Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Urt. v. 27.03.2025 - 729 OWi-268 Js 298/25-30/25
Leitsatz des Gerichts:
1. Eine audiovisuelle Zeugenvernehmung nach § 247a StPO in Verbindung mit § 71 OWiG kann auch per WhatsApp über das Betroffenenhandy stattfinden, wenn die an der Vernehmung beteiligten Personen trotz Hinweises auf datenschutzrechtliche Bedenken hierbei freiwillig mitmachen.
2. Bei drohenden Schwierigkeiten im Hauptberuf durch unbezahlte Freistellung und drohenden erheblichen wirtschaftlichen Einbußen im Nebengewerbe kann bei einem nicht vorbelasteten Täter eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, der den Einspruch auf die Rechtsfolge beschränkt hat, unter angemessener Erhöhung der Regelgeld-buße von einer Fahrverbotsanordnung abgesehen werden.
729 OWi-268 Js 298/25-30/25
Amtsgericht Dortmund
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 27.03.2025,
an der teilgenommen haben:
Gem. §§ 71 Abs. 1, 46 Abs. 1 OWiG i. V. m. § 226 Abs. 2 StPO wird von der Hinzuziehung einer Urkundsbeamtin/eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgesehen.
für Recht erkannt:
Der Betroffene wird wegen fahrlässiger Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens zu einer Geldbuße von 400,00 € verurteilt.
Ihm wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 100,00 € jeweils bis zum 5. eines jeden Monats, beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen trägt der Betroffene.
Angewendete Vorschriften:
§§ 37 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG.
Gründe:
Der Betroffene ist ledig und kinderlos. Er arbeitet im Hauptberuf als Elektriker und verdient dabei monatlich 2.000,00 bis 2.200,00 €. Nebenberuflich arbeitet er selbständig im Bereich der Gartenpflege/Garten- und Landschaftsbau als „Ein-Mann-Unternehmer“ und erhofft sich hier auf Dauer eine erfolgreiche Berufstätigkeit. Derzeit kann er durch Arbeiten freitagsnachmittags und samstags in einzelnen guten Monaten im Frühjahr bis zu 1.000,00 € netto monatlich mit dieser nebenberuflichen Selbstständigkeit verdienen.
Der Betroffene ist ausweislich des verlesenen Fahreignungsregisterauszugs verkehrsrechtlich nicht vorbelastet.
Nach Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge steht folgender Sachverhalt fest:
Am 30.10.2024 um 21:40 Uhr befuhr der Betroffene in Dortmund die Straße Südwall in Höhe Hausnummer 5-9, die eine gerichtsbekannte Lichtzeichenanlage aufweist, welche sich dadurch gerichtsbekannt charakterisiert, dass kurz hintereinander zwei Lichtzeichenanlagen aufgestellt sind, an denen es gehäuft zu Rotlichtverstößen von erheblicher Dauer dadurch kommt. Vermutlicher Grund ist, dass die jeweiligen vor allem ortsunkundigen Verkehrsteilnehmer gehäuft ihre Aufmerksamkeit auf die zweite Lichtzeichenanlage richten und das Rotlicht der ersten Lichtzeichenanlage ganz übersehen. So geschah dies auch bei dem Betroffenen, der mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX XX XXX des Typs A die Rotlicht zeigende Lichtzeichenanlage missachtete und bei einer länger als 1 Sekunde dauernden Rotlichtphase über den auf dem Straßenbelag angebrachten Haltebalken der Lichtzeichenanlage in den von der Lichtzeichenanlage geschützten Bereich einfuhr. Die für den Betroffenen gemessene Rotlichtzeit betrug etwa 6 Sekunden. Der Betroffene bemerkte seinen Verstoß und die fälschliche Wahrnehmung der zweiten Lichtzeichenanlage als vermeintlich für ihn maßgeblich, als er das Blitzlicht der ihn messenden Rotlicht-Blitzanlage des Typs Poliscan FM 1 wahrnahm. Bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte er die Rotlicht zeigende Lichtanlage erkennen können und müssen und sein Fahrverhalten hierauf einstellen können.
Der Betroffene hat den Vorwurf gestanden, bevor er seine Einspruchsbeschränkung erklärt hat. Er erklärte, er sei völlig ortsunkundig gewesen und habe die erste Lichtzeichenanlage gar nicht als solche wahrgenommen, sondern sich lediglich auf das Rotlicht der zweiten Lichtzeichenanlage fokussiert. Der Betroffene bestätigte die von dem Messsystem ausweislich des ihm bekannten Messfotos gemessene Rotlichtzeit von etwa 6 Sekunden.
Der Betroffene war dementsprechend wegen fahrlässigen Rotlichtverstoßes gemäß den §§ 37, 49 StVO, 24 StVG zu verurteilen, wobei von einer Regelgeldbuße von 200,00 € auszugehen war, die angesichts der erfüllten Nummer 132.3 des Bußgeldkataloges als erforderlich und angemessen indiziert war.
Grundsätzlich war auch die Verhängung eines Fahrverbotes nach § 25 StVG durch Verwirklichung dieses Bußgeldtatbestandes indiziert. Tatbezogene Besonderheiten, die einen Fehlen dieser Indizwirkung nahegelegt hätten, waren nicht zu verzeichnen. Insbesondere ist die Lichtzeichenanlage Südwall 5-9 aus zahlreichen Verfahren gerichtsbekannt und im Grunde technisch nicht zu beanstanden – in der Vergangenheit war die Anlage (gerichtsbekannt) mehrfach im Auftrage des Amtsgerichts begutachtet worden. Das Gericht hat jedoch unter Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV ausnahmsweise unter Anhebung der Regelgeldbuße auf 400,00 € von der gebotenen Fahrverbotsanordnung abgesehen.
Der Betroffene hat insoweit erklärt, erhebliche wirtschaftliche Einbußen hinsichtlich seiner Selbstständigkeit zu erleiden und insbesondere in der nun anbrechenden Frühlings-, Sommer- und Herbstsaison auch sicher Aufträge zu verlieren, da er als „Alleinunternehmer“ keine Möglichkeiten habe, sich zu helfen. Er habe einen Pkw mit Anhänger und arbeite im Bereich der Stadt B und deren unmittelbaren Umfeld bei Garten-Landschafts-Bauarbeiten und gärtnerischen Tätigkeiten. Er führte insoweit glaubhaft und nachvollziehbar aus, dass er entsprechendes Werkzeug mit sich führen müsse und insoweit auch nicht auf öffentliche Verkehrsmittel o. ä. ausweichen können. Wirtschaftlich gebe sein Betrieb auch nicht für die Zeit seines Ausfalls die Möglichkeit her, etwa einen Fahrer anzustellen oder einen zusätzlichen Mitarbeiter. An dieser Schilderung hatte das Gericht keine Zweifel, zumal der Betroffene Unterlagen über die Existenz des (Klein-)Betriebes vorlegen konnte. Der Betroffene befürchtete auch berufliche Konsequenzen, nämlich eine Kündigung seines Arbeitsverhältnisses. Der Betroffene führte hierzu nachvollziehbar aus, dass er als ausgelernter Elektriker mit Führerschein in einer Zweier-Kolonne tätig sei, die Elektroinstallationen und Elektroarbeiten in einem Umfeld von etwa 100 km um B durchführe. Er habe immer einen Auszubildenden dabei, der jedoch keinen Führerschein habe. Sein Arbeitgeber habe ihm auch mitgeteilt, dass es zu Problemen im Betrieb und für ihn käme, wenn es zu einer Fahrverbotsanordnung komme. Das Gericht hat dies kritisch hinterfragt, woraufhin der Betroffene erklärte, man könne ja seinen Chef als Zeugen vernehmen. Das Gericht fragte den Betroffenen, ob er tatsächlich wolle, dass sein Arbeitgeber aus B für einen weiteren Hauptverhandlungstermin hier angereist komme, worauf der Betroffene ratlos reagierte, da er davon ausging, dass sein Chef hiermit kaum einverstanden sei. Aus den Erfahrungen des Gerichts heraus ist es in derartigen Situationen meist so, dass der berufliche Druck durch den Arbeitgeber derart groß wird, dass die
Einsprüche der Betroffenen allein deshalb zurückgenommen werden in der Hoffnung, doch nur geringere berufliche Härten spüren zu bekommen. Der Betroffene bot daraufhin an, das Gericht könne seinen Arbeitgeber doch einfach anrufen, was das Gericht ablehnte. Der Betroffene bot daraufhin ein Videotelefonat per WhatsApp-Messengerdienst über das Mobiltelefon des Betroffenen an. Das Gericht gab dem Betroffenen daraufhin die Gelegenheit, aus dem Sitzungssaal heraus den Geschäftsführer seiner Arbeitgeberin, der Y GmbH, anzurufen. Es handelte sich hierbei um den Zeugen Y. Dieser erklärte vor der Zeugenvernehmung, er sei mit der Zeugenvernehmung über WhatsApp einverstanden. Das Gericht wies den Zeugen darauf hin, dass eine Vernehmung über WhatsApp grundsätzlich nicht in der Justiz vorgesehen sei, da dies möglicherweise datenschutzrechtlich problematisch sei. Der Zeuge und der Betroffene waren gleichwohl mit der Vernehmung des Zeugen per WhatsApp über das Handy des Betroffenen einverstanden, sodass nachfolgend von dem Gericht ein Beschluss über die audiovisuelle Vernehmung des Zeugen Y gemäß § 247a StPO in Verbindung mit § 71 OWiG gefasst wurde. Der Zeuge erklärte sodann im Rahmen seiner Zeugenvernehmung, er betreibe als Elektroingenieur einen Elektro-Installationsbetrieb mit über 20 Mitarbeitern. Die Angaben des Betroffenen zu seinem Einkommen seien stimmig, auch wenn er selbst spontan bzw. unvorbereitet keine Zahlen nennen könne. Der Betroffene könne für den Fall eines Fahrverbotes nicht mehr auf Urlaub zurückgreifen, da er diesen bereits weitgehend verbraucht habe. Die Aufgabe des Betroffenen sei es, mit einem Auszubildenden in einer Zweier-Kolonne unterwegs zu sein und die notwendigen Arbeiten auszuführen. Es sei Werkzeug mitzuführen in einem Betriebsfahrzeug. Der Betroffene sei insoweit derjenige, der einen Führerschein besitze. Der Auszubildende habe keinen Führerschein. Für den Betroffenen gebe es auch im Falle des Fahrverbotes innerhalb des Betriebes keine weitere Einsatzmöglichkeit. Der Zeuge schilderte, dass in den letzten Jahren seiner Erinnerung nach keiner seiner Mitarbeiter ein Fahrverbot habe über sich ergehen lassen müssen. Vor vielen Jahren sei sein Vater, der auch im Betrieb tätig sei, mal mit einem Fahrverbot belegt worden. Das sei natürlich etwas anderes gewesen. Der Zeuge erklärte, er könne nicht sagen, wie mit dem Arbeitsverhältnis des Betroffenen umgegangen werde für den Fall einer Fahrverbotsvollstreckung. Man würde wohl zunächst versuchen, sich mit dem Betroffenen über eine Freistellung ohne Gehaltszahlung zu verständigen. Jedenfalls könne der Betrieb den Betroffenen nicht bezahlen, wenn dieser nicht seine geschuldete Arbeit leisten könne. Die Schilderungen des Zeugen erschienen nachvollziehbar und nicht aufgebauscht, also keine bloße Gefälligkeitserklärung zu sein.
Angesichts dieser Lage mit zwar nicht festgestellter angekündigter Kündigung, jedoch mit festgestellt erheblichen wirtschaftlichen Konsequenzen (im Hinblick auf die abhängige und auch die selbständige Tätigkeit) für den Betroffenen im Rahmen einer Fahrverbotsvollstreckung hat das Gericht unter Anwendung des § 4 Abs. 4 BKatV das Absehen vom Regelfahrverbot durchaus für vertretbar und angezeigt erachtet, zumal der Betroffene nicht vorbelastet war und im Verfahren durch Einspruchsbeschränkung auf die Rechtsfolge mitgewirkt hat, um dem Gericht das Verfahren zu erleichtern.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 465 StPO, 46 OWiG.
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