeben. Bzgl. des Laptops ist nichts passiert.

Die Sicherstellung war aufzuheben, die Gegenstände sind an den Beschuldigten herauszugeben. Die Auswertung dauert nunmehr bereits mehr als ein Jahr, die Auswertung des Laptops ist nicht einmal begonnen worden. Bzgl. des Mobiltelefons wurde 6 1/2 Monate schlicht nichts getan. Warum zunächst die manuelle Auswertung in Auftrag gegeben wurde und erst dann die forensische, ergibt sich nicht aus den Akten. Eine Anfrage des Gerichts an die Staatsanwaltschaft, warum das Verfahren so lange dauere, wurde beantwortet, dies könne allein die Polizei beantworten. Diese ist jedoch lediglich Hilfsbeamtin, die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Ermittlungsverfahrens und hat diese Informationen zu beschaffen. Es ist auch nicht klar, warum das Mobiltelefon nicht einfach (zunächst) gespiegelt wurde. Der Code ist lange bekannt.

Unter all diesen Umständen ist eine derartig lange Sicherstellung, die offensichtlich auf der nicht zügigen Bearbeitung der Ermittlungsbehörden, aus welchen Gründen auch immer, beruht, ist nicht mehr verhältnismäßig.

Essen, 23.06.2025
Amtsgericht


Einsender: RA P. Strüwe, Essen

Anmerkung:


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