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Entscheidungen

StPO

Zuständigkeit, willkürliche Annahme der Zuständigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Hamm, Beschl. v. 27.05.2025 - III-5 ORs 32/25

Eigener Leitsatz:

1. Zwar bestimmt § 269 StPO, dass sich ein Gericht nicht für unzuständig erklären darf, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre, was im Verhältnis des Jugendschöffengerichts zum Strafrichter bzw. Jugendrichter der Fall ist. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Gericht höherer Ordnung seine Zuständigkeit willkürlich annimmt.
2. Fehlt für die Annahme seiner Zuständigkeit durch das ein Gericht jeder sachliche Grund, hat sich das Gericht so weit von den gesetzlichen Maßstäben entfernt, dass die Annahme seiner Zuständigkeit unter keinem gesetzlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar ist und es den Angeklagten unter Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzog hat.


Oberlandesgericht Hamm

Beschluss

III-5 ORs 32/25 OLG Hamm

Verteidiger;

Rechtsanwalt

wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen.

Auf die (Sprung-)Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Dorsten - Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht - vom 11.12.2024 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 27.05.2025 durch

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht,
den Richter am Oberlandesgericht und
die Richterin am Landgericht

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und nach Anhörung des Angeklagten bzw. seines Verteidigers einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Amtsgericht - Jugendrichter als Jugendschutzgericht - Dorsten zurückverwiesen.

Gründe:

I.
Die Staatsanwaltschaft Essen hat den Angeklagten am 10.06.2024 bei dem „Strafrichter als Jugendschutzgericht des Amtsgerichts Dorsten angeklagt, am 01.01.2024 gegen 19:30 Uhr die 15-jährige Geschädigte pp. zur Vollziehung des Oralverkehrs an ihm gegen Zahlung von 20 EUR veranlasst zu haben (Vergehen nach § 182 Abs. 2 StGB). Die Zustellung der Anklageschrift an den Angeklagten erfolgte jedoch durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Dorsten, ohne dass eine Begründung hierfür oder eine Beteiligung der Staatsanwaltschaft in den Akten dokumentiert ist. Eine förmliche Übernahme durch das Jugendschöffengericht ist nicht erfolgt. Mit Beschluss vom 04.07.2024 hat das Amtsgericht -Jugendschöffengericht - Dorsten die Anklage zur Hauptverhandlung zugelassen und „auf Antrag der Staatsanwaltschaft" das Hauptverfahren vor sich eröffnet. Am 11.12.2024 hat es den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 10 EUR verurteilt.

Gegen das Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner (Sprung-)Revision, mit welcher er einen Verstoß gegen § 6 StPO aufgrund der sachlichen Unzuständigkeit des Jugendschöffengerichts und gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG sowie die Verletzung materiellen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das zuständige Amtsgericht - Jugendrichter als Jugendschutzgericht -Dorsten zurückzuverweisen.

II.

Die zulässige (Sprung-)Revision des Angeklagten hat bereits auf die Verfahrensrüge hin Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils einschließlich der getroffenen Feststellungen und zur Zurückverweisung der Sache an das zuständige Amtsgericht - Jugendrichter als Jugendschutzgericht - Dorsten (§§ 349 Abs. 4, 355 StPO).

1. Das Jugendschöffengericht hat seine sachliche Zuständigkeit zu Unrecht, und zwar willkürlich, bejaht. Insoweit ist die den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO entsprechende Verfahrensrüge begründet. Darüber hinaus wäre die fehlende sachliche Zuständigkeit als Prozesshindernis auch von Amts wegen zu beachten (vgl. Beschl. d. erk. Senats v. 13.11.2001 - 5 Ss 907/01, BeckRS 2001, 30219105).

a) Das Jugendschöffengericht war für die erhobene Anklage ersichtlich sachlich unzuständig. Zuständig war vielmehr gemäß §§ 26 Abs. 1, 25 Nr. 2 GVG neben dem Strafrichter auch der Jugendrichter als Jugendschutzgericht. Im Verhältnis zum Jugendschöffengericht als Jugendschutzgericht handelt es sich dabei um Gerichte verschiedener Ordnung. Das (Jugend-)Schöffengericht ist nur zuständig, wenn nicht die Zuständigkeit des Jugendrichters bzw. des Strafrichters nach § 25 Nr. 2 GVG gegeben ist, wenn also eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten ist. Dass für die angeklagte Tat eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren zu erwarten gewesen sein könnte, ist nach dem gegen den - bereits im Ermittlungsverfahren geständigen, nicht vorbestraften - Angeklagten erhobenen Tatvorwurf nicht einmal ansatzweise erkennbar.

Zwar bestimmt § 269 StPO, dass sich ein Gericht nicht für unzuständig erklären dürfe, weil die Sache vor ein Gericht niederer Ordnung gehöre, was im Verhältnis des Jugendschöffengerichts zum Strafrichter bzw. Jugendrichter der Fall ist (vgl. BGHSt 19, 177). Dies gilt jedoch dann nicht, wenn das Gericht höherer Ordnung seine Zuständigkeit willkürlich annimmt, denn dann verstößt es gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG und entzieht den Angeklagten seinem gesetzlichen Richter (vgl. BGH, Beschl. v. 21.04.1994 - 4 StR 136/94, Rn. 12, zitiert nach juris; BGHSt 38, 172 ff.; Beschl. d. erk. Senats v. 13.11.2001 - 5 Ss 907/01, BeckRS 2001, 30219105).

Willkür liegt vor, wenn die Entscheidung auf unsachlichen, sich von den gesetzlichen Maßstäben völlig entfernenden Erwägungen beruht und unter keinem Gesichtspunkt mehr vertretbar erscheint (Beschl. d. erk. Senats v. 13.11.2001 - 5 Ss 907/01, BeckRS 2001, 30219105). Ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG ist hingegen nicht schon dann gegeben, wenn ein Gericht infolge eines Irrtums Zuständigkeitsnormen falsch anwendet (BGH, Urteil v. 08.12.1992 - 1 StR 594/92, NJW 1993, 1607, 1608).

b) Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft die Anklage zum „Amtsgericht - Strafrichter -als Jugendschutzgericht" erhoben und damit ihre (berechtigte) Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass nicht mehr als zwei Jahre Freiheitsstrafe gegen den Angeklagten zu verhängen sind. Anschließend ist bereits die Anklagezustellung durch das Jugendschöffengericht erfolgt, ohne dass den Akten eine Begründung hierfür entnommen werden kann. Eine Vorlage gemäß § 209 Abs. 2 StPO durch das Gericht, bei dem die Anklage eingereicht ist, bei dem Gericht höherer Ordnung, bei der auch die Staatsanwaltschaft zu beteiligen gewesen wäre, ist ebenso wenig erfolgt wie eine förmliche Übernahme durch das Jugendschöffengericht. Vielmehr hat dieses auch im weiteren Verlauf das Hauptverfahren vor sich eröffnet, durchgeführt und den Angeklagten verurteilt, ohne eine Begründung für die Annahme seiner Zuständigkeit mitzuteilen. Auch ein Hinweis an den Angeklagten ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt.

Insoweit lassen sich der Akte überhaupt keine Erwägungen entnehmen, warum das Jugendschöffengericht - abweichend von der Anklageschrift - seine Zuständigkeit angenommen hat. Vielmehr hat es das Verfahren ohne jegliche Begründung an sich gezogen. Der Senat kann mithin nicht feststellen, dass das Jugendschöffengericht lediglich infolge eines Irrtums Zuständigkeitsnormen falsch angewendet hat. Vielmehr erweist sich die Annahme der Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts angesichts des Tatvorwurfs nach § 182 Abs. 2 StGB, der keine erhöhte Mindeststrafe vorsieht, sowie angesichts des bereits im Ermittlungsverfahren geständigen und nicht vorbestraften Angeklagten als nicht mehr zu rechtfertigen. Der Fall, dass ein Gericht seine Zuständigkeit annimmt, ohne jegliche Erwägungen hierzu mitzuteilen, kann nach Auffassung des Senats nicht anders behandelt werden als eine Entscheidung, die auf sachfremden Erwägungen beruht. Insofern missachtete das Jugendschöffengericht den sich aus § 25 GVG ergebenden Willen des Gesetzgebers, Fälle kleinerer und mittlerer Kriminalität dem Strafrichter bzw. Jugendrichter zuzuweisen. Für die Annahme seiner Zuständigkeit durch das Jugendschöffengericht fehlte danach jeder sachliche Grund. Das Jugendschöffengericht hat sich damit so weit von den gesetzlichen Maßstäben entfernt, dass die Annahme seiner Zuständigkeit unter keinem gesetzlichen Gesichtspunkt mehr vertretbar war und es den Angeklagten unter Verletzung des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG seinem gesetzlichen Richter entzog.

2. Die sachliche Unzuständigkeit des Jugendschöffengerichts hat zur Folge, dass das Verfahren gemäß § 355 StPO an das zuständige Gericht zu verweisen ist. Nachdem vorliegend gemäß §§ 26 Abs. 1, 25 Nr. 2 GVG sowohl der Strafrichter als auch der Jugendrichter als Jugendschutzgericht zuständig wären, hat der Senat entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft das Verfahren an den Jugendrichter als Jugendschutzgericht zurückverwiesen, da damit die schutzwürdigen Interessen der geschädigten Jugendlichen, die in dem Verfahren als Zeugin benötigt wird, besser gewahrt werden können, § 26 Abs. 2 GVG.


Einsender: RA T. Scharrmann, Essen

Anmerkung:


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