Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 12.06.2025 – 1 Ws 160/25
Eigener Leitsatz:
1. Die Weisung, während der gesamten Bewährungszeit "engen Kontakt" zu einem Bewährungshelfer zu halten, ist als eigenständige Weisung im Sinne des § 56c StGB in der Regel zu unbestimmt. Das Gericht muss unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots grundsätzlich den Inhalt und Umfang der auferlegten Melde- bzw. Kontakthaltungspflicht beim bzw. zum Bewährungshelfer selbst konkret, d.h. insbesondere bezüglich des Meldeintervalls und der Art der Kontakthaltung, bestimmen und darf lediglich die Bestimmung der konkreten Termine dem Bewährungshelfer überlassen. Gleichwohl ist nei mangelndem Kontakt ein Bewährungswiderruf (ausnahmsweise) zulässig, wenn nach der Weisung im Sinne des Bestimmtheitsgebots unmissverständlich klar ist, dass der Verurteilte - ungeachtet der Art des Kontaktes und eines konkreten Meldeintervalls - überhaupt Kontakt zu seiner Bewährungshelfer (aufnehmen und) beibehalten musste.
2. Gleichwohl ist der Bewährungswiderruf gemäß §§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, 56c Abs. 2 Nr. 2 StGB (ausnahmsweise) zulässig, wenn nach der Weisung unmissverständlich im Sinne des Bestimmtheitsgebots klar ist, dass der Verurteilte überhaupt Kontakt zu seiner Bewährungshelferin (aufnehmen und) beibehalten musste und er dagegen gröblich und beharrlich verstoßen hat.
In pp.
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
Zusatz:
1. Die gem. § 453 Abs. 1 S. 4 StPO grundsätzlich erforderliche mündliche Anhörung des Verurteilten war hier ausnahmsweise entbehrlich. Die Sollvorschrift ist dahin zu verstehen, dass die Anhörung zwingend ist, wenn sie weitere Aufklärung verspricht oder wenn ihr keine schwerwiegenden Gründe entgegenstehen (Schmitt, in: Meyer-Goßner, StPO, 67. Aufl., § 453, Rn. 7 m.w.N.; Graalmann-Scheerer in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage, § 453 StPO, Rn. 16). Hier versprach eine mündliche Anhörung des Verurteilten keine weitere Aufklärung, sondern wäre reine Förmelei gewesen. Der Verurteilte war bis zu seiner Festnahme am 25.03.2025 untergetaucht, um sich dem hiesigen Widerrufsverfahren und den gegen ihn anhängigen Ermittlungsverfahren zu entziehen. Das Amtsgericht Gladbeck, Az. 6 Ds - 58 Js 889/21 - 11/23 - erließ am 25.10.2023 einen Haftbefehl gem. § 230 Abs. 2 StPO gegen den Verurteilten, weil er trotz ordnungsgemäßer Ladung zum Hauptverhandlungstermin am 25.10.2023 unentschuldigt nicht erschien. Die Strafvollstreckungskammer Dortmund erließ im hiesigen Verfahren am 16.12.2024 einen Sicherungshaftbefehl gem. § 453c Abs. 1 StPO. Der Verurteilte nahm ab dem 28.09.2022 vereinbarte Termine mit der Bewährungshelferin nicht mehr wahr, diese hatte ab November 2022 keinen Kontakt mehr zu ihm und der Verurteilte war (auch) für sie unbekannten Aufenthalts.
2. Mit zutreffender Begründung hat die Strafvollstreckungskammer die Aussetzung der Strafreste zur Bewährung aus ihrem Beschluss vom 25.06.2020 gemäß § 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1 StGB widerrufen, weil der Verurteilte gegen die Weisung, Kontakt zu seiner Bewährungshelferin zu halten, gröblich und beharrlich verstoßen hat und dadurch Anlass zu der Besorgnis gegeben hat, dass er erneut Straftaten begehen werde.
a) Zwar ist die Weisung während der gesamten Bewährungszeit "engen Kontakt" zu seinem Bewährungshelfer zu halten, als eigenständige Weisung im Sinne des § 56c StGB zu unbestimmt, denn nach einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. die Nachweise bei TK StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 56c Rn. 11, beck-online), der auch die ständige Rechtsprechung des Senats entspricht (vgl. z.B. Senat, Beschluss vom 07.05.2019 zu III-1 Ws 152+153/19 zu einer entsprechenden Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht und Beschluss vom 18.02.2020 zu III-1 Ws 49/20), muss das Gericht unter Berücksichtigung des Bestimmtheitsgebots grundsätzlich den Inhalt und Umfang der auferlegten Melde- bzw. Kontakthaltungspflicht beim bzw. zum Bewährungshelfer selbst konkret, d.h. insbesondere bezüglich des Meldeintervalls und der Art der Kontakthaltung, bestimmen und darf lediglich die Bestimmung der konkreten Termine dem Bewährungshelfer überlassen, was weder im Aussetzungsbeschluss vom 25.06.2020 noch im Bestellungsbeschluss vom 23.07.2020 geschehen ist. Gleichwohl war der Bewährungswiderruf gemäß §§ 56f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 1, 56c Abs. 2 Nr. 2 StGB (ausnahmsweise) zulässig (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18.02.2020 zu III-1 Ws 49/20 und vom 18.11.2020, III-1 Ws 439-442/20). Denn nach der Weisung war hier im Sinne des Bestimmtheitsgebots unmissverständlich klar, dass der Verurteilte - ungeachtet der Art des Kontaktes und eines konkreten Meldeintervalls - überhaupt Kontakt zu seiner Bewährungshelferin (aufnehmen und) beibehalten musste. Dies war auch dem Verurteilten klar, da die Strafvollstreckungskammer ihn - nach ersten Unregelmäßigkeiten in der Kontakthaltung - mit ihm zugestelltem Schreiben vom 23.05.2022 aufforderte, den Kontakt zur Bewährungshelferin unverzüglich wiederherzustellen und anderenfalls prüfen werde, ob Maßnahmen ergriffen werden müssten und er - der Verurteilte - nach erneuten Terminversäumnissen versuchte, sein Fernbleiben per E-Mail zu entschuldigen.
b) Der Verurteilte hat sich auch - wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend begründet hat - dieser Weisung gröblich und beharrlich entzogen und dadurch Anlass zu der Besorgnis gegeben, dass er erneut Straftaten begehen wird. Ein gröblicher Verstoß ist eine nach objektivem Gewicht und Vorwerfbarkeit schwerwiegende Zuwiderhandlung gegen eine Weisung; er ist beharrlich, wenn der Verurteilte durch wiederholtes oder andauerndes Verhalten (z.B. Flucht, Verbergen), seine endgültige Weigerung, die Weisung zu befolgen zum Ausdruck bringt oder trotz einer Mahnung der Weisung nicht nachkommt (TK StGB/Kinzig, 31. Aufl. 2025, StGB § 56f Rn. 13/14 m.w.N., beck-online).
Nach der Mahnung der Strafvollstreckungskammer mit Schreiben vom 23.05.2022 hat der Verurteilte zunächst die Termine mit der Bewährungshelferin ab dem 29.09.2022 nicht mehr wahrgenommen, bevor er sich der Bewährungshelferin dauerhaft durch Verbergen entzogen hat.
c) Mildere Mittel als der Widerruf kommen angesichts des bisherigen Bewährungsverlaufs nicht in Betracht. Durch sein Verhalten hat der Verurteilte eindrucksvoll gezeigt, dass er mit Mitteln der Bewährungsaufsicht nicht erreichbar ist.
d) Der Widerruf der Strafaussetzung ist auch nach Ablauf der Bewährungszeit - hier mit Ablauf des 07.07.2023 - möglich. Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes stehen dem nicht entgegen. Die Frist des § 56g Abs. 2 S. 2 StGB gilt nicht. Der Verurteilte wusste seit Erhalt der Ladung zum ersten anberaumten Anhörungstermin vom 05.12.2022, dass es für ihn um den Widerruf der Aussetzung der o.g. Strafreste zur Bewährung geht. Die Strafvollstreckungskammer hat mit dem dem Verurteilten zugestellten Schreiben vom 07.12.2023 deutlich gemacht, dass der Widerruf der Strafaussetzung auch nach Ablauf der Bewährungszeit erfolgen kann und der Verurteilte insoweit keinen Vertrauensschutz beanspruchen kann.
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