Gericht / Entscheidungsdatum: AG Dortmund, Urt. v. 6.5.2025 - 729 OWi-265 Js 451/25 -51/25
Eigener Leitsatz:
1. Im Rahmen des Regelfahrverbotes nach Nr. 39.1 BKat führen die bloße Unübersichtlichkeit des Tatortes mit vielen Fahrzeugen, vielen Fahrspuren, vielen reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln nicht zu einem Wegfall der Indizwirkung des Regelfahrverbotstatbestands. Derartige Umstände entlasten nicht, sondern verschärften noch den der Betroffenen beim Abbiegen mit Unfallverursachung zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf. Schon unter besten Sichtbedingungen ist es falsch und führt zu einem Regelfahrverbot, wenn man in den entgegenkommenden Verkehr beim Abbiegen fährt und hierbei einen Unfall verursacht.
2. Ein eingetretener Eigenschaden, der nach Angaben der Betroffenen durch die Vollkaskoversicherung mit 600,00 € Selbstbeteiligung übernommen wurde, ist nicht geeignet, tatbezogene Besonderheiten im Rahmen der Nr. 39.1 BKat feststellen zu können, die zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen mussten.
3. Fehlende Voreintragungen allein sind kein nicht Grund, von einem Regelfahrverbot abzusehen.
4. Auch eine Gesamtschau aller vorstehend genannten Umstände ist nicht geeignet, die Indizwirkung der Regelfahrverbotsanordnung der Nr. 39.1 BKat zu erschüttern.
729 OWi-265 Js 451/25 -51/25
Rechtskräftig seit dem 19. Mai 2025
Amtsgericht Dortmund
IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
In dem Bußgeldverfahren
gegen pp.
wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
hat das Amtsgericht Dortmund
aufgrund der Hauptverhandlung vom 06.05.2025,
an der teilgenommen haben: pp.
für Recht erkannt:
Die Betroffene wird wegen fahrlässigen Abbiegens unter Außerachtlassung entgegenkommenden Verkehrs mit Unfallverursachung zu einer Geldbuße von 170,00 € verurteilt.
Ihr wird gestattet, die Geldbuße in monatlichen Teilbeträgen von 30,00 € jeweils bis zum 5. eines Monats, beginnend mit dem 1. des Folgemonats nach Erhalt der Zahlungsaufforderung, zu zahlen. Diese Vergünstigung entfällt, wenn ein Teilbetrag nicht rechtzeitig gezahlt wird.
Der Betroffenen wird für die Dauer von 1 Monat verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.
Das Fahrverbot wird erst wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von 4 Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.
Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen trägt die Betroffene,
Angewendete Vorschriften: §§ 9 Abs. III, 1 Abs. II, 49 StVO 24, 25 StVG.
Gründe:
Die Betroffene ist ledig und kinderlos. Sie ist nach nicht überprüften, jedoch glaub-haften Angaben Auszubildende als Erzieherin. Schule und Ausbildungsplatz sind in unmittelbaren Nachbarorten ihrer Heimatstadt. Sie hat insoweit trotz Nachfragen zur beruflichen Situation nicht geltend gemacht, dass im Falle eines drohenden Fahrverbotes Ausbildungs- und Schulort nicht mehr von ihr erreicht werden können. Lediglich in den nächsten 5 Wochen sei es schwierig, auf den Führerschein zu verzichten. Zu ihren Einkommensverhältnissen erklärte die Betroffene, dass diese zwar geregelt seien, dass es jedoch für den Fall einer Verhängung einer Geldbuße des Bußgeldbescheides hilfreich wäre, wenn eine Ratenzahlung von 30,00 € monatlich bewilligt würde.
Die Betroffene ist verkehrsrechtlich nicht vorbelastet.
Am 25.01.2025 um 01:05 Uhr befuhr die Betroffene in Dortmund als Fahrzeugführerin die Straße „Ostwall“ mit ihrem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen XX XX XXX des Fabrikats B. Sie war gemeinsam mit ihrem Freund, dem Zeugen B, im Kino gewesen und beabsichtigte nun, von ihr aus gesehen nach links in die Kaiserstraße abzubiegen und zwar an einer Lichtzeichenanlage, die für sie zur Tatzeit Grünlicht zeigte. Sie musste dabei die ebenfalls durch Grünlicht freigegebene Gegenfahrspur des Ostwalls queren, um in die Kaiserstraße einzufahren. Die Gegenfahrbahn besteht aus 3 Fahrspuren, von denen die 1. beiden Fahrspuren aus Sicht der Betroffenen durch sich rückstauende Fahrzeuge belegt gewesen waren und in die 3. Fahr-spur in Sicht etwaiger ankommender Fahrzeuge hierdurch eine Einsicht nicht möglich war.
In der Dunkelheit der Tatnacht hatte es auch geregnet, so dass aufgrund der zahl-reichen Lichter und der Regentropfen auf den Fahrzeugscheiben die Situation recht unübersichtlich für alle Fahrzeugführer war. Die Betroffene fuhr gleichwohl in den Gegenverkehr ein, da ihr Fahrzeuge der ersten beiden Fahrspuren, die sich in dem Kreuzungsbereich stauten, Platz machten. Die Betroffene konnte so die ersten bei-den Fahrspuren passieren, jedoch immer noch nicht in die 3. Fahrspur der Gegen-richtung nach vorbeifahrenden Verkehr einsehen. Gleichwohl fuhr die Betroffene in diese Fahrspur ein, als gerade der Zeuge C mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen YY YY YYY des Typs VW Passat geradeaus bei Grünlicht durch den Kreuzungsbereich fuhr. Beide Fahrzeuge stießen im Frontbereich zusammen und zwar das Fahrzeug der Betroffenen im rechten Frontbereich und das Fahrzeug des Zeugen C im linken Frontbereich – bei ordnungsgemäßer Sorgfalt hätte die Betroffe-ne diesen Zusammenstoß durch Zurückstellen ihres Abbiegens bei schlechter Sicht vermeiden können und müssen. Beide Fahrzeuge wurden erheblich beschädigt. Das vollkaskoversicherte Fahrzeug der Betroffenen erlitt einen Schaden von etwa 9.000,00 €. Das Fahrzeug des Zeugen C erlitt einen wirtschaftlichen Totalschaden von knapp 3000 Euro.
Wegen des Aussehens der Fahrzeuge und der jeweiligen Schäden wird auf die Fahrzeuglichtbilder Bl. 4 bzw. 4 R d.A. Bezug genommen. Sichtbar ist dort auf allen Fotos jeweils eine feuchte Fahrbahn, auf der die beiden Fahrzeuge stehen. Sichtbar ist auch jeweils Regen auf den Fahrzeugen.
Alle genannten Lichtbilder, auf die gemäß §§ 267 Abs. I Satz 3 StPO, 46 OWiG we-gen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, zeigen im Zentrum der jeweili-gen Lichtbilder die einzelnen Fahrzeuge:
• Auf dem 1. Lichtbild (Bl. 4 d.A. oben links) ist das Fahrzeug des Geschädigten zu sehen, das frontal fotografiert wurde und das rechtseitig auf der Beifahrerseite den Schaden im Bereich des Kotflügels/Fahrzeugecke erkennen lässt.
• Dieser Schadensbereich ist auf dem 2. Lichtbild (Bl. 4 d.A. oben rechts) ein wenig größer fotografiert, so dass deutlich die Beschädigungen und Verformungen im Fahrzeugfrontbereich/Fahrzeugeckbereich der Fahrerseite erkennbar sind.
• Auf den beiden unteren Fotos (Bl. 4 d.A.) finden sich im linken Foto das Fahrzeug der Betroffenen frontal fotografiert mit einem leicht erkennbaren Schadensbild auf der Beifahrerseite der Front.
• Auf dem rechten unteren Bild ist dieser Schaden in größer fotografiert. Deutliche Verformungen und Beschädigungen des Fahrzeugs sind erkennbar.
• Auf Bl. 4 R d.A. sind die Rückseiten beider Fahrzeuge im oberen Bereich ab-gebildet. Schäden hier sind nicht erkennbar.
• Auf dem unteren Bild (Bl. 4 R d.A.) ist nochmals der Schaden der Betroffenen selbst erkennbar, der sich in den rechten 4/5teln des Lichtbildes erkennen lässt. Zu erkennen ist vor allem ein zerstörter Scheinwerfer und eine verschobene Fahrzeugfront bzw. ein verschobener Kotflügel des Fahrzeugs.
Die Betroffene hat den Vorfall von sich ausgeschildert und die Unfallverursachung eingeräumt. Sie erklärte, sie sei mit ihrem Beifahrer unterwegs gewesen. Sie habe nach dem Kinobesuch in die Kaiserstraße einfahren wollen. Sie sei nach links abgebogen. Durch die Fahrzeuge der Gegenfahrbahn, die 3-spurig gewesen sei, sei ihr die Durchfahrt für die 1. beiden Fahrspuren aus ihrer Sicht ermöglicht worden. Der Fahrzeugverkehr zur Tatzeit sei sehr stark gewesen und habe sich in den Kreuzungsbereich bzw. Einfahrtbereich der Kaiserstraße zurückgestaut, so dass sogar die Fahrzeuge der ersten beiden Fahrstreifen teils zurückgesetzt hätten, um ihr die Durchfahrt zu ermöglichen. Zu der Zeit sei es regnerisch gewesen. Die Sicht sei schlecht gewesen. Sie sei gleichwohl in die 3. Fahrspur eingefahren, obgleich sie keine Sicht in den ankommenden Verkehr gehabt habe. Es sei dann zu einem Zusammenstoß gekommen. Der andere Fahrzeugführer sei aus ihrer Sicht sehr schnell angefahren gekommen. Einzelheiten zur gefahrenen Geschwindigkeiten könne sie jedoch nicht sagen. Ihr Fahrzeug sei erheblich beschädigt worden, wie in den tatsächlichen Feststellungen dargestellt.
Das Gericht konnte diese Einlassung ohne Weiteres glauben – sie passte zunächst zu den in Augenschein genommenen Fahrzeugfotos wie oben dargestellt, aber auch zu einem in Augenschein genommenen Kartenausschnitt des fraglichen Kreuzungs-bereichs der in Rede stehenden Kreuzung, der im Übrigen aus Google-Maps stammt und dementsprechend allgemeinkundig ist (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 05.02.2021 - Az.: 2 RBs 191/20). Daraus ergaben sich die Straßenverhältnisse im Kreuzungsbereich auch hinsichtlich der Fahrspurenverhältnisse und –anzahl.
Das Gericht hat auch den Mitfahrer der Betroffene, den von dieser zur Hauptverhandlung mitgebrachten Zeugen B als Zeuge vernehmen können, der sich auch noch an den Unfall genauso erinnerte, wie die Betroffene selbst. Er erklärte, die Situation sei unübersichtlich gewesen. Es seien in der Nacht viele Lichter vorhanden gewesen, aufgrund zahlreicher Fahrzeuge. Die beiden ersten Fahrspuren seien stark frequentiert gewesen und hätten sich in den Kreuzungsbereich zurückgestaut. Die Betroffene habe sich dann durchtasten können und sei in die dritte Fahrspur eingefahren. Man habe aufgrund der Lichtreflexionen infolge des schlechten Wetters und der Dunkelheit und der zahlreichen Fahrzeuge nicht sehen können, ob Fahrzeuge auf der dritten zu passierenden Gegenspur noch angefahren kommen. Die Betroffene sei dann auf die dritte Spur gefahren und es sei dann zu dem Unfallgeschehen gekommen.
Genauso schilderte der geschädigte Zeuge C die Verkehrssituation zur Tatzeit am Tatort.
Er erklärte, er sei ungehindert und mit einer üblichen Geschwindigkeit am Tatort entlanggefahren. Auf einmal sei die Betroffene auf seine Fahrspur gefahren und mit seinem Fahrzeug kollidiert. Der Zeuge bestätigte die Schäden wie dargestellt und ins-besondere einen wirtschaftlichen Totalschaden an seinem Fahrzeug mit etwas unter 3000 Euro.
Nach diesen Feststellungen war die Betroffene wegen fahrlässigen Abbiegens unter Außerachtlassung entgegenkommenden Verkehrs mit Unfallverursachung gemäß den §§ 9 Abs. III, 1 Abs. II, 49 StVO zu verurteilen.
Unter Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte die Betroffene zur Tat-zeit erkennen können und müssen, dass sie nicht ohne Einblick in den entgegen-kommenden Verkehr und unter Missachtung des entgegenkommenden Verkehrs den Kreuzungsbereich nach links im Rahmen des Abbiegemanövers überqueren konnte.
Der Bußgeldkatalog sieht für den Verstoß der Betroffenen eine Regelgeldbuße von 170,00 € vor.
Umstände, die eine Herauf- oder Herabsetzung dieser Regelgeldbuße veranlasst hätten, waren nicht ersichtlich.
Angesichts der Angaben der Betroffenen zu ihrer Ausbildung hat das Gericht eine Ratenzahlungsbewilligung getroffen, wie von der Betroffenen selbst gewünscht.
Zudem hat die Betroffene durch die Verwirklichung der Nr. 39.1 BKat einen Regeltatbestand für eine Fahrverbotsanordnung verwirklicht. Der Verstoß der Betroffenen war damit als grobe Pflichtenverletzung im Sinne des § 25 Abs. I StVG indiziert. Tatbezogene Besonderheiten, die diese Indizwirkung hätten erschüttern können, waren nicht erkennbar und wurden auch nicht geltend gemacht. Die bloße Unübersichtlichkeit des Tatortes mit vielen Fahrzeugen, vielen Fahrspuren, vielen reflektierenden Lichtern infolge schlechten Wetters im Dunkeln war im Übrigen kein entlastender Umstand, sondern verschärfte vielmehr den der Betroffenen zu machenden Fahrlässigkeitsvorwurf. Schon unter besten Sichtbedingungen ist es falsch und führt zu einem Regelfahrverbot, wenn man in den entgegenkommenden Verkehr beim Abbie-gen fährt und hierbei einen Unfall verursacht. In einer Situation wie der festgestellten zur Tatzeit am Tattag ist die Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Betroffenen noch um vieles höher.
Der eingetretene Eigenschaden, der nach Angaben der Betroffenen durch die Voll-kaskoversicherung mit 600,00 € Selbstbeteiligung übernommen wurde, war nicht geeignet, tatbezogene Besonderheiten feststellen zu können, die zu einem Absehen vom Regelfahrverbot führen mussten. Die Betroffene hat auch keine beruflichen Härten geltend gemacht, die sie infolge eines Regelfahrverbotes befürchtete. Fehlende Voreintragungen waren allein ebenfalls nicht Grund, von einem Regelfahrverbot abzusehen. Auch eine Gesamtschau aller Umstände erschien nicht geeignet, die Indiz-wirkung der Regelfahrverbotsanordnung zu erschüttern.
Das Gericht hat sich sodann damit befasst, ob ggf. unter Anwendung des § 4 Abs. IV BKatV von einer Fahrverbotsanordnung abgesehen werden kann.
Angesichts des Maßes der Vorwerfbarkeit des Verstoßes und des wirtschaftlichen Totalschadens an dem Fahrzeug des Geschädigten erschien ein Absehen vom Fahrverbot nicht vertretbar.
Das Gericht hat der Betroffenen noch die Schonfrist des § 25 Abs. II a StVG zuteil-werden lassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 465 StPO i.V.m. § 46 OWiG.
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