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Entscheidungen

StPO

Klageerzwingungsverfahren, Antrag, Begründung des Antrags, Anforderungen, eingescannte Dokumente

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Celle, Beschl. v. 05.06.2025 - 1 Ws 84/25

Leitsatz des Gerichts:

1. Ein Klageerzwingungsantrag muss so formuliert sein, dass das Gericht allein auf Grund-lage des Antrags – also ohne zusätzliche Einsicht in die Ermittlungsakten – beurteilen kann, ob ein hinreichender Tatverdacht besteht, sofern die geschilderten Tatsachen zutreffen. Der Antrag muss dem Gericht eine eigenständige Prüfung der Schlüssigkeit ermöglichen.
2. Die bloße Verbindung weniger eigener Ausführungen mit zahlreichen in den Klageerzwingungsantrag eingefügten oder eingescannten Dokumenten erfüllt in der Regel nicht die formellen Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO. Insbesondere dann, wenn das Gericht selbst einzelne Passagen heraussuchen müsste, um den entscheidenden Sachver-halt zu erkennen, ist eine solche Vorgehensweise unzulässig.


Oberlandesgericht Celle

Beschluss

1 Ws 84/25

In dem Ermittlungsverfahren

Gegen pp.

wegen Verdacht des Betruges

Antragsteller: pp.

Verfahrensbevollmächtigte:

hat der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über den Bescheid der Generalstaatsanwältin in Celle vom 16. April 2025 nach deren Anhörung durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht, den Richter am Oberlandesgericht und den Richter am Oberlandesgericht am 5. Juni 2025 beschlossen:

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Antragsteller haben mit Schreiben vom 17. März 2024 Strafanzeige gegen die Beschuldigten erstattet.

Sie werfen den Beschuldigten vor, Investoren – darunter auch die Antragsteller – durch systematische Täuschung zur Bereitstellung erheblicher finanzieller Mittel bewegt zu haben.

Im Zentrum des Vorwurfs steht die C. L. SE (im Folgenden CL), ein Unternehmen in der Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft, das alternative, innovative Wasserstoff-Lastkraftwagen mit eigener Technologie entwickeln und in Serie produzieren wollte. Zu diesem Zweck wurde es bereits im Jahr 2021 von den Beschuldigten gegründet. Über das Unternehmen wurde am 1. Mai 2023 durch das Amtsgericht Lüneburg das Insolvenzverfahren eröffnet.

Bei dem Beschuldigten D. L. handelte es sich um den Verwaltungsratspräsident der CL und ehemaligen Hauptaktionär der Gesellschaft. Der Beschuldigte G. nahm im antragsgegenständlichen Zeitraum das Amt des Chief Executive Officer (CEO) der CL wahr.
Der angezeigte Sachverhalt soll sich im Zeitraum von Anfang 2022 bis Ende 2022 ereignet und mehrere Finanzierungsrunden betroffen haben, bei denen hohe Millionenbeträge von den Antragstellern sowie weiteren institutionellen und privaten Geldgebern investiert worden sein sollen.

Die Antragsteller gewährten der CL sukzessive mehrfach Darlehen und erwarben Unternehmensanteile in Form von Aktien, wozu die Beschuldigten die Antragsteller mit der unzutreffenden Darstellung wesentlicher wertbildender Faktoren der CL bewegt haben sollen. Dies betraf namentlich einen angeblich bevorstehenden Großauftrag mit angeblichen Garantien im Volumen von ca. 1,5 Mrd. €, technologische Alleinstellungsmerkmale der CL (u. a. Radnabenmotoren, firmeneigene Software und Wasserstofftanksysteme) sowie angeblich nahezu fertige Produktentwicklungen (insbesondere Software, Leistungsfähigkeit des Antriebs und angebliche Patente). Des Weiteren sollen die Beschuldigten den Antragstellern vor einer weiteren Finanzierungsrunde Ende des Jahres 2022 eine zuvor erfolgte Kündigung eines Bauplatzreservierungsvertrages vom 23. Juni 2022 verschwiegen haben, um deren Erfolg nicht zu gefährden.

Die Staatsanwaltschaft Stade hat das Verfahren mit Bescheid vom 23. Oktober 2024 gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Die dagegen gerichtete, am 11. November 2024 erhobene und am 18. März 2025 näher begründete Beschwerde der Antragsteller hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Bescheid vom 16. April 2025 als unbegründet zurückgewiesen. Der Bescheid ist dem Bevollmächtigten der Antragsteller am 22. April 2025 zugegangen.

Hiergegen richtet sich der am 22. Mai 2025 eingegangene Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom selbigen Tage.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig. Er genügt nicht den sich aus § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO ergebenden Darlegungserfordernissen.

1. Nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO muss die Antragsschrift nicht nur Angaben zur Fristwahrung und zur Verletzteneigenschaft des Antragstellers enthalten sowie den Gang des Ermittlungsverfahrens und den Inhalt der angefochtenen Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft mitteilen, sondern insbesondere auch die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die sie belegenden Beweismittel angeben. Erforderlich ist dazu nach ständiger – verfassungsrechtlich unbedenklicher (vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 28. November 1999 - 2 BvR 1339/98, NJW 2000, 1027; BVerfG, Beschluss vom 13. April 2016 - 2 BvR 1155/15; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15) – Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (z. B. Senatsbeschluss vom 17. März 2008 - 1 Ws 105/08, NJW 2008, 2202) eine aus sich selbst heraus verständliche, in sich geschlossene und vollständige Darstellung des Sachverhalts und der Beweismittel.

a) Die Darstellung muss so umfassend und vollständig sein, dass sie es dem Oberlandesgericht ermöglicht, allein aufgrund ihres Inhalts ohne zusätzliches Studium von Anlagen oder der Verfahrensakten eine Schlüssigkeitsprüfung dahin vorzunehmen, ob ein für die Erhebung der öffentlichen Klage hinreichender Tatverdacht vorliegt, also bei unterstellter Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen ein genügender Anlass zur Erhebung der öffentlichen Klage besteht. Die erforderliche Schilderung kann dabei nicht ganz oder teilweise durch eine Bezugnahme auf den Akteninhalt oder auf dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 67. Aufl. 2024, § 172 Rn. 27a ff. m. w. N.).

Dies bedeutet für den Antrag unter anderem, dass er zu den Umständen, die eine Anklageerhebung begründen könnten, auch diejenigen Umstände nicht verschweigen darf, die einen hinreichenden Tatverdacht zu Fall bringen könnten. Es müssen mithin regelmäßig auch solche im Ermittlungsverfahren gewonnenen Beweisergebnisse dargelegt werden, die einem hinreichenden Tatverdacht entgegenstehen können. Denn nur so wird der Senat in die Lage versetzt, ohne Rückgriff auf die Verfahrensakten zu beurteilen, ob bei unterstellter Richtigkeit der vorgetragenen Tatsachen hinreichender Tatverdacht besteht oder nicht (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 12. Juni 2012 - 1 Ws 203/12, NStZ 2013, 302; OLG Koblenz, Beschluss vom 21. Mai 2007 - 2 Ws 272/07, NStZ-RR 2007, 317. Siehe auch BVerfG, Beschluss vom 13. April 2016 - 2 BvR 1155/15; BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2015 - 2 BvR 987/11, NJW 2015, 3500).

b) Ob der Antrag in diesem Sinne – durch Auslassung von entlastenden Ermittlungsergebnissen beziehungsweise Aussageinhalten – in relevantem Maße lückenhaft ist, hat der Senat allerdings grundsätzlich nicht unter eigener Auswertung des Akteninhalts, sondern im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Antragsschrift, namentlich der mit dieser zu referierende Bescheide der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft, zu beurteilen (BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2016 – 2 BvR 2040/15).

c) Im Hinblick auf den Zweck des Klageerzwingungsverfahrens, die sich aus dem Beschleunigungsgebot ergebenden Anforderungen sowie die damit verfolgten justizökonomischen Ziele gelten dabei die anerkannten und verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundsätze zur begrenzten Zulässigkeit von Anlagenbezügen auch dann, wenn umfangreiche Schriftstücke oder Teile aus den Akten nicht als gesonderte Anlagen beigefügt, sondern – wie im vorliegenden Fall – direkt per Fotokopie oder auf andere technische Weise – in die Antragsschrift eingefügt werden.

Die Übertragung dieser Grundsätze auf eingefügte fotokopierte oder eingescannte Dokumente ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn durch deren technische Einbindung lediglich erreicht wird, dass das Oberlandesgericht den für die Prüfung eines hinreichenden Tatverdachts relevanten Sachverhalt aus der formal einheitlichen Antragsschrift entnehmen muss (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.01.2016 – 1 Ws 181/15; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014 – III-1 Ws 521/14; OLG Celle, Beschluss vom 27.04.2010 – 2 Ws 102/10, jeweils juris; BVerfG Nichtannahmebeschluss v. 23.2.2021 – 2 BvR 1304/17, BeckRS 2021, 4125; OLG Hamm, Beschluss vom 14. März 2024 – 4 Ws 9/24 –, Rn. 7, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 15.01.2016 – 1 Ws 181/15, juris), die tatsächlich aber keine eigenständige zusammenhängende Darstellung des Sachverhalts enthält, sondern lediglich Akteninhalte durch Einkopieren aneinanderreiht.

2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze wird der Antrag diesen Grundsätzen nicht gerecht. Trotz des erheblichen Gesamtumfangs der 891 Seiten umfassenden Antragsschrift handelt es sich nicht um eine aus sich heraus verständliche und in sich geschlossene Darstellung, die es dem Senat ermöglicht, einen hinreichenden Tatverdacht zu beurteilen, ohne sich zuvor aus dem Gesamtkonglomerat der Antragsschrift den Sachverhalt eigenständig zusammenzustellen, der die Grundlage für die Prüfung des Tatverdachts gegen die Beschuldigten bilden könnte.

Der Umfang der Antragsschrift relativiert sich bereits dadurch, dass der Gesamtaktenumfang des zugrundeliegenden Ermittlungsverfahrens diesen nur unwesentlich übersteigt und sich auf knapp 1.300 Seiten beläuft, wobei die Hauptakten rund 900 Seiten umfassen und der Rest sich auf vier Sonderhefte mit Ablichtungen aus Insolvenzakten bzw. Handelsregistereinträgen und den Anlagen zur Strafanzeige vom 17. März 2023 verteilt.

a) Bereits die zu Beginn der Antragsschrift auf den ersten 50 Seiten vorweggestellte Sachverhaltsschilderung bedient sich dabei zahlreicher Ausfertigungen von Aktenbestandteilen, die in die Antragsschrift eingescannt oder auf sonstige Weise eingefügt wurden. Entgegen der Behauptung in Fußnote 1 der Antragsschrift (Seite 3) lässt sich dem ohne nähere Erfassung weiterer Anlagen für die Prüfung des Betrugsvorwurfs indes kein aus sich heraus verständlicher Sachverhalt entnehmen.

Die diesbezügliche Darstellung konzentriert sich im Wesentlichen auf den Zeugen A. F. als Adressaten der vermeintlich von den Beschuldigten begangenen Täuschungshandlungen und schreibt ihm die maßgeblichen Investitionsentscheidungen der mutmaßlich geschädigten Antragsteller zu. Bereits nähere Einzelheiten über den Verlauf des erstmaligen Gesprächs zwischen dem Zeugen F. und den Beschuldigten am 16. Februar 2022 und die in diesem Zusammenhang durch die Beschuldigten mutmaßlich begangenen Täuschungshandlungen lässt die Antragsschrift offen, so dass unklar bleibt von welchem der beiden Beschuldigten und in welchem Zusammenhang konkrete Tatsachen unzutreffend dargestellt worden sein sollen.

Unklar bleiben auch die Entscheidungsprozesse auf Seiten der vermeintlich geschädigten Antragsteller, da nicht dargelegt wird, ob und inwieweit der Generalbevollmächtigte tatsächlich über die notwendige Verfügungskompetenz verfügte, um für die Antragsteller Darlehen oder Aktenkäufe verbindlich zu tätigen. Nach allgemeiner Rechtslage (vgl. BGH Beschl. v. 6.3.2019 – 3 StR 286/18, BeckRS 2019, 6806 Rn. 7, beck-online) sind für derartige vermögensrelevante Entscheidungen einer juristischen Person – wie hier im Fall von Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) – grundsätzlich die jeweiligen Geschäftsführer verantwortlich – im antragsgegenständlichen Fall also der Zeuge A. –, der auch das Eckpunktepapier vom 22./23. Februar 2022 für die A. GmbH zeichnete (Seite 16 der Antragsschrift). Bei arbeitsteilig tätigen Unternehmen oder Organisationen bedarf es daher der näheren Darlegung, welche Personen allein oder im Zusammenwirken im konkreten Fall auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen letztlich die Entscheidung über die Erbringung der vom Täter erstrebten Leistung getroffen und damit die Verfügung vorgenommen haben. Der Senat vermag der vorangestellten Sachverhaltsdarstellung die Kausalität der behaupteten Täuschungen für die behaupteten, ebenfalls unzureichend dargestellten Vermögensverfügungen im konkreten Einzelfall indes nicht zu entnehmen, zumal diese nicht einmalig, sondern sukzessive über einen längeren Zeitraum von fast einem Jahr getätigt worden sein sollen.

Die Vermögensverfügungen werden auf den Seiten 48 und 49 lediglich zusammenfassend überdies ohne Differenzierung nach der vermeintlich geschädigten Gesellschaft aufgeführt. Dass stets A. F. die Vermögensentscheidungen letztverantwortlich traf, erschließt sich ohne Rückgriff auf weitere Anlagen und einkopierte Korrespondenz nicht. In der Antragsschrift bleibt jedenfalls die gesellschaftsrechtliche Konstruktion der Antragsteller ebenso im Dunkeln wie die konkreten täuschungsbedingten Zahlungsflüsse. Unabhängig davon lässt die Antragsschrift zudem offen, inwieweit den Beschuldigten die gesellschaftlichen Verhältnisse auf Seiten der Antragsteller bekannt waren und sie bei einer unterschiedlichen Informationslage gegenüber dem Geschäftsführer und dem Zeugen F. davon ausgehen konnten, dass von Letztem die begehrte Vermögensverfügung – wie von vornherein beabsichtigt – vollzogen wird.

b) An die vorstehend erwähnte Sachverhaltsschilderung schließen sich sodann 661 Seiten (Seiten 51 bis 711) an, die ausschließlich in die Antragsschrift mit einer kurzen Bezeichnung des nachfolgenden Schriftstücks hineinkopiert sind.

Hierbei handelt es sich um die Strafanzeige vom 17. März 2023 sowie um fünf ergänzende im Laufe des Ermittlungsverfahrens eingereichte Schriftsätze der Antragsteller vom 27. April 2023, vom 5. Mai 2023, vom 25. Mai 2023, vom 12. Juni 2023 und vom 12. Juni 2024, in den meisten Fällen nebst umfangreichen Anlagenkonvoluten. Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwieweit der genaue Wortlaut bzw. der konkrete Inhalt der Schriftstücke und der sukzessive an die Staatsanwaltschaft getätigten Eingaben für die Beurteilung des Gesamtsachverhalts relevant sind.

Diese Art der Darstellung widerspricht den oben genannten Formvorgaben für den Antrag nach § 172 Abs. 2 u. 3 StPO. Die von den Antragstellern getätigte chronologische Aneinanderreihung der Strafanzeige sowie der ergänzenden Schriftsätze, die offenbar durch staatsanwaltliche Telefonate bzw. schriftliche Nachfragen im Verlauf des Ermittlungsverfahrens veranlasst wurden, lässt eine zusammenhängende Darstellung im Sinne eines strukturierten Vortrags vermissen. Dies führt dazu, dass die Erfassung des tatsächlichen Geschehens erheblich erschwert und der wesentliche Streitstoff verunklart wird. Die gewählte Darstellung führt im Gegenteil dazu, dass der Senat gezwungen ist, sich den relevanten Verfahrensstoff aus der Vielzahl der an die Staatsanwaltschaft gerichteten Eingaben in Form von unkommentierten Kopien, die in die Antragsschrift eingestellt wurden, selbst – letztlich wie aus den Akten - zu einem einheitlichen Gesamtsachverhalt zusammenzustellen.

c) Auch für die gebotene Darlegung des Verfahrensgangs fehlt es an einer eigenen geschlossenen Sachdarstellung. Vielmehr werden aus den für maßgeblich erachteten Aktenbestandteilen größtenteils unkommentiert mit wenigen verbindenden Sätzen verschiedene Ermittlungsverfügungen bzw. Vermerke der Staatsanwaltschaft, mehrere Zeugenvernehmungen, die beiden von den Verteidigern der Beschuldigten getätigten Eingaben vom 12. und 14. Oktober 2024, der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft vom 23. Oktober 2024, die Beschwerdeschrift vom 11. November 2024 nebst Begründung vom 18. März 2024 und die Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft vom 16. April 2024 als bloße Reproduktion mit ungekürzten und gerade nicht auf den wesentlichen Verfahrensstoff begrenztem Umfang wiedergegeben. Eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts der vorbezeichneten Aktenbestandteile findet nicht statt. Der Senat kann sich ein vollständiges Bild vom Ermittlungsverlauf und der insoweit begründeten Sach- und Rechtslage somit nur verschaffen, wenn er die einkopierten Unterlagen umfänglich sichten und die relevanten Fakten extrahieren würde.

Insoweit gilt, dass die bloße Verbindung weniger eigener Ausführungen mit einer Vielzahl eingefügter oder eingescannter Schriftstücke zu einem äußerlich einheitlichen Antrag grundsätzlich nicht den Formanforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO genügt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.01.2017, Az. 2 BvR 225/16; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 15.01.2016, Az. 1 Ws 181/15, OLG Hamm, Beschluss vom 14. März 2024 – 4 Ws 9/24 –, Rn. 9 jeweils juris).

Dies gilt insbesondere dann, wenn – wie im vorliegenden Fall – die Darstellung des Verfahrensgangs größtenteils aus eingefügten oder eingescannten Unterlagen besteht, deren genauer Wortlaut für die strafrechtliche Bewertung nicht entscheidend ist, und darüber hinaus zum Teil aus Sachverhaltsschilderungen besteht, die für die strafrechtliche Würdigung unerheblich sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn durch das Einkopieren von vollständigen Zeugenaussagen – teilweise wiederholt mit ergänzenden schriftlichen Korrekturen (Zeuge Akkermann, S. 785 ff. der Antragsschrift) – oder durch Beschwerdeschriften die Sachdarstellung verunklart wird (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 31. Juli 2024 – 2 BvR 846/24 –, Rn. 6, juris, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Februar 2021 – 2 BvR 1304/17 –, Rn. 12, juris; Brandenburgisches OLG, a. a. O.; OLG Hamm, Beschluss vom 16.12.2014, Az. III-1 Ws 521/14, juris).

Bereits diese Mängel führen zur Unzulässigkeit des Antrages und haben zur Folge, dass der Senat eine eigene Prüfung der Frage, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschuldigten besteht oder nicht, weder im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung anhand der Antragsschrift vornehmen konnte noch anhand eigenen Studiums der Verfahrensakten vornehmen durfte.

Der Antrag war deshalb als unzulässig zu verwerfen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO,
67. Auflage, § 177 Rn. 1).

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO).


Einsender: 1. Strafsenat des OLG Celle

Anmerkung:


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