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Entscheidungen

Haftfragen

U-Haftsache, Beschleunigungsgebot, Vernehmungsersetzende richterliche Videovernehmung, Vorrang des Kindeswohl

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Schleswig, Beschl. v. 16.06.2025 – 1 Ws 5/25 H –

Leitsatz des Gerichts:

Die den Umständen des jeweiligen Einzelfalls nach angemessene Dauer der Durchführung der vernehmungsersetzenden richterlichen Videovernehmung unter Wahrung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte (§§ 58a Abs. 1 Satz 3, 255a Abs. 2 StPO) hat der Angeklagte regelmäßig hinzunehmen. Dies entspricht dem von Verfassungs wegen zu beachtenden Kindeswohl und ist gegenüber dem Freiheitsrecht des Beschuldigten vorrangig.


In pp.

Die Fortdauer der Untersuchungshaft wird angeordnet.
Eine erneute Haftprüfung durch den Senat erfolgt in drei Monaten, falls nicht bis dahin ein Urteil ergeht, das auf Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt oder die Hauptverhandlung begonnen hat.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach den allgemeinen Vorschriften zuständigen Gericht übertragen.

Gründe

Der Angeschuldigte ist im Sinne der Anklage der Staatsanwaltschaft Kiel vom 22. Mai 2025 im Wesentlichen dringend verdächtig, seine ihm schutzbefohlenen Patenkinder A. (im Tatzeitraum fünf bis sieben Jahre alt) und B. (im Tatzeitraum neun bis elf Jahre alt) in zwölf Fällen schwer sexuell missbraucht, dabei in zwei Fällen tateinheitlich jeweils einen der beiden kleinen Jungen anal vergewaltigt zu haben und zudem in erheblichem Umfang Darstellungen sexualisierter Gewalt gegen Kinder (sog. kinderpornographische Inhalte) hergestellt, besessen und Dritten verschafft zu haben. Der dringende Tatverdacht ergibt sich aus den in der Anklageschrift benannten Beweismitteln.

Es liegt der Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO), nach der einschränkenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Verbindung mit Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO), subsidiär allerdings auch Wiederholungsgefahr (§ 112a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StPO) vor.

Der Angeschuldigte ist u. a. in zwölf Fällen des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176c Abs. 1 Nr. 2a StGB), dringend verdächtig. Er hat eine langjährige Freiheitsstrafe zu erwarten, die einen erheblichen Fluchtanreiz bietet. Dem stehen keine tragfähigen fluchthemmenden Faktoren, insbesondere keine entsprechenden sozialen Bindungen entgegen. Weniger einschneidende Maßnahmen als die Fortdauer der Untersuchungshaft sind somit nicht geeignet, der konkret bestehenden Gefahr, der Angeschuldigte werde sich den Verfahren durch Flucht entziehen, wirksam zu begegnen.

Subsidiär liegt zudem der Haftgrund der Wiederholungsgefahr (§ 112 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO) vor. Dies ergibt sich aus der bei dem Angeschuldigten bereits früh, nämlich im jugendlichen Alter, hervorgetretenen, mittlerweile verfestigten und für ihn nicht kontrollierbaren pädophilen Neigungen, wegen der er bereits, bisher erfolglos, therapeutisch behandelt worden ist.

Das Verfahren ist durch Polizei, Staatsanwaltschaft und Gericht mit der in Haftsachen erforderlichen Beschleunigung geführt worden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass von dem Verfahren drei Kinder — nämlich auch noch der ältere Bruder der beiden Geschädigten — betroffen sind und die Ermittlungen entsprechend behutsam zu führen waren und sind.

Die den Umständen des jeweiligen Einzelfalls nach angemessene Dauer der Durchführung der vernehmungsersetzenden richterlichen Videovernehmung unter Wahrung der gesetzlich vorgesehenen Beteiligungsrechte (§§ 58a Abs. 1 Satz 3, 255a Abs. 2 StPO) — die hier im Übrigen nicht zu beanstanden ist — hat der Angeklagte regelmäßig hinzunehmen.

Dem verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Beschuldigten an einer besonders beschleunigten Bearbeitung des Verfahrens steht nämlich das Wohl der geschädigten Kinder keinesfalls nach. Schließlich wurzelt das Rechtsgut Kindeswohl und die Pflicht des Staates, dieses zu schützen und fördern, in den Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 6 GG. Dem Freiheitsrecht des Beschuldigten ist demgegenüber keinesfalls ein Vorrang auf Kosten des Kindeswohls einzuräumen (vgl. OLG Bamberg, Beschluss vom 14. November 1994, NJW 1995, 1689, beck-online).

Die Kammer befindet sich derzeit in der Terminsabstimmung für den Beginn der Hauptverhandlung ab dem 19. August 2025. Die hierin liegende Überschreitung der Sechs-Monats-Frist von rund zwei Monaten erklärt sich nachvollziehbar aus einer aktuellen — nicht strukturellen — Auslastung der Kammer mit weiteren eilbedürftigen Haftsachen.

Im Hinblick auf die mögliche Straferwartung ist der weitere Vollzug der Untersuchungshaft auch nicht unverhältnismäßig.


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Anmerkung:


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