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Entscheidungen

OWi

Beschlussverfahren, Widerspruch, Zeitpunkt

Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 21.03.2025 – 3 ORbs 41/25

Leitsatz des Gerichts:

1. Auch der nicht vertretungsbefugte Rechtsanwalt kann aus seiner Stellung als Verteidiger dem Beschlussverfahren nach § 72 OWiG widersprechen.
2. Der Betroffene kann dem Beschlussverfahren bereits mit der Einlegung des Einspruchs widersprechen. In diesem Fall richtet sich die Erklärung sachlich an das Amtsgericht, weil nur dieses die Wahl hat, durch Beschluss oder nach Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden.
3. Ein auf diese Weise wirksam erklärter Widerspruch wird auch nicht dadurch unwirksam, dass das Amtsgericht im späteren Verfahren ankündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen, und der Betroffene dem nicht widerspricht.
4. In diesem Fall bedarf es einer eindeutigen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs. Dem bloßen Schweigen kann eine solche Erklärung nicht beigemessen werden.


3 ORbs 41/25

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit

hat das Kammergericht - 3. Senat für Bußgeldsachen - am 21. März 2025 beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Amtsgerichts Tiergarten vom 25. Februar 2025 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gründe:

Die Polizei Berlin hat gegen den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (§ 23 Abs. 1a StVO) eine Geldbuße von 100 Euro festgesetzt. Hiergegen hat der Betroffene durch Verteidigerschriftsatz Einspruch eingelegt und zugleich bekundet, „mit schriftlicher Entscheidung“ nicht einverstanden zu sein. Das Amtsgericht hat dem Verteidiger Gelegenheit gegeben, den Einspruch zu begründen und zugleich angekündigt, „im schriftlichen Verfahren“ entscheiden zu wollen, wenn dem nicht binnen zweier Wochen widersprochen werde. Als die Frist abgelaufen war, hat das Amtsgericht den Betroffenen durch nach § 72 OWiG erlassenen Beschluss wegen einer vorsätzlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt. Hiergegen richtet sich das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Betroffenen. Das Rechtsmittel hat als Rechtsbeschwerde Erfolg.

1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.

a) Allerdings ist die Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs.1 Satz 2 OWiG bei der hier verhängten Geldbuße lediglich „gegen das Urteil“ zulässig, „wenn sie zugelassen wird (§ 80)“. Nach dieser unmissverständlichen Formulierung ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur gegen Urteile möglich. Gegen nach § 72 OWiG erlassene Beschlüsse ist eine Zulassungsrechtsbeschwerde ausgeschlossen. Beschlüsse sind lediglich nach Maßgabe des § 79 OWiG mit der Rechtsbeschwerde anfechtbar (vgl. Senat ZfSch 2023, 469).

Der Senat deutet das als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bezeichnete Rechtsmittel entsprechend § 300 StPO in eine Rechtsbeschwerde um. Diese ist nach § 79 Abs. 1 Nr. 5 OWiG zulässig, wenn „durch Beschluss nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde“. Dass der Betroffene dies geltend machen will, wird aus der äußerst knappen Rechtsmittelbegründung noch deutlich.

b) Der Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde steht auch nicht entgegen, dass die knappe Rechtsmittelbegründung noch nicht einmal Rechtsbeschwerdeanträge, die das Gesetz an sich erfordert (§§ 79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 1 StPO), enthält. Allerdings bedarf es der Anträge ausnahmsweise nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begründung der Rechtsbeschwerde ersehen lässt (vgl. BGH JZ 1988, 367; RGSt 56, 225). Dies wird allgemein bejaht, wenn die Sachrüge erhoben wird, was hier allerdings gleichfalls nicht geschehen ist. Dennoch bewertet der Senat das Anfechtungsziel hier – rechtsmittelfreundlich – als erkennbar und geht davon aus, dass der Betroffene die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung an das Amtsgericht möchte.

c) Die Verfahrensrüge ist zulässig erhoben. Zwar wird der Verfahrensstoff nur mit einem Satz dargelegt. Aus diesem wird aber – noch – deutlich, dass der Beschwerdeführer seine im Meldeschriftsatz gegen das Beschlussverfahren angebrachte Erklärung auf das gerichtliche Hauptverfahren bezogen wissen will.

d) Dass sich bis heute keine schriftliche (Vertretungs-) Vollmacht des Verteidigers bei den Akten befindet, steht der Zulässigkeit der Rüge nicht entgegen. Denn auch der nicht vertretungsbefugte Rechtsanwalt kann aus seiner Stellung als Verteidiger dem Beschlussverfahren widersprechen.

2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.

Der Beschluss ist verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil der Betroffene dem nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG durchgeführten Verfahren durch seinen Verteidiger wirksam und rechtzeitig widersprochen hat.

In Bezug auf den Zeitpunkt des nach § 72 Abs. 1 Satz 1 OWiG anzubringenden Widerspruchs ist anerkannt, dass ihn ein Betroffener bereits mit der Einlegung des Einspruchs erklären kann und dass eine solche Erklärung mit dem Eingang der Akten dem Gericht gegenüber ihre Sperrwirkung entfaltet (vgl. OLG Karlsruhe Justiz 1974, 29). Auch der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass der Widerspruch schon im Vorverfahren in einem an die Bußgeldbehörde gerichteten Schriftsatz erklärt werden kann. In diesem Fall richtet sich die Erklärung sachlich an das Amtsgericht, weil nur dieses die Wahl hat, durch Beschluss oder nach Hauptverhandlung durch Urteil zu entscheiden (NZV 2022, 203; OLGSt OWiG § 72 Nr. 11 = jurisPR-VerkR 4/2024 [m. zust. Anm. Krenberger]). Ein auf diese Weise wirksam erklärter Widerspruch wird auch nicht dadurch unwirksam, dass das Amtsgericht im späteren Verfahren ankündigt, durch Beschluss entscheiden zu wollen, und der Betroffene dem nicht widerspricht. Vielmehr bedarf es in diesem Fall einer eindeutigen Rücknahme des zuvor erklärten Widerspruchs (vgl. Senat NZV 2022, 203; OLGSt OWiG § 72 Nr. 11; OLG Köln SVR 2014, 149 [Volltext bei juris]). Dem bloßen Schweigen kann eine solche Erklärung, bereits nach allgemeinen Grundsätzen, nicht beigemessen werden (vgl. Senat NZV 2022, 203; OLGSt OWiG § 72 Nr. 11; BayObLG NStZ 2021, 503 m.w.N.).

Hiernach war der vom Verteidiger gegenüber der Polizei Berlin erklärte Widerspruch wirksam und vom Amtsgericht zu beachten. Es hätte nicht nach § 72 OWiG entscheiden dürfen.

3. Der Beschluss war daher aufzuheben, und die Sache ist vom Amtsgericht Tiergarten, auch hinsichtlich der Kosten der Rechtsbeschwerde, neu zu entscheiden.


Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin

Anmerkung:


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