Diese Homepage verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf die Website zu analysieren. Außerdem gebe ich Informationen zu Ihrer Nutzung meiner Website an meine Partner für soziale Medien, Werbung und Analysen weiter.

OK Details ansehen Datenschutzerklärung

Entscheidungen

StPO

Vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, Zeitablauf, Verhältnismäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: AG Kiel, Beschl. v. 20.02.2025 – 43 Gs 7396/24

Leitsatz des Gerichts:

Die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 6 Monate nach Bekanntwerden der Umstände, aufgrund derer eine Entscheidung nach § 111a StPO hätte ergehen können ist jedenfalls dann unverhältnismäßig, sofern keine anderen relevanten Umstände vorhanden sind, die für eine Gefährdung durch die weitere Teilnahme des Beschuldigten am Straßenverkehr sprechen.


In pp.

Der Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Kiel vom 03.12.2024 auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 111a StPO wird zurückgewiesen.

Gründe:

Unabhängig von der Frage, ob der Beschuldigte der ihm vorgeworfenen Tat der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr nach dem Ergebnis der bisherigen Ermittlungen dringend verdächtig ist, wofür allerdings insbesondere die Angaben des Zeugen pp. in der Nachvernehmung vom 21.01.2025 und hierbei insbesondere die Identifikation des Beschuldigten anhand des auffälligen Pullovers und die beschriebene Entschuldigung des Beschuldigten gegenüber dem Zeugen am Folgetag des Vorfalls sprechen, erweist sich die vorläufige Entziehung vorliegend unter zeitlichen Aspekten als unverhältnismäßig.

Zwar führt nicht jedes bloße Verstreichen eines auch längeren Zeitraumes zwischen der Anlasstat und dem Antrag auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis des Täters einer solchen Maßnahme, unabhängig von der Frage, ob es zwischenzeitlich zu weiteren Verstößen gegen straßenverkehrsrechtliche Vorschriften oder gar zu Verkehrsdelikten gekommen ist, zwangsläufig zur Unverhältnismäßigkeit der beantragten vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis. Es stellt aber ein nicht unwichtiges im Rahmen der anzustellenden Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachtendes Kriterium dar, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens der Umstände, aufgrund derer eine Entscheidung nach § 111 a StPO hätte ergehen können, und denjenigen, an dem diese tatsächlich beantragt worden ist, ein längerer Zeitraum verstreicht (vgl. BVerfG, NJW 2005, 1767 f.). Dies gilt unter dem Aspekt, dass mit der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis unter anderem die Allgemeinheit vor den von ungeeigneten Kraftfahrern ausgehenden Gefahren geschützt werden soll, insbesondere dann, wenn der Beschuldigte zwischenzeitlich keine weiteren straßenverkehrsrechtliche Verfehlungen begangen hat. Soweit dann im Einzelfall keine anderen relevanten Umstände vorhanden sind, die für eine Gefährdung durch die weitere Teilnahme des Beschuldigten am Straßenverkehr sprechen und der Zeitablauf der einzig relevante Aspekt im Rahmen der Abwägung ist, liegt bei deutlicher Zeitüberschreitung die Unverhältnismäßigkeit regelmäßig vor. So liegt der Fall auch hier.

Straßenverkehrsrechtliche Verfehlungen des Beschuldigten sind seit dem Vorfall vom 29.9.2024 nicht bekannt geworden.

Nach dem polizeilichen Abschluss der Ermittlungen, mit dem Eingang der schriftlichen Äußerung des Zeugen pp. am 22. Oktober 2024, bis zur Übersendung der Akte an die Staatsanwaltschaft und die Antragstellung auf vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, am 3. Dezember 2024, sind 6 Wochen vergangen, in denen keinerlei Ermittlungsanordnungen bzw. Ermittlungen erfolgten, sodass das Verfahren in dieser Zeit nicht gefördert wurde, sondern still stand.

Andere Umstände, die in die Abwägung, ob eine länger zurückliegende Straftat noch den Rückschluss auf eine fehlende Eignung als Fahrzeugführer ermöglicht, wie etwa einer verkehrsstrafrechtlichen Vorbelastung oder eine besonders grobe Verkehrswidrigkeit (vgl. LG Kiel 8 Qs 8/19) sind vorliegend nicht festzustellen.


Einsender:

Anmerkung:


zurück zur Übersicht

Die Nutzung von Burhoff-Online ist kostenlos. Der Betrieb der Homepage verursacht aber für Wartungs-, Verbesserungsarbeiten und Speicherplatz laufende Kosten.

Wenn Sie daher Burhoff-Online freundlicherweise durch einen kleinen Obolus unterstützen wollen, haben Sie hier eine "Spendenmöglichkeit".