Gericht / Entscheidungsdatum: AG Leonberg, Beschl. v. 17.04.2025 - 3 OWi 352 Js 31134/25
Eigener Leitsatz:
Hat die Bußgeldbehörde auf einen Antrag des Betroffenen nicht vollständig Akteneinsicht gewährt, hat die Bußgeldbehörde im Rahmen des Abhilfeverfahrens betreffend einen Antrag nach§ 62 OWiG zu entscheiden, inwieweit weitere Akteneinsicht zu gewähren ist. Soweit die Bußgeldbehörde dem Antrag auf Einsicht in die begehrten Unterlagen nicht abhilft, ist das Verfahren gem. § 62 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 306 Abs. 2 Hs 2 StPO dem Amtsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
3 OWi 352 Js 31134/25
Amtsgericht Leonberg
Beschluss
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
Verteidiger
Rechtsanwalt
wegen OWi StVO
hat das Amtsgericht Leonberg durch die Richterin am Amtsgericht am 17. April 2025 beschlossen:
Das Verfahren wird gern. § 69 Abs. 5 S. 1 OWiG an das Landratsamt Böblingen
zurückverwiesen.
Gründe:
Mit Schriftsatz vom 14.02.2025 beantragte der Verteidiger des Betroffenen gegenüber der Bußgeldbehörde die Einsicht in näher aufgeführte Unterlagen Nachdem der Schulungsnachweis des Messbeamten und der Eichschein zugesandt wurden, beantragte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 13.03.2025 gegenüber der Bußgeldbehörde die gerichtliche Entscheidung dahingehend. die Bußgeldbehörde anzuweisen, die von der Verteidigung begehrten weiteren Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Die Bußgeldbehörde hat das Verfahren am 18.03.2025 gern. § 69 OWiG zur Entscheidung über den Einspruch des Verfahrens über die Staatsanwaltschaft Stuttgart dem Amtsgericht Leonberg vorgelegt. Über den Antrag der Verteidigung gern. § 62 OWiG wurde keine Entscheidung getroffen.
Das Verfahren war gern. § 69 Abs. 5 OWiG an die Bußgeldbehörde zur Entscheidung über den Antrag nach § 62 OWiG zurückzuweisen. Im Rahmen des Abhilfeverfahrens hat die Bußgeldbehörde zu entscheiden, inwieweit weitere Akteneinsicht zu gewähren ist, wobei jedenfalls der An-spruch der Verteidigung auf Zusendung etwaiger Wartungs- und Instandsetzungsunterlagen seit der letzten Eichung des Gerätes und auf Zusendung der Gebrauchsanweisung für das Messgerät zu beachten sein wird.
Soweit die Bußgeldbehörde dem Antrag auf Einsicht in die begehrten Unterlagen nicht abhilft, ist das Verfahren gem. § 62 Abs. 2 OWiG i. V. m. § 306 Abs 2 Hs 2 StPO dem Amtsgericht zur Entscheidung vorzulegen.
Einsender: RA A. Gratz, Bous
Anmerkung: