Gericht / Entscheidungsdatum: AG Bautzen, Beschl. v. 23.06.2025 - 47 Gs 709/25
Eigener Leitsatz:
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der Erfolg einer Durchsuchungsmaßnahme durch die Verzögerung, welche die Erwirkung der richterlichen Entscheidung mit sich bringen würde, gefährdet wäre. Bei der Beurteilung der Frage, ob Gefahr im Verzug vorlag, kommt es auf den Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme an. Die Annahme von Gefahr in Verzug durch Polizeibeamte erweist sich als fehlerhaft, wenn vor Anordnung einer Durchsuchungsmaßnahme genügend Zeit zu einer Kontaktierung der Staatsanwaltschaft vorhanden war.
Amtsgericht Bautzen
47 Gs 709/25
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
wegen des Verdachts des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.
ergeht am 23.06.2025
durch das Amtsgericht Bautzen - Ermittlungsrichter -
nachfolgende Entscheidung:
1. Es wird festgestellt, dass die Durchsuchung der Wohnräume des Beschuldigten am 09.05.2025 und die Sicherstellung der drei im Sicherstellungsverzeichnis vom 09.05.2025 (BI. 215 d.A.) aufgeführten Gegenstände rechtswidrig waren.
2. Die Kosten dieser Entscheidung und die hierfür notwendigen Auslagen des Beschuldigtenfallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
Die Staatsanwaltschaft Görlitz - Zweigstelle Bautzen - führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung. Dem Beschuldigten wird dabei der auf BI. 256 umschriebene Sachverhalt zur Last gelegt.
Am 09.05.2025 erfolgte um 21.50 Uhr aufgrund Anordnung der Staatsanwaltschaft die Durchsuchung der Wohnung des Beschuldigten statt. Es wurden ein Mobiltelefon und zwei Bekleidungsstücke sichergestellt.
Am 14.05.2025 legt der Verteidiger des Beschuldigten Beschwerde ein, die mit Schriftsatz vom 13.06.2025 in einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung geändert wurde. Die Staatsanwaltschaft hat mit Verfügung vom 19.06.2025 beantragt den Antrag abzulehnen. Auf die bezeichneten Unterlagen wird wegen ihres Inhalts Bezug genommen.
Der nach § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (analog) statthafte Antrag erweist sich als begründet.
Es ist bereits fraglich, ob der polizeiliche Aktenvermerk vom 09.05.2025 (BI. 238/239) der staatsanwaltschaftlichen Dokumentationspflicht ihrer getroffenen Anordnung genügt (dazu exemplarisch: BVerfG, Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 -, juris Rn. 61 ff.). Denn es fehlt bereits an der notwendigen Darlegung der Umstände, die für die für die Anordnung notwendige Gefahr im Verzug erforderlich gewesen wären.
Die Durchsuchung und die darauf erfolgte Sicherstellung der drei Gegenstände ist jedenfalls deshalb rechtswidrig gewesen, da es an einer Gefahr des Beweismittelverlustes bei Abwarten einer richterlichen Entscheidung, mithin an Gefahr in Verzug nach §§ 98 Abs. 1 S. 1, 105 Abs. 1 S. 1 StPO fehlte.
Gefahr im Verzug liegt vor, wenn der Erfolg der Maßnahme durch die Verzögerung, welche die Erwirkung der richterlichen Entscheidung mit sich bringen würde, gefährdet wäre. Sie muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen sind und darf grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn erfolglos versucht wurde, eine richterliche Entscheidung herbeizuführen, es sei denn, schon die zeitliche Verzögerung infolge des Versuchs würde zur Gefahr eines Beweismittelverlusts führen.
Bei der Beurteilung der Frage, ob Gefahr im Verzug vorlag, kommt es auf den Zeitpunkt der Anordnung der Maßnahme an. Die Annahme von Gefahr in Verzug erweist sich als fehlerhaft. Sie ergibt sich nicht daraus der Kontaktaufnahme mit der Staatsanwaltschaft um 21.00 Uhr vorausging, dass sich der - damals noch als Zeuge geführte – Beschuldigte am 09.05.2025 um 20.08 Uhr fernmündlich bei der Polizei gemeldet und angegeben hat, zusammen mit seinem Sohn am 02.05.2025 mit einem Fahrzeug mit der Aufschrift gefahren zu sein. Es ist anhand der Akte bereits nicht nachvollziehbar, weshalb es nicht unmittelbar nach dem Telefonat von 20.08 Uhr zu einer Kontaktierung der Staatsanwaltschaft gekommen ist. Bis 21.00 Uhr wäre auch ein Bereitschaftsrichter erreichbar gewesen. Durch das Telefonat von 20.08 Uhr drohte jedoch kein - zur bisherigen Erkenntnislage gesteigerter - Beweismittelverlust, der die Einbeziehung eines Richters unumgänglich werden ließ. Denn der jetzige Beschuldigte wusste bereits seit dem Nachmittag des 09.05.2025 von den Ermittlungen der Polizei rund um das Tatfahrzeug und auch um die Frage, wer es am 02.05.2025 nutzte. Er war also bereits seit dem Zeitpunkt seiner nachmittäglichen Zeugenvernehmung gewarnt. Demgegenüber trägt seine freiwillige Mitteilung gegenüber der Polizei keine gesteigerte Befürchtung eines Beweismittelverlustes in sich; eher das Gegenteil dürfte aufgrund der Freiwilligkeit der Mitteilung naheliegen. Dies wird auch dadurch verdeutlicht, dass nicht zugleich die Wohnung des das Fahrzeug am 02.05.2025 mitnutzenden Sohnes - des Beschuldigten - angeordnet wurde, sondern dies vielmehr im regulären Geschäftsgang durch Einbindung des Ermittlungsrichters erst am 22.05.2025 erfolgte.
Zugleich liegt damit ein Verstoß gegen § 104 StPO vor, da keine Gefahr im Verzug vorlag, die eine Durchsuchung zur Nachtzeit hätte gerechtfertigt.
Lag die Voraussetzungen der vom gerichtlichen Prüfungsumfang umfassten (vgl. Ailey-er-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl., § 98 Rn. 22, 17) Frage der Gefahr in Verzug hinsichtlich der beanstandeten Maßnahmen nicht vor, ist der Feststellungsantrag begründet. Dies hat zur Folge, dass die sichergestellten Gegenstände an den Beschuldigten herauszugeben und ggf. bereits erfolgte Datensicherungen zu löschen sind.
Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 473a StPO.
Einsender: RA M. Stephan, Dresden
Anmerkung: