Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Urt. v. 02.06.2025 – 3 ORs 22/25 – 161 SRs 2/25
Leitsatz des Gerichts:
1. Nicht nur die unmittelbar auf die Vollstreckungsperson wirkende Kraft unterfällt dem Gewaltbegriff des § 113 StGB.
2. Daraus folgt, dass auch mehraktige Tatgeschehen, bei denen sich die eigentliche Tathandlung noch nicht sofort und unmittelbar gegen eine Vollstreckungsperson richtet und die Erschwerung der Vollstreckungshandlung erst später eintritt, den Tatbestand des § 113 Abs. 1 StGB verwirklichen können.
3. Die zur Überwindung des Zwangsmittels erforderliche Kraft hängt von der wirkenden Adhäsionskraft ab.
4. Es stellt daher keinen qualitativen und damit rechtlich relevanten Unterschied dar, ob die Vollstreckungsperson robust mechanisch-körperlich vorgeht oder sich eines „sanft“ mikrophysikalisch-chemisch wirkenden Hilfsmittels bedient.
5. Zur Vorlagepflicht (§ 121 GVG), wenn die divergierende Ansicht die Referenzentscheidung nicht trägt und mithin nicht an der Bindungswirkung (§ 358 StPO) der Revisionsentscheidung teilnimmt
3 ORs 22/25 - 161 SRs 2/25
In der Strafsache
gegen pp.
wegen
hat der 3. Strafsenat des Kammergerichts aufgrund der Hauptverhandlung vom 2. Juni 2025, an der teilgenommen haben:
pp.
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft Berlin wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 5. September 2024 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, am 24. und 27. April 2023 Vergehen der Nötigung in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte dadurch begangen zu haben, dass er sich auf den Straßengrund vielbefahrener Kreuzungen setzte, um den Straßenverkehr lahmzulegen, und sich hierbei festklebte, um Polizeibeamten zu erschweren, ihn wegzutragen. Gegen das Urteil hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt. Das Rechtsmittel ist als Sprungrevision (§ 335 Abs. 1 StPO) zulässig und hat mit der Sachrüge Erfolg.
1. Das angefochtene Urteil ist schon deshalb aufzuheben, weil sich das festgestellte äußere Tatverhalten als Widerstandshandlung nach § 113 Abs. 1 Alt. 1 StGB darstellt. Der Senat hat für vergleichbare Fallkonstellationen bereits entschieden, dass der vom Täter verwendete Sekundenkleber ein materielles Zwangsmittel und dessen Verwendung im situativen Zusammenhang bevorstehender polizeilicher Räumung Gewalt im Sinne des § 113 Abs. 1 StGB darstellt, die geeignet ist, die Vollendung der Diensthandlung, nämlich das Wegtragen des Beschuldigten als Störer, zumindest zu erschweren (vgl. Senat NZV 2025, 73 = NStZ 2025, 361). Durch das Auftragen des Klebers auf die Hand und das feste Andrücken der Hand auf die Fahrbahn werden Adhäsionskräfte erzeugt, die später nicht ohne Weiteres, nämlich nur mittels körperlicher Gewalt oder physikalisch-chemisch wirkender Hilfsmittel, gelöst werden können. Die Feststellungen des Amtsgerichts sind zwar knapp, lassen aber noch erkennen, dass die Hand des Angeklagten in beiden Fällen derart fest mit der Fahrbahn verbunden war, dass ein einfaches Wegtragen nicht möglich war, die Vollstreckungsmaßnahme durch die Verwendung des Klebers also substantiell erschwert wurde. Die mittelbare Kraftentfaltung durch die Verklebung der Hand mittels Sekundenkleber wirkte auch noch im Zeitpunkt der Vollstreckungshandlung (Durchsetzung der Auflösungsverfügung) dergestalt, dass der Polizeibeamte seine Diensthandlung nicht ausführen konnte, ohne seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden zu müssen. Die Verklebung war für den Polizeibeamten körperlich spürbar (vgl. Senat a.a.O.).
2. Zuletzt hat das OLG Dresden in einer beachtenswerten Entscheidung (Urteil vom 29. Januar 2025 – 6 ORs 21 Ss 132/24 – [bisher unveröffentlicht]) eine andere Auffassung vertreten als der Senat. Das OLG Dresden erkennt auf der Grundlage der gängigen Umschreibung des Gewaltbegriffs an, dass sich die Kraftentfaltung nicht unmittelbar gegen den Vollstreckungsbeamten richten muss, erfordert für diesen Fall aber, dass der Vollstreckungsbeamte seinerseits eine nicht ganz unerhebliche Kraft aufwenden muss, um seine Diensthandlung ausführen zu können. Mit dieser Formulierung folgt das OLG Dresden einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs, bei der das gerade nicht unmittelbar gegen einen anwesenden Vollstreckungsbeamten gerichtete Verbarrikadieren in einem Gefängnisteil für ausreichend angesehen und die Gewaltanwendung bejaht worden ist (vgl. BGHSt 18, 133). Allerdings erkennt das OLG Dresden im Aufbringen eines Lösungsmittels keine solche „nicht ganz unerhebliche Kraftentfaltung“, so dass das Festkleben mit seiner nur mittelbar gegen die Vollstreckungsperson gerichteten Kraftentfaltung keine Gewalt im Sinne des § 113 StGB sei (so auch AG Tiergarten BeckRS 2022, 31817 [aufgehoben durch LG Berlin BeckRS 2022, 40639]); Erb, NStZ 2023, 577; Homann, JA 2023, 554; Zimmermann/Griesar, JuS 2023, 401). Auch auf eine erhebliche Erschwerung der Diensthandlung dürfe zur Vermeidung der Verschleifung des Tatbestandsmerkmals ‚Gewalt‘ ebenso wenig abgestellt werden wie auf „die tatsächlich nicht aufgewandte Kraft, die für das Wegreißen … hypothetisch erforderlich wäre“.
a) Zustimmung verdient zunächst die Auffassung des OLG Dresden, dass nicht nur die unmittelbar auf die Vollstreckungsperson wirkende Kraft dem Gewaltbegriff unterfallen kann. In der für diese Erkenntnis herangezogenen Entscheidung (BGHSt 18, 133) führt der BGH aus, tatbestandlich sei es auch, „wenn der Täter die Wohnungstür so abschließt, dass der erwartete Gerichtsvollzieher die Wohnung nicht zu betreten vermag“. Es genügt, formuliert der BGH, „dass der Täter die eigene Kraftentfaltung schon vor dem Beginn der Amtshandlung vorgenommen hat, wenn sie sich nur noch als Widerstandshandlung gegen den Beamten im Zeitpunkt seines Tätigwerdens auswirkt“. Erforderlich sei lediglich, dass das „vorweggenommene tätige Handeln“ als „gezielte Vorbereitung einer Widerstandshandlung“ erscheine. Tatsächlich ist beiden genannten Fallgestaltungen gemein, dass die eigentliche Tathandlung – das Verbarrikadieren bzw. Abschließen – weder zeitlich noch örtlich unmittelbar gegen den Vollstreckungsbeamten wirkt. Genau wie beim Festkleben wird durch die Tathandlungen hier ein Zustand hergestellt, der seine vom Täter gewollte Zwangs- und Widerstandswirkung erst beim Eintreffen der Vollstreckungsperson entfaltet. Damit ist höchstrichterlich anerkannt, dass auch mehraktige Tatgeschehen, bei denen sich die eigentliche Tathandlung noch nicht sofort und unmittelbar gegen eine Vollstreckungsperson richtet und die Erschwerung der Vollstreckungshandlung erst später eintritt, § 113 Abs. 1 StGB unterfallen können.
Zustimmung verdient auch die Einschätzung, die mittelbar gegen die Vollstreckungsperson gerichtete Kraftentfaltung stelle Gewalt dar, wenn „kraftverstärkende Hilfsmittel (Trennschleifer u.a.)“ zur Überwindung des physischen Hindernisses erforderlich seien.
b) Nicht überzeugen kann hingegen die im Urteil des OLG Dresden vorgenommene Differenzierung zwischen festen „kraftverstärkenden“ Hilfsmitteln, deren Einsatz eine „nicht ganz unerhebliche Kraftentfaltung“ bewirken soll, und flüssigen Hilfsmitteln, denen diese Eigenschaft nicht zugeschrieben wird. Vielmehr ist daran festzuhalten, dass die zur Überwindung des Zwangsmittels erforderliche Kraft von der wirkenden Adhäsionskraft abhängt und es keinen qualitativen und damit rechtlich relevanten Unterschied darstellt, ob die Vollstreckungsperson robust mechanisch-körperlich vorgeht oder sich eines „sanft“ mikrophysikalisch-chemisch wirkenden Hilfsmittels bedient.
aa) Die vom OLG Dresden vorgenommene Differenzierung erscheint willkürlich; sie führt zu Zufallsergebnissen und kann im Einzelfall schwierig und unklar sein. Zu denken ist etwa, dass sich die Polizei eines Geräts bedient, bei dem mit großer Kraft (Hochdruck) eine Flüssigkeit zwischen die Haut des Täters und den Straßenbelag gespritzt wird. Ohne Zweifel wäre dies ein „kraftverstärkendes Hilfsmittel“, wodurch der Täter die Zwangswirkung auch nach der Rechtsauffassung des OLG Dresden „mit Gewalt“ erzeugt hätte. Denkbar wäre auch der Einsatz einer Flüssigkeit, welche die Hand vor Verletzungen schützt und hierdurch ein kraftvolles Abziehen oder Abreißen der Hand möglich macht. Diese sowohl vom Täterwillen als auch vom äußeren Tatbild unabhängigen Reaktionsmöglichkeiten der Polizei zeigen bereits an, dass es problematisch ist, die Strafbarkeit – zumal bei einem Unternehmensdelikt (vgl. nachfolgend bb und cc) – unabhängig vom Erschwerungsgrad von der Eigenart der polizeilichen Reaktion und Intervention abhängig zu machen.
bb) Die Argumentation des OLG Dresden überzeugt aus einem anderen Grund nicht: Es führt aus: Weil es sich bei § 113 StGB nicht um ein Erfolgsdelikt handele, müsse bei der Beurteilung, ob eine Widerstandsleistung mit Gewalt vorliege, auf den vom Täter vorausgesehenen (physikalisch-chemischen) Lösungsvorgang abgestellt werden. Die hierin zum Ausdruck kommende extreme Subjektivierung des Gewaltbegriffs hätte zur Folge, dass sich der Täter, der sich vorstellt, seine Hand werde weggerissen, nach § 113 StGB strafbar macht, nicht jedoch derjenige, der darauf vertraut, die Polizei werde ein „sanftes“ Hilfsmittel anwenden. Dieses Ergebnis wäre Folge der Ausgestaltung des § 113 StGB, der als unechtes Unternehmensdelikt (vgl. BGH NStZ 2013, 336) gerade keinen Verhinderungserfolg voraussetzt, sondern bei dem auch ein untaugliches, erfolgloses Widerstandleisten genügt (vgl. Schmidt KlimR 2023, 210). Es wäre sachwidrig und ungerecht (vgl. auch Krenberger, NStZ 2025, 366, der von vornherein darauf abstellt, ob das „Entfernen der festgeklebten Person ohne Hilfsmittel für erheblichen Kraftaufwand sorgen würde“).
cc) Wie dargelegt, handelt es sich bei § 113 StGB nach der Rechtsprechung des BGH um ein unechtes Unternehmensdelikt (vgl. BGH NStZ 2013, 336), bei dem die Vollendungsstrafbarkeit also vorverlagert ist, weil Versuch und Vollendung nach der gesetzgeberischen Entscheidung als gleich strafwürdig erscheinen. Zwar ist zu konzedieren, dass sich bereits die vom BGH als Gewalt anerkannte mittelbare Kraftentfaltung bei mehraktigen Tatgeschehen schwer mit einem Unternehmensdelikt in Einklang bringen lässt. Denn zwischen der eigentlichen Tathandlung und der hierdurch erschwerten Vollstreckungshandlung kann längere Zeit vergehen. Zu denken ist an einen Gerichtsvollzieher, der sich erst mehrere Stunden oder gar Tage nach der Verbarrikadierung Zutritt zu verschaffen versucht. Die vom OLG Dresden vorgenommene extreme Subjektivierung des Gewaltbegriffs ist jedenfalls nicht geeignet, den Wertungswiderspruch, der zwischen der Vorverlagerung der Strafbarkeit einerseits und der erst mit der Erschwerung der Diensthandlung eintretenden Tatvollendung liegt, abzuschwächen.
3. Nach allem hält der Senat an seiner im Beschluss vom 10. Juli 2024 (NZV 2025, 73 = NStZ 2025, 361) geäußerten Auffassung fest, nach der auch die hier festgestellten Handlungen eine Strafbarkeit nach § 113 StGB begründen können.
4. Die dadurch veranlasste Aufhebung umfasst auch die Entscheidung über das tateinheitlich angeklagte Vergehen der Nötigung. Die mit neuer Verhandlung und Entscheidung befasste Abteilung des Amtsgerichts Tiergarten wird gerade bei der nach § 240 Abs. 2 StGB veranlassten Verwerflichkeitsprüfung die zu vergleichbaren Taten entwickelten Grundsätze zu beachten haben (vgl. Senat NZV 2025, 73; 2024, 335; NJW 2023, 2792; StV 2023, 545 [Volltext bei juris]; Beschluss vom 14. November 2024 – 3 ORs 65/24 – [juris] [Festkleben an Reisebus]; BayObLG NJW 2025, 984; OLG Karlsruhe VRR 2025, Nr. 3 [Volltext bei juris]; NZV 2024, 392; LG Berlin I Beschluss vom 8. Juli 2024 – 517 Qs 67/24 – [Volltext bei juris]).
5. An einer Änderung des Schuldspruchs, die auch bei Freispruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO grundsätzlich möglich ist (vgl. KG NJW 2001, 86; OLG Köln StV 2021, 584 [Volltext bei juris]), ist der Senat schon deshalb gehindert, weil die § 113 StGB betreffenden Feststellungen keinerlei Ausführungen zur inneren Tatseite enthalten und das Revisionsgericht an einer eigenen Beweiswürdigung gehindert ist (vgl. Franke in: Löwe-Rosenberg, StPO 26. Aufl., § 354 Rn. 44 f.). Das angefochtene Urteil war daher mit den Feststelllungen aufzuheben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
6. Der Senat hat wegen der Divergenz zur Rechtsprechung des OLG Dresden erwogen, die Sache nach § 121 GVG dem BGH vorzulegen, hiervon jedoch abgesehen. Zum einen waren die Ausführungen des OLG Dresden im erörterten Urteil nicht, was erforderlich ist (vgl. BGHSt 7, 314), tragende Grundlage. Denn das Amtsgericht hatte den Angeklagten vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen, was durch die Staatsanwaltschaft mit der Sprungrevision angefochten worden ist. Tragend war vor diesem Hintergrund die Bewertung des OLG Dresden, die tatrichterlichen Ausführungen zur zugunsten des Angeklagten ausgegangenen Verwerflichkeitsprüfung (§ 240 Abs. 2 StGB) seien fehlerhaft. Die Ausführungen des OLG Dresden zu § 113 Abs. 1 StGB und die Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Kammergerichts waren vor diesem Hintergrund „überschießend“. Sie waren nicht Gegenstand der sog. Aufhebungsansicht und nahmen mithin nicht teil an der Bindungswirkung des § 358 Abs. 1 StPO. Zum anderen fehlen im hier zu prüfenden Urteil Feststellungen zur inneren Tatseite des § 113 StGB, so dass die von § 121 GVG vorausgesetzte Vergleichbarkeit der Lebenssachverhalte in tatsächlicher Hinsicht keine gesicherte Grundlage hat.
Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin
Anmerkung: