Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 07.07.2025 – 3 ORbs 110/25
Leitsatz des Gerichts:
1. Ist ein Betroffener einschlägig vorbelastet und hat sich insoweit als uneinsichtig gezeigt, so kann er sich in der Regel nicht damit gegen das verwirkte Fahrverbot verteidigen, es treffe ihn privat oder beruflich besonders hart oder stelle sogar eine nachhaltige Existenzgefährdung dar.
2. Hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung der Entscheidung durch Beschluss (§ 72 OWiG) zugestimmt und hat das Tatgericht die Hauptverhandlung darauf ausgesetzt, um dem Verteidiger die Möglichkeit zu geben, zu den Folgen des verwirkten Regelfahrverbots vorzutragen, so stellt es keinen Verstoß gegen den Grundsatz fairer Verfahrensführung dar, wenn es nach Fristablauf den Beschluss erlässt, ohne an den in Aussicht gestellten Sachvortrag zu erinnern.
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
hat das Kammergericht - 3. Senat für Bußgeldsachen - am 7. Juli 2025 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 9. April 2025 wird nach §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen.
Erläuternd bemerkt der Senat:
Die Sachrüge, mit der sich der Betroffene nach wirksamer Beschränkung des Einspruchs allein gegen die Rechtsfolgen richten kann, bleibt ohne Erfolg. Das Amtsgericht war sich ausweislich der Urteilsgründe bewusst, dass im Grundsatz (§ 4 Abs. 4 BKatV) die dem Fahrverbot zukommende erzieherische Wirkung auch durch eine erhöhte Geldbuße erreicht werden kann (vgl. BGHSt 38, 125; Senat jurisPR-VerkR 23/2022 mit zustimmender Anm. [Nr. 3] Krenberger). Das Amtsgericht hat dies mit nachvollziehbaren Überlegungen verneint (UA S. 7, 8). Die Ausführungen der Rechtsbeschwerde hierzu sind zum Teil urteilsfremd, zum Teil stehen sie auch in direktem Widerspruch zu den vom Bußgeldrichter getroffenen Feststellungen, an die der Rechtsbeschwerdesenat gebunden ist. Ohnedies ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass der Gesichtspunkt einer nachhaltigen Existenzgefährdung, für die hier nichts spricht, zurückzutreten hat, wenn ein Betroffener einschlägig vorbelastet ist und sich insoweit als uneinsichtig gezeigt hat (vgl. OLG Karlsruhe NStZ-RR 2004, 313; NStZ 2019, 530; OLG Frankfurt NStZ-RR 2002, 88; OLG Hamm NZV 1995, 498).
Die Verfahrensrüge, das Amtsgericht habe gegen das Gebot fairer Verfahrensführung verstoßen, ist bereits unzulässig (§§ 79 Abs. 3 Satz 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Es versteht sich von selbst, dass die Verfahrenstatsachen bestimmt vorzutragen sind und die Rechtsbeschwerde nicht im Ungefähren bleiben darf. Dies gilt erst recht, wenn, wie hier, dem Verteidiger persönlich unter Aussetzung der Hauptverhandlung und damit verbundener Verzögerung des Verfahrens die Möglichkeit eingeräumt worden ist, für den Betroffenen zu den tatsächlichen Voraussetzungen einer wirtschaftlichen Härte vorzutragen. Indem die Verteidigung in diesem Zusammenhang beanstandet, nach Ablauf der ihr gesetzten Frist nicht „erinnert“ worden zu sein, redet sie Rolle und Verantwortung des Rechtsanwalts klein und einem überfürsorglichen und letztlich paternalistischen Verfahrensverständnis, das keine Anerkennung verdient, das Wort.
Der Betroffene hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).
Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin
Anmerkung: