Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Führungsaufsicht, unzumutbare Weisung, Suchtkranker, Therapie

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 10.06.2025 – 1 Ws 98/25

Leitsatz des Gerichts:

Eine Weisung nach § 68 b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB darf nicht angeordnet werden, wenn sie für den Verurteilten unzumutbar und somit nicht verhältnismäßig ist. Dies kommt bei einem nicht oder erfolglos therapierten langjährig Suchtkranken in Betracht. Gleichwohl ist nicht bei jedem Suchtkranken davon auszugehen, dass eine Abstinenzweisung unzumutbar ist. Insoweit ist eine Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls erforderlich.


In pp.

Die Beschwerde des Verurteilten gegen die Weisung unter Ziffer 5. d) des Beschlusses der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30.04.2025 (3 StVK 75/22) wird auf Kosten des Verurteilten als unbegründet verworfen.

Gründe

I.
Durch – auf einer Verständigung nach § 257c StPO beruhendem – Urteil der 4. Strafkammer des Landgerichts Kaiserslautern vom 22.03.2021 – 4 KLs 6014 Js 18153/20, rechtskräftig seit dem 30.03.2021, wurde der sich seit dem 24.09.2020 in Untersuchungshaft befindende Verurteilte wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung weiterer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten verurteilt und – unter Anordnung des Vorwegvollzugs von vier Monaten – die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

Aus den Urteilsgründen ergibt sich, dass am Tag, nachdem der Verurteilte durch die Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle angetroffen worden war, seine Blutprobe eine Amphetaminkonzentration von 130 ng/mL, eine THC-Konzentration von 0,9 ng/mL sowie eine Konzentration von THC-Carbonsäure von 6,5 ng/mL aufgewiesen hat. Aus den Gründen ergibt sich weiter, dass der Verurteilte auch bei den, den Verurteilungen vom 14.11.2019 durch das Amtsgericht Kaiserslautern wegen gemeinschaftlich begangenen Einbruchsdiebstahls und vom 28.04.2020 durch das Amtsgericht Kusel wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit vorsätzlichem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz in zwei Fällen zugrundeliegenden Taten jeweils unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stand. So wies der toxikologische Befund ausweislich des Urteils des Amtsgerichts Kaiserslautern 4,8 ng/mL THC, 2,5 ng/mL Hydroxy-THC und 26 ng/mL THC-Carbonsäure, 350 ng/mL Amphetamin sowie 12 ng/mL MDA und 220 ng/mL MDMA aus. Die im Urteil des Amtsgerichts Kusel erwähnte Blutprobe vom 19.03.2019 ergab eine Amphetamin-Konzentration von 500 ng/mL sowie eine THC-Konzentration von 3,8 ng/mL.

Die sachverständig beratene Strafkammer ging davon aus, dass beim Verurteilten zum Tatzeitpunkt weder die Voraussetzungen von § 20 StGB noch von § 21 StGB vorlagen, bei diesem jedoch eine – nicht körperlich verankerte – Cannabis- und Amphetaminabhängigkeit (ICD-10: F12.2 und F.15.2) vorliege. Gegenüber dem Sachverständigen hat der Verurteilte angegeben, dass er zur Tatzeit täglich jeweils ein bis zwei Gramm Amphetamin und Cannabis konsumiert habe, jedoch weitergehend auch, dass er „die ganzen Jahre“ täglich mindestens ein Gramm Cannabis und Amphetamin konsumiert habe, „oft“ jedoch auch zwei bis drei Gramm täglich. Seinen Konsum habe er unter Kontrolle gehabt; die Tagesmenge habe er nicht gesteigert. Von anderen Substanzen wie LSD, Heroin oder synthetischen Cannabinoiden habe er sich ferngehalten.

Am 07.07.2021 wurde der Verurteilte, der bis dahin noch keine suchttherapeutische Behandlung durchlaufen hatte, in den Maßregelvollzug des Landeskrankenhauses im Klinikum pp. aufgenommen, wo er bis Anfang Januar 2022 verblieb. Dort gab er an, dass er kurz vor seiner Verhaftung im Jahr 2020 täglich circa vier bis fünf Gramm Amphetamin und während seiner Haft bis kurz vor der Verlegung in die Klinik pp. „ab und zu“ Spice konsumiert habe.

In der Klinik pp. wurde eine Psychische und Verhaltensstörung durch andere Stimulanzien, einschließlich Koffein (F15.2), eine Psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide, schädlicher Gebrauch (F.12.1) und eine Psychische und Verhaltensstörung durch Kokain, schädlicher Gebrauch (F.14.1) diagnostiziert. Während der Dauer des Maßregelvollzugs fiel der Verurteilte mit zwei positiven B-Proben im August und September auf und äußerte dem Klinikpersonal gegenüber, dass er „durchgängig“ konsumiert habe. Nach Mitteilung der Klinik sei es dem Verurteilten nicht möglich gewesen, eine Behandlungs- und Veränderungsmotivation aufzubauen, so dass diese angesichts des Behandlungsverlaufs die Erledigung der Maßregel empfahl. Nachdem die Unterbringung durch Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Koblenz vom 17.12.2021 (14f StVK 438/21), bestätigt durch den Beschluss des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24.06.2022 (4 Ws 311/22), für erledigt erklärt worden war, befand sich der Verurteilte bereits ab dem 06.01.2022 wieder in der JVA pp., aus welcher er am 23.05.2025 entlassen wurde.

Die nach Entlassung aus der JVA pp. gemäß § 68f Abs. 1 StGB eingetretene Führungsaufsicht wurde durch Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 30.04.2025 (3 StVK 75/22), auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ausgestaltet. Unter Ziffer 5. d) ist eine Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB enthalten, die dem Verurteilten den Konsum jeglicher unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Substanzen untersagt und entsprechende Drogentests vorsieht. Die Weisung hat folgenden Wortlaut:

„5. Der Verurteilte wird gemäß § 68b Absatz 1 StGB strafbewehrt angewiesen,

d) den Konsum jeglicher Substanzen, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen, zu unterlassen und sich zum Nachweis seiner Betäubungsmittelabstinenz für die Dauer der gesamten Führungsaufsicht im Abstand von höchstens 3 Monaten, insgesamt 4 Drogenscreenings jährlich zu unterziehen (§ 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB). Das Drogenscreening ist in Form von Urinkontrollen vorzunehmen, die auf alle gängigen Betäubungsmittel (mit Ausnahme von Cannabis) zu untersuchen sind. Die Urinkontrollen hat der Verurteilte bei einem ihn behandelnden Allgemeinmediziner, dem örtlichen Gesundheitsamt oder der Suchtberatungsstelle des Wohnortes abzugeben. Das Ergebnis hat der Verurteilte dem Bewährungshelfer binnen 3 Tage nachzuweisen. Die Kosten für das Drogenscreening hat bis auf Weiteres die Staatskasse zu tragen.“

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 07.05.2025 hat der Verurteilte die ausschließlich gegen die Abstinenzweisung gerichtete und nicht begründete Beschwerde eingelegt. Die Strafvollstreckungskammer hat keine (Nicht-)Abhilfeentscheidung getroffen. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Abstinenzweisung aufzuheben, da diese für den Verurteilten unzumutbar sei.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

1. Nachdem das Rechtsmittel sich ausdrücklich nur gegen die Abstinenzweisung richtet, handelt es sich um eine „einfache“ Beschwerde und nicht um eine sofortige Beschwerde gegen die Anordnung des Nichtentfallens der Führungsaufsicht (§ 463 Abs. 2 i.V.m. § 453 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 StPO). Insofern hätte eine (Nicht-)Abhilfeentscheidung der Strafvollstreckungskammer erfolgen müssen. Eine Zurückverweisung zur Nachholung des Abhilfeverfahrens ist hier jedoch nicht geboten.

2. Der Senat hat im Rahmen seiner eingeschränkten Prüfungskompetenz zu prüfen, ob die getroffene Anordnung gesetzwidrig ist (§ 463 Abs. 2 i.Vm. § 453 Abs. 2 S. 2 StPO). Demnach kann der Senat eine Anordnung, die die Führungsaufsicht betrifft, nur aufheben, wenn sie im Gesetz keine Grundlage findet, wenn ein Ermessensfehlgebrauch durch das erstinstanzliche Gericht vorliegt oder wenn die Weisung unverhältnismäßig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 04.05.2021 – 1 Ws 103/21, juris, Rn. 9; Senat, Beschluss vom 21.09.2017 – 1 Ws 316/17, juris, Rn. 9). Dies ist hier nicht der Fall; die angegriffene Weisung ist bei der gebotenen Gesamtwürdigung des Einzelfalls für den Verurteilten nicht unzumutbar und somit verhältnismäßig.

a) Eine wie hier in Rede stehende Weisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB muss zum einen geeignet sein, den mit ihr angestrebten Zweck zu erreichen, wobei bereits die Möglichkeit der Zweckerreichung genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 – 2 BvR 496/12, juris, Rn. 18). Daneben muss sie erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne, mithin für den Betroffenen zumutbar sein. Die Feststellung der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne setzt eine Abwägung zwischen den Gemeinwohlbelangen, zu deren Wahrnehmung es erforderlich ist, in die Grundrechte einzugreifen, und den Auswirkungen auf die Rechtsgüter des Betroffenen voraus. Hierbei sind an eine Abstinenzweisung nach § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB aufgrund des Umstandes, dass sie gemäß § 145a StGB strafbewehrt ist, unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten erhöhte Anforderungen zu stellen. Die diesbezügliche Hinnahme kann von dem Betroffenen daher im Allgemeinen nur erwartet werden, wenn er überhaupt in der Lage ist, sich weisungsgerecht zu verhalten und der Schutz überwiegender Interessen anderer oder der Allgemeinheit eine strafrechtliche Sanktionierung gebietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 – 2 BvR 496/12, juris, Rn. 19 ff.).

Von der Verhältnismäßigkeit einer Abstinenzweisung gemäß § 68b Abs. 1 S. 1 Nr. 10 StGB wird somit regelmäßig auszugehen sein, wenn diese gegenüber einer ohne weiteres zum Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln fähigen Person angeordnet wird und im Falle des erneuten Alkohol- oder Suchtmittekonsums mit der Begehung erheblicher, die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit betreffender Straftaten zu rechnen ist. Wenn der Verzicht auf den Konsum von Suchtmitteln lediglich vom Willen und der charakterlichen Festigkeit des Weisungsunterworfenen abhängt, ist es ohne weiteres zumutbar, für die Dauer der Führungsaufsicht zur Vermeidung weiterer Straftaten einen solchen Verzicht einzufordern (BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 – 2 BvR 496/12, juris, Rn. 24).

Anders verhält es sich im Fall eines – wie hier – nicht oder erfolglos therapierten langjährigen Suchtkranken. In einem solchen Fall bedarf die Frage der Zumutbarkeit des Verzichts auf den Konsum von Suchtmitteln strengerer Prüfung, da die Abstinenzweisung für den Suchtkranken eine deutlich schwerere Belastung darstellt. Dennoch wird auch in diesen Fällen nicht ausnahmslos davon ausgegangen werden können, dass die Weisung, auf den Konsum von Suchtmitteln zu verzichten, unzumutbar ist. Vielmehr ist insoweit eine Abwägung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalls erforderlich. Hierbei sind insbesondere die Fragen, in welchem Umfang überhaupt die Aussicht besteht, den mit einer Abstinenzweisung verfolgten Zweck zu erreichen, ob und inwieweit der Suchtkranke sich – wenn auch erfolgslos – Therapieangeboten geöffnet hat und welche Straftaten im Falle weiteren Suchtmittelkonsums zu erwarten sind, in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 30.03.2016 – 2 BvR 496/12, juris, Rn. 25 f.).

b) Gemessen an diesem Maßstab ist die hier gegenständliche Abstinenzweisung noch verhältnismäßig.

Angesichts der hier in Rede stehenden Anlassverurteilung sowie des Umstands, dass der Verurteilte diese Straftat begangen hat, um zumindest auch seinen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren, ist davon auszugehen, dass mit dem Wegfall des weiteren Konsums von unter die Weisung fallenden Betäubungsmitteln auch eine weitere Straffälligkeit des Verurteilten unterbleibt.

Zwar ist beim Verurteilten angesichts der Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer sowie den – wenn auch hinsichtlich der Diagnose abweichenden – Ausführungen des Klinikums pp. davon auszugehen, dass es sich bei ihm um einen nicht erfolgreich – jedoch bisher nur einmalig – behandelten Suchtkranken handelt. Er ist langjähriger Konsument von Betäubungsmitteln, wobei der Schwerpunkt auf Cannabis und Amphetamin lag.

Der Umstand, dass der Verurteilte auch während der Haft und im Maßregelvollzug mehrfach rückfällig wurde, könnte zunächst – insbesondere angesichts des Umstands, dass die Erlangung von Betäubungsmitteln während einer solchen Situation ungleich schwerer als in Freiheit ist – dafür sprechen, dass er nicht in der Lage ist, den Konsum von unter das Betäubungsmittelgesetz fallenden Substanzen einzustellen.

Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte – wie durch negative Betäubungsmitteltests bestätigt wurde – in Haft durchaus in der Lage war, auf den Konsum von Betäubungsmitteln zu verzichten. Dies ergibt sich aus den in der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt pp. vom 19.09.2023 und 22.01.2025 sowie dem Sachverständigengutachten vom 25.02.2021 erwähnten negativen Drogentests. So wurde er in der JVA pp. zwar am 31.05.2023 (Subutex) und am 19.11.2024 (THC und Pregabalin, jedoch kein Nachweis synthetischer Cannabinoide) positiv getestet und verweigerte im Juni 2022 die Abgabe einer Urinprobe. Demgegenüber waren die Drogentests vom 20.10.2020, 28.09.2022 und 21.10.2024 beanstandungsfrei.

Damit korreliert auch, dass der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt zeitweise – was einen gewissen Grad an vertrauenswürdigem Verhalten voraussetzt – als Hausarbeiter eingesetzt war. Hiervon wurde er zwar abgelöst, allerdings nicht wegen Betäubungsmittelkonsums oder eines entsprechenden Verdachts, sondern wegen einer Disziplinierung aufgrund der Umgehung eines Telefonverbots. Zudem war er mehrfach zu Arbeiten in einem Unternehmerbetrieb eingesetzt.

Zwar sprach der Verurteilte gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration davon, dass er Entzugserscheinungen – Schweißausbrüche, Unruhe, Reizbarkeit, Probleme mit dem Schlaf – „kenne“. Andererseits ergeben sich jedoch aus den Stellungnahmen der Justizvollzugsanstalt pp. vom 19.09.2023 und 22.01.2025 keine Anhaltspunkte, dass der Verurteilte im Rahmen des Vollzugs gravierende Entzugserscheinungen zeigte oder wegen seiner Suchterkrankung medikamentös behandelt werden musste. Aus dem Sachverständigengutachten vom 25.02.2021 ergibt sich insoweit, dass der Verurteilte nach Aufnahme in die JVA pp. im September 2020 lediglich wegen Insomnie mit Quetiapin und zudem mit Doneurin behandelt und im Januar 2021 noch Trimipramin verordnet wurde.

Schließlich ist festzustellen, dass die Angaben des Verurteilten zu den von ihm konsumierten Mengen teilweise deutlich divergieren, so dass der Gedanke nicht fernliegt, dass die entsprechenden Angaben von der Intention getragen waren, die Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt und somit eine mögliche Entlassung zum Halbstrafentermin erreichen zu können. Dies gilt insbesondere angesichts des Umstands, dass er gegenüber dem Sachverständigen im Rahmen der Exploration angab, „die Tagesmenge pp. nicht gesteigert“ zu haben.

Angesichts der Urteilsgründe sowie der Berichte der Klinik pp. und der Justizvollzugsanstalt pp. ist trotz des langjährigen Betäubungsmittelkonsums davon auszugehen, dass die Rückfälle und die Erfolglosigkeit der Therapierung im Rahmen des Maßregelvollzugs in erster Linie auf eine mangelnde Motivation des Verurteilten und nicht auf einer grundsätzlichen suchtbedingten Unfähigkeit, abstinent zu leben, zurückzuführen sind. So hat die Klinik pp. in der Stellungnahme vom 03.11.2021 ausgeführt, dass angesichts des Umstands, dass der Verurteilte unter anderem angegeben habe, sein Vater und seine Verlobte seien unter anderem auch Anlass für die Therapie, darauf hingearbeitet werde, dass die externale Motivation in eine intrinsische Motivation gelenkt werde bzw. die intrinsische Motivation gefördert werde. Im weiteren Verlauf sei es dem Verurteilten jedoch nicht gelungen, ein kontinuierlich therapiemotiviertes Verhalten zu zeigen und Behandlungs- und Veränderungsmotivation aufzubauen.

Auch das weitere in der Stellungnahme der Klinik pp. geschilderte Verhalten des Verurteilten während des Maßregelvollzugs spricht eher dafür, dass das Scheitern der Unterbringung und somit der Erfolg der Therapie und die Rückfälle in erster Linie auf dessen fehlenden Willen und mangelnde Motivation zurückzuführen sind.

Auch in der JVA pp. fiel der Verurteilte im Anschluss nicht durch übergroße Motivation auf, die bei ihm bestehende Problematik anzugehen. So nahm der Verurteilte in der JVA pp. zwar von August bis Oktober 2022 an der Infogruppe der externen Suchtberatung teil und schloss diese regulär ab. In der Folge meldete sich der Verurteilte jedoch weder für den Gesprächskreis Sucht noch wandte er sich an die externe Drogenberaterin, um sich um Anschlussmaßnahmen nach der Entlassung zu kümmern. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Verurteilte schon nach eigener Einlassung keine „harten“ Drogen konsumierte.

Doch selbst wenn davon ausgegangen wird, dass der Verurteilte aufgrund der Suchterkrankung zu einer nachhaltigen Abstinenz nicht ohne weiteres in der Lage ist und dies – wofür jedoch die Berichte der Klinik pp. und der Justizvollzugsanstalt sprechen – nicht in erster Linie auf den fehlenden Willen und mangelnde charakterliche Festigkeit zurückzuführen ist, führt dies nach dem vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Maßstab nicht ohne weiteres dazu, dass die Weisung unzumutbar ist. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung sind auch die vom Verurteilten drohenden, die Allgemeinheit beeinträchtigenden Straftaten und deren möglichen Folgen einzubeziehen. Nach dem Willen des Gesetzgebers dient die Führungsaufsicht nicht nur dazu, Verurteilten Betreuung und Unterstützung zukommen zu lassen, sondern durch die Führung und Überwachung von Tätern mit zweifelhafter Sozialprognose auch der Wahrung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit und dem Schutz potenzieller Opfer (vgl. BT-Drs. 16/1993, S. 12). Hieraus folgt – und vom Bundesverfassungsgericht insoweit bestätigt –, dass auch von einem Suchtkranken durchaus entsprechende Anstrengungen verlangten werden können, mag deren Erfüllung ihn aufgrund seiner Erkrankungen auch vor besonderer Herausforderungen stellen.

Hier erfolgte die Anlassverurteilung wegen des Verbrechens des bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG), wobei auch schon der „bloße“ Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ein Verbrechen ist (§ 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG). Es handelt sich somit um eine gewichtige Straftat und die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit gefährdende Straftat, was insbesondere angesichts des Umstands gilt, dass der Verurteilte auch mit Amphetamin – einem Betäubungsmittel, dass zumindest dem mittleren Gefährlichkeitsbereich zuzuordnen ist – Handel getrieben hat.

Hinzu kommt, dass der Verurteilte ausweislich des Bundeszentralregisterauszuges vom 07.02.2025 bereits mehrfach wegen Körperverletzungsdelikten und Raubes schuldig gesprochen wurde, auch wenn hierbei zu berücksichtigen ist, dass die Verurteilung wegen Raubes am 14.12.2006 durch das Amtsgericht Kaiserslautern erfolgte und somit bereits über 23 Jahre zurückliegt und jene Tat zu einem Zeitpunkt begangen wurde, als der Verurteilte – nach eigener Einlassung – noch keine Betäubungsmittel konsumierte.

Andererseits kommt der Senat auch nicht umhin festzustellen, dass der Verurteilte – auch wenn sein Verhalten während der Haft und im Maßregelvollzug trotz erfolgter Disziplinierungen im Großen und Ganzen beanstandungsfrei war – sowohl während des Maßregelvollzugs als auch während der Haft mit aggressivem und gewalttätigen Verhalten in Erscheinung trat. So kam es im Rahmen des Maßregelvollzugs dazu, dass dem Verurteilten aufgrund einer bei ihm möglicherweise bestehenden Intoxikation die Abgabe des von ihm begehrten Medikaments verweigert wurde, worauf hin er einer Mitarbeiterin ein Glas mit Wasser überkippte. Aus Sicht der Klinik blieb hierbei unklar, ob dieser Vorfall vom Verurteilten gesteuert oder aufgrund seiner Impulsivität unkoordinierten Motorik passierte. Auch in der JVA pp. fiel der Verurteilte am 14.05.2024 durch die Beteiligung an einer Tätlichkeit unter mehreren Inhaftierten auf, welche eine Disziplinierung und die Ablösung von der Arbeit zur Folge hatte.

Insoweit besteht insbesondere bei erneutem Konsum von Amphetamin und des Umstands, dass der Verurteilte im Rahmen des Maßregelvollzugs angab, an seiner Impulsivität arbeiten zu wollen und von der Klinik auch als impulsiv und hierbei selten eine adäquate und angemessene Reaktion findend, erlebt wurde, durchaus die Besorgnis, dass der zudem dissoziale Züge aufweisende Verurteilte bei Konsum von Amphetamin oder anderen stimulierenden Betäubungsmitteln vermehrt in aggressive und auch gewalttätige Verhaltensweisen zurückfallen könnte.

Diese Besorgnis besteht auch angesichts des Umstands, dass der Verurteilte, der die Hauptschule mit einem Abgangszeugnis verließ, es bisher auch weder vermocht hat, eine Ausbildung zu absolvieren, noch dauerhaft einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachzugehen. Insoweit ist zu besorgen, dass er versucht sein könnte, seinen Lebensunterhalt mit der Begehung von Straftaten – u.a. dem Handel mit Betäubungsmitteln – zu bestreiten. Nach den Feststellungen der JVA pp. in der Stellungnahme vom 19.09.2023 ging er vor rund 10 Jahren (2023) lediglich für etwa 1 ½ Jahren einer geringfügigen Beschäftigung nach.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".