Gericht / Entscheidungsdatum: LG Braunschweig, Beschl. v. 18.06.2025 - 4 Qs 143/25
Eigener Leitsatz:
Schwierigkeit der Sachlage i.S. des § 140 Abs. 2 StPO liegt vor, wenn sämtliche Zeugen als Polizeibeamte Zugang zu Protokollen früherer Vernehmungen haben und sich daher in weiterem Umfang als sonstige Zeugen auf ihre Aussage vorbereiten können und es zur Aufklärung etwaiger Widersprüche in den Aussagen der Kenntnis des gesamten Akteninhalts bedarf, die nur einem Rechtsanwalt möglich ist.
Landgericht Braunschweig
Beschluss
4 Qs 143/25
In der Strafsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte u. a.
hat das Landgericht Braunschweig durch die unterzeichnenden Richter am 18.06.2025 beschlossen:
1.Der angefochtene Beschluss des Amtsgerichts Braunschweig vom 25.05.2025 (11 Cs 100 Js 73843/22 (137/24)) wird aufgehoben.
2. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger beigeordnet.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschwerdeführerin fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe:
Das Amtsgericht Braunschweig setzte gegen die Beschwerdeführerin mit Strafbefehl vom 24.01.2023 wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15,00 Euro fest. Hiergegen legte die Beschwerdeführerin Einspruch ein. Das Amtsgericht Braunschweig bestimmte einen Termin zur Hauptverhandlung auf den 20.10.2025.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 11.03.2025 beantragte die Beschwerdeführerin die Beiordnung eines Pflichtverteidigers.
Mit dem hier angefochtenen Beschluss vom 25.05.2025 lehnte das Amtsgericht Braunschweig den Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen des § 140 Abs. 2 StPO nicht gegeben seien.
Das Amtsgericht Braunschweig übersandte dem Verteidiger der Beschwerdeführerin den Beschluss am 02.06.2025 per Fax. Der Beschluss wurde der Beschwerdeführerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 08.05.2025 zugestellt.
Gegen den Beschluss legte die Beschwerdeführerin mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2025 sofortige Beschwerde ein.
Mit Verfügung vom 10.06.2025 beantragte die Staatsanwaltschaft Braunschweig, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Es liege keine besonders schwierige Rechts- oder Sachlage vor.
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgerecht erhobene sofortige Beschwerde ist auch begründet. Wegen der sich aus der Kombination der nachfolgend genannten Umstände ergebenden Schwierigkeit der Sachlage liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung gem. § 140 Abs. 2 StPO vor: Zunächst haben sämtliche Zeugen als Polizeibeamte Zugang zu Protokollen früherer Vernehmungen und können sich daher in weiterem Umfang als sonstige Zeugen auf ihre Aussage vorbereiten (vgl. dazu LG Bielefeld, Beschl. v. 15.06.2016 — 8 Qs 246/16 BeckRS 2016, 114637; LG Dortmund, Beschl. v. 14.01.2019 — 32 Qs 6/19 NZV 2019, 308; MüKoStGB/Bosch, 5. Aufl. 2025, StGB § 114 Rn. 16; BeckOK StPO/Krawczyk StPO § 140 Rn. 31). Weiter bedarf es zur Aufklärung etwaiger Widersprüche in den Aussagen vorliegend der Kenntnis des gesamten Akteninhalts, die nur einem Rechtsanwalt möglich ist. Schließlich bestehen vorliegend aufgrund einer Mischintoxikation im Tatzeitpunkt Zweifel an der nicht eingeschränkten Schuldfähigkeit der Beschwerdeführerin.
Die Kammer trifft gemäß § 309 Abs. 2 StPO die in der Sache erforderliche Entscheidung und bestellt Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 467 Abs. 1 StPO analog.
Einsender: RA J. - R. Funck, Braunschweig
Anmerkung: