Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Bremen, Beschl. v. 02.07.2025 – 1 ORs 1/25
Leitsatz des Gerichts:
Fehlt es erkennbar an Erfolgsaussichten für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 356a, 47 StPO, so ist kein Aufschub der Vollstreckung nach § 47 Abs. 2 StPO anzuordnen.
In pp.
Der Antrag des Verurteilten vom 30.05.2025 auf Anordnung des Aufschubs der Vollstreckung der Verurteilung durch das Landgericht Bremen vom 17.09.2024 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Mit Beschluss vom 15.04.2025 hat der Senat auf den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Bremen die Revision des Verurteilten gegen das Urteil der Strafkammer 51 des Landgerichts Bremen vom 17.09.2024 auf seine Kosten durch einstimmigen Beschluss als offensichtlich unbegründet verworfen.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Verurteilte mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Nichtgewährung rechtlichen Gehörs vom 02.05.2025. Über diesen Antrag ist bislang noch nicht entschieden, da die Akten noch nicht an den Senat zurückgegeben worden sind. Unter dem 05.06.2025, dem Verurteilten nach seinen Angaben zugestellt am 14.06.2025, hat die Staatsanwaltschaft Bremen den Verurteilten mit Frist von vier Wochen zum Strafantritt geladen.
Mit Antrag vom 30.05.2025 beantragt der Verurteilte, der Staatsanwaltschaft Bremen zu untersagen, die Ladung zum Strafantritt zu vollstrecken, sowie die Aufhebung der Ladung.
II.
Der Antrag des Verurteilten vom 30.05.2025 ist statthaft entsprechend den §§ 356a S. 5, 47 Abs. 2 StPO als Antrag auf Aufschub der Vollstreckung der Verurteilung durch das Landgericht Bremen vom 17.09.2024 bis zur Entscheidung über die vom Verurteilten erhobene Anhörungsrüge.
Der Antrag des Verurteilten vom 30.05.2025 auf Aufschub der Vollstreckung entsprechend den §§ 356a S. 5, 47 Abs. 2 StPO ist aber nicht begründet, da der Hauptsacheantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund einer Verletzung rechtlichen Gehörs bei der Revisionsentscheidung nach § 356a StPO erkennbar keinen Erfolg verspricht (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, 67. Aufl., § 47 StPO Rn. 2). Zwar hat der Senat mangels Rückgabe der Akten über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bisher noch nicht entscheiden, der Antragsschrift vom 30.05.2025 sind aber bereits zum jetzigen Stand jedenfalls keine überwiegenden Erfolgsaussichten zu entnehmen, die Voraussetzung für eine nach dem Gesetz lediglich als Ausnahme vom Regelfall vorgesehene Anordnung des Aufschubs der Vollstreckung wären: Die Antragsschrift benennt zur Begründung der begehrten Wiedereinsetzung lediglich, dass das angefochtene Urteil des Landgerichts die Anforderungen an die Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen bislang nicht berücksichtigt habe. Diese Rüge des Vorliegens eines sachlich-rechtlichen Mangels zeigt aber bereits nicht eine Verletzung des Rechts auf rechtlichen Gehörs auf.
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