Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Rostock, Beschl. v. 25.06.2025 - 21 ORbs 63/25
Eigener Leitsatz:
Bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit muss der Tatrichter in den Urteilsgründen regelmäßig das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen, um dem Rechtsbeschwerdegericht die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Beweisführung zu ermöglichen.
Oberlandesgericht Rostock
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Oberlandesgericht Rostock - Senat für Bußgeldsachen - durch die Richterin am Landgericht pp. als Einzelrichterin am 25.06.2025 beschlossen:
I. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Waren (Müritz) vom 11.04.2025, Az. 323 OWi 233/25, mit den Feststellungen aufgehoben.
II. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Waren (Müritz) zurück-verwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit Urteil vom 11.04.2025 wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 70 km/h um 43 km/h, begangen am 23.09.2024, zu einer Geldbuße von 350,00 EUR verurteilt und gegen ihn ein mit der Vollstreckungserleichterung nach § 20 Abs. 2a StVG verbundenes Fahrverbot für die Dauer eines Monats angeordnet.
Mit der Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung materiellen Rechts.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 03.06.2025 angetragen, wie tenoriert zu entscheiden. Dem Antragsteller ist hierzu über seinen Verteidiger rechtliches Gehör gewährt worden.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
Aufgrund der lückenhaften Urteilsfeststellungen ist auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen hin das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V. m. § 353 StPO). Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Waren (Müritz) zu-rückverwiesen (§ 79 Abs. 6 OWiG).
Der Senat nimmt auf die zutreffenden Ausführungen aus der Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft Rostock vom 03.06.2025 Bezug. Die Generalstaatsanwaltschaft stellt darin zutreffend fest, dass bei einer Verurteilung wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit der Tatrichter in den Urteilsgründen regelmäßig das angewandte Messverfahren und den berücksichtigten Toleranzwert mitteilen muss, um dem Rechtsbeschwerdegericht die sachlich-rechtliche Nachprüfung der Beweisführung zu ermöglichen (BGHSt 39, 291, 303 f.).
Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Es wird lediglich festgestellt, dass die festgestellte Geschwindigkeit „nach Toleranzabzug" 113 km/h betragen hat. Damit bleibt dem Senat die Überprüfung verwehrt, ob das Amtsgericht einen den Herstellervorgaben entsprechenden Toleranzabzug vorgenommen und damit die geräteimmanenten Verkehrsfehlergrenzen beachtet hat.
Der Rechtsfolgenausspruch hält rechtlicher Überprüfung zudem deshalb nicht stand, da schon keine Einzelheiten zu den Voreintragungen mitgeteilt werden, sodass nicht überprüft werden kann, ob die Erhöhung der Geldbuße zum einen zu Recht erfolgt ist und zum anderen angemessen ist.
Einsender: RA C. Schneider, Leipzig
Anmerkung: