Gericht / Entscheidungsdatum: LG Siegen, Beschl. v. 26.06.2025 - 10 Qs 55/25
Eigener Leitsatz:
Zur Aufhebung einer Pflichtverteidigerbestellung wegen Aufhebung der Anordnung der Betreuung nach Wegfall der Bestellungsvoraussetzungen.
10 Qs 55/25
Landgericht Siegen
Beschluss
In dem Beschwerdeverfahren
betreffend pp.
hier: Sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Bestellung von pp. als Pflichtverteidiger
hat die zweite große Strafkammer des Landgerichts Siegen auf die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 19.05.2025 - Az: 401 Ds 988/24 - durch die Vorsitzende Richterin am Landgericht, die Richterin am Landgericht die Richterin am Landgericht am 26.06.2025 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Gründe:
Die nach § 143 Abs. 3, Abs. 2 S. 1, 311 StPO statthafte, insbesondere fristgerecht eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet.
Denn das Amtsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss zu Recht die durch Beschluss vorn 06.08.2024 erfolgte Beiordnung des Rechtsanwalts Terjung als Pflichtverteidiger aufgehoben.
Die Kammer schließt sich auch in der Begründung den zutreffenden Erwägungen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses an.
Die Beiordnung war gem. § 140 Abs. 2 StPO angeordnet worden, da für den Beschwerdeführer/Angeschuldigten eine gerichtliche Betreuung u.a. für den Aufgabenkreis "Vertretung bei Behörden" im Wege der einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Amtsgerichts Siegen vom 08.04.2024 (33 XVII 288/24) angeordnet worden war und deshalb Zweifel an seiner Fähigkeit zur Selbstverteidigung bestanden. Zum Zeitpunkt der vorläufigen Betreuerbestellung befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung nach einem Verkehrsunfall. Eine Wohnung stand für den Zeitraum danach nicht zur Verfügung.
Die Betreuung wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Olpe vom 27.08.2024 (5 XVII 251/24 D) nach den Ermittlungen des Gerichts, nach der Stellungnahme der Betreuerin und da die Betreuung nicht gegen den erklärten Willen des Beschwerdeführers aufrechterhalten werden konnte, aufgehoben.
Das Amtsgericht nahm dies nach Anhörung der Beteiligten zum Anlass, die Beiordnung von Rechtsanwalt pp. aufzuheben.
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt zunächst keine günstigere Entscheidung. Der Beschwerdeführer hat vorgetragen, die Aufhebung der Betreuung auf Willen des Betreuten ändere nichts an dem Erfordernis der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO, da sich diese nach der individuellen Schutzbedürftigkeit richte, die im Wege einer Gesamtwürdigung zu ermitteln sei. Zweifel an der Fähigkeit zur Selbstverteidigung würden für eine Beiordnung genügen.
Die Kammer hat im Ergebnis keinen Zweifel an der Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Selbstverteidigung.
Ein Unvermögen der Selbstverteidigung im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO wird nur dann angenommen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Angeschuldigte aus in seiner Person liegenden Gründen (geistige Fähigkeiten, Gesundheitszustand, kognitive Einschränkungen, sonstige Umstände (vgl. Krawczyk in BeckOK, Hrsg. Graf, 55. Edition, Stand 01.04.2025, § 140 Rn. 39 m.w.N.) nicht in der Lage sein wird, alle Möglichkeiten einer sachgemäßen Verteidigung zu nutzen. Diesbezügliche Anhaltspunkte ergeben sich weder aus dem Akteninhalt, noch aus dem Vortrag und der beigezogenen Betreuungsakte.
Der Betreuungsrichter des Amtsgerichts Siegen holte mit Beschluss vom 28.04.2024 ein psychiatrisches Gutachten zu der Frage ein, ob für den Beschwerdeführer ein Einwilligungsvorbehalt für Vermögensangelegenheiten notwendig sei.
Nach der Bewertung des psychiatrischen Sachverständigen pp. in seinem schriftlichen Gutachten vom 25.05.2024 war der Beschwerdeführer in der Lage, einen freien Willen zu bilden und gerichtete Handlungen auszuführen. Dies sei sowohl von der rechtlichen Betreuerin beschrieben, als auch von dem Sachverständigen festgestellt worden. Im Rahmen der Exploration sei der Beschwerdeführer zur Zeit, zum Ort, zur Situation und über die eigene Person vollständig orientiert gewesen. Störungen der Auffassungsgabe, Konzentration und Merkfähigkeitsleistung wurden nicht festgestellt. Das formale Denken sei weder gehemmt noch verlangsamt, auch konnten Grübeln und Gedankendrängen ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer habe weder hypochondrische Inhalte noch Phobien oder Zwangsdenken, Zwangsimpulse oder Zwangshandlungen geäußert. Wahnstimmungen als auch Wahnwahrnehmung und Wahngedanken konnten ausgeschlossen werden. Er habe weder illusorische Verkennungen noch akustische, optische oder andere Arten von Halluzinationen geäußert. Ich-Störungen in Form von Derealisation, Depersonalisation, Gedankenausbreitung, Gedankenentzug und Gedankeneingebung wurden nicht diagnostiziert. Bei dem Thema Finanzen habe er leicht dysphorisch reagiert. Der Beschwerdeführer war Geschäftsführer verschiedener Firmen gewesen und in Vermögensverlust geraten. Depressive und maniforme Symptome wurden ausgeschlossen. Diagnostiziert wurde eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen und eine Opioide Abhängigkeit insofern, als der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Exploration seit mehreren Wochen im Rahmen einer ärztlich überwachten Schmerztherapie mit einer regelmäßigen Opioidgabe behandelt werde.
Die sachverständige Bewertung lässt den Rückschluss zu, dass der Angeschuldigte durchaus zu einer sachgemäßen Verteidigung in der Lage ist.
Insbesondere liegen - wie das Amtsgericht zu Recht dem Aufhebungsbeschluss zugrunde gelegt hat - die Voraussetzungen für die Pflichtverteidigerbestellung aufgrund „der Schwere der Tat und der zu erwartenden Rechtsfolge" nicht vor. Der Angeschuldigte ist strafrechtlich nicht vorbelastet.
Die Fortdauer der Beiordnung ist auch nicht aus anderen Gründen gerechtfertigt. Grundsätzlich steht die Aufhebung der Bestellung nach § 143 Abs. 2 S. 1 StPO im Ermessen des Gerichts. Von dem ihm eingeräumten Ermessensspielraum hat das Amtsgericht fehlerfrei Gebrauch gemacht und insbesondere die Betreuungsakte beigezogen und diese sowie die Art und Schwere des Anklagevorwurfs ihrer Bewertung zugrunde gelegt und mit zutreffender Begründung verneint.
Auch im Übrigen sind keine Ermessensfehler zu erkennen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA H. Terjung, Köln
Anmerkung: