Gericht / Entscheidungsdatum: LG Magdeburg, Beschl. v. 25.06.2025 - 21 Ws 4/25
Eigener Leitsatz:
1. Hat der Beschuldigte mit der Verhängung einer (Gesamt)Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen, liegt der Beiordnungsgrund der Schwere der Rechtsfolge i.S. des § 140 Abs. 2 StPO vor.
2. Eine rückwirkende Bestellung zum Pflichtverteidiger ist ausnahmsweise dann zulässig, wenn der Beschuldigte rechtzeitig ausdrücklich eine Pflichtverteidigerbestellung beantragt hatte, wenn die Voraussetzungen einer Pflichtverteidigerbestellung zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen haben und wenn eine Entscheidung über den Beiordnungsantrag ohne zwingenden Grund nicht unverzüglich erfolgt ist. Frühere entgegenstehende Rechtsprechung wird aufgegeben.
Landgericht Magdeburg
1. große Strafkammer
21 Qs 4/25
Beschluss
In dem vormaligen Ermittlungsverfahren
gegen pp.
- Verteidiger
wegen Gefährdung des Straßenverkehrs
hat die 1. große Strafkammer - Beschwerdekammer - des Landgerichts Magdeburg durch die unterzeichnenden Richter am 25. Juni 2025 beschlossen:
Auf die sofortige Beschwerde des ehemals Beschuldigten wird ihm unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Magdeburg vom 20.01.2025 (5 Gs 767 Js 403/25 (47/35)) Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem ehemals Beschuldigten hierbei entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Landeskasse zur Last.
Gründe:
Die Staatsanwaltschaft Magdeburg hat gegen den ehemals Beschuldigten wegen Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke ermittelt. Er führte am 22.10.2024 unter Alkoholeinfluss sein Fahrrad. Hierbei kam er ins Schwanken und streifte um ca. 02:43 Uhr einen geparkten Pkw. Anschließend verständigte er die Polizei. Eine um 03:49 Uhr - mehr als eine Stunde nach dem Unfall - entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,1 Promille.
Der ehemals Beschuldigte ist mehrfach, teils einschlägig sowie erheblich, vorbestraft.
Mit Schriftsatz vom 10.12.2024, der bei der Polizeiinspektion Magdeburg - Polizeirevier Salzlandkreis - am 11.12.2024 eingegangen ist, hat der Verteidiger beantragt, dem ehemals Beschuldigten als Pflichtverteidiger beigeordnet zu werden. Zur Begründung hat der Verteidiger ausgeführt, dass eine potentielle Gesamtstrafenfähigkeit mit der rechtskräftigen Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe durch das Amtsgericht Aschersleben vom 03.12.2024 (2 Ds 235 Js 17535/24) bestehe. In jenem Verfahren hat das Amtsgericht Aschersleben den Beschwerdeführer wegen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Zudem hat der Verteidiger darum gebeten, dass der Antrag zeitnah an die zuständige Staatsanwaltschaft zur unverzüglichen Vorlage bei Gericht weitergeleitet wird.
Mit Telefax vom 11.12.2024 teilte Polizeihauptmeister pp. dem Verteidiger mit, dass sein Schriftsatz vom 10.12.2024 nach Abschluss der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet werde. Daraufhin wies der Verteidiger mit Schreiben vom selben Tage darauf hin, dass gemäß § 141 Abs. 1 StPO die unverzügliche Weiterleitung des Antrages auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers in den Fällen notwendiger Verteidigung gesetzlich vorgeschrieben sei. Die Akte sei daher sofort an die Staatsanwaltschaft zur Vorlage an das Amtsgericht zu übermitteln.
Mit Verfügung vom 20.12.2024 hat die Polizeiinspektion Magdeburg - Polizeirevier Salzlandkreis - das Verfahren an die Staatsanwaltschaft abgegeben. Die Akte ging jedoch laut Posteingangsstempel erst am 02.01.2025 bei der Staatsanwaltschaft Magdeburg ein.
Mit Verfügung vom 09.01.2025 hat die Staatsanwaltschaft Magdeburg das Ermittlungsverfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO mit Rücksicht auf das anhängige Strafverfahren (2 Ds 235 Js 17535/24) eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 16.01.2025 hat der Verteidiger ausgeführt, dass eine Einstellung der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht entgegenstehe.
Das Amtsgericht Magdeburg hat mit Beschluss vom 20.01.2025, zugestellt an den Verteidiger gegen Empfangsbekenntnis am 22.01.2025, den Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass das Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Zudem lägen die Voraussetzungen des § 140 Abs. 1 und Abs. 2 StPO nicht vor.
Hiergegen wendet sich der ehemals Beschuldigte mit seiner durch Schriftsatz des Verteidigers eingelegten sofortigen Beschwerde, eingegangen bei Gericht per EGVP am 23.01.2025. Zur Begründung hat der Verteidiger auf seine vorherigen Schriftsätze vom 10.12.2024 und 16.01.2025 verwiesen.
Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 142 Abs. 7, 311 StPO zulässig und begründet.
Das Amtsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, dem Angeklagten Rechtsanwalt Funck aus Braunschweig als Pflichtverteidiger zu bestellen.
Es lag zum Zeitpunkt der Stellung des Beiordnungsantrags der Beiordnungsgrund des § 140 Abs. 2 StPO vor. Der ehemals Beschuldigte hatte im vormaligen Ermittlungsverfahren mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen. Er hat zahlreiche Vorstrafen und wurde mehrfach wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr verurteilt. Im hiesigen Verfahren wurde ihm eine Gefährdung des Straßenverkehrs infolge des Genusses alkoholischer Getränke gemäß § 315c Abs. 1 Nr. la StGB vorgeworfen. Hierfür ist neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahren möglich. Angesichts seiner zahlreichen einschlägigen Vorstrafen war eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr nicht unwahrscheinlich, zumal er für Straftaten im Zusammenhang mit Trunkenheit im Verkehr bereits Freiheitsstrafen erhalten hatte. Hinzu kommt, dass bei einer Verurteilung in diesem Verfahren die Strafe gesamtstrafenfähig mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Aschersleben vom 03.12.2024 gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer in jenem Verfahren bereits zu der Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt wurde, hatte er in diesem Verfahren mit einer Gesamtfreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zu rechnen.
Eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers ist im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Von diesem Grundsatz ist jedoch in eng begrenzten Ausnahmefällen abzuweichen.
Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung umstritten, ob eine rückwirkende Bestellung eines Pflichtverteidigers möglich ist, wenn der Antrag vor der Beendigung des Verfahrens ordnungsgemäß gestellt wurde, zu diesem Zeitpunkt ein Beiordnungsanspruch bestand und die Nichtverbescheidung vor dem Abschluss oder der Einstellung des Verfahrens auf einer Verzögerung beruht, die im justizinternen Bereich begründet liegt.
Nach einer Auffassung - der die Kammer bislang in ständiger Rechtsprechung gefolgt ist -scheidet eine rückwirkende Pflichtverteidigerbestellung ausnahmslos aus, weil diese gesetzlich nicht vorgesehen sei, nicht mehr der ordnungsgemäßen Durchführung des Strafverfahrens, sondern nur noch dem Kosteninteresse dienen könne, welches nicht Zweck der Beiordnungsvorschriften sei, und auf etwas Unmögliches gerichtet sei, weil das Wahlverteidigerverhältnis nicht nachträglich in ein Pflichtverteidigerverhältnis umgewandelt werden könne (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 09.04.2020, Az. 2 Ws 30 - 31/20; OLG Hamburg, Beschluss vom 16.09.2020, Az. 2 Ws 112/20; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.03.2021, Az. 1 Ws 12/21; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.04.2023, Az. 2 Ws 91/23; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.07.2023, Az. 5a Ws 1/21
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Nach der Gegenauffassung wird eine rückwirkende Verteidigerbestellung unter den o. g. Voraussetzungen ausnahmsweise für möglich und erforderlich gehalten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2022, Az. 4 Ws 529/22; OLG Bamberg, Beschluss vom 29.04.2021, Az. 1 Ws 260/21; OLG Nürnberg, Beschluss vom 06.11.2020, Az. Ws 962-963/20
Die Kammer folgt nunmehr - unter Aufgabe ihrer bisherigen gegenteiligen Rechtsprechung, die sie unter anderem auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Naumburg vom 24.06.2005, Az. 1 Ws 342/05 (a. a. O.), gestützt hat - dieser letztgenannten Auffassung, da für sie die besseren Gründe einschließlich der materiellen Gerechtigkeit sprechen (so bereits Beschluss vom 08.05.2025, 21 Qs 95/24). Denn es wäre unbillig, wenn ein Beschuldigter, der einen Beiordnungsanspruch hat, nach Verfahrenseinstellung nur deshalb die Kosten seiner Verteidigung selbst aufbringen muss, weil aus justizinternen Gründen, auf die er keinen Einfluss hatte, und unter Verstoß gegen § 141 Abs. 1 Nr. 1 und/oder § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO sein Beiordnungsantrag unbeschieden geblieben ist bis das Verfahren eingestellt wurde.
Um gleichwohl - entgegen den Gesichtspunkten der materiellen Gerechtigkeit - einen ausnahmslosen Ausschluss rückwirkender Beiordnung begründen zu können, bedürfte es gewichtiger Argumente, die es rechtfertigen, dieses Ergebnis hinzunehmen. Solche sind nicht ersichtlich.
Die Annahme, dass die Beiordnung nach §§ 140 ff. StPO nicht (auch) dem Kosteninteresse des Beschuldigten diene, greift zu kurz. Richtig ist zwar, dass das Recht der Pflichtverteidigung keine Bedürftigkeit voraussetzt und deshalb auch Beschuldigten, welche die Kosten der Verteidigung selbst tragen könnten, in Fällen notwendiger Verteidigung einen Beiordnungsanspruch gewährt. Gleichwohl dient das Rechtsinstitut der Pflichtverteidigung auch dazu, unbemittelten Beschuldigten eine wirksame Verteidigung zu ermöglichen, sofern eine solche notwendig ist. Dies ist auch ein zwingendes Erfordernis aus Art. 6 Abs. 3 c EMRK, der ausdrücklich auf das Fehlen von Mitteln zur Bezahlung eines Verteidigers als Voraussetzung für die staatliche Hilfe bei der Gewährleistung einer effektiven Verteidigung abstellt. Gäbe es also den Beiordnungsanspruch ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten nicht, müsste der Gesetzgeber zwingend zumindest eine Art PKH-Verfahren einführen, um jedenfalls den mittellosen Beschuldigten eine Beiordnung zu ermöglichen. Dass er mit den §§ 140 ff. StPO darüber hinausgegangen ist und damit die finanzielle Hilfe für Bedürftige nicht in das Zentrum des Rechtsinstituts der Pflichtverteidigung gestellt hat, kann insofern nicht bedeuten, dass deshalb ein Kosteninteresse an der Beiordnung insgesamt verneint und die - jedenfalls bedürftigen - Beschuldigten schlechter gestellt werden als in einem PKH-System.
Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass in Fällen eines Beiordnungsantrags auf Grundlage der Prozesskostenhilfe - d. h. im Strafverfahren vor allem von Beiständen für Nebenkläger nach § 397a Abs. 2 StPO und Adhäsionsklägervertretern nach § 404 Abs. 5 StPO - unter den o. g. Voraussetzungen eine rückwirkende Beiordnung erfolgen kann und muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11.10.1996, Az. 2 BvR 1777/95; BGH, Beschluss vom 18.03.2021, Az. 5 StR 222/20 m. w. N.
Insbesondere vor dem Hintergrund, dass eine rückwirkende Beiordnung, wenn der Antragsteller rechtzeitig alles seinerseits für die Bestellung Erforderliche getan hat, für den Nebenkläger auch im Falle des § 397a Abs. 1 StPO - in dem es ebensowenig wie nach §§ 140 ff. StPO auf die Bedürftigkeit des Beiordnungsbegünstigten ankommt - möglich ist, sind keine Gründe ersichtlich, diese nicht unter denselben Voraussetzungen auch für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers anzuerkennen. Denn der Beschuldigte, für den ein Beiordnungsgrund besteht bzw. bestand, ist durch das Ermittlungs- oder Strafverfahren in seinen rechtlichen Interessen nicht weniger intensiv betroffen als der Nebenkläger oder Anschlussberechtigte, so dass ein geringeres Rechtsschutzniveau für jenen nicht zu rechtfertigen ist.
Die genannten Voraussetzungen einer ausnahmsweisen nachträglichen Beiordnung liegen hier vor. Der Verteidiger hatte am 11.12.2024, mit Eingang seines Beiordnungsantrages bei der Polizei, alles für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers Erforderliche getan. Der Antrag wurde erst mit Verfügung vom 20.12.2024 - trotz Erinnerung durch den Verteidiger am 11.12.2024 -an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Dort ging er laut Eingangsstempel erst am 02.01.2025 ein. Die Staatsanwaltschaft legte das Verfahren erst am 09.01.2025 - mehr als vier Wochen nach Eingang des Antrags bei der Polizei - und damit nicht unverzüglich gemäß § 142 Abs. 1 Satz 2 StPO dem Amtsgericht zur Entscheidung vor. Es liegt damit eine Verzögerung aus justizinternen Gründen, auf die der ehemals Beschuldigte keinen Einfluss hatte, vor.
Die Entscheidung zu den Kosten folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA J. - R. Funck, Braunschweig
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