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Entscheidungen

OWi

Einstellung des Verfahrens, langer Zeitablauf, geringe Schuld

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Ellwangen, Beschl. v. 19.03.2025 - 7 OWi 42 Js 18695/19

Eigener Leitsatz:

Aufgrund eines Zeitablaufs von mittlerweile fast sechs Jahren seit Tatbegehung ist die Schuld des Betroffenen als so gering anzusehen, dass eine Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt ist.


7 OWi 42 Js 18695/19

Amtsgericht Ellwangen (Jagst)

Beschluss

In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.

Verteidiger:

Rechtsanwältin
wegen OWi StVO

hat das Amtsgericht Ellwangen (Jagst) durch die Richterin am 19. März 2025 beschlossen:

1. Das Verfahren wird hinsichtlich des Betroffenen pp. mit Zustimmung des Betroffenen gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt die Staatskasse.

Gründe:

Dem Betroffenen wird vorgeworfen, am 02.04.2019 gegen Mg Uhr auf der BAB 7 in Giengen an der Brenz die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 27 km/h überschritten zu haben.

Mit Urteil des Amtsgerichts Ellwangen vom 23.09.2020 wurde der Betroffene zunächst zu einer Geldbuße von 100,00 € und einem Fahrverbot wegen beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (§ 25 Abs. 1 StVG iVm § 4 Abs. 2 BKatV) von 1 Monat verurteilt (Band III, BI. 337 - 349 d.A.).

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wurde das Urteil durch Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 13.09.2020 wegen einer Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht Ellwangen zurückverwiesen (Band III, BI. 531 - 537 d.A.).

Nach erneuter Verhandlung verhängte das Amtsgericht Ellwangen mit Urteil vom 15.12.2021 die Geldbuße von 80,00 € gegen den Betroffenen, ein Fahrverbot wurde bereits zu diesem Zeitpunkt aufgrund des Zeitablaufs nicht ausgesprochen (Band IV, BI. 733 - 743 d.A.).

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wurde mit Beschluss des Oberlandesgerichts vom 05.04.2022 verworfen (Band V, BI. 916 - 919 d.A.).

Gegen das Urteil des Amtsgerichts Ellwangen vom 15.12.2021 und den Beschluss des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 05.04.2022 legte der Betroffene sodann Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg ein. Mit Urteil vom 27.01.2025 hob der Verfassungs-gerichtshof das Urteil des Amtsgerichts Ellwangen vom 15.12.2021 auf - wiederum wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens - und wies die Sache zurück an das Amtsgericht Ellwangen zur erneuten Entscheidung (Band V, BI. 926 - 946 d.A.).

Der Betroffene ist hinreichend verdächtig, eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 StVO begangen zu haben. Im Falle einer Verurteilung erschiene die Schuld jedoch zwischenzeitlich als gering. Das Gericht hält eine Ahndung für nicht mehr geboten. Das Verfahren wird daher nach § 47 Abs. 2 S. 1 OWiG eingestellt.

Insbesondere aufgrund des Zeitablaufs von mittlerweile fast sechs Jahren seit Tatbegehung er-achtet das Gericht die Schuld als gering.

Die zum Zeitpunkt der ersten und zwischenzeitlich auch der zweiten Verurteilung noch zu berücksichtigenden Eintragungen im Fahreignungsregister sind aufgrund des Zeitablaufs bis auf eine Eintragung getilgt. Die einzig verbliebene Eintragung bezieht sich auf eine Tat, die nach der hier verfahrensgegenständlichen Tat begangen wurde.

Die Regelbuße für die Tat beläuft sich nach der zum Tatzeitpunkt ausschlaggebenden Nr. 11.3.5 BKat in der Fassung vom 01.05.2014 auf 80,00 €. Die Verhängung eines Fahrverbots kommt schon wegen der Tilgung des ersten Geschwindigkeitsverstoßes iSd § 25 StVG, § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV nicht mehr in Betracht.

Aufgrund des Zeitablaufs von nunmehr fast sechs Jahren seit der Tatbegehung wäre die Geldbuße voraussichtlich erheblich zu mildern. Darüber hinaus hält das Gericht die womöglich erneute Verhängung einer Geldbuße für nicht länger erforderlich, um dem Betroffenen die Pflichten eines Kraftfahrzeugführers im Straßenverkehr vor Augen zu führen. Dies schon deswegen, weil das zweite Urteil des Amtsgerichts Ellwangens vom 15.12.2021 vor der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs Baden-Württemberg vollständig vollstreckt wurde und trotz der vorzunehmenden Rückerstattung der Geldbuße ein darüber hinausgehender Effekt einer zweiten Geldbuße nach dem bereits eingetretenen, erheblichen Zeitablauf seit der Tat nicht zu erwarten ist. Die einzige Tat, die dem Fahreignungsregister noch entnommen werden kann, wurde vor dem Urteil vom 15.12.2021 begangen. Geschwindigkeitsverstöße, die nach dem Urteil vom 15.12.2021 begangen wurden, können dem Fahreignungsregister nicht entnommen werden. Eine Mahnung an den Betroffenen dahingehend, sich künftig verkehrsgerecht zu verhalten, erscheint auch im Hinblick darauf nicht mehr veranlasst.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 464, 467 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG. Eine Kosten-tragung des Betroffenen für seine persönlichen Auslagen erscheint dem Gericht angesichts des Verfahrensverlaufs und des Grads der derzeit noch relevanten Schuld nicht für angemessen.


Einsender: RA A. Gratz, Bous

Anmerkung:


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