Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Koblenz, Beschl. v. 28.04.2025 - 5 ORbs 4 SsBs 9/25
Eigener Leitsatz:
Ohne die Aktenvorlage der Staatsanwaltschaft nach § 69 Abs. 4 OWiG darf der Richter sich nicht mit der Angelegenheit befassen, da die förmliche Zuleitung der Akte an das Gericht durch die Staatsanwaltschaft Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren ist.
5 ORbs 4 SsBs 9/25
Oberlandesgericht Koblenz
Beschluss
In der Bußgeldsache
gegen pp.
Verteidiger:
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat der 6. Strafsenat - 5. Senat für Bußgeldsachen - des Oberlandesgerichts Koblenz durch den Richter am Amtsgericht am 28.04.2025 beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Trier vom 06.11.2024 aufgehoben und das Verfahren eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt die Staatskasse.
Gründe:
I.
Das Amtsgericht Trier hat die Betroffene mit Urteil vom 06.11.2024 wegen einer vorsätzlichen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 33 km/h zu einer Geldbuße von 400,- Euro verurteilt. Hinsichtlich eines weiteren - ebenfalls die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit betreffenden -Tatvorwurfs hat es das Verfahren gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Nach den Feststellungen befuhr die Betroffene am 25.07.2023 um Uhr als Fahrerin des Pkw, amtliches Kennzeichen pp., die L151, Gemarkung Mertesdorf wenige Kilometer hinter der Ehranger Brücke in Fahrtrichtung Hermeskeil mit einer Geschwindigkeit von 133 km/h (nach Toleranzabzug). Die Messstelle befand sich dabei außerhalb geschlossener Ortschaften hinter dem beidseitig am Fahrbahnrand angebrachten Verkehrszeichen Z 274 StVO, durch das die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt war. Sie hielt eine Überschreitung dieser Geschwindigkeit mit ihrem Pkw zumindest für möglich und nahm diese auch billigend in Kauf.
Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vom 28.09.2023 wurde in der Hauptverhandlung auf die Rechtsfolge beschränkt.
Gegen das ihr am 15.11.2024 zugestellte Urteil hat die Betroffene bereits am 08.11.2024 Rechtsbeschwerde eingelegt und diese mit der Sachrüge begründet.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Obersendungsbericht vom 03.04.2025 zu dem Rechtsmittel Stellung genommen und beantragt, die Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die Betroffene hat durch ihren Verteidiger mit Schriftsatz vom 22.04.2025 Stellung hierzu genommen.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG statthaft und auch form- und fristgerecht angebracht, § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 341 StPO. Sie wurde form- und fristgerecht gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 345 Abs. 1, 2 StPO begründet und hat in der Sache Erfolg.
Die auf die allgemein erhobene Sachrüge von Amts wegen erfolgende Prüfung des Vorliegens von Verfahrensvoraussetzungen und -hindernissen führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils (nachfolgend Ziff. 1) sowie Einstellung des Verfahrens (nachfolgend Ziff. 2).
1. Das Amtsgericht war mit dem dem Urteil zu Grunde liegenden Bußgeldbescheid nicht prozessordnungsgemäß befasst worden, da die Verfahrensherrschaft nicht bei ihm lag und es daher bereits keine Hauptverhandlung hätte durchführen dürfen.
a) Dem liegt folgender Verfahrensgang zu Grunde:
Am 28.09.2023 erließ die Bußgeldbehörde einen Bußgeldbescheid gegen die Betroffene (Bl. 6 d.A.), welcher ihr am 05.10.2023 zugestellt wurde. Hiergegen legte sie durch ihren Verteidiger am 09.10.2023, eingegangen bei der Bußgeldbehörde am 12.10.2023, Einspruch ein (Bl. 86 d.A.). Bereits zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 29.09.2023 (Bl. 88 d. BA - 35a OWi 78/23, nachfolgend nur noch als BA bezeichnet) hatte der Verteidiger einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 62 OWiG gestellt, mit dem er die Zurverfügungstellung bestimmter Unterlagen begehrte. Hierauf wurde die Bußgeldakte mit behördlicher Anordnung vom 11.10.2023 an die Staatsanwaltschaft versandt (vgl. Übersicht Verfahrensablauf Bl. 6 d.A., dort vermerkt als "Druck Abgabe an Justiz - Antrag auf gerichtliche Entscheidung"). Die Staatsanwaltschaft hat die Akte anschließend mit Verfügung vom 26.10.2023 unter Bezugnahme auf § 69 Abs. 4 Satz 2 OWiG dem Amtsgericht übersandt (Bl. 100 BA). Mit Verfügung vom 13.11.2023 hat dieses sodann Hauptverhandlungstermin anberaumt auf den 15.12.2023 (Bl. 101 BA). Mit E-Mail vom 05.12.2023 hat die Bußgeldbehörde dem Amtsgericht mitgeteilt, dass am 11.10.2023 ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das Gericht abgegeben worden sei, nicht jedoch ein Einspruch, und um Aufklärung gebeten, ob eine Verwechslung vorliege (Bl. 108 BA). In Folge dessen hat das Amtsgericht den Hauptverhandlungstermin mit Verfügung vom 06.12.2023 aufgehoben und eine Stellungnahme der Staatsanwaltschaft eingeholt, wobei es wörtlich ausgeführt hat (vgl. Bl. 110 f. BA):
"(...) Augenscheinlich wurde das Verfahren seitens der ZBS als Antrag auf gerichtliche Entscheidung abgegeben, ein Einspruch gg. den Bußgeldbescheid vom 28.09.2023 findet sich auch nicht in der Akte. Die Sache wurde jedoch seitens der StA gemäß § 69 Abs. 3 S. 2 OWiG
an das Gericht übersandt."
Hierauf hat die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12.12.2023 das Amtsgericht gebeten, die Überleitung nach § 69 OWiG als gegenstandslos zu betrachten und das Verfahren in ein solches auf gerichtliche Entscheidung umzutragen (Bl. 112 BA). Mit Verfügung vom 18.12.2023 (Bl. 111-Rs BA) hat das Amtsgericht das Verfahren sodann in eines auf gerichtliche Entscheidung umgetragen und mit Beschluss vom 12.01.2024 über den Antrag entschieden (Bl. 113 ff. BA). Erst am 17.01.2024 hat die Bußgeldbehörde das Verfahren schließlich, so wörtlich, "an die Justiz wegen Einspruch" (vgl. Obersicht Verfahrensablauf, Bl. 7 d.A.), abgegeben. Ein Eingang der Bußgeldakte bei der Staatsanwaltschaft nach dieser Anordnung ist allerdings weder in der Sachakte noch in der Beiakte dokumentiert, ebenso wenig eine hierauf erfolgte Vorlage seitens der Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht nach § 69 Abs. 4 OWiG.
b) Der Verfahrensgang zeigt auf, dass das Amtsgericht mangels Übergangs der Verfahrensherrschaft nicht zur Entscheidung in einem Hauptverfahren nach § 71 OWiG befugt war.
aa) Der Übergang der Verfahrensherrschaft auf das Amtsgericht erfolgt im Zwischenverfahren nach den Vorgaben des § 69 OWiG. Gem. § 69 Abs. 3 OWiG übersendet die Verwaltungsbehörde die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht, wenn sie den Bußgeldbescheid nicht zurücknimmt oder nach § 69 Abs. 1 OWiG verwirft. Mit Zugang der Akten geht die Verfahrensherrschaft auf die Staatsanwaltschaft über und die Verwaltungsbehörde verliert sie (vgl. Krenberger/Krumm, OWiG, 8. Aufl. § 69 Rn. 35). Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt, § 69 Abs. 4 OWiG. Ohne die Aktenvorlage der Staatsanwaltschaft nach § 69 Abs. 4 OWiG darf der Richter sich nicht mit der Angelegenheit befassen (a.a.O. § 71 Rn. 42), denn die förmliche Zuleitung der Akte an das Gericht durch sie ist Verfahrensvoraussetzung für das gerichtliche Verfahren (a.a.O. § 69 Rn. 35; Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 19. Aufl. § 69 Rn. 50; KK-OWiG/Ellbogen, 5. Aufl. § 69 Rn 114).
bb) Gemessen hieran ist zu keinem Zeitpunkt eine förmliche und damit wirksame Zuleitung im Sinne des § 69 Abs. 4 OWiG an das Amtsgericht erfolgt. Selbst wenn sich - wie die Generalstaatsanwaltschaft vertritt - aus der Zuleitungsverfügung der Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht vom 26.10.2023 kein fehlender Vorlagewille ihrerseits ergebe, ist ein solcher bereits deshalb unerheblich, weil die Verfahrensherrschaft zu diesem Zeitpunkt gar nicht bei ihr lag und die Staatsanwaltschaft deshalb über den Prozessgegenstand nicht disponieren konnte. Seitens der Bußgeldbehörde war über ihn nämlich noch nicht im Sinne des § 69 Abs. 3 OWiG verfügt. Mangels einer willentlichen Abgabe des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft oblag es vielmehr bis zum 17.01.2024, dem Zeitpunkt der willentlichen Verfahrensabgabe nach § 69 Abs. 3 OWiG (vgl. Bl. 7 d.A.), allein der Bußgeldbehörde, wie sie mit dem Einspruch weiter verfährt, ob sie ihn beispielsweise verwirft, weitere Ermittlungen anstellt oder das Verfahren gegen die Betroffene einstellt.
Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass sie ihre Verfahrensakte auf den Antrag der Betroffenen nach § 62 OWiG, den die Bußgeldbehörde ersichtlich als solchen behandeln wollte, versehentlich der Staatsanwaltschaft vorgelegt und letztere das Verfahren - ebenfalls irrtümlich - als ein solches nach § 69 OWiG behandelt hat. Denn die Verfahrensherrschaft liegt im Ordnungswidrigkeitenrecht, wie sich aus § 46 Abs. 2 OWiG ergibt, zunächst bei der Verwaltungsbehörde als Verfolgungsbehörde. Ein Recht der Staatsanwaltschaft, das Verfahren durch einseitigen Akt an sich zu ziehen, ist auf die Fälle des § 42 OWiG, die hier nicht vorliegen, beschränkt.
Folgerichtig hat die Staatsanwaltschaft, nachdem die fehlerhafte Sachbehandlung bekannt geworden war, gegenüber dem Amtsgericht erklärt, die Überleitung nach § 69 OWiG als gegenstandslos zu betrachten (Bl. 112 BA). Diesem Ansinnen ist das Amtsgericht durch Umtragung des Verfahren auf gerichtliche Entscheidung zunächst auch nachgekommen und hat über den Antrag nach § 62 OWiG mit Beschluss vom 12.01.2024 -Az. 35a OWi 78/23 - entschieden und die Schlussbehandlung verfügt (Bl. 113 ff. BA). Insoweit hat das Amtsgericht zutreffend erkannt, dass eine Überleitung des Verfahrens nach § 69 Abs. 4 OWiG nicht erfolgt war, denn sonst hätte es die Sache nicht als Antrag auf gerichtliche Entscheidung behandelt.
c) Vor diesem Hintergrund erschließt sich nicht, dass das Amtsgericht das Hauptverfahren mit Terminbestimmung vom 06.02.2024 (Bl. 113 d.A.) betrieben hat. Denn nach der in der Obersicht über den Verfahrensablauf am 17.01.2024 dokumentierten Verfahrensabgabe durch die Bußgeldbehörde (vgl. Bl. 7 d.A.), war die Verfahrensherrschaft nach wie vor nicht auf das Amtsgericht übergegangen. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Bußgeldbehörde ihre Akten erneut über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht nach § 69 Abs. 3 OWiG übersendet und diese die Akten dem Amtsgericht nach § 69 Abs. 4 OWiG vorgelegt hätte, wodurch der Übergang der Verfahrensherrschaft auf das Amtsgericht erfolgt wäre.
Die im angefochtenen Urteil geäußerte Ansicht, eine Abgabe im Sinne des § 69 Abs. 4 OWiG mit der erfolgten Übersendung der Akten an die Staatsanwaltschaft bei bereits vorliegendem Einspruch liege vor (vgl. S. 3 UG, Bl. 142 d.A.), hat aus den oben genannten Erwägungen keinerlei Grundlage, davon abgesehen, dass die Urteilsgründe zwar die Abgabe vom 11.10.2023 "an die Justiz" erwähnen, nicht hingegen den vollständigen Vermerk in der Historie wiedergeben ("Druck Abgabe an Justiz - Antrag auf gerichtliche Entscheidung", Bl. 6 d.A.), was jedoch als ausdrückliche Willensbekundung der Bußgeldbehörde, gerade nicht nach § 69 OWiG verfahren zu wollen, entscheidungserheblich ist.
d) Ungeachtet dessen wäre dem Amtsgericht - selbst bei einem unterstellten Übergang der Verfahrensherrschaft auf das Amtsgericht mit Vorlage des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (s.o.), vermittelt durch die Staatsanwaltschaft - eine Sachentscheidung zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung am 06.11.2024 wieder entzogen gewesen. Insofern hat das Amtsgericht zu Unrecht die Auffassung vertreten, durch nachträgliche Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12.12.2023 (Bl. 112 BA) habe die Übersendung nicht rückgängig gemacht werden können (vgl. S. 4 UG, Bl. 143 d.A.). Denn in ihrer Erklärung, die Überleitung nach § 69 OWiG solle als gegenstandslos betrachtet und das Verfahren in ein solches auf gerichtliche Entscheidung umgetragen werden (vgl. Bl. 112 BA), ist bei sachgerechter Auslegung als Klagerücknahme seitens der Staatsanwaltschaft aufzufassen. Eine Klagerücknahme ist bis zum Beginn der Verkündung des Urteils möglich (vgl. Göhler/Seitz/Bauer, OWiG, 19. Aufl. § 71 Rn. 6 f.; Krenberger/Krumm, OWiG, B. Aufl. § 71 Rn. 7; BeckOK-OwiG/Hettenbach, Ed. 45, § 71 Rn. 11). Die Erklärung der Staatsanwaltschaft dokumentiert zweifellos ihren Willen, an der von ihr erkannten fehlerhaften Sachbehandlung vom 26.10.2023 (Bl. 100 BA) nicht festhalten zu wollen, sondern dem originären Rechtsbehelf nach § 62 OWiG Geltung zu verschaffen.
2. Die der Betroffenen zur Last gelegte Tat war zum Zeitpunkt des amtsgerichtlichen Urteils vom 06.11.2024 bereits nach § 31 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 26 Abs. 3 StVG verjährt. Nachdem Verfolgungsverjährung eingetreten ist, ist Verfahren gemäß § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 206a StPO wegen des Eintritts eines Verfahrenshindernisses einzustellen.
a) Die seit Erlass des Bußgeldbescheids laufende sechsmonatige Verjährungsfrist war zum Zeitpunkt der amtsgerichtlichen Hauptverhandlung am 06.11.2024 bereits abgelaufen. Zu weiteren Unterbrechungshandlung kam es bis zur Hauptverhandlung nicht.
aa) Die dreimonatige Verfolgungsverjährung gemäß § 26 Abs. 3 StVG i.V.m. § 24 Abs. 1 StVG wurde durch den Erlass des Bußgeldbescheids vom 28.09.2023, der der Betroffenen am 05.10.2023, mithin innerhalb von zwei Wochen, zugestellt worden ist, gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 OWiG unterbrochen. Die Verjährungsfrist betrug ab diesem Zeitpunkt gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 StVG sechs Monate.
bb) Hiernach erfolgte jedoch keine weitere Unterbrechung der Verfolgungsverjährung. Eine solche kann nicht darin erblickt werden, dass die Akten der Bußgeldbehörde beim Amtsgericht am 26.10.2023 (Bl. 100 BA) eingegangen sind, da eine Unterbrechung bei einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht bewirkt wird (KG, Beschl. 3 ORbs 108/23 v. 14.06.2023 - juris, Burhoff/Gübner, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 7. Aufl. Rn. 3946). Wie oben dargelegt, war zu keinem Zeitpunkt die Verfahrensherrschaft auf das Amtsgericht übergegangen, sodass dieses durch die Bestimmung von Hauptverhandlungsterminen keine Verjährungsunterbrechungen herbeiführen konnte. Innerhalb der ab Erlass des Bußgeldbescheids am 28.09.203 geltenden sechsmonatigen Verjährungsfrist erging daher keine weitere verjährungsunterbrechende Maßnahme. Zwar wurde die Akte Az. 35a OWi 78/23 - wie oben bereits ausgeführt - dem Amtsgericht übermittelt, dies beruhte jedoch nicht auf einer bewussten Verfahrenseinleitung durch die Bußgeld-behörde im Sinne des § 69 Abs. 1 OWiG, sondern auf einem Behördenversehen. Nach der - diesmal von der Bußgeldbehörde ausdrücklich gewollten - Verfahrensabgabe im Sinne des § 69 Abs. 3 OWiG am 17.01.2024 ist hingegen kein Eingang bei der Staatsanwaltschaft sowie die auf ihrer bewussten Entscheidung beruhende Vorlage an das Amtsgericht dokumentiert. Eine stillschweigende Übernahme durch das Amtsgericht ersetzt aber nicht die gesetzlich vorgesehene Verfahrenseinleitung durch die Bußgeldbehörde nach § 69 Abs. 4 Satz 1 OWiG.
3. Da das angefochtene Urteil wegen des Fehlens einer Prozessvoraussetzung aufzuheben und das Verfahren wegen Vorliegens eines Verfahrenhindernisses einzustellen war, erübrigen sich Ausführungen zu etwaigen sachlich-rechtlichen Fehler des angegriffenen Urteils.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO. Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Auslagenerstattung rechtfertigen könnte, liegt nicht vor.
Einsender: RA A. Gratz, Bous
Anmerkung: