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Entscheidungen

OWi

Geschwindigkeitsüberschreitung, lückenhaftes Messprotokoll, Anforderungen an die Verfahrensrüge, Umgang mit Messprotokollen, unangemessene Diktion

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 15.05.2025 - 2 ORbs 69/25

Leitsatz des Gerichts:

Die Rüge eines "lückenhaften" Messprotokolls im Zusammenhang mit der Verurteilung wegen eines Geschwindigkeitsverstoßes muss konkret ausgeführt werden.


In pp.

1. Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Kassel vom 25. September 2024 wird verworfen, weil die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf das Rechtsbeschwerdevorbringen hin keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.
2. Der Betroffene hat die Kosten seines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Das Regierungspräsidium Kassel hat mit Bußgeldbescheid vom 12. April 2024 gegen den Betroffenen wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaften um 40 km/h - bei erlaubten 50 km/h fuhr der Betroffene nach Abzug der Toleranz von 3 km/h 90 km/h - eine Geldbuße in Höhe von 520,- Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von einem Monat angeordnet.

Auf seinen Einspruch hin hat das Amtsgericht Kassel den mehrfach vorbelasteten Betroffenen mit dem eingangs bezeichneten Urteil nach gerichtlicher Prüfung und Bewertung des Sachverhalts wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 1.000, - Euro und einem Fahrverbot von zwei Monaten verurteilt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die nach § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 OWiG statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und formgerecht begründete, auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, die ohne Erfolg bleibt.

II.

Die Verfahrensrüge zur "Lückenhaftigkeit des Messprotokolls" genügt bereits nicht den Anforderungen des § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 S. 2 StPO und ist damit unzulässig.

Auf die erhobene Sachrüge lässt das Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen, das gilt insbesondere für die tatrichterliche Würdigung der Geschwindigkeitsüberschreitung als "vorsätzlich" und die daran anknüpfende verschärfte Ahndung.
Das Verfahren gibt gleichwohl Anlass für Ausführungen zum Umgang mit "lückenhaften" Messprotokollen.

III.

Messprotokolle im Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren sind amtliche Urkunden, die nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO zeugenersetzend ohne Zustimmungserfordernis verlesen werden können.

Die Angaben im Messprotokoll vermitteln den Verfahrensbeteiligten und insbesondere dem Gericht in der Vergangenheit liegende Wahrnehmungen des Messbeamten zum ordnungsgemäßen Aufbau des Messgerätes und zur ordnungsgemäßen Entnahme der Messdaten.

Diese Angaben durch die handelnden Messbeamten sind zwingend notwendig, da sie die Garantieerklärung der Messrichtigkeit und der Authentizität der Messdaten für die nachfolgende Auswertung (mit)begründen. Aus diesem Grund hat die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) in den PTB-Anforderungen (PTB-A) für die Verwender (Ordnungsbehörden) verbindliche Vorgaben dazu gemacht, welche Angaben in einem Messprotokoll zwingend aufzunehmen sind.
Diese Angaben sind für alle Messgeräte im Wesentlichen gleich. Dazu gibt es eine Verweisungsklausel auf die Bedienungsanleitung des jeweilig konkret verwendeten Messgerätes. Diese Verweisungsklausel dient dazu Besonderheiten im Aufbau oder bei der Datenentnahme, die durch bestimmte Messgerätebauarten begründet sind, Rechnung zu tragen. Diese "zusätzlichen" Angaben sind dann ebenfalls im Messprotokoll zu vermerken. Damit die Messbeamten über die notwendigen Kenntnisse verfügen, warum diese Angaben notwendig sind und auf was sie zu achten haben, sind entsprechende gerätespezifische Schulungen vorgeschrieben.

In den dem Senat vorgelegten Verfahren kommt es gleichwohl immer wieder vor, dass die von den Ordnungsbehörden (Verwender) erstellten Messprotokolle entgegen der klaren und eindeutigen Anweisung "lückenhaft", "widersprüchlich" oder "offensichtlich fehlerhaft" sind und die Ordnungsbehörden Bußgeldbescheide erlassen, ohne dass die Belastbarkeit der Beweismittel - z.B. die Fehlerhaftigkeit der Messprotokolle - mit der gebotenen Sorgfalt geprüft worden sind. In einem solchen Fall ist das Tatgericht gehalten von § 69 Abs. 5 OWiG Gebraucht zu machen und das Verfahren zur ordnungsgemäßen Sachaufklärung an die Ordnungsbehörden zurück zu verweisen.
Macht das Tatgericht davon keinen Gebrauch, stellen fehlerhafte Messprotokolle im gerichtlichen Verfahren keine sog. "absoluten Verfahrensfehler" dar, die zu einer Verfahrenseinstellung führen, und sie führen auch nicht per se dazu, dass die Messung nicht mehr im standardisierten Messverfahren mit seiner Garantie der Messrichtigkeit erfolgt ist.

Ein fehlerhaftes Messprotokoll führt zunächst nur dazu, dass die zeugenersetzende Verlesbarkeit nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO entfällt, da die dokumentierte Ermittlungshandlung erkennbar unzutreffend ist. Die Beweiswirkung der amtlichen Urkunde entfällt. Der Messbeamte ist zeugenschaftlich zu seinen "Handlungen" zu befragen. Kommt das Tatgericht danach zu der Bewertung, dass die Anforderungen der PTB entgegen der Feststellungen im Messprotokoll tatsächlich zutreffend eingehalten worden sind, ist dies im Urteil festzustellen und die Verfahrenserleichterungen des "standardisierten Messverfahrens" insb. der Garantie der Messrichtigkeit bleiben erhalten. Entscheidend ist nicht die formale Dokumentation, sondern die materielle Richtigkeit der Handlung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren steht der Verteidigung dagegen die Verfahrensrüge zur Verfügung.
Lässt sich nach der zeugenschaftlichen Vernehmung des Messbeamten ordnungsgemäßer Aufbau und Verwendung des Messgeräts nicht mit der notwendigen Sicherheit feststellen, in der Regel, weil sich der Messbeamte an die schon Monate zurückliegende Messung nicht erinnert oder die Diskrepanz im Messprotokoll nicht ausräumen kann, liegt systemisch keine Messung mehr im standardisierten Messverfahren vor, da die Garantieerklärung der Messrichtigkeit an die Richtigkeit des Messaufbaus gebunden ist.
Dies führt allerdings auch nicht zwingend dazu, dass die Messung unverwertbar ist und das Verfahren eingestellt werden muss.
Für die gerichtlich zu treffenden Feststellungen entfällt lediglich die durch das standardisierte Messverfahren für Massenverfahren garantierte Verfahrensvereinfachung. Das Gericht ist dann gehalten, in eine sog. volle Beweiswürdigung einzutreten. Ausgangspunkt ist dabei wie in allen Beweiswürdigungen in diesen Konstellationen die vom Messgerät erzeugte Falldatei.

Hier ist zunächst zu differenzieren, weil sich ein möglicher Aufbaufehler in zweierlei Konstellationen niederschlagen kann:
Messwertbildung

Diese Konstellation ist sehr selten und in der Vergangenheit bisher nur bei (älteren) Messgeräten, bei denen der Messaufbau durch Besonderheiten gekennzeichnet ist, - teilweise durch bewusst herbeigeführte atypische Verkehrsvorgänge - überhaupt erzeugt worden und deutlich in der Falldatei erkennbar.

Da die meisten Messgeräte so konzipiert sind, dass sie Messaufbaufehler nur bis zur Messfehlergrenze tolerieren, erzeugt das Messgerät in aller Regel schon keinen Messwert, wenn der Aufbaufehler durch den Messbeamten geeignet ist, auf die Messwertbildung durchzuschlagen. Liegt danach ein Messwert vor, ist dies für sich bereits ein starkes Indiz für eine richtigen Messwertbildung. Eine weitere versichernde Überprüfung erfolgt dann durch die richterliche Ansicht und Bewertung der Falldatei, was ohne Sachverständigen möglich und systemisch vorgesehen ist. Weist die Falldatei keine Auffälligkeiten auf, insb. entsprechen die angezeigten Daten zum Aufbau des Messgeräts und das Messbild den PTB-Anforderungen des Messgeräts, ist die starke Indizierung der Messrichtigkeit bestätigt und die Annahme der Messrichtigkeit eine tatrichterliche Wertung, die vom Tatgericht im Urteil kurz darzulegen ist. Eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder der Falldatei empfiehlt sich dazu. Die Bewertung des Tatgerichts kann in der Rechtsbeschwerde nur mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, mit der unter anderem die Auffälligkeiten in der Falldatei darzulegen sind.

Diese einfache Überprüfung der Falldatei bei festgestellter Fehlerhaftigkeit des Messprotokolls auf Auffälligkeiten ist für alle Verfahrensbeteiligten möglich und zumutbar. Der Zugang zur Falldatei ist von der Ordnungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen haben und für die Prüfung der dem Gericht vorgelegten Beweismittel verantwortlich zeichnet, für alle Verfahrensbeteiligten zu garantieren.

Auswertung
Relevanter als bei der Messwertbildung selbst können sich mögliche Aufbaufehler bei der Auswertung der Falldatei niederschlagen. Konkret bedeutet dies, dass die Zuordnung des richtig ermittelten Messwertes zu einem Objekt - i.d.R. des Fahrzeuges des Betroffenen - Auffälligkeiten aufweist. Das Messgerät hat einen richtigen Messwert, die Frage ist nur, was es gemessen hat, weil wegen der nicht aufklärbaren Fehlerhaftigkeit beim Aufbau die Garantie des standardisierten Messverfahrens nicht greift und die Zuordnung des Messwertes daher prüfungsbedürftig ist.

Wegen des Grundsatzes der Rückführbarkeit der Auswertung ist das Tatgericht in diesen Fällen gehalten, die Auswertung mit dem dafür von der PTB zugelassenen amtlichen Auswerteprogramm zu wiederholen. Ergeben sich danach keine Auffälligkeiten oder Unklarheiten, hat sich ein möglicher Aufbaufehler nicht realisiert. Die tatrichterliche Wertung dazu ist im Urteil kurz darzulegen. Eine Verweisung nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die Lichtbilder zur Auswertung empfiehlt sich. Die Bewertung des Tatgerichts kann in der Rechtsbeschwerde nur mit der Verfahrensrüge angegriffen werden, mit der unter anderem die Auffälligkeiten in der Falldatei darzulegen sind.

IV.

Die Prüfung der Falldatei als Kernbeweismittel jeder technischen Verkehrsmessung ist Grundanforderung der Ordnungsbehörden, bevor sie einem Betroffenen einen Verkehrsverstoß vorwerfen dürfen. Im Gegenzug ist es ebenfalls Grundanforderung einer Verteidigung, aus der Falldatei heraus dem Gericht vor der Hauptverhandlung konkrete Auffälligkeiten aufzuzeigen. Das Gericht ist dann verpflichtet, diesen konkret dargelegten Auffälligkeiten nachzugehen. Die anschließende gerichtliche Bewertung ist ureigenste Aufgabe des Tatgerichts und in der Rechtsbeschwerde i.d.R. nur mit einer zulässigen Verfahrensrüge angreifbar.

Diesen einfachen Darlegungsvoraussetzungen genügt das Rechtsbeschwerdevorbringen vorliegend nicht. Die Einwendungen erschöpfen sich in der Behauptung eines lückenhaften Messprotokolls, ohne dass der Senat in die Lage versetzt wird, dies zu prüfen, und in abstrakten Rechtsfloskeln, ohne dass ein konkreter Bezug zum Fall dargelegt wird. Eine Darlegung von Auffälligkeiten und/oder Besonderheiten in der Falldatei, die in einem Kontext zum Messprotokoll gesehen werden kann, wird nicht vorgenommen. Das Tatgericht war daher auch nicht zu weiteren Ausführungen gehalten. Das nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO in Bezug genommene Fallbild weist im Übrigen auch keinerlei Auffälligkeiten auf. Es zeigt lediglich einen einsamen Fahrer, der mit entspanntem Gesicht und gemessenen 90 km/h kurz nach Mitternacht durch die Innenstadt von Kassel rast.


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