Gericht / Entscheidungsdatum: AG Mühlhausen, Beschl. v. 24.02.2025 - Gs 271/25
Eigener Leitsatz:
Kann in einem Verfahren, wie z.B. einem KiPo-Verfahren, nur einem Verteidiger nach § 147 Abs. 1 StPO umfassende Akteneinsicht gewährt werden, liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Pflichtverteidigers selbst dann - noch - vor, wenn der Wahlverteidiger bereits Akteneinsicht genommen hat.
Amtsgericht Mühlhausen
Gs 271/25
Beschluss
In dem Ermittlungsverfahren
gegen pp.
Verteidiger:
Rechtsanwalt:
wegen Verbreitens kinderpornographischer Inhalte
hat das Amtsgericht Mühlhausen - Ermittlungsrichter - durch Richterin am Amtsgericht am 24.02.2025 beschlossen:
Dem Beschuldigten wird gemäß § 140 Abs. 2 StPO i. V. m. § 142 StPO Rechtsanwalt pp. als Pflichtverteidiger bestellt.
Gründe:
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, weil wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint.
Die Staatsanwaltschaft führt gegen den Beschuldigten Ermittlungen wegen Verbreitens von kinderpornographischen Inhalten.
Zur sachdienlichen Verteidigung ist die Akteneinsicht erforderlich; in vorliegendem Verfahren kann nur einem Verteidiger nach § 147 Abs. 1 StPO umfassende Akteneinsicht gewährt werden. Dem Beschuldigten selbst kann keine umfassende Akteneinsicht gewährt werden, da überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter (Personen, die auf den inkriminierten Darstellungen erkennbar sind) der Einsichtnahme entgegenstehen. Die Voraussetzungen für die Bestellung liegen selbst dann - noch - vor, wenn der Wahlverteidiger bereits Akteneinsicht genommen hat.
Einsender: RA J. - R. Funck, Braunschweig
Anmerkung: