Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bremen, Beschl. v. 23.06.2025 – 1 ORbs 2/25
Leitsatz des Gerichts:
1. Dass bei einem standardisierten Messverfahren zur Geschwindigkeitsmessung im Bußgeldverfahren keine Speicherung der Rohmessdaten erfolgt, führt nicht zur Unzulässigkeit der Verwertung der Messergebnisse dieses Messverfahrens.
2. Die Verweigerung der Beiziehung und der Herausgabe nicht bei den Akten befindlicher Daten der gesamten Messreihe des standardisierten Messverfahrens samt Statistikdatei verletzt den Grundsatz des fairen Verfahrens nicht.
In pp.
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen vom 19.09.2024 gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05.07.2024 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe
I.
Das Ordnungsamt pp. setzte mit Bußgeldbescheid vom 13.10.2021 gegen die Betroffene wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h, die diese am 06.08.2021 um 01:45 Uhr in der Gemeinde pp., A1 Höhe Kilometer 104,4 Spur 3 Fahrtrichtung pp., als Führerin des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen pp. begangen haben soll, ein Bußgeld in Höhe von 360,00 € fest und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat. Hiergegen legte die Betroffene durch Schriftsatz ihres Verteidigers vom 28.10.2021 Einspruch ein. Zugleich beantragte der Verteidiger umfassende Akteneinsicht unter Beifügung vorhandener und beizuziehender Beweismittel, Unterlagen und Informationen, insbesondere: Fotodokumentation der Betroffenen, Falldatei der Messung der Betroffenen sowie der gesamten Messreihe des Tattages nebst Zusatzdaten, Statistikdatei, Schlüssel (Keyfile), vollständig ausgefüllten Eichscheine und Einbauabnahmen ggf. Nacheichung des Messgeräts, Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung, Bedienungsanleitung nebst Datum sowie Mitteilung der Softwareversion, vollständige Lebensakte mit Reparaturnachweisen, Informationen über die konkreten Bauteile des Messgeräts, Messprotokoll nebst Anordnung der Messung, Messliste, Ortsskizze/Standortprotokoll und Beschilderungsplan nebst straßenverkehrsrechtlicher Anordnung für die betreffende Beschilderung, Auswertungsprotokoll nebst Mitteilung der Softwareversion, Ausbildungsurkunden und Qualitätsnachweise des Auswertebeamten sowie dessen Bestallungsurkunde.
Das Ordnungsamt pp. fügte daraufhin der Akte das Auswerteprotokoll, das Messprotokoll, den Eichschein und einen Wartungsnachweis bei und übersandte einen Ausdruck der elektronisch geführten Akte an den Verteidiger. Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 beantragte der Verteidiger erneut die Einsicht in die Beweismittel und stellte mit der Begründung, dass die begehrten Unterlagen/Informationen durch Nichtübersendung verweigert worden seien, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG. Hilfsweise beantragte er erneut die bereits angeforderten Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Betroffene wolle den gegen sie erhobenen Tatvorwurf auf breiter Grundlage prüfen und insbesondere nach etwaigen, allen Messungen anhaftenden, aber der Messung der Betroffenen nicht zu entnehmenden Fehlern suchen, die die Messbeständigkeit des Geräts in Frage stellen könnten, und nach denkbaren, auf einen Umbau oder eine ungewollte Neuausrichtung während des Messbetriebs hindeutenden Veränderungen der Bildausschnitte. Anhand der Falldatei der Messung der Betroffenen sowie den Falldateien der gesamten Messreihe mit Zusatzdaten/Rohmessdaten könnte die Validität der konkreten Messung der Betroffenen z. B. im Hinblick auf Auffälligkeiten oder eine hohe Annulierungsrate überprüft werden. Nur wenn die gesamte Messreihe geprüft werde, könnten z.B. Unregelmäßigkeiten bei der Dateneinblendung, eine hohe Anzahl verworfener Messungen bzw. sonstige Hinweise auf eine Fehlfunktion des Geschwindigkeitsmessgeräts oder eine fehlerhafte Inbetriebnahme oder Bedienung des Geräts durch den Messbeamten sowie Annulierungsraten und unplausible Messpositionen erkannt werden.
Mit Verfügung vom 25.11.2021 übersandte das Ordnungsamt pp. das Verfahren an das Amtsgericht Bremen unter Bezugnahme auf § 62 bzw. § 69 OWiG zur Entscheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen Art und Umfang der gewährten Akteneinsicht. Mit weiterer Verfügung vom 26.11.2021 gab das Ordnungsamt pp. das Verfahren gemäß § 69 OWiG mit dem Hinweis, dass der Einspruch nicht begründet worden sei, an die Staatsanwaltschaft Bremen ab. Diese legte das Verfahren mit Verfügung vom 09.12.2021 dem Amtsgericht Bremen vor, bei welchem das Verfahren am 17.12.2021 einging.
Das Amtsgericht Bremen beraumte am 20.12.2021 einen Hauptverhandlungstermin für den 22.02.2022 an, zu welchem die Betroffene, der Verteidiger und als Zeuge der zuständige Messbeamte geladen wurden.
Mit Schriftsatz vom 26.01.2022 beantragte der Verteidiger das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung an die Verwaltungsbehörde zurückzuverweisen und die Hauptverhandlung wegen der fehlenden Akteneinsicht auszusetzen. Hilfsweise beantragte er die Verwaltungsbehörde anzuweisen, die begehrten Informationen/Unterlagen zur Verfügung zu stellen, und höchst hilfsweise Akteneinsicht in die begehrten Unterlagen/Informationen gegenüber dem Amtsgericht Bremen.
Mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft Bremen verwies das Amtsgericht Bremen die Sache mit Beschluss vom 10.02.2022 gemäß § 69 Abs. 5 OWiG zur weiteren Sachaufklärung an das Ordnungsamt pp. zurück. In den Gründen führt das Amtsgericht aus, dass seitens der Verwaltungsbehörde noch Zugang zu einer Abschrift der verwendeten Bedienungsanleitung, dem Beschilderungsplan bzw. Protokoll der Wechselverkehrszeichenanlage (WVZ), dem Schulungsnachweis des Messbeamten, der Falldatei nebst Keyfile, der Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde bzgl. der Messstelle (soweit existent), der Statistikdatei (soweit existent) und der Ortsskizze/Standortprotokoll (soweit existent) gewährt werden müsse und die Softwareversion der Auswertesoftware mitzuteilen sei. Nicht erforderlich sei hingegen der Zugang zu den Daten der ganzen Messreihe, den Rohmessdaten – die bei dem vorliegenden Messverfahren Traffistar S 330 nicht erhoben werden würden – und einer Auflistung einzelner Bauteile.
Das Ordnungsamt pp. forderte daraufhin die benannten Unterlagen an und fügte der Akte sodann einen Ausdruck des Schaltprotokolls der Wechselverkehrszeichenanlage und eine dienstliche Stellungnahme des Messbeamten vom 14.04.2022 bei. Dieser wies in der Stellungnahme darauf hin, dass die Bedienungsanleitung unter der Adresse www.jenoptik.de nach Anmeldung heruntergeladen werden könne und er selbst vom Hersteller in die Bedienung des Messgeräts eingewiesen worden sei, wobei eine Bescheinigung hierüber nicht erstellt werde. Die Auswertesoftware sei BiffProcess Rel. 2.3 (1.116). Für die Übermittlung von digitalen Dateien werde ein Datenträger benötigt und die Anordnung der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, die Statistikdatei und eine Ortsskizze würden dort nicht vorliegen.
Mit Verfügung vom 03.05.2022 gab das Ordnungsamt pp. das Verfahren erneut an die Staatsanwaltschaft Bremen ab, die dieses am 23.05.2022 dem Amtsgericht Bremen vorlegte. Das Amtsgericht Bremen übersandte die dienstliche Stellungnahme des zuständigen Messbeamten vom 14.04.2022 an den Verteidiger und wies darauf hin, dass das Gericht mit einer Terminierung sechs Wochen zuwarten werde, damit die Falldatei nebst Keyfile durch Übersendung eines Datenträgers von der Polizei pp. – pp. – angefordert und ggf. überprüft werden könne.
Mit Schriftsatz vom 27.06.2022 wies der Verteidiger darauf hin, dass ihm im Zwischenverfahren seitens der Verwaltungsbehörde erneut keine Akteneinsicht gewährt worden sei und beantragte zu beschließen, das Verfahren endgültig an die Verwaltungsbehörde nach § 69 Abs. 5 S. 2, 3 OWiG zurückzugeben. Das Amtsgericht teilte dem Verteidiger daraufhin am 29.06.2022 mit, dass ein Vorgehen nach § 69 Abs. 5 S. 2 OWiG nicht beabsichtigt sei und das fehlende rechtliche Gehör im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden könne. Der Verteidiger habe nunmehr ausreichende Unterlagen erhalten, um etwaige Messfehler konkret zu benennen, was jedoch bisher unterblieben sei. Mit Schriftsatz vom 04.08.2022 verfolgte der Verteidiger seinen Zurückverweisungsantrag vorrangig weiter und beantragte hilfsweise Akteneinsicht, die sodann vom Amtsgericht mit Verfügung vom 09.08.2022 gewährt wurde.
Am 16.09.2022 bat der von der Betroffenen beauftragte Sachverständige, Dipl.-Ing. pp., gegenüber dem Ordnungsamt pp. um Übersendung weiterer Unterlagen, u. a. die Falldatei der Betroffenen im sbf-Format, alle weiteren Falldateien des Messeinsatzes und den öffentlichen Schlüssel als pk-Datei. Nachdem das Ordnungsamt pp. dieses Schreiben an das Amtsgericht weitergeleitet hatte, wurde die Polizei pp. von dort aufgefordert, die angeforderten Unterlagen an den Sachverständigen soweit vorhanden zu übermitteln. Mit dienstlicher Stellungnahme vom 11.11.2022 erklärte der zuständige Sachbearbeiter der Verkehrsüberwachung, dass Originalmessdaten einer kompletten Messreihe aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht weitergegeben würden, die Messreihe aber an der Dienststelle pp. der Polizei pp. eingesehen werden könne. Mit der Stellungnahme übersandte Polizeihauptkommissar pp. eine CD mit der Bedienungsanleitung für das Messgerät, dem Schaltplan im Querformat, der Falldatei im Originalformat, der Falldatei im JPG-Format mit den dabei automatisiert erstellten zwei Textdateien, die Statistik für diese Messreihe, dem Tatfoto als Screenshot mit Schlosssymbol und einer Übersicht der A1 im Bremer Bereich inkl. der stationären Messanlage.
Am 20.11.2022 beraumte das Amtsgericht Bremen für den 24.02.2023 einen neuen Termin zur Hauptverhandlung an und übersandte die dienstliche Stellungnahme vom 11.11.2022 sowie die Daten-CD an den Verteidiger.
Der Verteidiger erklärte mit Schriftsatz vom 14.12.2022, dass der von ihm beauftragte Sachverständige mitgeteilt habe, dass zum Öffnen der auf der CD gespeicherten SBF-Datei der öffentliche Schlüssel als pk-Datei benötigt werde. Darüber hinaus würden von dem Sachverständigen die WVZ-Logdateien als Siemens log-Datei und RUSP.log Datei benötigt. Entsprechend werde erneut beantragt, die Verwaltungsbehörde anzuweisen, den öffentlichen Schlüssel als pk-Datei, die WVZ-Logdateien als Siemens log-Datei und RUSP.log Datei, die Konformitätsbescheinigung und Konformitätserklärung für den Fall des Inverkehrbringens des Messgeräts nach dem 31.12.2014, die nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG vorgeschriebenen Wartungs- und Reparaturnachweise, den Schulungsnachweis des Messbeamten, alle Falldateien des Messeinsatzes, die Rohmessdaten, d. h. die digitalisierten, unselektierten, nicht von einem Algorithmus verarbeiteten Messsignale sowie sämtliche Rohmessdaten der Messung der Betroffenen zur Verfügung zu stellen, hilfsweise werde gegenüber dem Amtsgericht die Beiziehung der Unterlagen/Informationen und anschließende Akteneinsicht beantragt.
Mit Verfügung vom 16.12.2022 wies das Amtsgericht Bremen darauf hin, dass der Sachverständige die noch begehrten Daten bei der Polizei – pp. – einsehen könne und Schlüsseldaten nicht versandt würden, da sie für eine Vielzahl von Messungen in Gebrauch seien. Mit Schriftsatz vom 22.12.2022 verfolgt der Verteidiger sein Ziel auf Beiziehung der genannten Unterlagen, insbesondere der Übersendung der Schlüsseldatei und der Daten der Messreihe, weiter. Das Amtsgericht wies mit gerichtlichem Schreiben vom 03.01.2023 darauf hin, dass die Falldatei dem Sachverständigen in unverschlüsselter Form (umgewandelt in jpg. und txt.-Datei) vorliege. Soweit es für erforderlich erachtet werde, deren Inhalt mit der entschlüsselten sbf.-Datei abzugleichen, sei ein Aufsuchen der Räumlichkeiten der Polizei durchaus zumutbar.
Mit Schriftsatz vom 17.01.2023 übersandte der Verteidiger zwei Stellungnahmen des beauftragten Sachverständigen vom 18.11.2022 und 23.12.2022 und wies darauf hin, dass er diese ausdrücklich inhaltlich zum Vortrag seines Schriftsatzes mache. Der Sachverständige benötige die Dateien in der Form, dass sie ihm in seinem Büro zur Verfügung stehen. Weder seien auf den Computern der Polizei üblicherweise Softwareprogramme zu finden, mit denen die Messdaten vollständig überprüft werden könnten, noch könne der Sachverständige an diesem Computer sein Gutachten erstellen. Entsprechend verbleibe es bei den Anträgen in den Schriftsätzen vom 14.12.2022 und 22.12.2022, welche vorsorglich erneut gestellt würden.
Im Rahmen der Hauptverhandlung vom 24.02.2023 widersprach der Verteidiger der Verlesung bzw. der Inaugenscheinnahme und der Verwertung als Urkunde bzw. Inaugenscheinobjekt jedes einzelnen Beweismittels zum Nachweis der Durchführung der Geschwindigkeitsmessung, da mangels abgespeicherter Rohmessdaten ein Beweisverwertungsverbot bestehe und der Unmittelbarkeitsgrundsatz durch die Verlesung anstelle einer Zeugenvernehmung verletzt werde. Zudem beantragte er erneut die Beiziehung der im Schriftsatz vom 14.12.2022 genannten Unterlagen sowie des Eichscheins des WVZ-Anbindungsrechners und stellte zudem den Antrag, das Verfahren an die Verwaltungsbehörde zurückzuweisen und die Hauptverhandlung – auch wegen der fehlenden Akteneinsicht – auszusetzen, hilfsweise die Verwaltungsbehörde anzuweisen, die begehrten Informationen zur Verfügung zu stellen. Das Amtsgericht ordnete daraufhin durch Beschluss die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 1 und 15 d. A. sowie die Verlesung des Auswerteprotokolls (Bl. 45 d. A.), des Messprotokolls (Bl. 46 d. A.), des Eichscheins (Bl. 47-48 d. A.), des Schaltprotokolls (Bl. 70 d. A.) sowie der Datenzeile des Messfotos (Bl. 142 d. A.) an und führte diese sodann durch. Der Verteidiger erhob anschließend erneut Widerspruch gegen die Inaugenscheinnahme und Verlesung der jeweiligen Schriftstücke unter Bezugnahme auf den zuvor gestellten Antrag. Zudem stellte er den Antrag, den aufgrund einer dauerhaften Erkrankung nicht erschienenen Messbeamten als Zeugen zu laden und zu vernehmen und ein technisches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Amtsgericht lehnte die Beweisanträge des Verteidigers mit der Begründung, dass die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sei, unter Verweis auf § 77 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 OWiG ab. Die Anträge auf Beiziehung von Beweismitteln und auf Zurückverweisung an die Verwaltungsbehörde und Aussetzung der Hauptverhandlung lehnte das Amtsgericht mit der Begründung ab, dass Akteneinsicht bereits hinreichend gewährt worden und der Grundsatz der Parität des Wissens gewahrt sei.
Mit Urteil vom 24.02.2023 verurteilte das Amtsgericht Bremen die Betroffene wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h zu einer Geldbuße von 360,00 € und verhängte zudem ein Fahrverbot von einem Monat.
Gegen das Urteil hat die Betroffene mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 02.03.2023, eingegangen am selben Tag, Rechtsbeschwerde eingelegt, die mit Schriftsatz vom 20.04.2023 begründet worden ist.
Mit Beschluss vom 20.10.2023 hat der Senat, nachdem die originär zuständige Einzelrichterin die Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auf den Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen hat, das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 24.02.2023 mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht Bremen zurückgewiesen.
Mit diesem Beschluss stellte der Senat fest, dass das Amtsgericht Bremen durch die Ablehnung der Anträge auf Überlassung des öffentlichen Schlüssels gegen das Recht der Betroffenen auf ein faires Verfahren verstoßen hat und die Verteidigung in einem wesentlichen Punkt im Sinne von § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG i.V.m. § 338 Nr. 8 StPO unzulässig beschränkt wurde: Der öffentliche Schlüssel sei dem Verteidiger in digitaler Kopie zur Verfügung zu stellen. Es sei unzulässig, den Verteidiger sowie den von ihm beauftragten Sachverständigen auf eine Einsichtnahme der Falldatei auf dem Polizeirevier zu verweisen. Der Senat konnte nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Rechtsfehler beruhte.
Darüber hinaus hat der Senat für das weitere Verfahren darauf hingewiesen, dass die Ablehnung der Übersendung der Daten der „gesamten Messreihe“ – wie von dem Verteidiger gefordert – die Betroffene nicht in ihrem Recht auf ein faires Verfahren verletze. Die begehrten Daten der „gesamten Messreihe“ hätten auch aus der maßgeblichen Perspektive der Betroffenen keine Relevanz für deren Verteidigungsverhalten. Ferner hat der Senat festgestellt, dass ein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse mit einem Messgerät, welches keine Rohmessdaten speichere, nicht bestehe und im Falle der Verwertung auch das Recht der Betroffenen auf ein faires Verfahren nicht verletzt sei.
Im Hinblick auf diesen Beschluss des Senats hat das Amtsgericht Bremen bei der Polizei pp. die Falldatei der Betroffenen nebst dem öffentlichen Schlüssel angefordert. Die angeforderten Dateien sind am 28.12.2023 beim Amtsgericht Bremen eingegangen und dem Verteidiger der Betroffenen zur Einsicht überlassen worden. Mit Schriftsatz vom 15.01.2024 beantragte der Verteidiger sodann, die Verwaltungsbehörde anzuleiten, der Betroffenen die WVZ-Logdateien, die Konformitätsbescheinigung für den Fall des Inverkehrbringens des Messgerätes nach dem 31.12.2014, den Eichschein des WVZ-Anbindungsrechners, die nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG vorgeschriebenen Wartungs- und Reparaturnachweise, den Schulungsnachweis des Messpersonals, alle Falldateien des Messeinsatzes und die Rohmessdaten zur Verfügung zu stellen.
Mit Verfügung vom 18.01.2024 beraumte das Amtsgericht Bremen sodann einen erneuten Hauptverhandlungstermin für den 05.07.2024 an. Mit Schriftsatz vom 11.06.2024 beantragte der Verteidiger, die Hauptverhandlung bis zur Übersendung der im Schriftsatz vom 15.01.2024 benannten Unterlagen auszusetzen. Ferner beantragte er, den Messbeamten als Zeugen zum Hauptverhandlungstermin zu laden. Mit Verfügung vom 14.06.2024 teilte das Amtsgericht Bremen dem Verteidiger mit, dass die Beiziehung der im Schriftsatz vom 15.01.2024 genannten Unterlagen – unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 20.10.2023 – nicht beabsichtigt ist. Mit Schriftsatz vom 24.06.2024 wiederholte der Verteidiger seine mit Schriftsatz vom 15.01.2024 und 11.06.2024 gestellten Anträge und wies darauf hin, dass der Senat sich jedenfalls nicht zu der beantragten Zeugenladung sowie den weiteren fehlenden „Informationen/Unterlagen“ geäußert habe.
Sodann fand am 05.07.2024 die Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Bremen statt, in welcher der Verteidiger zu Beginn die Aussetzung des Verfahrens – im Hinblick auf das Fehlen der mit Schriftsatz vom 15.11.2024 begehrten Unterlagen – beantragte. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag mit der Begründung ab, die Beiziehung weiterer Unterlagen sei ausweislich des Beschlusses des Senats vom 20.10.2023 nicht erforderlich. Ferner widersprach der Verteidiger der Verlesung bzw. der Inaugenscheinnahme und der Verwertung als Urkunde bzw. Inaugenscheinobjekt jedes einzelnen Beweismittels zum Nachweis der Durchführung der Geschwindigkeitsmessung, da mangels abgespeicherter Rohmessdaten ein Beweisverwertungsverbot bestehe und der Unmittelbarkeitsgrundsatz durch die Verlesung anstelle einer Zeugenvernehmung verletzt werde. Das Amtsgericht lehnte diesen Antrag unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 20.10.2024 hinsichtlich der Verwertbarkeit von Messergebnissen ohne Speicherung von Rohmessdaten ab und ordnete durch Beschluss die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder auf Bl. 1-3 und 15 d. A. sowie die Verlesung der Datenzeile des Messfotos (Bl. 3 d.A.), des Auswerteprotokolls (Bl. 44 f. d. A.), des Messprotokolls (Bl. 46 d. A.), des Eichscheins sowie dazugehöriger Wartungsnachweise (Bl. 47-48 d. A.), des Schaltprotokolls (Bl. 70 ff. d. A.), des aktuellen Wartungsnachweises des Messgerätes (Bl. 207 Bd. III d.A.) sowie der Stellungnahme des Sachbearbeiters der Verkehrsüberwachung (Bl. 96 Bd. II d.A.) an. Anschließend erhob der Verteidiger erneut Widerspruch gegen die Inaugenscheinnahme und Verlesung der jeweiligen Schriftstücke unter Bezugnahme auf den zuvor gestellten Antrag. Zudem stellte er den Antrag, den Messbeamten als Zeugen zu laden und zu vernehmen und ein technisches Sachverständigengutachten einzuholen. Das Amtsgericht lehnte die Beweisanträge des Verteidigers mit der Begründung, die Beweiserhebung sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, ab. Das Amtsgericht Bremen verurteilte die Betroffene sodann wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 57 km/h zu einer Geldbuße von 240,00 €. Von der Verhängung eines Fahrverbotes hat das Amtsgericht aufgrund des Zeitablaufes zwischen der Tat und der letzten tatrichterlichen Entscheidung abgesehen. Zur Begründung führte das Amtsgericht u. a. aus, dass die Messung unter Verwendung eines standardisierten Messverfahrens erfolgt sei, Zweifel an der Richtigkeit der Messung nicht bestehen würden und auch nicht konkret geltend gemacht worden seien. Eine weitere Beweiserhebung sei daher nicht von Amts wegen geboten und die Anträge der Verteidigung seien zurückzuweisen gewesen. Es seien auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Messfehlern ersichtlich, weshalb die Vernehmung des Messbeamten vorliegend untunlich gewesen sei. Insbesondere sei zu keinem Zeitpunkt nach der Messung eine Nacheichung wegen Reparaturen erforderlich gewesen; dies zeige, dass die Eich-oder Sicherheitsmarken auch zum Zeitpunkt der Messung unbeschädigt gewesen seien und die Sensoren einwandfrei funktioniert hätten. Dieser Rückschluss könne aus dem aktuellen Wartungsnachweis gezogen werden. An der Qualifikation des Messbeamten bestehe kein Zweifel, da dieser ausweislich der verlesenen Stellungnahme des Sachbearbeiters eine Einweisung durch die Firma Jenoptik erhalten habe.
Gegen das Urteil hat die Betroffene mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 11.07.2024, eingegangen am selben Tag, die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt und diese sogleich eingelegt. Der Verteidiger beantragte mit Schriftsatz vom 22.08.2024 – zur Begründung des Rechtsmittels – erneut die Überlassung der bereits benannten Unterlagen gegenüber dem Amtsgericht Bremen, was dieses mit Verfügung vom 27.08.2024 ablehnte.
Mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 19.09.2024 begründete die Betroffene das Rechtsmittel: In der Ablehnung des Antrags auf Aussetzung der Hauptverhandlung zur Einsicht in den nicht bei den Akten befindlichen Falldateien der Messungen der gesamten Messreihe des Tattages liege ein Verstoß gegen ein faires Verfahren, die Versagung rechtlichen Gehörs und eine unzulässige Einschränkung der Verteidigungsrechte. Nur anhand der Falldateien der gesamten Messreihe mit Rohmessdaten könne die Validität der konkreten Messung des Fahrzeugs der Betroffenen z.B. im Hinblick auf Auffälligkeiten oder hohe Annulierungsraten überprüft werden. Soweit das Amtsgericht insoweit keine Aufklärungspflicht gesehen habe, bestehe aber ein Recht der Betroffenen auf angemessene Verteidigung. Ein Verweis auf die Einsichtnahme in den Räumen der Verwaltungsbehörde oder der Polizei sei nicht ausreichend, da sowohl der Verteidiger als auch der Sachverständige eine weite Strecke anreisen müsste, um das Einsichtsrecht auszuüben, woraus sich wiederum eine Beeinträchtigung der Betroffenen ergebe. Ferner seien Ergebnisse eines Messverfahrens mit einem Messgerät, welches keine Rohmessdaten speichere wegen der Grundrechtsverletzung auf ein faires Verfahren und einer verfassungswidrigen Beschränkung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung unverwertbar. Da ein Beweisverwertungsverbot bestehe, habe die Verteidigung in der Hauptverhandlung der Verlesung bzw. Inaugenscheinnahme und der Verwertung als Urkunde bzw. Inaugenscheinsobjekt der o.g. Beweismittel widersprochen. Darüber hinaus liege in der Ablehnung der Vernehmung des Messbeamten und der Einholung eines Sachverständigengutachtens ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Gerichts. Es sei nicht feststellbar, dass der Messbeamte vor Durchführung der Messung die Eich-und Sicherungszeichen überprüft habe. Zudem habe das Amtsgericht mit Beschluss in der Hauptverhandlung die Beauflagung der Verwaltungsbehörde zur Herausgabe bzw. Beiziehung der nach § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG vorgeschriebenen Wartungs- und Reparaturnachweise, also der vollständigen Lebensakte, verweigert. Vor diesem Hintergrund habe das Amtsgericht auch nicht ohne weiteres von einer ordnungsgemäßen Messung ausgehen dürfen. Dementsprechend begründe die fehlerhafte Bescheidung des Tatgerichts auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Auch wird die Verletzung materiellen Rechts gerügt.
Die Generalstaatsanwaltschaft Bremen hat in ihrer Stellungnahme vom 15.01.2025 beantragt, die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05.07.2024 zuzulassen, jedoch als unbegründet zu verwerfen. Der Verteidiger der Betroffenen hat hierzu mit Schriftsatz vom 31.01.2025 Stellung genommen.
Durch Beschluss der Einzelrichterin des Senats für Bußgeldsachen vom 17.06.2025 wurde die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 05.07.2024 gemäß § 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG zugelassen und die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde auf den Bußgeldsenat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern übertragen, weil es gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 OWiG geboten ist, das Urteil zur Fortbildung des Rechts sowie zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen.
II.
Die aufgrund der Zulassung gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Die von der Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich als unzulässig bzw. unbegründet. Ferner har das Amtsgericht Bremen die Betroffene in rechtlich nicht zu beanstandender Weise und auf der Grundlage von zutreffend angewendeten Rechtsnormen verurteilt.
1. Die von der Betroffenen erhobenen Verfahrensrügen sind teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet.
a) Soweit die Betroffene vorträgt, dass ein Beweisverwertungsverbot für die Ergebnisse eines Messverfahrens mit einem Messgerät, welches keine Rohmessdaten speichert, besteht und im Falle einer Verwertung eine Verletzung des Rechtes auf ein faires Verfahren und eine verfassungswidrige Beschränkung des Rechtes auf eine wirksame Verteidigung vorliegt, muss dieser Rüge der Erfolg versagt bleiben. Gleiches gilt in diesem Zusammenhang im Hinblick auf die Ablehnung des Antrags auf Aussetzung zur Hauptverhandlung.
Der Senat hat bereits entschieden, dass die fehlende Speicherung von Rohmessdaten der Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht entgegensteht (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.04.2020 – 1 SsRs 10/20, juris Rn. 12); dies entspricht der nahezu einhelligen Rechtsprechung der anderen Oberlandesgerichte (vgl. BayObLG, Beschluss vom 09.12.2019 – 202 ObOWi 1955/19, BeckRS 2019, 31165; KG Berlin, Beschluss vom 15.05.2014 – 3 Ws (B) 249/14 – 122 Ss 73/14, juris Rn. 13, VRS 127, Nr. 44; OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.01.2020 – (1Z) 54 Ss-OWi 13/20 (13/20), juris Rn. 12; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10.01.2019 – 2 RBs 1/19, juris Rn. 8; Beschluss vom 10.03.2020 – 2 RBs 30/20, juris Rn. 4; OLG Hamm, Beschluss vom 13.01.2020 – 1 RBs 255/19, juris Rn. 5; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2020 – 3 Rb 33 Ss 763/19, juris Rn. 16 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 27.09.2019 – 1 RBs 339/19, Rn. 6, DAR 2019, 695; OLG Oldenburg, Beschluss vom 09.09.2019 – 2 Ss (OWi) 233/19, juris Rn. 23 f., NdsRpfl 2019, 399; OLG Schleswig, Beschluss vom 20.12.2019 – II OLG 65/19, juris Rn. 28, SchlHA 2020, 42; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.09.2019 – 1 Rb 28 Ss 300/19, juris Rn. 4, DAR 2019, 697; kritisch dagegen, aber i.E. offengelassen in VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2020 – VGH B 19/19, juris Rn. 48, NZV 2020, 97; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.08.2019 – 1 OWi 2 Ss Bs 68/19, juris Rn. 6).
Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen der Anwendung von standardisierten Messverfahren: Danach besteht ein Erfordernis, dass sich das Tatgericht von der Zuverlässigkeit der Messungen im konkreten Fall überzeugt, nur dann, wenn konkrete Anhaltspunkte für Messfehler gegeben sind (siehe BGH, Beschluss vom 19.08.1993 – 4 StR 627/92, juris Rn. 28, BGHSt 39, 291; Beschluss vom 30.10.1997 – 4 StR 24/97, juris Rn. 26, BGHSt 43, 277). Diese Grundsätze würden nicht beachtet, wenn auch ohne das Vorliegen solcher konkreten Anhaltspunkte für Messfehler allein wegen der fehlenden Speicherung von Rohmessdaten die Messergebnisse des betreffenden Geräts als unverwertbar angesehen würden (siehe BayObLG, a.a.O., juris Rn. 5; OLG Schleswig, a.a.O.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Überprüfung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten für Messfehler geboten und dieser Rechtsstandpunkt schließt es zugleich aus, diese Messergebnisse schon wegen des allgemeinen Umstands der nicht erfolgten Speicherung von Rohmessdaten als unverwertbar anzusehen. Dies ist nicht mit dem Fehlen einer nachträglichen Richtigkeitskontrolle des Messergebnisses eines standardisierten Messergebnisses gleichzusetzen, sondern es ist das Überprüfungsinteresse vielmehr dadurch gewahrt, dass bei begründeten Zweifeln an der Konformität des in Rede stehenden Gerätes mit den zulassungstechnischen Vorgaben der PTB oder bei Vermutung eines Gerätedefekts die Möglichkeit einer Befundprüfung durch die zuständige Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle besteht, mit der festgestellt werden kann, ob ein geeichtes bzw. eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält (vgl. Hanseatisches OLG in Bremen, Beschluss vom 06.04.2020 – 1 SsRs 10/20, juris Rn. 13). Aus diesem Grunde ist auch der namentlich durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes und das OLG Saarbrücken vertretenen Auffassung zur Unzulässigkeit der Verwertung der Messergebnisse eines standardisierten Messverfahrens bei fehlender Speicherung dieser Daten (siehe VerfGH Saarland, Urteil vom 05.07.2019 – Lv 7/17, juris Rn. 125, NJW 2019, 2456; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.03.2024 – 1 Ss (OWi) 7/24, juris Rn. 33 f., welches die Fragestellung mit Beschluss vom 10.04.2025 – 1 Ss (OWi) 112/24, BeckRS 2025, 8848, im Wege der Divergenzvorlage dem Bundesgerichtshof vorgelegt hat) nicht zu folgen; diese Auffassung ist nicht mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu den Grundsätzen der Anwendung von standardisierten Messverfahren vereinbar (siehe hierzu bereits Hanseatisches OLG in Bremen, a.a.O.).
Das Bundesverfassungsgericht hat zudem mit Nichtannahmebeschluss vom 21.06.2023 (2 BvR 1082/21, juris Rn. 58 ff., NStZ-RR 2023, 385) ausgeführt, dass eine Verpflichtung der Verwaltungsbehörden zum Einsatz von Messgeräten, die Rohmessdaten speichern, über die bloße Herausgabe von vorhandenen Informationen hinausgeht. Im dort zu entscheidenden Fall wurde jedoch seitens des Betroffenen nicht substantiiert dargelegt, dass aus dem verfassungsrechtlich verankerten Recht auf ein faires Verfahren − aus Gründen der „Waffengleichheit“ oder in sonstiger Hinsicht − eine staatliche Pflicht folgt, potentielle Beweismittel zur Wahrung von Verteidigungsrechten vorzuhalten beziehungsweise zu schaffen. Dies gelte erst recht in Anbetracht der besonderen Substantiierungsanforderungen im Falle von Handlungspflichten der öffentlichen Gewalt. Das Vorbringen sei auf ein für verfassungsrechtlich geboten gehaltenes Recht auf Vorhaltung beziehungsweise Schaffung von Beweismitteln und damit auf eine Veränderung der Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren gestützt. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu standardisierten Messverfahren bei Geschwindigkeitsmessungen konstatiere jedoch lediglich ein Recht auf erweiterten Zugang zu vorhandenen Informationen und dies auch nicht unbegrenzt, sondern abhängig von dem jeweiligen Einzelfall. Das Bundesverfassungsgericht führt weiter aus, dass es in Anbetracht der nicht hinreichenden rechtlichen Substantiierung nicht mehr darauf ankomme, dass das Vorbringen auch in tatsächlicher Hinsicht den Begründungsanforderungen nicht genügen dürfte. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der offenkundigen tatsächlichen Unsicherheiten im Hinblick auf die Relevanz von „Rohmessdaten“ für die Verteidigungsmöglichkeiten eines Betroffenen (BVerfG a.a.O. Rn. 60). Auch wenn das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde im dortigen Verfahren nicht zur Entscheidung angenommen hat, hat es mithin Bedenken gegenüber einer Ausweitung der bisher konstatierten Anforderungen an ein standardisiertes Messverfahren hinsichtlich eines Anspruchs auf Vorhaltung bzw. Schaffung von Beweismitteln erkennen lassen.
Soweit die Betroffene nunmehr Bezug auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.01.2025 (VerfGH BW, Urteil vom 27.01.2025 – 1 VB 11/23, BeckRS 840, NZV 2025, 275) nimmt, ist festzustellen, dass dieser zwar einen Anspruch auf die Zurverfügungstellung der Rohmessdaten des Messgerätes, sofern solche existieren, bestätigt. Hieraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass der Verfassungsgerichtshof in der Verwertung von Messergebnissen trotz fehlender fehlenden Speicherung von Rohmessdaten einen Verfassungsverstoß sieht.
Im Ergebnis liegt im Hinblick auf die fehlende Speicherung von Rohmessdaten daher weder in der Ablehnung der Aussetzung der Hauptverhandlung, noch in der Verwertung der Messergebnisse eine Verletzung des fairen Verfahrens bzw. der Einschränkung der Verteidigungsrechte.
b) Soweit die Betroffene rügt, mit der Verlesung und Verwertung des Messprotokolls habe das Amtsgericht den Unmittelbarkeitsgrundsatz verletzt, ist dem nicht zu folgen. Das Messprotokoll kann als Erklärung nach § 256 Abs. 1 Nr. 1a bzw. Nr. 5 StPO über eine amtlich festgestellte Tatsache einer Ermittlungshandlung verlesen werden (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 28.06.02017 – 2 Ss (OWi) 146/17, juris Rn. 16, NStZ-RR 2018, 59; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.08.2016 – 2 Ss-OWi 589/16, juris Rn. 10, NStZ-RR 2016, 320). Anders als die Betroffene meint, ist ihre Zustimmung zur Verlesung nicht erforderlich.
c) Ferner ist die Betroffene nicht dadurch in ihrem Anspruch auf ein faires Verfahren bzw. eine effektive Verteidigung verletzt, dass die Beiziehung der gesamten Messreihe bzw. der Statistikdatei verweigert wurde.
Wie der Senat bereits in dem gegenständlichen Verfahren mit Beschluss vom 20.10.2023 zum Ausdruck gebracht hat, haben Daten der gesamten Messreihe keine Relevanz für das Verteidigungsverhalten der Betroffenen. Dessen ungeachtet ist es der Betroffenen nach wie vor nicht verwehrt gewesen, diese an der Dienststelle pp. der Polizei pp. einzusehen. Soweit das Oberlandesgericht Jena zur potentiellen Beweisbedeutung dieser Messdaten eine abweichende Auffassung vertritt (Beschluss vom 17.03.2021 – 1 OLG 331 SsBs 23/20, juris Rn. 15, VRS 140, 33; im Ergebnis ebenso: OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.08.2021 – 4 Rb 12 Ss 1094/20, juris Rn. 9), ist der Senat an diese auf rein tatsächlicher Ebene liegende Bewertung auch im Falle einer Entscheidung in der Sache nicht gebunden (vgl. auch den auf die Vorlage des OLG Zweibrücken, Beschluss vom 04.05.2021 – 4 StR 181/21 – a.a.O. ergangenen Beschluss des BGH vom 30.03.2022 – 4 StR 181/21, juris Rn. 11, NStZ-RR 2022, 220). Gleiches gilt für die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.01.2025 (a.a.O), der sich der Auffassung, dass die Herausgabe der Messreihe erforderlich sei, angeschlossen hat. Ferner ist anzumerken, dass in dem Fall, mit dem sich der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg zu befassen hatte, ein Privatgutachten vorlag, mit welchem der Vortrag des Betroffenen, es sei zu unterschiedlichen Messergebnissen bei Fahrzeugen gekommen, die auf zwei Fahrstreifen gemessen worden seien, untermauert wurde. So liegt der Fall hier jedoch nicht: Weder ist plausibel dargelegt worden, warum sich eine theoretische Aufklärungsmöglichkeit durch die Analyse der Messreihe ergeben soll, noch liegt eine besondere Situation wie bspw. ein Spurwechsel zum Zeitpunkt der Messung vor.
d) Die Rüge, das Amtsgericht habe den Antrag der Betroffenen auf Beiziehung vorhandener Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen, Konformitätsbescheinigung, eines Eichscheins für den WVZ-Anbindungsrechner sowie des Schulungsnachweises des Messbeamten zu Unrecht abgelehnt und sie dadurch in ihrem Recht auf eine effektive Verteidigung beschränkt, ist bereits unzulässig.
Eine Rüge der Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens, welcher auch das Recht einer effektive Verteidigung umfasst, ist im Hinblick auf den Gesichtspunkt der Nichtzugänglichmachung von Unterlagen nur dann zulässig erhoben, wenn dargelegt wird, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verfahrensverstoß und dem Urteil konkret bestehen kann. Es ist daher ein substantiierter Vortrag erforderlich, welche Tatsachen sich aus den begehrten Unterlagen ergeben hätten und welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgten (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 17.11.2020 – 1 OWi 6 SsRs 271/20, juris Rn. 54, m.w.N.).
aa) Hinsichtlich der begehrten Wartungs-, Instandsetzungs- und Eichunterlagen bleibt bereits unklar, welche Unterlagen die Betroffene genau begehrt. Vorliegend stand der Verteidigung neben dem Eichschein vom 07.10.2020, welcher als Ende der Eichfrist den 31.12.2021, der zeitlich nach der gegenständlichen Messung vom 06.08.2021 liegt, ausweist, die Nachweisliste über erfolgte Reparaturen, Wartungen und sonstige Eingriffe der Polizei pp. zur Verfügung. Neben den vorgenommenen Eichungen sind dort etwaige Reparaturen – so etwa am 12.04.2017 die Erneuerung von Sensoren (inkl. neuer Eichung) – verzeichnet. Damit hat die Polizeibehörde hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass im verfahrensrelevanten Zeitraum, mithin auch bis zur nächsten Eichung am 19.10.2021 sowie darüber hinaus, keine Reparaturen stattgefunden haben. Wenn keine Reparaturen und Wartungen durchgeführt worden sind, ist eine entsprechende Erklärung auch ausreichend, da denklogisch keine anderweitigen Unterlagen herausgegeben werden können (vgl. dazu Sandherr, Praxiskommentar zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.12.2021 – VGH B 46/21, NStZ 2022, 236 Rn. 45). Sofern die Betroffene vorträgt, es handele sich lediglich um „allgemeine Übersichten“, wird diese Ansicht nicht geteilt, da die Nachweislisten einen deutlichen Erklärungsinhalt aufweisen, worauf bereits die Überschrift „Nachweise über erfolgte Reparaturen, Wartungen und sonstige Eingriffe gem. § 31 (2) Nr. 4 MessEG“ hindeutet. Soweit die Betroffene vorträgt, diese „Übersichten“ würden von der Polizeibehörde „nach Belieben“ erstellt werden, handelt es sich um eine unspezifische Behauptung, die nicht weiter begründet wurde.
bb) Soweit die Betroffene auch auf die Ablehnung des Beweisantrages hinsichtlich der Beiziehung einer Konformitätsbescheinigung und einer Konformitätserklärung Bezug nimmt, fehlt es ebenfalls an substantiiertem Vortrag, welche Konsequenzen für die Verteidigung daraus folgen, zumal ohne das Vorliegen einer Konformitätsbescheinigung bzw. Konformitätserklärung ein Eichschein bereits nicht erteilt wird (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2021 – IV-2 RBs 1/21, juris Rn. 24 ff.).
cc) Hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Beiziehung eines „Eichscheins des WVZ-Anbindungsrechners“ ist zuzuerkennen, dass sich die Überprüfung des WVZ-Anbindungsrechners nicht aus dem verlesenen Eichschein ergibt, da dieser unter dem Punkt „Identifikation“ anders als der Intelligente Piezo-Vorverstärker (IPV) und die Smart Camera nicht aufgeführt ist. Dass ein weiterer, sich auf den WVZ-Anbindungsrechner beziehender Eichschein existiert, ist bereits nicht vorgetragen. Ferner hat die Betroffene nicht substantiiert vorgetragen, wie die Ablehnung der Beiziehung des Eichscheins des WVZ-Anbindungsrechners sie in ihren Verteidigungsrechten einschränkt, sondern vielmehr pauschal behauptet, dass die Messung ohne entsprechenden Eichnachweis ungültig sei. Das Amtsgericht hat diesbezüglich im Urteil ausgeführt, dass die vom Messfoto verlesenen Datenzeile die zulässige Höchstgeschwindigkeit zeige und diese mit den Daten des verlesenen Protokolls der WVZ-Anlage übereinstimme, woraus auf eine ordnungsgemäße Anbindung geschlossen werden könne. Vor dem Hintergrund dieser Ausführung ist nicht erkennbar, dass die Betroffene einen kausalen Zusammenhang zwischen dem vermeintlichen Verfahrensfehler und dem Urteil vorgetragen hat.
Im Übrigen wäre die Rüge auch unbegründet, da das Fehlen des begehrten Eichscheins des WVZ-Anbindungsrechners in keinem erdenklichen Gesichtspunkt eine Relevanz für den Tatvorwurf haben kann. Dabei ist zunächst Funktionsweise der Anbindung zwischen der WVZ-Anlage und dem Messgerät in den Blick zu nehmen: Das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät, das an die WVZ-Anlage angeschlossen ist, muss aus den Meldungen der WVZ-Anlage automatisch den zum Zeitpunkt der Messwertbildung den gültige Geschwindigkeitsgrenzwert ermitteln, um insbesondere an aktuellen Bildauslösegrenzwert festzulegen. Ferner hat das Geschwindigkeitsüberwachungsgerät Dateien zu erstellen, in denen mit Zeitstempel die Bildauslösegrenzwerte und die Stellzustände des Anzeigenquerschnitts protokolliert werden; in den Bilddokumenten ist die zum Zeitpunkt der Messung für das betroffene Fahrzeug gültige zulässige Höchstgeschwindigkeit einzublenden (vgl. PTB Anforderungen für Messgeräte im Straßenverkehr „Geschwindigkeitsüberwachungsgeräte“, PTB-A18.11 vom Dezember 2014, Ziffer 3.4.,https://www.ptb.de/cms/fileadmin/internet/fachabteilungen/abteilung_1/1.3_kinematik/1.31/PTB-Anforderungen/PTB-A_18-11_2014-12.pdf; vgl. dazu auch Krumm/Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 5. Aufl., § 5 Rn. 411). Angesichts dieser Ausführungen ist die korrekte Funktion der WVZ-Anlage – wie vom Amtsgericht ausgeführt – bereits durch anderweitige Unterlagen (Datenzeile des Messfotos und Protokoll der WVZ-Anlage) nachgewiesen.
Ähnlich verhält es sich im Hinblick auf die Ablehnung der Beiziehung der WVZ-Logdateien in digitaler Form. Durch das Amtsgericht sind in der Hauptverhandlung die log. Dateien der WVZ-Anlage (Bl. 70 ff., Bd. II) verlesen worden, sie standen der Verteidigung somit zur Verfügung. Inwiefern eine „vollständige Prüfung der relevanten Stellzustandsänderung, die für die Bildung und Aktivierung des jeweiligen Auslösegrenzwerts ausschlaggebend sind“ nicht möglich war, ist nicht dargelegt.
dd) Hinsichtlich der Rüge, der Betroffenen sei die Überlassung eines schriftlichen Qualifikationsnachweises des Messbeamten verweigert worden, ist anzumerken, dass dieser – wie das Amtsgericht in den Urteilsgründen ausgeführt hat – ausweislich der schriftlichen Stellungnahme des Sachbearbeiters der Verkehrsüberwachung durch diesen sowie durch Mitarbeiter der Firma Jenoptik in die Bedienung des Gerätes eingewiesen worden war. Inwiefern der fehlende Zugang zum konkreten Schulungsnachweis die Betroffene in ihrem Recht auf ein faires Verfahren beschränkt, ist nicht weiter vorgetragen und auch nicht erkennbar.
e) Durch die Ablehnung der Vernehmung des Messbeamten hat das Amtsgericht auch nicht seine Aufklärungspflicht verletzt. In § 77 Abs. 2 OWiG ist für die Beweisaufnahme im Bußgeldverfahren zudem eine über das Beweisantragsrecht der Strafprozessordnung hinausgehende Sondervorschrift normiert, nach der das Gericht, wenn es den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt hält, einen Beweisantrag auch dann ablehnen kann, wenn nach seinem pflichtgemäßen Ermessen die Beweiserhebung zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Hierzu müssen drei Voraussetzungen vorliegen: Es muss bereits eine Beweisaufnahme über eine entscheidungserhebliche Tatsache stattgefunden haben, aufgrund der Beweisaufnahme muss der Richter zu der Überzeugung gelangt sein, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und die beantragte Beweiserhebung muss nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sein (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 16.07.2009 – 311 SsBs 67/09, juris Rn. 15, NZV 2009, 575, m.w.N.). Dementsprechend hat das Gericht die Befugnis, unter Befreiung vom Verbot der Beweisantizipation, Beweisanträge nach § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG zurückzuweisen, wenn es seine nach § 77 Abs. 1 S. 1 OWiG prinzipiell fortbestehende Aufklärungspflicht nicht verletzt sieht. Die Aufklärungspflicht ist dann verletzt, wenn sich dem Gericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste oder diese nahelag (vgl. OLG Celle, a.a.O.). Dem Tatrichter steht insoweit ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Da die rechtlichen Abgrenzungskriterien, nach denen die Erforderlichkeit einer weiteren Beweiserhebung zu beurteilen ist, eine Beweiswürdigung erfordern, die sich im tatsächlichen Bereich vollzieht, ist die Entscheidung des Tatrichters vom Rechtsbeschwerdegericht nur darauf zu überprüfen, ob sie von zutreffenden Abgrenzungskriterien ausgegangen ist und den Gesetzen der Logik, feststehenden Erkenntnissen der Wissenschaft sowie gesicherten Tatsachen der Lebenserfahrung nicht widerspricht (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29.08.2006 – 2 Ss OWi 358/06, juris Rn. 7, BeckRS 2006, 10631).
Angesichts dieses Maßstabes ergibt die Überprüfung der Entscheidung des Amtsgerichts keinen Rechtsfehler. Die Betroffene hat vorgetragen, dass sie den Messbeamten zu den Fragen habe vernehmen wollen, ob sich dieser von der Gültigkeit bzw. Unversehrtheit der Sicherungs- und Eichkennzeichen nach und vor dem Messdurchlauf, der Gültigkeit der Eichung des WVZ-Anbindungsrechners überzeugt sowie den mechanischen Zustand der Sensoren und des Fahrbahnbelags überprüft hat. Ferner habe sie der Zeuge zu seiner Sachkunde zur Durchführung von Geschwindigkeitsmessungen befragen wollen.
Durch die Eichung und Siegelung der Messgeräte wird deren Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des Gerätes bestätigt (vgl. dazu OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 26.08.2016 – Ss-OWi 589/16, juris Rn. 9). Dementsprechend dient die Überprüfung des Eichsiegels der Sicherstellung dieser Messrichtigkeit zum Messzeitpunkt. Diesbezüglich überzeugt sich Tatgericht zwar in der Regel durch die Erklärung des Messbeamten oder der Verlesung des Messprotokolls (vgl. dazu OLG Celle, Beschluss vom 28.06.2017 – 2 Ss (OWi) 146/17, juris Rn. 16, NStZ-RR 2018, 59), dies liegt jedoch darin begründet, dass regelmäßig noch kein Nachweis über eine Eichung nach der in Rede stehenden Messung vorliegt, da der Gültigkeitszeitraum der Eichung noch andauert. Vor diesem Hintergrund ist es rechtsfehlerfrei, wenn das Amtsgericht sich über den Punkt der Messrichtigkeit bzw. der Messbeständigkeit Gewissheit verschafft hat, indem es die von der Polizei pp. ausgestellte Tabelle zu Reparaturen und Wartungen des gegenständlichen Messgerätes verlesen hat, aus der sich ergibt, dass dieses nur etwa zwei Monate nach der in Rede stehenden Messung, mithin am 19.10.2021, ohne die Feststellung von „Fehlern“ oder der Vornahme von Reparaturen geeicht worden ist. Der vom Amtsgericht gezogene Rückschluss, dass ein etwaiger Fehler zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen ist, ist zulässig (so auch Ropertz, a.a.O.). Gleiches gilt hinsichtlich der Gültigkeit der Eichung des WVZ-Anbindungsrechners sowie der Überprüfung der Sensoren und des Fahrbahnbelags.
Hinsichtlich der Sachkunde des Messbeamten hat sich das Amtsgericht über die Verlesung der Stellungnahme des Sachbearbeiters Gewissheit verschafft (s.o). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
f) Auch durch die Ablehnung des Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtes zur Überprüfung des Messergebnisses hat das Amtsgericht seine Aufklärungspflicht nicht verletzt.
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung zu Recht die Annahme zugrunde gelegt, dass die in Rede stehenden Geschwindigkeitsmessung mittels eines standardisierten Messverfahrens vorgenommen worden ist. Bei einem solchen muss nach den oben dargelegten Grundsätzen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den Anträgen auf Überprüfung des Messvorgangs nur nachgegangen werden, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Fehlfunktion vorgetragen oder sonst ersichtlich sind (vgl. BGH, a.a.O.). Soweit die Betroffene vorträgt, es handele sich vorliegend nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, weil die Nachweise über das Entsprechen der Messstelle an die Anforderungen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für den Zeitpunkt der Messung nicht hinreichend vom Amtsgericht dargelegt worden sind (siehe dazu die unter Ziffer II.1.d. – f. vorgetragenen Mängel), ist dem nicht zu folgen, es kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Jedenfalls ist aufgrund der im Nachgang zur in Rede stehenden Geschwindigkeitsmessung erfolgten – unauffällig gebliebenen – Eichung, die Möglichkeit einer fehlerhaften Messung ausgeschlossen (s.o.), sodass das standardisierte Messverfahren vorliegend nicht in Frage gestellt ist (vgl. dazu BayObLG, Beschluss vom 21.11.2022 – 201 ObOWi 1291/22, juris Rn. 11, NZV 2023, 271, wonach die Abweichung von Vorgaben der Bedienungsanleitung des Geräteherstellers jedenfalls nicht in Frage zu stellen ist, wenn die Möglichkeit einer fehlerhaften Messung ausgeschlossen ist).
2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der erhobenen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben, § 349 Abs. 2, Abs. 3 StPO, § 79 Abs. 3 S. 1 OWiG.
Insbesondere hat das Amtsgericht zu Recht ein standardisiertes Messverfahren zugrunde gelegt (s.o.). Ferner ist auch der Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei ergangen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.
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