Gericht / Entscheidungsdatum: KG, Beschl. v. 19.02.2025 – 3 ORbs 26/25 – 122 SsBs 5/25
Leitsatz des Gerichts:
1. Ergeht gegen eine auf der Grundlage von § 30 OWiG in Anspruch genommene neben- oder „verfahrensbeteiligte“ juristische Person ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG, so muss sich deren Verfahrensrolle aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergeben, weil § 74 Abs. 2 OWiG auf die bußgeldrechtliche Inanspruchnahme einer juristischen Person als Nebenbeteiligte nicht anwendbar ist und stattdessen die §§ 46 Abs. 1 OWiG, 444 StPO gelten (vgl. BGHSt 66, 309).
2. Zu den Darlegungsanforderungen bei der Rüge nicht ordnungsgemäßer Ladung zur Hauptverhandlung.
3 ORbs 26/25 – 162 SsBs 5/25
In der Bußgeldsache
gegen pp.
die Nebenbeteiligte X GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Y
wegen Verstoßes gegen die Gewerbeordnung u.a.
hat der 3. Senat für Bußgeldsachen des Kammergerichts am 19. Februar 2025 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Nebenbeteiligten wird als unzulässig verworfen.
Der Nebenbeteiligte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
Das Bezirksamt A hat gegen die Nebenbeteiligte x GmbH mit Bußgeldbescheid vom 26. April 2024 wegen Verstößen gegen die Gewerbeordnung, den Glücksspielstaatsvertrag und das Nichtraucherschutzgesetz eine Geldbuße in Höhe von 25.650 Euro festgesetzt. Hiergegen hat die Nebenbeteiligte, vertreten durch ihren Geschäftsführer, rechtzeitig Einspruch eingelegt. Zur vom Amtsgericht anberaumten Hauptverhandlung ist weder der Geschäftsführer noch ein zur Vertretung bevollmächtigter Rechtsanwalt erschienen. Das Amtsgericht hat daraufhin den Einspruch der Nebenbeteiligten durch das angefochtene Urteil nach § 74 Abs. 2 OWiG verworfen. Ein Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ebenso erfolglos geblieben wie das gegen die Versagung der Wiedereinsetzung gerichtete Rechtsmittel.
Gegen das Verwerfungsurteil richtet sich die Nebenbeteiligte mit der Rechtsbeschwerde und macht im Wesentlichen geltend, sie sei nicht geladen worden. Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg; es ist unzulässig.
1. Die Nebenbeteiligte hat keine im Sinne der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässige Rüge der Verletzung des § 74 Abs. 2 OWiG erhoben.
Zwar sind an die Rüge, ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG sei prozessrechtswidrig erlassen worden, keine besonders hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Senat VRS 129, 15; 140, 275; ZAP EN-Nr 170/2016 [Volltext bei juris]). Zumindest aber muss der Verfahrensgang mitgeteilt werden (vgl. Senat OLGSt OWiG § 74 Nr. 3; NStZ-RR 2022, 125; Beschlüsse vom 20. November 2024 – 3 ORbs 192/24 – [juris] und vom 15. November 2021 – 3 Ws (B) 293/21 [unveröffentlicht] – sowie vom 27. August 2018 - 3 Ws (B) 194/18 – [juris]).
Daran fehlt es hier in Gänze. Aus der Rechtsbeschwerdebegründung wird noch nicht einmal deutlich, dass die Bußgeldadressatin hier als Verfahrens- oder Nebenbeteiligte in Anspruch genommen wurde. Hierbei handelt es sich um einen Umstand, der im Falle einer zulässig erhobenen Verfahrensrüge Bedeutung erlangt hätte. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Kartellsenat) ist § 74 Abs. 2 OWiG auf die bußgeldrechtliche Inanspruchnahme einer juristischen Person als Nebenbeteiligte nicht anwendbar; vielmehr gelten stattdessen die §§ 46 Abs. 1 OWiG, 444 StPO (vgl. BGHSt 66, 309 = DAR 2022, 465; vgl. auch Senat, Beschluss vom 20. November 2024 – 3 ORbs 206/24 – [juris]). Damit bedurfte die Verfahrensrüge der prozessrechtswidrigen Anwendung des § 74 Abs. 2 OWiG der Mitteilung, dass das Bußgeldverfahren auf der Grundlage des § 30 OWiG gegen eine Nebenbeteiligte geführt wird.
Daneben steht auch, worauf es angesichts des vorgenannten Unterlassens nicht entscheidend ankommt, in Frage, ob der Rechtsmittelbegründung überhaupt zu entnehmen ist, dass es sich bei der angefochtenen Entscheidung um ein nach § 74 Abs. 2 OWiG erlassenes Verwerfungsurteil handelt.
2. Die Nebenbeteiligte hat auch die Verfahrensrüge unterbliebener oder fehlerhafter Ladung nicht im Sinne der §§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO zulässig erhoben. Insoweit hätte das Rügevorbringen alle für die fehlerhafte oder unterbliebene Ladung maßgeblichen Umstände enthalten müssen (vgl. für § 329 StPO Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 67. Aufl., § 329 Rn. 48). Erst wenn die Rechtsmittelschrift diesen Anforderungen gerecht wird, ist vom Rechtsbeschwerdegericht im Wege des Freibeweises zu prüfen, ob die Ladung der Betroffenen zur Hauptverhandlung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. Senat, Beschluss vom 20. November 2024 – 3 ORbs 192/24 – m. w. N.; für § 329 StPO: BGH NJW 1987, 1776 und BGH, Beschluss vom 11. November 1986 - 1 StR 207/86 – [juris]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 11. Januar 2006 - 5 Ss 570/05 – [juris]). Die Rechtsbeschwerdebegründung enthält hierzu nichts Substantielles. Insbesondere befasst sie sich nicht mit der Zustellungsurkunde vom 26. Juni 2024, der öffentlicher Glauben zukommt (§ 415 ZPO). Die Rechtsbeschwerde hätte zunächst mitteilen müssen, dass die Nebenbeteiligte zwar ausweislich der Zustellungsurkunde wirksam geladen zu sein scheint. Hiernach wäre ein Sachverhalt vorzutragen gewesen, der jedenfalls im Grundsatz geeignet sein konnte, die Beweiskraft der öffentlichen Urkunde zu entkräften.
3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Einsender: RiKG U. Sandherr, Berlin
Anmerkung: