Gericht / Entscheidungsdatum: AG Unna, Beschl. v. 20.12.2024 - 181 OWi 135/24 (931 Js 145/24 OWi)
Eigener Leitsatz:
Eine Unterbrechung und Verlängerung der Verjährungsfrist erfolgt nicht durch die Zustellung des Bußgeldbescheides, wenn bei der Zustellung das Zustelldatum nicht auf dem (Brief)Umschlag eingetragen wurde.
Amtsgericht Unna
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Das Verfahren wird nach § 46 OWiG i.V.m. § 206 a StPO auf Kosten der Staatskasse eingestellt.
Es wird davon abgesehen, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Betroffenen aufzuerlegen.
Gründe:
Gegen den Betroffenen ist am 31.07.2024 ein Bußgeldbescheid erlassen worden, weil der Betroffene hinreichend verdächtig war, sich am 24.04.2024 einer Ordnungswidrigkeit nach §§ 4 III, 49 StVO, 24 StVG schuldig gemacht zu haben.
Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit ist ausgeschlossen, weil inzwischen Verfolgungsverjährung eingetreten ist.
Die letzte die Verfolgungsverjährung unterbrechende Handlung vor dem Eingang der Akte am Amtsgericht am 12.11.2024 war die Anordnung der Versendung des Anhörungsbogens am 27.05.2024.
Eine Unterbrechung (und Verlängerung) der Verjährungsfrist erfolgte insbesondere nicht durch den Bußgeldbescheid, da bei dessen Zustellung das Zustelldatum nicht auf dem Umschlag eingetragen wurde (vgl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 03.06.2024, Az: 1 Ss (OWi) 44/24 = BeckRS 2024, 14197).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO i.V.m. § 46 OWiG.
Die Entscheidung über die notwendigen Auslagen beruht auf § 467 Abs. 3 Nr. 2 StPO i.V.m. § 46 OWiG, weil nach dem Akteninhalt eine Verurteilung des Betroffenen ohne das Verfahrenshindernis wahrscheinlich gewesen wäre.
Unna, 20.12.2024
Amtsgericht
Einsender: RA A. Gratz, Bous
Anmerkung: