Gericht / Entscheidungsdatum: LG Ansbach, Beschl. v. 03.07.2025 - 3 Qs 46/25
Eigener Leitsatz:
Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung bei einem abgeschlossenen Verfahren ist auch nach der aktuellen Rechtslage nach Änderung der §§ 141 ff StPO schlechthin unzulässig und unwirksam und mithin grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger oder der Rechtsanwalt, den der Angeklagte als den zu bestellenden Pflichtverteidiger benannt hatte, seine Bestellung nach § 141 Abs. 1 StPO beantragt hatte.
Landgericht Ansbach
3 Qs 46/25
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen besonders schweren Falls des Diebstahls
hier: sofortige Beschwerde des Beschuldigten
erlässt das Landgericht Ansbach - 3. Strafkammer - durch die unterzeichnenden Richter am 3. Juli 2025 folgenden
Beschluss
1. Die sofortige Beschwerde des Beschuldigten pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 18.06.2025 wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Ansbach führte gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen Diebstahls gern. § 243 StGB, welches ihr von der Polizeiinspektion pp. am 30.05.2025 übersandt wurde.
Mit Schriftsatz vom 20.05.2025 hatte zuvor Rechtsanwalt pp. die Vertretung des Beschuldigten angezeigt, darauf hingewiesen - was ihm aufgrund seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger im Bezugsverfahren, in welchem dem Beschuldigten versuchter Totschlag zur Last liegt, bekannt war -, dass sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß befinde, und seine Bestellung zum Pflichtverteidiger auch im gegenständlichen Verfahren, Akteneinsicht sowie zugleich die Einstellung des Verfahrens „bereits zum jetzigen Zeitpunkt“ beantragt.
Mit Verfügung vom 06.06.2025 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren ohne Durchführung von Ermittlungen gem. § 154 Abs.1 StPO im Hinblick auf das vom Verteidiger erwähnte Verfahren, für welches sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befand und noch befindet, ein und gewährte Akteneinsicht.
Nach Aktenrücklauf legte die Staatsanwaltschaft die Akte zur Entscheidung über den Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung dem Amtsgericht vor. Mit Beschluss des Amtsgerichts Ansbach vom 18.06.2025 wurde der Antrag der Beschuldigten auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers abge-lehnt. Hiergegen richtet sich die am gleichen Tag eingegangene sofortige Beschwerde des Be-schuldigten vom 23.06.2025.
II.
1. Die Beschwerde ist gem. § 304 I StPO statthaft, da die Ablehnung der Pflichtverteidigerbestellung gemäß § 142 Abs. 7 StPO mit der (sofortigen) Beschwerde anfechtbar ist.
2. Die Beschwerde ist aber unzulässig. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist unter anderem das Vorliegen einer Beschwer des Rechtsmittelführers (vgl. BGHSt 28, 327, 330; 16, 374; Meyer-Goßner, vor § 296 StPO Rn. 8 m.w.N.). Eine Beschwer liegt nur vor, wenn die ergangene (oder abgelehnte) Entscheidung einen unmittelbaren Nachteil für den Betroffenen enthält, seine Rechte und geschützten Interessen eine unmittelbare Beeinträchtigung erfahren haben und wenn die Beseitigung einer fehlsamen Erwägung dem Beschwerdeführer die Aus-sicht auf eine andere, ihm günstigere Entscheidung eröffnet (vgl. BGHSt 27, 290, 293; 7, 153; BGH wistra 1999, 347). Daran fehlt es hier. Denn das Verfahren war mit der Entscheidung der Staatsanwaltschaft Ansbach vom 06.06.2025, mit welcher das Verfahren gem. § 154 Abs.1 StPO eingestellt wurde, endgültig abgeschlossen. Für die Führung der Verteidigung besteht demnach kein Bedürfnis mehr (vgl. OLG Düsseldorf JZ 1984, 756; KG Beschl. v. 9.3.2006 – 5 Ws 563/05, BeckRS 2006, 3283, beck-online). Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Bestellung eines Pflicht-verteidigers nicht dem Kosteninteresse des Angeklagten oder seines Verteidigers dient (BGH, NStZ-RR 2009, 348, beck-online), sondern allein den Zweck verfolgt, im öffentlichen Interesse da für zu sorgen, dass ein Betroffener in schwerwiegenden Fällen rechtskundigen Beistand erhält und der ordnungsgemäße Verfahrensablauf gewährleistet wird (vgl. BVerfGE 39, 238, 242, OLG Düsseldorf StV 1984, 66, wistra 1992, 320, Senat, Beschluss vom 11. 2. 2005 – 5 Ws 656/04 – in www.burhoff.de -). Diese Interessenlage ist entfallen.
3.
a) Eine nachträgliche, rückwirkende Bestellung bei einem abgeschlossenen Verfahren ist auch nach der aktuellen Rechtslage nach Änderung der §§ 141 ff StPO schlechthin unzulässig und unwirksam und mithin grundsätzlich ausgeschlossen, und zwar auch dann, wenn der Wahlverteidiger oder der Rechtsanwalt, den der Angeklagte als den zu bestellenden Pflichtverteidiger benannt hatte, seine Bestellung nach §141 Abs. 1 StPO beantragt hatte (vgl. zur bisherigen Rechtslage BGH StV 1997, 238, StV 1989, 378, KG, a.a.O., OLG Köln NJW 2003, 2038, OLG Düsseldorf StraFo 2003, 94, NStZ-RR 1996, 171, StV 1984, 66, JurBüro 1984, 718, OLG Hamm StraFo 2002, 397, OLG Koblenz – 2. Strafsenat – NStZ-RR 1997, 384, OLG Celle NdsRpfl, 19, OLG Karlsruhe RPfl 1986, 149).
b) Die rückwirkende Bestellung wurde allerdings, unter verbaler Wahrung des Grundsatzes, wo-nach sie regelmäßig unwirksam ist, in Teilen der Rechtsprechung dann für geboten gehalten, wenn der Antrag auf Beiordnung – wie hier auch - rechtzeitig gestellt und vom Gericht nicht, nicht rechtzeitig, ohne Gründe (vgl. LG Potsdam StraFo 2004, 381 = StV 2005, 83) oder fehlerhaft (vgl. LG Magdeburg StraFo 2003, 420 = StV 2005, 84 Ls) beschieden worden ist und die Voraussetzungen der Beiordnung vorgelegen hätten. Begründet wurde dies - schon nach der alten Rechtslage - damit, dass der Antrag des Verteidigers nicht dem Zweck gedient habe, ihm einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen, sondern die ordnungsgemäße Verteidigung des Angeklagten sicherstellen sollte. Verzögerungen oder Fehler von Seiten des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft dürften sich dann nicht zum Nachteil des Beschuldigten (oder damals: des Angeklagten) auswirken. Die damalige und auch heutige Argumentation schloss damit, dass wenn man mit der herrschenden obergerichtlichen und höchstrichterlichen Ansicht die rückwirkende Bestellung nicht zulasse, der Beschuldigte die Sorge haben müsse, von einem Rechtsanwalt verteidigt zu werden, der seinerseits befürchtet, keine Vergütung zu erhalten, was sich strukturell und inhaltlich auf den effektiven Rechtsschutz auswirke (vgl. LG Bremen StV 2004, 126, 127).
4. Die Kammer bleibt bei ihrer Auffassung, dass eine nachträgliche Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht möglich ist. Für ein abgeschlossenes Verfahren darf ein Pflichtverteidiger unter keinen Umständen rückwirkend bestellt werden, weil eine solche Bestellung auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist.
a) Der Verteidiger hat seine Leistung bereits als Wahlverteidiger auf Grund eines Mandatsverhältnisses abschließend erbracht. Die mit der Bestellung zum Pflichtverteidiger einsetzende öffentlich-rechtliche Pflicht zum Tätigwerden kann er nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr erfüllen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 20. 7. 2000 – 1 Ws 206/00 – www.burhoff.de/rspr/texte/q_00022.htm m.w.N.). Die Neufassung der Vorschrift des § 141 Abs. 1 StPO ändert daran nichts. Die relevante und referierte obergerichtliche Rechtsprechung schloss eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung auch dann aus, wenn die Voraussetzungen für eine Verpflichtung nach altem Recht vorlagen, der Antrag gestellt war und dann fehlerhaft vor Einstellung oder anderer Erledigung des Verfahrens nicht verbeschieden wurde. Dies sind aber dieselben Voraussetzungen, nach denen der Beschwerdeführer nach neuer Rechtslage eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers erreichen will. Das Ansinnen ist mit den gleichen Argumenten, die richtigerweise schon nach alter Rechtslage vorgebracht wurden, abzulehnen.
b) Diese Auffassung wird auch dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber, dem die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung zur alten Rechtslage (nach der eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers für schlechterdings unzulässig erachtet wurde) bekannt war, im Entwurf für die Neuregelung der notwendigen Verteidigung keinerlei neue Regelungen zu diesem Punkt getroffen hat und auch eine vermeintliche Problematik diesbezüglich nicht angesprochen hat (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drs-BT 19/13829). Tatsächlich wird in dem Gesetzentwurf sogar ausdrücklich bestätigt, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung einer Pflichtverteidiger-bestellung (weiterhin) eine Beschwer des Beschuldigten voraussetzt (S. 44 der Drs-BT 19/13829), die bei einem eingestellten Ermittlungsverfahren jedoch nicht mehr vorliegen kann. Eine Änderung der bisherigen Rechtslage war durch die Neuregelung daher offensichtlich nicht beabsichtigt.
c) Soweit argumentiert wird, dass die Intention des Gesetzgebers und der Richtlinie nicht nur sei, eine ordnungsgemäße Verteidigung zu gewährleisten, sondern auch, mittellose Beschuldigte von den Kosten ihrer Verteidigung freizustellen (so etwa Staudinger, jurisPR-StrafR 13/2022 Anm. 5), findet dies im Gesetz keine Stütze, weil auch bei Bestellung eines Pflichtverteidigers der verurteilte Angeklagte verpflichtet ist, die Kosten seiner Verteidigung zu tragen (§ 464a Abs. 1 Satz 1; § 465 Abs. 1 StPO). Die Bestellung eines Pflichtverteidigers garantiert mittellosen Beschuldigten also nicht, von den Kosten ihrer Verteidigung freigestellt zu werden, sondern garantiert nur dem Pflichtverteidiger, mit der Staatskasse (§ 45 RVG) einen liquiden Schuldner für seinen Gebührenanspruch neben (§ 48 Abs. 1 RVG) dem Beschuldigten zu haben.
5. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht durch die Richtlinie (EU) 2016/1919 geboten ist.
a) Dabei ist zunächst insbesondere zu beachten, dass nach der Richtlinie die Beiordnung (oder in der Diktion der Richtline: die Bewilligung von Prozesskostenhilfe) im Interesse der Rechtspflege erforderlich sein müsste (Art. 4 Abs. 1 der RL). In Fällen wie dem vorliegenden, in dem aufgrund des Tatvorwurfs im Bezugsverfahren zu erwarten ist, dass eine sofortige Einstellung des neuen Verfahrens erfolgen wird - was ja auch die Verteidigung „bereits zum jetzigen Zeitpunkt“ beantragt hatte, dürften auch die Interessen der Rechtspflege es nicht gebieten, ohne weiter hinzutretende Ermittlungsmaßnahmen nach Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft, sondern sofortige Einstellung desselben durch diese ausnahmsweise die rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers zu rechtfertigen. So spricht Erwägungsgrund 13 der Richtlinie ausdrücklich davon, dass die Anwendung dieser Richtlinie auf geringfügige Zuwiderhandlungen den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen unterläge und dass, sofern es mit dem Recht auf ein faires Verfahren vereinbar ist, die Prüfung der materiellen Kriterien bei bestimmten geringfügigen Zuwiderhandlungen als nicht erfüllt angesehen werden könne. Anders als es das OLG Stuttgart (Beschluss v. 15.12.2022 - 4 Ws 529/22) meint, stellt die Versagung einer nachträglichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe daher keinen Verstoß gegen den Grundsatz, dass die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Interesse der Rechtspflege erforderlich sein müsse, dar, selbst wenn man diesen im Sinne einer Verfahrensgerechtigkeit verstehen sollte, weil ex ante bei einer auf-grund des Tatvorwurfs im Bezugsverfahren aller Voraussicht nach zu erwartende unverzügliche Einstellung keine auf die Richtlinie gestützte Erwartung bestehen kann, Prozesskostenhilfe bewilligt, bzw. im deutschen Regelungskontext einen Pflichtverteidiger bestellt zu bekommen.
b) Gegen die Auffassungen, die die Novelle des Rechts der Pflichtverteidigung als Scheidepunkt für die Öffnung des Instituts als Absicherung eines Kosteninteresses interpretieren, spricht nicht nur der soeben ausgeführte einschränkende Wortlaut bereits der Richtlinie, sondern unter systematischen Gesichtspunkten auch § 141 Abs. 2 S. 3 StPO, wonach von einer grundsätzlich von Amts wegen veranlassten Bestellung abgesehen werden kann, wenn die alsbaldige Einstellung des Verfahrens absehbar ist und keine weiteren Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauszügen oder Beiziehung von Akten geplant sind. Darin kommt die Wertung zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber dem Fortbestand eines tatsächlichen Verteidigungsbedarfs durchaus Bedeutung zumisst. Zwar ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorschrift ausdrücklich nur auf Fälle des Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und 3 verweist. Damit ist aber weder für die nicht in Bezug genommenen Fälle noch generell die Relevanz eines reinen Kosteninteresses zu belegen. Wäre ein solches Absicht des Gesetzgebers gewesen, wäre die Norm vermutlich anders ausgestaltet worden, zumal die für eine Berücksichtigung des Kosteninteresses angeführten Argumente die Bereichsausnahme der Nr. 2 und 3 nicht plausibel machten. Ohnehin trifft die Norm Regelungen für ein noch laufendes Verfahren. Zu einer nachträglichen Beiordnung verhält sie sich nicht, sondern bestätigt, dass einem letztlich noch allenfalls reine Kosteninteressen bedienenden Beiordnungs-wunsch auch in noch nicht abgeschlossenem Verfahren nicht entsprochen werden muss. Dies lässt durchaus Raum für die Annahme, dass die Reform des Rechts der Pflichtverteidigung solche Interessen jenseits eines Verteidigungsbedarfs gerade nicht bedienen will (Beutel, Zur rück-wirkenden Pflichtverteidigerbestellung, in: NStZ 2022, 328, beck-online).
c) Insbesondere kann nach Ansicht der Kammer aus der Richtlinie und der Änderung der nationalen Bestimmungen über die Pflichtverteidigung in Umsetzung der Richtlinie nicht gefolgert werden, dass nunmehr auch ein Gebühreninteresse des Beschuldigten und seines Verteidigers geschützt sein soll (so etwa LG Mainz, Beschluss vom 11. Oktober 2022 – 1 Qs 39/22 –, Rn. 18, juris). Dies kann wie ausgeführt schon deshalb nicht der Fall sein, weil die Richtlinie etwa bei geringfügigen Zuwiderhandlungen keine begründete Erwartung auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe schafft. Auch könnte - nach der Richtlinie - der Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Bedürftigkeitsprüfung vorgeschaltet werden.
d) Aus der gesetzlichen Vorgabe, dem Beschuldigten „unverzüglich“ nach Antragstellung einen Pflichtverteidiger beizuordnen, kann nicht darauf geschlossen werden, dass hierdurch auch eine rückwirkende Bestellung ermöglicht werden soll. Aus dem Regelungskontext ergeben sich keine Hinweise dazu, dass das Kriterium der „Unverzüglichkeit“ andere Aspekte als die Durchführung des Ermittlungsverfahrens unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten sichern soll, also etwa, wenn unter Umgehung der Verteidigerbestellung gewonnene Ermittlungsergebnisse im Verfahren zu Lasten des Beschuldigten verwertet würden oder durch die verzögerte Bestellung dieser in seinen Verteidigungsmöglichkeiten beschränkt wird. Beides ist aber bei Einstellung des Verfahrens ohne weitere Ermittlungen, wie es vorliegend der Fall ist, denklogisch unmöglich.
6. Schließlich ist im vorliegenden Fall von besonderer Bedeutung, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren bereits nur wenig mehr als 2 Wochen nach Stellung des Antrags auf Pflichtverteidiger-bestellung eingestellt hat und dass nach der Antragstellung weder durch die ermittelnde Polizeidienststelle, noch durch die Staatsanwaltschaft irgendwelche Ermittlungshandlungen getätigt worden waren, so dass eine Entscheidung über den Antrag überhaupt noch nicht zwingend vorzunehmen war, wie § 141 Abs.1 S.2 StPO ausdrücklich feststellt. Letztendlich wurde mit der sofortigen Einstellung gerade dem Antrag des Verteidigers Folge geleistet.
7. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
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