Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Köln, Beschl. v. 26.06.2025 - 2 Ws 299/25
Eigener Leitsatz:
1. Eine Zustellungsurkunde begründet als öffentliche Urkunde zwar den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache (§§ 182 i.V.m. 418 ZPO), nämlich dass es am Tag der Zustellung zu einer Einlegung der Terminladung in einen Briefkasten an der (Zustellungs-)Anschrift gekommen ist. Sie erbringt jedoch keinen vollen Beweis der persönlichen Kenntnis des Zustellungsempfängers von dem Schriftstück infolge einer Ersatzzustellung.
2. Dem Beschuldigten ist es nach Treu und Glauben dann verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung zu berufen, wenn er entweder bewusst und zielgerichtet einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt herbeigeführt oder auch nur „mitverursacht“ hat oder einen solchen im weiteren Verlauf aufrechterhalten hat.
2 Ws 299/25
OLG Köln
Beschluss
In dem Strafverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
hat der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln auf die Beschwerde des Angeklagten vom 16.02.2025 gegen den Haftbefehl des Landgerichts Bonn vom 11.02.2025 (22 KLs 17/24) bzw. auf den nach dessen Aufhebung umgestellten Antrag vom 26.02.2025, festzustellen, dass die Haftanordnung rechtswidrig war, unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht, des Richters am Oberlandesgericht und der Richterin am Landgericht am 26. Juni 2025 beschlossen:
Es wird festgestellt, dass der Erlass des Haftbefehls des Landgerichts Bonn vom 11.02.2025 (22 KLs 17/24) rechtswidrig war.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.
Gründe
I.
1. Gegen den Angeklagten ist ein Strafverfahren bei dem Landgericht Bonn (22 KLs 17/24) anhängig. Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bonn vom 11.07.2024 konnte ihm allerdings zunächst nicht übersandt werden, weil sein Aufenthalt unbekannt war. Von seiner vormaligen Unterkunft – einer kommunalen Unterbringungseinrichtung (sog. „Notfallzimmer für Wohnungslose“) in N. – war er am 15.07.2024 von Amts wegen abgemeldet worden.
In einem anderen, gegen ihn geführten Strafverfahren vor dem Amtsgericht Waldbröl teilte der Angeklagte am 22.08.2024 als seine aktuelle ladungsfähige Anschrift
diejenige seines Vaters pp. (pp. mit, den er einmal pro Woche zum Frühstücken besuche. Er selbst habe ab September 2024 eine Wohnung in N.; die genaue Adresse werde er noch mitteilen.
Nachdem das Landgericht Bonn von dieser Mitteilung Kenntnis erlangt hatte, wurde am 04.09.2025 die formlose Übersendung der Anklageschrift an diese Anschrift verfügt. Mit Beschluss vom 24.10.2024 wurde die Anklageschrift zur Hauptverhandlung zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet. Die Ladung zu den mit Verfügung vom selben Tag anberaumten vier Hauptverhandlungsterminen ab dem 11.02.2025 erfolgte ebenfalls unter der Adresse des Vaters in pp. und wurde dort am 30.10.2024 durch Einlegung der Postsendung in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten zugestellt.
2. Zur Hauptverhandlung am 11.02.2025 erschien der Angeklagte nicht. Eine polizeiliche Vorführung des Angeklagten noch am selben Tag gelang nicht; der Angeklagte wurde an der N. Anschrift nicht angetroffen. Eine am selben Vormittag durch das Landgericht Bonn angeforderte Einwohnermeldeamtsauskunft unter Mitteilung der Anschrift: N. (als letzter gerichtsbekannter Anschrift des Angeklagten) führte zu der Statusmeldung „nicht eindeutig oder Auskunftssperre“ (Bl. 354 f. HA). Zugleich wurde die Auskunft erteilt, ein Sperrvermerk bestünde nicht („Sperrvermerk: nein“) und eine Anschrift sei nicht unbekannt („Anschrift unbekannt: nein“). Am selben Tag erließ die Kammer einen auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Haftbefehl wegen unentschuldigten Ausbleibens. Nächster anberaumter Hauptverhandlungstermin war Dienstag, der 18.02.2025.
Am Samstag, den 15.02.2025, wurde der Angeklagte in der Wohnung seiner in N. wohnhaften Mutter angetroffen und festgenommen, worüber die Beisitzerin der Kammer den Verteidiger noch am selben Abend per E-Mail informierte. Am Vormittag des nächsten Tages (Sonntag, der 16.02.2025) wurde der Angeklagte dem Amtsgericht Nürnberg vorgeführt, nachdem er zuvor Gelegenheit gehabt hatte, mit seinem Verteidiger zu telefonieren. Der Angeklagte gab gegenüber dem Amtsgericht Nürnberg an, bereits am 28.09.2024 nach Nürnberg gezogen zu sein und sich auch ordnungsgemäß umgemeldet zu haben. Post [gemeint war aufgrund des Kontextes solche des Gerichts, Anm. des Senats] habe er weder an seiner alten noch an seiner neuen Anschrift erhalten.
Die amtliche Ummeldung zum 28.09.2024 wurde durch eine von der Amtsrichterin veranlasste Einwohnermeldeamtsanfrage bestätigt. Nach telefonischer Rücksprache mit einem Mitglied der 2. großen Strafkammer, das auf die am 22.08.2024 von dem Angeklagten selbst genannte postalische Erreichbarkeit in Nümbrecht und die „kurz darauf“ erfolgte Ladung verwies (vgl. Vermerk Bl. 420 d. HA), wurde die Inhaftierung des Angeklagten angeordnet.
3. Mit Schriftsatz vom selben Tag, eingegangen bei der Strafkammer am 17.02.2025, hat der Verteidiger Beschwerde gegen den Haftbefehl vom 11.02.2025 eingelegt und die Kammer – ebenso wie schon mit einer vorherigen, im Wesentlichen inhaltsgleichen E-Mail an die Kammerbeisitzerin – darauf hingewiesen, dass der Angeklagte seit dem 28.09.2024 bei seiner Mutter in Nürnberg wohnhaft und amtlich gemeldet sei und ihn die an die Anschrift seines Vaters gerichtete Terminladung – auch mangels nennenswerten Kontaktes zu diesem – nicht erreicht habe. Mangels ordnungsgemäßer Ladung zum Termin hätten die Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls gemäß § 230 Abs. 2 StPO nicht vorgelegen.
Eine von der Kammer am 17.02.2025 um 11:50 Uhr eingeholte Einwohnermeldeamtsauskunft unter Angabe der (inzwischen bekannt gewordenen) Nürnberger Anschrift hat die amtliche Meldung des Angeklagten dort bestätigt (Bl. 404 d. HA, „Status: Betroffener gefunden“). Eine wenige Minuten später erfolgte erweiterte Meldeamtsanfrage hat als zusätzliche Informationen ein Einzugsdatum am 28.09.2024 und den Wohnungsstatus „alleinige Wohnung“ erbracht (Bl. 405 d. HA).
Am 18.02.2025 hat das Landgericht Bonn den Haftbefehl vom 11.02.2025 mit der Begründung aufgehoben, dass nach den weiteren Ermittlungen die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 StPO nicht vorlägen, da der Angeklagte die Ladung zum Termin „nicht erhalten haben dürfte“ (Bl. 431f. d. HA). Der Angeklagte ist daraufhin aus der Haft entlassen worden. Die Hauptverhandlung ist ausgesetzt worden.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2025 hat der Angeklagte um Entscheidung über die Haftbeschwerde vom 16.02.2025 gebeten und beantragt, die Rechtswidrigkeit der Haftanordnung zum Zeitpunkt ihres Erlasses, hilfsweise zum Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung festzustellen. Zur Begründung hat er zusammengefasst ausgeführt, ab dem 16.02.2025, spätestens aber ab dem 17.02.2025 sei der Kammer bekannt gewesen, dass mangels ordnungsgemäßer Ladung die Voraussetzungen für die zu diesem Zeitpunkt noch andauernde freiheitsentziehende Maßnahme nicht vorgelegen hätten. Jedenfalls sei eine entsprechende Überprüfung durch Einholung einer Auskunft des Einwohnermeldeamtes veranlasst gewesen.
Mit Beschluss vom 26.03.2025 hat die Kammer ausgeführt, über die Beschwerde vom 16.02.2025 sei aufgrund prozessualer Überholung nicht mehr zu entscheiden. Jedoch sei der Feststellungsantrag vom 26.02.2025 als Beschwerde auszulegen, der die Kammer allerdings nicht abhelfe, da der Haftbefehl vom 11.02.2025 und sein Vollzug bis zum 18.02.2025 rechtmäßig gewesen seien. Im Zeitpunkt des Erlasses des Haftbefehls sei von einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten im Wege der Ersatzzustellung auszugehen gewesen. Der Angeklagte habe selbst dazu beigetragen bzw. diese Annahme „mitverursacht“, indem er die Anschrift seines Vaters als seine ladungsfähige Anschrift gerichtsbekannt gemacht, seine Ummeldung nach Nürnberg nicht mitgeteilt und keinen Nachsendeauftrag eingerichtet habe. Die Aufhebung des Haftbefehls erst am 18.02.2025 sei nicht zu beanstanden, da die Kammer am 17.02.2025 unter höchster Priorisierung die Angaben des Angeklagten verifiziert habe und erst unmittelbar vor Beginn der Hauptverhandlung am 18.02.2025 – unter Hinzuziehung eines Vertreters – abschließend über die Beschwerde habe beraten können.
Gegen diesen Beschluss hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.04.2025 vorsorglich „weitere Beschwerde“ eingelegt und mit Schriftsatz vom 30.04.2025 zu den Ausführungen der Kammer vom 16.03.2025 Stellung genommen, mit denen er sich insbesondere gegen die Annahme verwehrt, er habe die Vorstellung der Kammer von einer ordnungsgemäßen Ladung mitverursacht.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 22.05.2025 beantragt, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Antrag ist dem Angeklagten über seine Verteidiger zur Kenntnis gebracht worden. Dieser hat hierzu mit Schriftsatz vom 07.06.2025 Stellung genommen.
II.
1. Die Beschwerde vom 16.02.2025 gegen den Haftbefehl vom 11.02.2025 ist in zulässiger Weise erhoben worden und auch nachträglich nicht wegen prozessualer Überholung (nach Aufhebung des Haftbefehls) unzulässig geworden, da der Angeklagte trotz Erledigung der freiheitsentziehenden Maßnahme ein fortbestehendes Interesse an der Feststellung deren Rechtswidrigkeit hat. Es handelte sich um einen tiefgreifenden, inzwischen nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriff, aus dem ein Rehabilitationsinteresse folgt, das weder vom konkreten Ablauf des Verfahrens noch vom Zeitpunkt der Erledigung der Maßnahme abhängt noch davon, ob Rechtsschutz typischerweise noch vor Beendigung der Haft erlangt werden kann. Dies gilt insbesondere auch für die Konstellation eines Sitzungshaftbefehls (BVerfG, Beschluss vom 11.04.2018, 2 BvR 2601/17, BeckRS 2018, 7598, Rz. 34 m.w.N.)
Einer Auslegung des Feststellungsantrags vom 26.02.2025 als (neue) Beschwerde – entsprechend der Behandlung durch das Landgericht Bonn – bedurfte es dabei nicht, da die Überprüfung der Maßnahme im Rahmen der bereits am 16.02.2025 erhobenen Beschwerde erfolgt.
2. Der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit hat auch in der Sache Erfolg. Die Voraussetzungen für den Erlass eines auf § 230 Abs. 2 StPO gestützten Haftbefehls lagen nicht vor, da es an einer ordnungsgemäßen Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung, die zwingende Voraussetzung für die Anordnung des Zwangsmittels ist (vgl. Karlsruher Kommentar zur StPO, 9. Auflage 2023, § 230, Rz. 9), fehlte.
a) Die Zustellungsurkunde vom 30.10.2024 begründet als öffentliche Urkunde zwar den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsache (§§ 182 i.V.m. 418 ZPO), nämlich dass es am Tag der Zustellung zu einer Einlegung der Terminladung in einen Briefkasten an der Anschrift N. gekommen ist, die der Angeklagte gegenüber dem Amtsgericht Waldbröl am 22.08.2024 als seine „ladungsfähige Anschrift“ mitgeteilt hatte. Allerdings ist weitere Wirksamkeitsvoraussetzung für eine auf diesem Weg grundsätzlich mögliche, die persönliche Kenntnis von dem Schriftstück fingierende Ersatzzustellung im Sinne der §§ 37 StPO, 178 Abs. 1, 180 ZPO, dass der Empfänger an der Anschrift auch tatsächlich wohnt (BVerfG, Beschluss vom 22.02.1992 - 2 BvR 884/91, NJW-RR 1992, 1085). Dies kann der Zusteller – mangels eigener Wahrnehmungsmöglichkeit an der Haustür – nicht beurkunden, so dass die Zustellungsurkunde insoweit keinen vollen Beweis im Sinne des § 418 ZPO begründet.
Vorliegend spricht nichts dafür, dass der Angeklagte am 30.10.2024 an der vorgenannten Anschrift eine Wohnung unterhalten bzw. im Haushalt seines Vaters gewohnt hat (1) oder einen entsprechenden Rechtsschein gesetzt hat mit der Folge, dass er sich nicht auf die Unwirksamkeit der Ladung berufen könnte (2), bzw. auf andere Weise von dem Hauptverhandlungstermin Kenntnis erlangt hat, diesem aber gleichwohl ferngeblieben ist (3).
(1) Hinsichtlich des tatsächlichen Wohnortes des Angeklagten ist aktenkundig, dass er zunächst in einer kommunalen Unterkunft wohnte, von wo er am 15.07.2024 von Amts wegen abgemeldet wurde (Bl. 281 d. HA). Ferner ist dokumentiert, dass er eine Wohnsitznahme in Nürnberg am 28.09.2024 der dortigen Meldebehörde angezeigt hat, was bereits ein gewichtiges Indiz dafür ist, dass er zuletzt dort gewohnt hat. Dies gilt umso mehr, als er dort tatsächlich angetroffen und festgenommen werden konnte und es sich um den Haushalt seiner Mutter handelt.
Wo der Angeklagte in der Zwischenzeit wohnte bzw. ob er überhaupt über eine dauerhaft genutzte Unterkunft verfügte, ist unklar, kann aber vorliegend dahinstehen, da nach Aktenlage jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass er zu irgendeinem Zeitpunkt im Jahr 2024 (insbesondere im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ersatzzustellung am 30.10.2024) im Haushalt seines Vaters gewohnt hat. Er hat zwar gegenüber dem Amtsgericht Waldbröl am 22.08.2024 angegeben, er könne unter der Anschrift in N. geladen werden. Er hat zugleich aber klargestellt, es handele sich dabei um die Wohnanschrift seines Vaters, den er lediglich einmal pro Woche zum Frühstücken besuche. Er hat damit deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er selbst unter dieser Anschrift nicht im Sinne des Zustellrechts wohnt. Wohnung meint in diesem Kontext den Raum, in dem der Zustellungsadressat zum Zeitpunkt der Zustellung tatsächlich lebt, d.h. seinen räumlichen Lebensmittelpunkt hat und den er regelmäßig aufsucht. Mag das Kriterium des „regelmäßigen Aufsuchens“ bei einem wöchentlichen Besuch zwar noch erfüllt sein, fehlt es jedoch an demjenigen des „räumlichen Lebensmittelpunktes“ bei – wie hier – nur gelegentlichen Besuchen aus einem bestimmten Anlass.
Konkrete Hinweise darauf, dass der Angeklagte gleichwohl bei seinem Vater wohnhaft gewesen sein könnte, so dass am 11.02.2025 von einer ordnungsgemäßen Ladung im Wege der Ersatzzustellung ausgegangen werden durfte, sind nicht ersichtlich. Vielmehr sprach hiergegen, dass der Angeklagte gegenüber dem Amtsgericht sogar mitgeteilt hatte, ab September 2024 über eine eigene Wohnung in Nümbrecht-Gaderoth zu verfügen (mag sich dies im Nachhinein auch nicht realisiert haben). Damit war jedenfalls eine mögliche Änderung der Wohnverhältnisse des Angeklagten zum 01.09.2024 aktenkundig.
(2) Dem Angeklagten ist es vorliegend auch nicht nach Treu und Glauben verwehrt, sich auf die Unwirksamkeit der Ersatzzustellung zu berufen. Er hat weder bewusst und zielgerichtet einen Irrtum über seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt herbeigeführt (vgl. hierzu BGH, NJW 2011, 2440) oder auch nur „mitverursacht“, noch einen solchen im weiteren Verlauf aufrechterhalten. Insbesondere bestand keine Verpflichtung seinerseits, das Landgericht Bonn über seinen Umzug nach Nürnberg in Kenntnis zu setzen. Weder konnte er wissen, dass das Landgericht Bonn von seinen Angaben gegenüber dem Amtsgericht Waldbröl Kenntnis erlangt hatte, noch, dass gegen ihn überhaupt ein Strafverfahren bei der Kammer anhängig war. Denn es bestehen keine hinreichend gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass er Kenntnis von der – Anfang September an die Adresse seines Vaters versandten – Anklageschrift hatte.
Soweit die Kammer in seiner Nichtabhilfeentscheidung argumentiert, der Angeklagte halte sich auch „im weiteren Verlauf [...] zustellungsunfähig“, ist dies im Hinblick auf die vorausgegangene, dem hiesigen Beschwerdeverfahren zugrunde liegende Zustellungsproblematik ohne Relevanz, zumal – wie ausgeführt – nichts für ein doloses, zustellungsvereitelndes Verhalten des Angeklagten bereits im Jahr 2024 spricht.
(3) Es ist auch nicht deshalb von einer Heilung des Zustellungsmangels auszugehen, weil ihm die Terminladung tatsächlich zugegangen ist (§ 37 Abs. 1 StPO, § 189 ZPO). Insbesondere ist nicht belegt, dass ihm diese von seinem Vater ausgehändigt worden ist. Vielmehr lassen sich der Akte Hinweise darauf entnehmen, dass das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Vater konfliktbelastet war (vgl. das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen zur Person in der Anklageschrift).
b) Da mangels ordnungsgemäßer Ladung des Angeklagten zur Hauptverhandlung die Voraussetzungen des § 230 Abs. 2 StPO für den Erlass eines Haftbefehls nicht vorlagen, war dieser rechtswidrig. Dem hat die Kammer mit der Aufhebung des Haftbefehls am 18.02.2025 auch entsprechend Rechnung getragen, nachdem sie von den tatsächlichen Begebenheiten Kenntnis erlangt hat und diese hat prüfen können.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass des Haftbefehls – objektiv – nicht vorlagen, konnte dieser von Beginn an keine Grundlage für die Freiheitsentziehung des Angeklagten sein. Ob die Kammer dies bereits am 11.02.2025 oder spätestens am 17.02.2025 hätte erkennen oder sich zu weiteren Nachforschungen hätte veranlasst sehen müssen, ist unerheblich. Fehl geht deshalb die der Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts zugrunde liegende Auffassung, dass sowohl der Erlass des Haftbefehls als auch dessen Bestand bis zum 18.02.2025 rechtmäßig gewesen seien, weil aufgrund der „zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse“ von der Ordnungsgemäßheit der Ladung auszugehen gewesen sei.
Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen bemerkt der Senat in diesem Zusammenhang ergänzend, dass das Landgericht vor Erlass des Haftbefehls am 11.02.2025 versucht hat, den damaligen Wohnsitz des Angeklagten durch die Veranlassung einer Einwohnermeldeamtsanfrage zu verifizieren, was aufgrund der erlangten Antwort (vgl. Bl. 354 d. A.) jedoch nicht eindeutig ausgefallen ist und insbesondere nicht zu der Feststellung geführt hat, dass der Angeklagte bereits seit dem 28.09.2024 unter der Anschrift seiner Mutter in Nürnberg amtlich gemeldet ist. Ein willkürliches Handeln des Landgerichts, welches auch am Samstag, dem 15. sowie am Sonntag, dem 26.02.2025 – durch die Korrespondenz mit dem Verteidiger sowie der zuständigen Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Nürnberg – mit der Sache befasst war, liegt sowohl in Bezug auf den Erlass des Sitzungshaftbefehls fern als auch insoweit, dass erst am 18.02.2025 über die Aufhebung des Haftbefehls abschließend beraten und entschieden werden konnte.
III.
Die mit Schriftsatz vom 10.04.2025 „vorsorglich“ eingelegte „weitere Beschwerde“ gegen die (vollumfängliche) Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts Bonn vom 26.03.2025 geht ins Leere. Der Angeklagte ist durch den Beschluss vom 26.03.2025 nicht zusätzlich oder erstmals beschwert; er hat gegenüber der angefochtenen Haftentscheidung keinen eigenständigen, neuen Inhalt.
IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 467 Abs. 1 StPO.
Einsender: RA Dr. P. R. Gülpen, Troisdorf
Anmerkung: