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Entscheidungen

StPO

Durchsuchung, Sicherstellung, Auswertung, Zeitablauf, Verhältnismäßigkeit

Gericht / Entscheidungsdatum: LG Dresden, Beschl. v. 28.05.2025 - 16 Qs 22/25

Eigener Leitsatz:

1. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt für eine Fortdauer einer vorläufigen Sicherstellung, dass die Durchsicht mitgenommener potentieller Beweismittel zügig durchgeführt wird, um abhängig von der Menge des vorläufig sichergestellten Materials und der Schwierigkeit seiner Auswertung in angemessener Zeit zu dem Ergebnis zu gelangen, was als potentiell beweiserheblich dem Gericht zur Beschlagnahme angetragen und was an den Beschuldigten herausgegeben werden soll.
2. Zur Verhältnismäßigkeit der weiteren Sicherstellung zur Durchsicht und Auswertung 14 Monate nach der Durchsuchungsmaßnahme.


16 Qs 22/25

BESCHLUSS

In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.

Verteidiger;

Rechtsanwalt

wegen Verbreitung, Erwerb, Besitz kinderpornographischer Inhalte

ergeht am 28.05.2025

durch das Landgericht Dresden - 16. Große Strafkammer als Beschwerdekammer -
nachfolgende Entscheidung:

1. Die Beschwerde des Beschuldigten pp. gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Ermittlungsrichter - vom 14.11.2024 (G7 270 GE 891124) wird als unbegründet verworfen.
2. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten der Beschwerde.

Gründe
Die Staatsanwaltschaft Dresden führt gegen den Beschuldigten ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Besitzverschaffung kinderpornographischer Inhalte. Dem Beschuldigten liegt zur Last, am 23.11.2023 um 14:18 Uhr in seinem Google Drive Account unter dem Nutzernamen „pp. pp." eine Datei mit einem kinderpornographischen Inhalt wissentlich und willentlich gespeichert zu haben.

Mit Beschluss vom 21.02.2024 (Az. 270 Gs 891/24) hat das Amtsgericht Dresden - Ermittlungsrichter - die Durchsuchung der Person, der Wohnung mit Nebenräumen und der Fahrzeuge des Beschuldigten, insbesondere nach elektronischen Speichermedien, angeordnet (BI. 116 d.A.). Die Durchsuchung wurde am 11.04.2024 vollzogen (BI. 123 f. d.A.). Im Zuge der Durchsuchung wurden zwölf Asservate sichergestellt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Asservatenverzeichnis BI. 124 d.A. Bezug genommen.

Mit Schreiben vom 15.04.2024 beauftragte die Staatsanwaltschaft Dresden die Firma FAST DETECT GmbH mit der Auswertung der sichergestellten Asservate (BL 183 d.A.). Mit Schreiben vom 06.05.2024 teilte die Firma FAST DETECT mit, dass die Beweismittel am 30.04.2024 eingegangen seien, Imagekopien angefertigt werden und mit Abschluss der Begutachtung in ca. 15-16 Monaten zu rechnen sei (BI. 199 d.A.).

Mit Verteidigerschriftsatz vom 17.10.2024 hat der Beschuldigte beantragt, die vorläufige Sicherstellung der im Verzeichnis der Gegenstände vom 11.04.2024 unter Ziff. 1-12 aufgeführten Gegenstände aufzuheben und deren Herausgabe anzuordnen. Zur Begründung führt er an, die Durchsicht müsse zügig durchgeführt werden, um abhängig von der Menge des vorläufig sichergestellten Materials und der Schwierigkeit seiner Auswertung in angemessener Zeit zu dem Ergebnis zu gelangen, was als potentiell beweiserheblich dem Gericht zur Beschlagnahme angetragen bzw. dem Beschuldigten herausgegeben werden soll. Daraus folge, dass die Ermittlungsbehörden nicht bis zum Abschluss der vollständigen Auswertung der Durchsicht sämtliche Dokumente, die sich auf elektronischen Datenträgern befänden, dem Beschuldigten vorenthalten dürften. Auf den elektronischen Datenträgern befänden sich wichtige Dokumente aller Art, insbesondere aber essenzielle Arbeitsunterlagen. Es sei nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Einklang zu bringen, dass diese ihm für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr und vier Monaten vorenthalten werden sollen. Dadurch drohten dem Beschuldigten irreparable Nachteile. Es habe noch nicht mal eine vorläufige Auswertung der gespeicherten Daten stattgefunden. Eine personelle und technische Unterversorgung der Ermittlungsbehörden könne nicht zulasten des Beschuldigten gehen. Der Zeitablauf seit der vorläufigen Sicherstellung sowie die weiterhin erforderliche Zeit bis zur Auswertung stünden außer Verhältnis zu dem aus den bisherigen Ermittlungen sich ergebenden Verdacht. Es sei darüber hinaus nicht damit zu rechnen, dass eine Einziehung der beschlagnahmten Gegenstände nach Maßgabe des § 74 StGB erfolgen werde. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 17.10.2024 verwiesen (BL 235 d.A.).

Mit Schreiben vom 25.10.2024 teilte die Firma FAST DETECT GmbH mit, dass die IT-forensische Sicherung für fast alle Beweismittel abgeschlossen sei. Im Rahmen einer ersten Teilsichtung seien auf dem Asservat Nr. 10 ein kinderpornographisches Video sowie vier zueinander inhaltsgleiche kinderpornographische Bilder festgestellt worden. Auf diesem Beweismittel befänden sich generell zahlreiche Bilder von Kindern und Jugendlichen in Unterwäsche und Bademoden in teils aufreizender Körperhaltung, bei denen es sich nach Einschätzung der Firma jedoch nicht um kinderpornographische Dateien handele (BI. 243 d.A.).

Mit Verfügung vom 29.10.2024 hat die Staatsanwaltschaft Dresden den Antrag des Beschuldigten als Antrag auf gerichtliche Entscheidung ausgelegt und dem Amtsgericht Dresden - Ermittlungsrichter - zur Entscheidung vorgelegt. Sie ist dem Antrag mit der Begründung entgegen getreten, dass alleiniger Prüfungsmaßstab eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 110 Abs. 3 Satz 2 StPO i.V.m. § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO die Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung, insbesondere der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, seien. Diese lägen weiterhin vor. Eine unbegründete Verzögerung liege nicht vor. Die Asservate seien bereits vier Tage nach der Sicherstellung an ein externes IT-forensisches Unternehmen übergeben worden. Da der Beschuldigte Zugriff auf alle betroffenen Geräte und Speichermedien gehabt habe, seien alle Geräte in Gesamtheit durchzusehen. Zudem unterlägen diese gegebenenfalls auch als Tatmittel der Einziehung. Gegenstände, auf denen sich kinder- oder jugend-pornographisches Material befinde, könnten nicht herausgegeben werden, sodass die ent-sprechende Prüfung mit der notwendigen Genauigkeit zu erfolgen habe. Mildere Maßnahmen, etwa die Spiegelung und vorzeitige Rückgabe der Geräte, würden daher bereits aus diesem Grund ausscheiden. Die avisierte Auswertungsdauer von ca. einem Jahr und drei bis vier Monaten sei in Relation zu anderen Auswertungsmaßnahmen, auch im bundesweiten Vergleich, nicht außergewöhnlich lang. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verfügung vom 29.10.2024 verwiesen (BI. 244 d.A.).

Mit Beschluss vom 14.11.2024 (Az. 270 GS 891/24) hat das Amtsgericht Dresden - Ermittlungsrichter - den Antrag des Beschuldigten auf Aufhebung der Sicherstellung der im Verzeichnis der Gegenstände vom 11.4.2024 unter Ziff. 1-12 aufgeführten Gegenstände sowie der Anordnung ihrer Herausgabe als unbegründet zurückgewiesen und dabei im Wesentlichen Bezug genommen auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft Dresden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss vom 14.11.2024 Bezug genommen (BI. 246 d.A.).

Mit Verteidigerschriftsatz vom 21.03.2025 hat der Beschuldigte gegen den Beschluss des Amtsgerichts Dresden - Ermittlungsrichter - vom 14.11.2024 Beschwerde eingelegt. Zur Begründung trägt er weiter vor, dass die Sicherstellung der Unterlagen nicht mehr verhältnismäßig sei. Die auf dem sichergestellten PC gespeicherten beruflichen Unterlagen sowie sonstigen Daten, Urkunden, Rechnungen und Fotos, welche nach Löschung des Google-Kontos am 24.11.2024 nirgends sonst hinterlegt worden seien, hätten wirtschaftlichen Wert für ihn gehabt. Er habe seit elf Monaten keinen Zugriff auf die auf den sichergestellten Asservaten gespeicherten Unterlagen. Eine Priorisierung der Auswertung des PCs sei möglich gewesen, jedoch bislang nicht erfolgt. Die angemessene Dauer der Durchsicht der einzelnen Daten bestimme sich nach dem Umfang der sichergestellten Unterlagen und der Schwierigkeit der Auswertung. Ebenso sei der Grund für die lange Dauer der Maßnahme in die Abwägung ein-zustellen. Personelle und technische Unterversorgung dürfe nicht zulasten des Beschuldigten gehen. Mit der Beschlagnahme müsse zeitnah die Entscheidung einhergehen, ob Unterlagen verfahrensrelevant oder mangels Beweiserheblichkeit zurückzugeben seien. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf das Schreiben vom 21.03.2025 (BI. 249 ff d.A.).

Mit Schreiben vom 01.04.2025 teilte der Gutachter mit, dass die Beweismittel nahezu vollständig akquiriert/ausgelesen worden seien. Der Beginn der Auswertung sei für Mai/Juni geplant. Bei einem Abgleich mit den Hash-Datenbanken seien ca. 20 potenzielle Kinder- und jugend-pornographische Inhalte auf den Asservaten Nr. 2, Nr. 10 und Nr. 11 gefunden worden. Eine kurze stichprobenhafte Sichtung habe zudem ergeben, dass sich auf diesen und weiteren Beweismitteln eine Vielzahl weiterer auffälliger Aufnahmen befinden, welche Jungen in Badehosen oder nur mit Unterhose bekleidet, teilweise posierend zeigten (BI. 254 d.A.).

Mit Verfügung vom 07.04.2025 hat das Amtsgericht Dresden - Ermittlungsrichter - der Beschwerde nicht abgeholfen (BI. 256 d.A.). Mit Verfügung vom 09.04.2025 legte die Staatsanwaltschaft Dresden die Beschwerde dem Landgericht Dresden mit dem Antrag zur Entscheidung vor, die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen (BI. 258 d.A.).

Eine endgültige Auswertung aller sichergestellter Beweismittel ist bislang nicht erfolgt.

1. Die gemäß § 304 Abs. 1 StPO statthafte und auch im übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Durchsuchung sind weiter gegeben, insbesondere ist die Durchsicht der sichergestellten Speichermedien weiterhin verhältnismäßig.

Die Mitnahme der bei der Wohnungsdurchsuchung sichergestellten Speichermedien im Rahmen einer vorläufigen Sicherstellung sowie die nach wie vor fortdauernde Durchsicht der Speichermedien auf beweisrelevante Daten ist noch Teil der richterlich angeordneten Durch-suchung und von § 110 Abs. 1 StPO gedeckt.

Die sichergestellten Speichermedien, deren Durchsicht auf Beweisrelevanz im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vor Ort nicht möglich war, durften zur Auswertung mitgenommen und hierfür einstweilen sichergestellt werden (vgl. BGH Beschluss vom 05.06.2019 — StB 6119, Rn. 17, zitiert nach beck-online).

Da die Durchsicht der Speichermedien noch Teil der Durchsuchung ist, ist ihre (weitere) Zulässigkeit allerdings davon abhängig, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine Wohnungsdurchsuchung gern. § 102 StPO nach wie vor gegeben sind (BVerfG, Beschluss vom 20.11.2019 — 2 BM 886/19, Rn. 39, zitiert nach beck-online). Das ist der Fall. Der Beschuldigte ist der ihm zur Last gelegten Tat weiterhin verdächtig. Insbesondere ist, nachdem jedenfalls auf drei der sichergestellten Asservate kinderpornografische Inhalte festgestellt werden konnten, auch zum jetzigen Zeitpunkt weiterhin zu vermuten, dass die (weitere) Untersuchung der sichergestellten Speichermedien zur Auffindung beweisrelevanter Daten führen wird.

Die Fortdauer der vorläufigen Sicherstellung ist auch unter dem Gesichtspunkt des Gebots der zügigen Auswertung zur Durchsicht mitgenommener potentieller Beweismittel zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt insoweit, dass die Durchsicht zügig durchgeführt wird, um abhängig von der Menge des vorläufig sichergestellten Materials und der Schwierigkeit seiner Auswertung in angemessener Zeit zu dem Ergebnis zu gelangen, was als potentiell beweiserheblich dem Gericht zur Beschlagnahme angetragen und was an den Beschuldigten herausgegeben werden soll (BGH, Beschluss vom 05.08.2003 - 2 BJs 11/03-5 . StB 7/03, NStZ 2003, 670).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die Auswertung der sichergestellten Speichermedien bereits wenige Tage nach der Durchsuchung in Auftrag gegeben worden ist. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Speichermedien sichergestellt wurde und auszuwerten ist, wobei sich die Durchsicht teilweise bereits dadurch verzögert, dass die Geräte defekt sind und Maßnahmen zur Datenrettung notwendig waren/sind. Hinzu kommt, dass die Durchsicht aller Speichermedien vorliegend mit einer entsprechenden Genauigkeit durchgeführt werden muss. Denn sämtliche Asservate kommen nicht nur als Beweismittel in Betracht, sondern unterliegen - sofern sich bereits ein strafrechtlich relevanter Inhalt feststellen lässt - als Tatmittel auch der Einziehung. Aus diesem Grund scheidet letztlich auch eine Spiegelung der elektronischen Speichermedien und die Fortsetzung der Durchsicht unter Nutzung von Datenkopien aus. Es liegen darüber hinaus keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Durchsicht nicht mit der gebotenen Intensität betrieben wird und bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte abgeschlossen werden können. Insbesondere war eine genaue Auswertung aller Asservate notwendig, da sich bereits auf drei Asservaten kinderpornografische Inhalte haben feststellen lassen.

Unter Berücksichtigung der Schwere des gegen den Beschuldigten erhobenen Tatvorwurfs ist die vorläufige Sicherstellung mithin derzeit - noch - verhältnismäßig. Dies gilt umso mehr, als dass der Beschuldigte lediglich pauschal behauptet hat, dass sich auf allen Speichermedien unverzichtbare Daten befinden, ohne dies jedenfalls hinsichtlich der Asservate Nr. 1 bis 10 und Nr. 12 näher zu konkretisieren. Insoweit kann die Kammer daher bereits keine gesteigerten, die vorgenannten Erwägungen übersteigenden, Interessen des Beschuldigten an der Herausgabe der Asservate erkennen.

Was den Arbeits-PC des Beschuldigten anbelangt (Asservat Nr. 11), so hat dieser zwar ein gesteigertes Interesse dargelegt, eine Herausgabe an den Beschuldigten scheitert jedoch bereits daran, dass auf diesem strafrechtlich relevante Inhalte festgestellt worden sind.

Soweit jedenfalls bei den Asservaten Nr. 2, Nr. 10 und Nr. 11 bereits sicher kinderpornografische Inhalte festgestellt werden konnten, wird die Staatsanwaltschaft zeitnah die richterliche Beschlagnahme der betreffenden Asservate zu bewirken haben.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. StPO.


Einsender: RA M. Stephan, Dresden

Anmerkung:


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