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Entscheidungen

StGB/Nebengebiete

Bewährung, Strafvollstreckung, Ersttäter, zwei Drittel, straffreie Führung

Gericht / Entscheidungsdatum: OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.05.2025 – 1 Ws 58/25

Eigener Leitsatz:

Bei einem Verurteilten, der erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen, dass er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch die Strafvollstreckung so nachhaltig beeinflusst sein wird, dass er sich zukünftig straffrei verhält.


In pp.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 03. März 2025 aufgehoben und die Reststrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Köln vom 11. Dezember 2020 (Az. 614 LS 66/20), rechtskräftig seit dem 29. Juni 2021 durch Verwerfungsurteil vom 10. Februar 2021 i.V.m. dem Berufungsurteil des Landgerichts Köln vom 27. Mai 2021 (Az. 152 Ns 15/21), nach Vollstreckung von mehr als zwei Drittel der Haftzeit, zur Bewährung ausgesetzt.
2. Die Dauer der Bewährungszeit beträgt 3 Jahre.
3. Dem Verurteilten wird auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 600,00 Euro bis spätestens zum 01. Juli 2025 unter Angabe des Brandenburgischen Oberlandesgerichts und des Aktenzeichens 1 Ws 58/25 als Verwendungszweck an die folgende gemeinnützige Einrichtung:
("Name 01") Stiftung
zu zahlen und dies dem Gericht binnen weiterer zwei Wochen schriftlich nachzuweisen.
Die Erfüllung der Geldauflage stellt keine Spende dar und darf daher nicht als solche gekennzeichnet werden.
4. Dem Verurteilten wird die Weisung erteilt, während der Bewährungszeit jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht unverzüglich anzuzeigen.
5. Die Belehrung über die Bedeutung der Strafaussetzung zur Bewährung wird der Leiterin der Justizvollzugsanstalt ("Ort 01") übertragen.
6. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Verurteilten werden der Staatskasse auferlegt (§ 467 Abs. 1 StPO analog).

Gründe

I.

Das Amtsgericht Köln verurteilte mit Strafbefehl vom 11. Dezember 2020, rechtskräftig seit dem 29. Juni 2021 durch Verwerfungsurteil vom 10. Februar 2021 (Az. 614 LS 66/20) i.V.m. dem Berufungsurteil des Landgerichts Köln vom 27. Mai 2021 (Az. 152 Ns 15/21), den zu diesem Zeitpunkt unbestraften Beschwerdeführer wegen Volksverhetzung in sieben Fällen, davon tateinheitlich in sechs Fällen mit Beschimpfung von Religionsgemeinschaften sowie tatmehrheitlich wegen Beschimpfung von Religionsgemeinschaften in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr; die Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt und dem Beschwerdeführer zugleich auferlegt, einen Geldbetrag in Höhe von 600 € an die Staatskasse zu zahlen. Da der Verurteilte der im Bewährungsbeschluss auferlegten Zahlung nicht fristgerecht nachkam, wurde die Bewährung durch das Amtsgericht Köln mit Beschluss vom 14. Februar 2022 (Az. 614 Ls 66/20 BEW), rechtskräftig seit 16. November 2022, widerrufen. Der Ladung zum Haftantritt vom 27. Dezember 2022 kam der Verurteilte nicht nach. Am 13. August 2024 wurde der Verurteilte aufgrund des aus vorstehendem Grunde ergangenen Haftbefehls in ("Ort 02") festgenommen und befindet sich zur Verbüßung der Freiheitsstrafe seit dem 13. August 2024 in der Justizvollzugsanstalt ("Ort 01"). Zwei Drittel der Haftzeit waren am 12. April 2025 verbüßt, das Haftende ist auf den 12. August 2025 notiert; der Beschwerdeführer ist erstinhaftiert.

Der Beschwerdeführer erstrebt die vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug zur Bewährung, wozu er am 13. Dezember 2024 gemäß § 57 Abs. 1 Nr. 3 StGB seine Einwilligung erklärt hat.

Die Leiterin der Justizvollzugsanstalt ("Ort 01") hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20. Dezember 2024 dem Verurteilten eine positive Legalprognose gestellt; dabei stellte sie insbesondere darauf ab, dass die Tat sechs Jahre zurückliege und - gestützt auf einen BZR-Auszug von August 2024 - seither keine Straftaten mehr verübt worden seien. Die Staatsanwaltschaft Köln ist nach vorheriger Zustimmung in ihrer Verfügung vom 13. Januar 2025 mit Verfügung vom 06. März 2025 durch Rücknahme dieser der vorzeitigen Entlassung nach zwei Drittel verbüßter Haftzeit im Hinblick auf die am 02. März 2025 online gestellte und öffentlich abrufbare gut zehnminütige ("Sprache 01") Sprachbotschaft des Inhaftierten entgegengetreten. Zum weiteren Inhalt wird auf die jeweiligen Stellungnahmen verwiesen.

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam hat nach Anhörung des Verurteilten am 19. Februar 2025 mit Beschluss vom 03. März 2025 die Aussetzung der restlichen Freiheitsstrafe nach Verbüßung von mehr als zwei Drittel der Haftzeit abgelehnt; die Ablehnung der Strafaussetzung hat sie damit begründet, dass dem Verurteilten keine günstige Täterprognose attestiert werden könne.

Gegen diese Entscheidung der Strafvollstreckungskammer richtet sich die bei Gericht am 05. März 2025 mit Anwaltsschriftsatz angebrachte sofortige Beschwerde des Verurteilten.

Die Generalstaatsanwaltschaft des Landes Brandenburg hat mit Stellungnahme vom 25. April 2025 eingegangen beim Brandenburgischen Oberlandesgericht am 30. April 2025, beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen. Der Antragsteller hat mit Verteidigerschriftsatz vom 08. Mai 2025 eine Gegenerklärung abgegeben.

II.

1. Das gemäß § 454 Abs. 3 Satz 1 StPO statthafte und form- und fristgerecht (§§ 306 Abs. 1, 311 Abs. 2 StPO) eingelegte, sonach zulässige Rechtsmittel gegen die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verbüßung von mehr als zwei Dritteln der Haftzeit hat in der Sache Erfolg.

Der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 03. März 2025 kann von Rechts wegen keinen Bestand haben. Der Beschluss ist entsprechend aufzuheben und die Aussetzung des noch nicht vollstreckten Restes der Gesamtfreiheitsstrafe nach Vollstreckung von zwei Dritteln der Haftzeit auszusprechen.

Sachliche Voraussetzung für die bedingte Haftentlassung nach Verbüßung von zwei Dritteln der Haftzeit ist gemäß § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB, dass die Strafaussetzung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann. Eine solche Entscheidung verlangt die positive Prognose dahin, dass der Verurteilte außerhalb des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werde (vgl. hierzu und dem Folgenden: Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2015, Az. 1 Ws 174/15). Nach ständiger Spruchpraxis des Senats bedeutet dies, dass eine realistische Chance für ein straffreies Verhalten des Verurteilten außerhalb des Strafvollzugs gegeben sein muss, wobei Zweifel an der Verantwortbarkeit der Aussetzung zu Lasten des Verurteilten gehen (statt vieler: vgl. Senatsbeschluss vom 02. September 2024, Az. 1 Ws 123/24 m.w.N.). Welches Maß der Wahrscheinlichkeit künftiger Straffreiheit erforderlich ist, hängt von den Eigenheiten der Persönlichkeit des Täters und dem Gewicht der bedrohten Rechtsgüter ab (Senatsbeschluss vom 02. September 2024, Az. 1 Ws 123/24 m.w.N.).

Bei Berücksichtigung dieser Maßstäbe ist vorliegend die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe auszusprechen. Bei einem Täter, der - wie der Verurteilte bzw. Beschwerdeführer - erstmalig eine Freiheitsstrafe verbüßt, ist nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen davon auszugehen, dass er nach Verbüßung von zwei Dritteln der Freiheitsstrafe durch die Strafvollstreckung so nachhaltig beeinflusst sein wird, dass er sich zukünftig straffrei verhält (statt vieler: KG NStZ-RR 1997, 27 m.w.N; Senat a.a.O.).

Der Inhaftierte ist nicht nur Erstverbüßer, er verfügt auch ausweislich des Bundeszentralregisterauszug vom 18. November 2024 über keine Voreintragungen. Der Vollzugsverlauf zeigt keinen Missbrauch durch den Beschwerdeführer auf; vielmehr wird er im Haftalltag als freundlich und den Weisungen der Bediensteten nachkommend beschrieben. Disziplinarrechtliche Auffälligkeiten sind nicht zu verzeichnen. Bei der Erfassung des allgemeinen Delinquenzrisikos anhand statistischer und dynamischer Risikofaktoren mit dem LSI-R bilanziert der Verurteilte mit neun von 48 Punkten und weist - vorbehaltlich des Umstandes, dass das Indexdelikt in der Normstichprobe nicht repräsentativ ist - ein geringes Rückfallrisiko, gemessen an einer erneuten Haftstrafe innerhalb von zwei Jahren nach Entlassung, auf. Der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ("Ort 01") zufolge "scheint" der Verurteilte "über die Jahre gelernt zu haben, in welcher Art und Weise er seine Überzeugungen vermitteln kann, ohne in den strafbaren Rahmen zu fallen." Dieser Umstand kann indes ebenso wenig negativ gewertet werden, wie die beschriebene eingeschränkte Veränderungsmotivation, die verfestigte feindselige Einstellung und die Bagatellisierung, so lange sich diese nicht im Außen manifestieren. Zwar hat sich der Verurteilte nicht freiwillig zum Haftantritt gestellt, dies (allein) führt indes nicht zu einer Negativprognose, zumal die bisherige Wirkung des Vollzugs im Vordergrund steht. Insoweit sind auch die weiterhin anhängigen Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin, die Vorwürfe der Volksverhetzung und gegen Personen des politischen Lebens gerichtete Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung zum Gegenstand haben, nicht geeignet, die Entwicklung im Vollzug zu beschreiben, da die Tatzeiträume den 05. Mai 2023, 12. Oktober 2023 und 11. März 2024 betreffen und damit vor Haftantritt liegen. Dass dem Verurteilten während der bisherigen Inhaftierung eine Teilnahme am Violence Prevention Network (VPN) nicht gelang, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich der Stellungnahme der Leiterin der Justizvollzugsanstalt ("Ort 01") wurde ein Behandlungsbedarf durch die Anstalt als gering eingestuft und konstatiert, der Bedarf zur Bearbeitung der rechtsextremen Einstellung könne, ausgehend von einer Entlassung zum zwei Drittel Termin, nicht verwirklicht werden. Wenn dies indes nicht im Zeitraum vom 20. Dezember 2024 bis zum zwei Drittel Zeitraum am 12. April 2025 als realistisch eingeschätzt wurde, so wird sich daran im verbleibenden Zeitraum bis zur etwaigen Vollverbüßung, was einen kürzeren Zeitraum darstellt, nichts ändern. Darüber hinaus hat die Anstalt zwar die Notwendigkeit der Teilnahme am VPN gesehen, nach unwiderlegter Einlassung des Inhaftierten im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 19. Februar 2025 hat sich dieser dort angemeldet, die Deradikalisierungsmaßnahmen hätten jedoch nicht stattgefunden.

Dem Umstand, dass der Verurteilte Bewährungsversager ist, kann im Rahmen der Prognose kein entscheidendes Gewicht im vorliegenden Einzelfall zukommen, als dass sich der Verurteilte nur aufgrund der Nichterfüllung der Bewährungsauflage der ratenweisen Zahlung von 600,00 € an die Staatskasse überhaupt in Haft befindet. Die Verurteilung fußt auf einem Strafbefehl gemäß § 408a StPO aufgrund des Ausbleibens des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Köln, in dessen Folge der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft Köln und das Gericht die Voraussetzungen von § 407 Abs. 1, 2 StPO als gegeben ansahen.

Abschließend führt auch die - im Nachgang zur Entscheidung der Strafvollstreckungskammer bekannt gewordene - gut zehnminütige Sprachbotschaft des Verurteilten in ("Sprache 01") Sprache, die dieser im Nachgang zur mündlichen Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 19. Februar 2025 verfasst hat und die der Grund für die Staatsanwaltschaft Köln war, ihre Zustimmung zur Bewährung zum Zwei Drittel - Zeitpunkt vom 13. Januar 2025, bei der die laufenden Ermittlungen bei der Staatsanwaltschaft Berlin bekannt waren, mit Verfügung vom 06. März 2025 - drei Tage nach Erlass der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer in hiesiger Sache - zurückzunehmen, zu keiner anderen Bewertung. Denn anders als die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 06. März 2025 konstatiert, handelt es sich nicht um ein Interview des Inhaftierten mit der "als rechtsextrem einzustufenden Internet - Aktivistin" ("Name 02"), in dem u.a. Details betreffend die zuständige Richterin der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam offenbart werden und das seither öffentlich unter dem X/Twitter Account @... abrufbar ist, sondern um ein durch diese geteiltes Statement des Verurteilten. Unabhängig davon, dass diese Sprachbotschaft aus der Haft heraus nicht auf legale, dem Strafvollzugsregeln entsprechende Weise entstanden sein dürfte und die Botschaft nur eine bewusst gewählte, inkomplette Darstellung von Sachverhalten enthält, auf deren Wahrheitsgehalt an dieser Stelle auch nicht weiter eingegangen werden wird, ist kein strafbewehrtes Verhalten seitens der Staatsanwaltschaft Köln dargetan worden.

Es muss derzeit davon ausgegangen werden, dass der Verurteilte bereits das Vollzugsziel gemäß § 2 StVollzG, nämlich die Befähigung, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen, erreicht hat. Eine Strafrestaussetzung zur Bewährung setzt keine Gewissheit künftiger Straffreiheit voraus, sondern es genügt das Bestehen einer naheliegenden Chance hierfür. Nach alledem ist dem Beschwerdeführer derzeit eine günstige Legalprognose zu stellen, so dass die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Potsdam vom 03. März 2025 von Rechts wegen aufzuheben war.

Dem Verurteilten muss indes bewusst sein, dass - sollte er abermals den Grad der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit in einen strafbewehrten Bereich überschreiten - er im Falle einer erneuten Verurteilung und Inhaftierung kein Erstverbüßer mehr wäre.

2. Die Dauer der Bewährungszeit ergibt sich aus § 56a Abs. 1 StGB. Die Geldauflage findet ihre Grundlage in § 56b Abs.1, 2 Nr. 2 StGB; die Weisung betreffend die Anweisung der Anzeige jedes Wohnsitzwechsels beruht auf § 56c Abs. 1 StGB (vgl. hierzu auch BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014, Az. 1 StR 426/14).


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