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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Tagessatzhöhe, Berechnung beim Bürgergeldempfänger

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Leipzig, Beschl. v. 12.06.2025 - 5 Qs 29/25

Eigener Leitsatz:

Bei Personen, die Bürgergeld beziehen bzw. Bürgergeld beanspruchen können, ist die Tagessatzhöhe in der Weise zu berechnen, dass dem jeweiligen Angeklagten der zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässliche Betrag in Höhe von 75 % des Bürgergeldes nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrages noch verbleibt.


5 Qs 29/25

Beschluss.
In dem Strafverfahren
gegen pp.

Verteidiger
Rechtsanwalt

wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis

ergeht am 12.06.2025
durch das Landgericht Leipzig - 5. Strafkammer als Beschwerdekammer -
nachfolgende Entscheidung:

1. Auf die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Leipzig vom 06.05.2025 (Blatt 47 der Akte) wird der Beschluss des Amtsgerichts Borna vom 28.04.2025 (Blatt 44 der Akte) dahingehend ergänzt, dass die Tagessatzhöhe im Strafbefehl des Amtsgerichts Borna vom 07.03.2025 (Blatt 32 - 33 der Akte) auf 5,00 EUR festgesetzt wird, mithin die Geldstrafe insgesamt 200,00 EUR beträgt.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.
Am 07.03.2025 verhängte das Amtsgericht Borna gegen pp. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis eine Geldstrafe in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 50,00 EUR, insgesamt 2.000,00 EUR, wobei das Einkommen des Angeklagten gemäß § 40 Abs. 3 StGB geschätzt wurde. Daneben wurde die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten für die Dauer von Monaten keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Dem Angeklagten wurde zur Last gelegt, am 02.09.2024 gegen 09:40 Uhr mit dem Kleintransporter VW, amtliches Kennzeichen pp. auf der Straße S 242 in Großpösna gefahren zu sein, obwohl er die erforderliche Fahrerlaubnis, wie er wusste, nicht hatte (Blatt 32 - 35 der Akte).

Nach Zustellung des Strafbefehls legte der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 17.03.2025 gegen den Strafbefehl Einspruch ein (Blatt 30 der Akte), den er mit Schriftsatz vom 08.04.2025 mit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten auf den Rechtsfolgenaus-spruch und innerhalb des Rechtsfolgenausspruches auf die Tagessatzhöhe beschränkte. Der Angeklagte sei arbeitssuchend und beziehe Bürgergeld, von daher sei die Tagessatzhöhe mit 8,00 EUR zu bemessen. Zur Glaubhaftmachung fügte der Verteidiger die erste Seite eines Bescheides des Jobcenters Leipzig vom 15.07.2024 seinem Schriftsatz bei (Blatt 42 der Akte). Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte in einer Bedarfsgemeinschaft lebt und ihm für den Zeitraum vom 01.08.2024 - zum 31.07.2025 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem 2. Buch des Sozialgesetzbuches - SGB II - bewilligt wurden. Der monatliche Zahl-betrag beträgt 905,48 EUR.

Mit angegriffenem Beschluss vom 28.04.2025 setzte das Amtsgericht Borna einen Tagessatz (vermeintlich) fest, wobei fehlerhaft die Bestimmung der genauen Tagessatzhöhe unterlassen wurde (Blatt 44 der Akte). Der Beschluss wurde der Staatsanwaltschaft Leipzig, Zweigstelle Grimma, gemäß § 41 StPO am 05.05.2025 zugestellt. Am 06.05.2025 legte die Staatsanwaltschaft „Beschwerde" gegen den Beschluss vom 28.04.2025 ein, da keine Tagessatzhöhe festgesetzt wurde (Blatt 47 der Akte). Auf die Verfügung des Landgerichtes Leipzig, Beschwerdekammer, vom 02.06.2025, wonach möglicherweise ausgehend von der monatlichen Bürgergeldzahlung gemäß § 309 Abs. 2 StPO i.V.m. § 40 Abs. 2 StGB die Tagessatzhöhe auf 30,00 EUR festzusetzen sei, nahm der Verteidiger des Angeklagten mit Schriftsatz vom 06.06.2025 (Blatt 58 - 59 der Akte) dahingehend Stellung, dass aus seiner Sicht die Tagessatzhöhe auf maximal 8,00 EUR festzusetzen sei. Bei der Festsetzung der Tagessatzhöhe verbiete sich nämlich eine allzu schematische oder formelhafte Rechtsanwendung auf der Grundlage des Nettoeinkommensprinzips. Der Angeklagte sei Bürgergeldempfänger und beziehe 905,48 EUR monatlich. Hiervon habe der Angeklagte alle Ausgaben, insbesondere auch seine Miete selbst zu tragen. Der Angeklagte lebe damit am Existenzminimum. Bei einem am Existenzminimum lebenden Angeklagten sei die Tagessatzhöhe in der Weise zu berechnen, dass ihm der zur Sicherung seines Lebensunterhaltes/ Lebensbedarfs unerlässliche Betrag in Höhe von 75 % des Regelsatzes der Sozialhilfe (heute des Bürgergeldes) nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrages noch verbleibt. Der aktuelle Regelbedarf des Bürgergeldes liege bei 563,- EUR. Davon müssen dem Angeklagten 75 %, mithin 422,00 EUR verbleiben. Hieraus ergäbe sich, dass der Angeklagte maximal 141,00 EUR monatlich für die Zahlung der Geldstrafe aufwenden könne. Dies entspräche einer Tagessatzhöhe von ca. 5,00 EUR (vgl. Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.03.2024 - 12 KLs 505 Js 503/22; BeckRS 2024, 27099).

II.

Auf die gemäß § 411 Abs. 1 S. 3 StPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Leipzig war gemäß § 309 Abs. 2 StPO i.V.m § 40 Abs. 2 StGB die Tagessatzhöhe in dem Strafbefehl des AG Borna 07.03.2025 auf 5,00 EUR festzusetzen.

Bemessungsgrundlage für die Tagessatzhöhe ist grundsätzlich das Nettoeinkommen, das der Täter zur Zeit der Verurteilung erzielt oder erzielen könnte, § 40 Abs. 2 S. 2 StGB. Insbesondere bei Beziehern kleiner oder mittlerer Einkünfte, bei denen die Abschöpfung des Einkommens durch die Geldstrafe nicht durch den Einsatz von Vermögen kompensiert werden kann, besteht allerdings die Gefahr einer erheblich entsozialisierenden Wirkung der Geldstrafe, weshalb § 40 Abs. 2 S. 3 StGB explizit verlangt, bei Festsetzung der Tagessatzhöhe darauf zu achten, dass dem Täter mindestens das zum Leben unerlässliche Minimum seines Einkommens verbleibt. Demgemäß schließt sich die Kammer der unter anderem vom bayerischen Oberlandesgericht vertretenen Rechtsansicht an, dass bei Personen, die Bürgergeld beziehen bzw. Bürgergeld beanspruchen können, die Tagessatzhöhe in der Weise zu berechnen ist, dass dem jeweiligen Angeklagten der zur Sicherung seines Lebensbedarfs unerlässliche Betrag in Höhe von 75 % des Bürgergeldes nach Abzug des auf die Geldstrafe zu zahlenden monatlichen Teilbetrages noch verbleibt (BayObLG, Beschluss vom 06.11.2023 - 204 StRR470/23; NStZ - RR 2024, 74). Der aktuelle, seit 01.01.2024 geltende Regelbedarf des Bürgergeldes für Alleinstehende liegt bei 563,- EUR. Davon müssen dem Angeklagten 75 %, das heißt 422,00 EUR, verbleiben, weshalb 141,00 EUR monatlich für die Zahlung der Geldstrafe angesetzt werden können, was einem gerundeten Tagessatz von 5,00 EUR entspricht. Entgegen der ursprünglichen Auffassung der Kammer kann der Auszahlbetrag von 905,48 EUR nicht in Ansatz gebracht werden, da in diesem einberechnet wurde, dass der Angeklagte mit weiteren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, so dass in dem Auszahlbetrag auch Ansprüche von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes weiterer Personen eingeflossen sind, die bei Festsetzung der Tagessatzhöhe nicht berücksichtigt werden dürfen.

Von weiteren Zahlungserleichterungen gemäß § 42 StGB wurde abgesehen, da - anknüpfend an die obigen Ausführungen - dem Verurteilten nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist, die Geldstrafe sofort zu bezahlen.

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 473 Abs. 1 S. 1 StPO i.V.m. § 473 Abs. 2 S. 1 StPO, da ersichtlich ist, dass die sofortige Beschwerde weder zugunsten noch zuungunsten des Verurteilten durch die Staatsanwaltschaft eingelegt wurde, sondern in erster Linie unter Wahrung ihrer Aufgabe, gerichtliche Entscheidungen mit dem Gesetz in Einklang zu bringen (OLG Hamm, Besch. v. 25.06.2024 - 3 Ws 204/22; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Auflage, 2025, § 473 Rdnr. 17).


Einsender: RA T. Kujus, Leipzig

Anmerkung:


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