Gericht / Entscheidungsdatum: AG Eilenburg, Beschl. v. 02.04.2025 - 8 OWi 507 Js 55952/24
Eigener Leitsatz:
Von dem im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz kann zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abgewichen werden, wenn der geringfügig vorgeahndete Betroffene mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention positives Nachtatverhalten gezeigt hat.
8 OWi 507 Js 55952/24
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit ergeht am 02.04.2025 durch das Amtsgericht Eilenburg - Bußgeldrichter - nachfolgende Entscheidung:
1. Auf den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid der Verwaltungsbehörde - Landesdirektion Sachsen - vom 16.05.2024, Geschäftsnummer: 3.25036730.9.LDS, wird gegen
den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 60 km/h um 22 km/h als Führer eines PKW eine Geldbuße von 55,00 EUR festgesetzt.
2. Der Betroffene hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.
Angewendete Vorschriften:
§§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, § 24 StVG, 11.3.4 BKat, § 17 Abs. 3 OWiG
Gründe
Von einer ausführlichen Begründung wird abgesehen, da die Beteiligten hierauf gemäß § 72 Abs. 6 Satz 1 OWiG verzichtet haben.
Im Hinblick auf die Sachverhaltsfeststellungen und die rechtliche Bewertung wird auf den Inhalt des Bußgeldbescheides der Landesdirektion Sachsen vom 16.05.2024 verwiesen.
Vom im Bußgeldbescheid verhängten Regelsatz ist hier zugunsten des Betroffenen gemäß § 17 Abs. 3 OWiG abzuweichen, da der geringfügig vorgeahndete Betroffene mit der Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Einzelintervention positives Nachtatverhalten gezeigt hat.
Einsender: RA A. Gratz, Bous
Anmerkung: